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VARTA AG — Audit Report / Information 2017
Dec 27, 2017
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Audit Report / Information
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Publication
![]() ### VARTA AKTIENGESELLSCHAFT #### Ellwangen Jagst #### Mitteilung gemäß §§ 264 HGB Abs. 3; 264b HGB #### Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264 b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 - 31.12.2017 #### Gesellschafterbeschluss für die VARTA Microbattery GmbH Die VARTA Aktiengesellschaft mit Sitz in Ellwangen ist die alleinige Gesellschafterin der VARTA Microbattery GmbH mit Sitz in Ellwangen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 725931 (nachfolgend "Gesellschaft"). In dieser Eigenschaft hält die VARTA Aktiengesellschaft unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung ab und beschließt, was folgt: Der von der VARTA Aktiengesellschaft zu erstellende Konzernabschluss, in dem die VARTA Microbattery GmbH und deren Tochterunternehmen einbezogen werden, aufgestellt und beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt. Daraus resultierend, wird die Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch genommen und auf die Offenlegung sowie Aufstellung des Anhangs und des Lagebericht verzichtet. Zudem wird auf die Prüfungspflicht nach § 316 ff. HGB verzichtet. Die VARTA Aktiengesellschaft ist nach § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. #### Gesellschafterbeschluss für die VARTA Storage GmbH Die VARTA Aktiengesellschaft mit Sitz in Ellwangen ist die alleinige Gesellschafterin der VARTA Storage GmbH mit Sitz in Nördlingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 27028 (nachfolgend "Gesellschaft"). In dieser Eigenschaft hält die VARTA Aktiengesellschaft unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung ab und beschließt, was folgt: Der von der VARTA Aktiengesellschaft zu erstellende Konzernabschluss, in dem die VARTA Microbattery GmbH und deren Tochterunternehmen einbezogen werden, aufgestellt und beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt. Daraus resultierend, wird die Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch genommen und auf die Offenlegung sowie Aufstellung des Anhangs und des Lagebericht verzichtet. Zudem wird auf die Prüfungspflicht nach § 316 ff. HGB verzichtet. Die VARTA Aktiengesellschaft ist nach § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. Der Vorstand |
