Pre-Annual General Meeting Information • Apr 7, 2010
Pre-Annual General Meeting Information
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AGM Announcements | 7 April 2010 15:38
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2010 in Bad Wurzach-Ziegelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2010 in Bad Wurzach-Ziegelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.04.2010 15:38

Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft, Bad Wurzach.
Wertpapier-Kenn-Nummer 685 160
(ISIN: DE0006851603)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 18. Mai 2010, um 10.30 Uhr im Festsaal, Barockstraße 23, 88410 Bad Wurzach/Ziegelbach, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Saint-Gobain Oberland AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) zum 31. Dezember 2009 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Saint-Gobain Oberland AG, Oberlandstraße – 88410 Bad Wurzach, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.saint-gobain-oberland.de/hv zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn der Saint-Gobain Oberland AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 25.695.215,91 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 24,00 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2009, insgesamt 24.000.000,00 EUR, und einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 1.695.215,91 EUR.
Die Dividende wird ab dem 19. Mai 2010 ausgezahlt.
3.
Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum zu entlasten.
4.
Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum zu entlasten.
5.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
für das Geschäftsjahr 2010 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen.
6.
Wahl der Mitglieder der Anteilseigner im Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist entsprechend den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates, nämlich den §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz), zu bilden. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, wovon sechs Mitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglieder der Anteilseigner folgende Herren zu wählen:
–
Dr. Hans-Peter Binder, Bankdirektor i. R., Berg
Mitglied folgender in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
| * | Vorsitzender des Aufsichtsrats DIERIG HOLDING AG, Augsburg |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats KNORR-BREMSE AG, München |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats KNORR-BREMSE SYSTEME FÜR NUTZFAHRZEUGE GmbH, München |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats DEUTSCHE BETEILIGUNGS AG, Frankfurt am Main |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats DEUTSCHE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT FONDS III GmbH, Frankfurt am Main |
| * | Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrat FABER-CASTELL UNTERNEHMENSVERWALTUNG GmbH & Co., Stein |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats BAUER COMP HOLDING AG, München |
–
Jérôme Fessard, Dipl.-Ing., Präsident der Saint-Gobain Emballage SA, Paris
Mitglied folgender in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
| * | Vorsitzender des Verwaltungsrats SAINT-GOBAIN EMBALLAGE S.A., Frankreich |
| * | Mitglied des Verwaltungsrats SAINT-GOBAIN VICASA S.A., Spanien |
| * | Mitglied des Verwaltungsrats SAINT-GOBAIN MONDEGO, Portugal |
–
Dr. Werner Futter, Rechtsanwalt, Stuttgart
keine Mitgliedschaft in in- und ausländischen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
–
Jean-Dominique Grégoire, Finanzdirektor, Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland, Aachen
Mitglied folgender in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
| * | Mitglied des Aufsichtsrats maxit Deutschland GmbH, Breisach |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN AUTOGLAS GmbH, Aachen |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Building Distribution Deutschland GmbH, Frankfurt am Main |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN GLASS Deutschland GmbH, Aachen |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Weber GmbH, Ludwigshafen |
–
Paul Neeteson, Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für Mittel- und Nordeuropa, Aachen
Mitglied folgender in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
| * | Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN AUTOGLAS GmbH, Aachen |
| * | Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Building Distribution Deutschland GmbH, Frankfurt am Main |
| * | Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN GLAS Deutschland GmbH, Aachen |
| * | Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN ISOVER G+A Aktiengesellschaft, Ludwigshafen |
| * | Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN RIGIPS GmbH, Düsseldorf |
| * | Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Weber GmbH, Ludwigshafen |
–
Matthias Zenner, Rechtsanwalt, Chefsyndikus der Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland, Aachen
Mitglied folgender in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
| * | Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN AUTOGLAS GmbH, Aachen |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Building Distribution Deutschland GmbH, Frankfurt |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN ISOVER G+A Aktiengesellschaft, Ludwigshafen |
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats nicht gebunden.
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 7 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, also das Geschäftsjahr 2014, beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
7.
Beschlussfassung über Änderung von §§ 11 und 13 der Satzung zur Anpassung an das ARUG
Am 1. September 2009 ist das ‘Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie’ (ARUG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet u.a. Neuregelungen zum Recht der Hauptversammlung. Die Satzung der Gesellschaft soll an diese Neuregelungen angepasst werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 3 (Vollmacht) ergänzt:
| ‘(3) | Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung können für die Erteilung, den Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht Erleichterungen für die Formwahrung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.’ |
b)
§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 4 (Briefwahl) ergänzt:
| ‘(4) | Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’ |
c)
§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 4 (Bild- und Tonübertragung) ergänzt:
| ‘(4) | Wenn dies in der Einberufung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen.’ |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Dienstag, den 27. April 2010, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung unter folgender Adresse bis spätestens Dienstag, 11. Mai 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:
Saint-Gobain Oberland AG
c/o Deutsche Bank AG
– General Meetings –
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt/Main
Telefax: +49 (0)69 12012-86045
E-Mail: [email protected]
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedarf die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Saint-Gobain Oberland AG
Public Relations
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Deutschland
Fax +49 (0)7564 18-90255
E-Mail: [email protected]
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.saint-gobain-oberland.de/hv zum Download zur Verfügung.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals, das entspricht 1.300.000,00 EUR oder 50.000 Aktien, oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, dies entspricht 19.231 Aktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 17. April 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen:
Vorstand der Saint-Gobain Oberland AG
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.saint-gobain-oberland.de/hv bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrat und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:
Saint-Gobain Oberland AG
Public Relations
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Fax +49 (0)7564 18-90255
E-Mail: [email protected]
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter http://www.saint-gobain-oberland.de/hv veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 3. Mai 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 12 Abs.2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können auch im Internet unter http://www.saint-gobain-oberland.de/hv eingesehen werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.saint-gobain-oberland.de/hv zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 26.000.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 1.000.000.
88410 Bad Wurzach, im April 2010
Saint-Gobain Oberland AG
Der Vorstand
Saint-Gobain Oberland AG
Postfach 1160
88404 Bad Wurzach
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Telefon +49 (0)75 64 18-0
Telefax +49 (0)75 64 18-600
www.saint-gobain-oberland.de
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