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Veganz Group AG

Registration Form Nov 4, 2021

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Registration Form

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Satzung

Veganz Group AG

Satzung

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  • (1) Die Firma der Gesellschaft lautet Veganz Group AG.
  • (2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
  • (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  • (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion, der Einzel- und Großhandel sowie der Import und Export mit und der Vertrieb von rein pflanzlichen, veganen Produkten u.a. über eigene Supermärkte im In- und Ausland und über Online-Shops im Internet, der Betrieb von Backshops, Bistros und Cafés mit rein pflanzlichen Produkten in den eigenen Supermärkten, individuelle Ernährungsberatung zu einer veganen Lebensweise in den eigenen Supermärkten und im Internet, sowie der Erwerb von Vermögensgegenständen jeglicher Art.
  • (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie ist auch berechtigt, sich an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Geschäftszweck zu beteiligen und/oder deren Geschäftsführung zu übernehmen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten.
  • (3) Der Gesellschaftszweck beinhaltet auch, dass die Geschäftstätigkeit eine erheblich positive Wirkung auf das Gemeinwohl sowie die Umwelt erzielen soll.

§ 2a Zielsetzung für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks

  • (1) Im Rahmen der Verfolgung des Gesellschaftszwecks sollen die Auswirkungen der Handlungen der Gesellschaft auf
  • (i) die Aktionäre der Gesellschaft,
  • (ii) die Mitarbeiter der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Zulieferer,
  • (iii) die Kunden als Nutznießer des Bestrebens der Gesellschaft, einen erheblich positiven Einfluss auf das Gemeinwohl sowie die Umwelt zu erzielen,

  • (iv) die Gemeinden, in denen die Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften oder ihre Zulieferer ansässig sind,

  • (v) die Umwelt vor Ort sowie im globalen Kontext; und
  • (vi) die kurz- und langfristigen Interessen der Gesellschaft einschließlich der Vorteile, die sich aus den langfristigen Plänen oder aus der Unabhängigkeit der Gesellschaft ergeben

(die zuvor genannten Personengruppen gemeinsam die "Stakeholder") berücksichtigt werden.

(2) Von der Gesellschaft kann nicht verlangt werden, die Belange einzelner Stakeholder oder Stakeholdergruppen vorrangig zu berücksichtigen.

§ 3 Grundkapital und Aktien

  • (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.251.999,00.
  • (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.251.999 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Solange die Gesellschaft nicht börsennotiert ist, ist die Sammelurkunde bei einer der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a-c AktG genannten Stellen zu hinterlegen. Solange die Sammelurkunde nicht derart hinterlegt ist und die Gesellschaft auch nicht börsennotiert ist, ist § 67 AktG entsprechend anzuwenden.
  • (3) Die Ausgabe, Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere bzw. alle Aktien (Sammelaktien) verkörpern. Ein Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung und auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

§ 4 Vorstand

  • (1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.
  • (2) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

  • (3) Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern jeweils Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung vom Verbot der Mehrvertretung gem. § 181, 2. Var. BGB erteilen.

  • (4) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und legt darin fest, welche Arten von Geschäften des Vorstandes nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.
  • (5) Im Falle der Abwicklung der Gesellschaft gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend für Abwickler.

§ 5 Aufsichtsrat

  • (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
  • (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Frist kann einvernehmlich verkürzt werden. Die Niederlegung muss durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  • (3) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • (4) Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
  • (5) Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist insbesondere ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.
  • (6) Jedem Aufsichtsratsmitglied werden die Auslagen erstattet, die es im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat. Die Aufsichtsratsmitglieder haben außerdem Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied den rechnerisch auf es entfallenden Anteil der Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.

§ 6 Teilnahme an Hauptversammlung

  • (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.
  • (2) Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sind jeweils nicht mitzurechnen.
  • (3) Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes des Letztintermediärs in Textform in deutscher oder englischer Sprache erforderlich. Ein Nachweis des Anteilsbesitzers durch den Letzintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
  • (4) Der Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.
  • (5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
  • (6) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu Umfang und Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
  • (7) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied (Versammlungsleiter). Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied die Versammlungsleitung übernimmt, wählt der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter. Macht der Aufsichtsrat hiervon nicht Gebrauch, wählt diesen die Hauptversammlung.

§ 7 Bekanntmachungen

  • (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.
  • (2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

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