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USU Software AG AGM Information 2010

Jun 7, 2010

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AGM Information

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News Details

AGM Announcements | 7 June 2010 15:41

USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.07.2010 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

USU Software AG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.07.2010 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.06.2010 15:41

USU Software AG

Möglingen

International Security Identification Number (ISIN):

DE000A0BVU28

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am

Donnerstag, den 15. Juli 2010,

Beginn 10:30 Uhr (Einlass ab 9:30 Uhr),

im Forum am Schlosspark, Bürgersaal,

Stuttgarter Straße 33, 71638 Ludwigsburg.

Tagesordnung der Hauptversammlung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 sowie § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der USU Software AG für das Geschäftsjahr 2009

Hinweis: Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.usu-software.de/hv2010 zugänglich. Sie können ferner in den Geschäftsräumen der USU Software AG, Spitalhof, 71696 Möglingen eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der USU Software AG für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 erzielte Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von EUR 3.207.730,82 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie

für 10.021.054 Stückaktien, somit insgesamt
EUR 1.503.158,10
Gewinnvortrag des verbleibenden Gewinns auf neue Rechnung EUR 1.704.572,72

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz, im Folgenden ‘AktG’) und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, soweit sie noch nicht ausgenutzt wurde

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 25. Juni 2009 erteilte und bis zum 24. Dezember 2010 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 14. Juli 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in einem oder mehreren Schritten Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien, die die Gesellschaft aufgrund einer früheren Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien hält, insgesamt einen Anteil von 10 v.H. am Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt dieser Ermächtigung nicht überschreiten.
c) Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Bei einem Erwerb über die Börse darf der von der Gesellschaft für den Erwerb je Aktie gezahlte Gegenwert den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) während der zehn Handelstage, die dem Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10 v.H. überschreiten und um nicht mehr als 10 v.H. unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von der Gesellschaft für den Erwerb je Aktie gezahlte Gegenwert den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) während der zehn Handelstage, die dem fünften Handelstag vor Veröffentlichung des Angebots vorausgehen, um nicht mehr als 10 v.H. überschreiten und um nicht mehr als 10 v.H. unterschreiten.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Einziehungsermächtigung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Aktien oder sonstigen Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung zu gewähren. Der Preis, zu dem die Aktien gewährt werden, darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) während der zehn Handelstage, die dem Wirksamwerden der Erwerbsverpflichtung vorausgehen, um nicht mehr als 10 v.H. unterschreiten. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die erworbenen Aktien wird für diesen Fall ausgeschlossen.
f) Weitere gesetzliche Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, insbesondere gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bleiben unberührt.

Bericht des Vorstands

gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung (Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen der Veräußerung eigener Aktien):

Die unter Punkt 5 e) der Tagesordnung vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für den Fall, dass von der Gesellschaft zuvor erworbene eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Aktien oder sonstigen Beteiligungen an Unternehmen veräußert werden sollen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Hingabe von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Erfahrungsgemäß verlangen Inhaber interessanter Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung für die Veräußerung oft nicht Geld, sondern Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Akquisitionen können sich daher Vorteile ergeben, wenn als Gegenleistung Aktien der Gesellschaft angeboten werden können.

Werden eigene Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen veräußert, darf der dafür je Aktie erzielte Gegenwert den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) während der zehn Handelstage, die dem Wirksamwerden der Erwerbsverpflichtung vorausgehen, um nicht mehr als 10 v.H. unterschreiten. Mit dieser Anbindung an den Börsenkurs soll gewährleistet werden, dass die Gesellschaft für die Hingabe der Aktien einen angemessenen Gegenwert erhält. Die Festlegung dient daher dem Schutz der Aktionäre. Der Vorstand wird die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unterrichten.

Der vorgenannte Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausliegen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärs-rechterichtlinie (ARUG)

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet unter anderem Neuregelungen der Fristen, Termine und deren Berechnung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Form von Vollmachten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung mit folgenden Änderungen an die neue Gesetzeslage anzupassen:

6.1

Der bisherige § 5 wird wie folgend neu gefasst:

‘§ 5 Bekanntmachungen und Informationen

(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Darüber hinausgehende gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
(3) Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.’

6.2

Der bisherige § 20 wird wie folgend neu gefasst:

‘§ 20 Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen. Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind dabei nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.’

6.3

Der bisherige § 23 wird wie folgend geändert:

Die neue Überschrift lautet: ‘§ 23 Anmeldung, Teilnahme- und Stimmrecht ‘.

In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgend neu gefasst:

‘Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.’

Der Absatz 2 wird wie folgend neu gefasst:

‘Die Fristen nach § 23 sind jeweils vom Tag der Hauptversammlung zurückzurechnen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zählen dabei nicht mit. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.’

Der Absatz 4 wird wie folgend neu gefasst:

‘(4) Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung kann für jede dieser Erklärungen einzeln oder insgesamt eine Erleichterung der Textform bestimmt werden. Diese Erleichterung kann auf Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter beschränkt werden. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Übermittlung des Textes zur Bevollmächtigung an die Gesellschaft ist an die in der Einladung und Einberufung genannten Kontaktdaten per Briefversand, Telefax und E-Mail möglich. Die Einzelheiten der Stimm-rechtserteilung und -vertretung werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.’

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

Stimmrechte

Das Grundkapital ist zum Tag der Einberufung eingeteilt in 10.021.054 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Es bestehen 10.021.054 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine Eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung rechtzeitig anmelden und die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen durch das depotführende Institut in Textform erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache übermitteln:

USU Software AG

c/o Landesbank Baden Württemberg

Abteilung 4027 H / Hauptversammlungen

Am Hauptbahnhof 2

70173 Stuttgart

Telefax: 0711-127-79256

E-Mail: [email protected]

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt den Donnerstag, den 24. Juni 2010 (00:00 Uhr, Record Date), beziehen. Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das deoptführende Institut aus.

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter den vorgenannten Kontaktdaten spätestens bis zum Donnerstag, den 8. Juli 2010 (24:00 Uhr), zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Vollmachtsformulars, das auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung abgedruckt ist , erfolgen. Die Eintrittskarte, die das Vollmachtsformular enthält, wird den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt. Der Widerruf kann auch durch persönlichen Zugang des Berechtigten zur Versammlung erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vergleiche § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung in Textform kann an die nachfolgend genannten Kontaktdaten der Gesellschaft per Briefversand, Telefax oder E-Mail übermittelt werden:

USU Software AG

Investor Relations / HV 2010

Spitalhof

71696 Möglingen

Telefax: 07141-4867-108

E-Mail: [email protected]

Zur organisatorischen Erleichterung bitten wir um den Eingang von Bevollmächtigungen unter den vorgenannten Kontaktdaten bis spätestens Mittwoch, den 14. Juli 2010 (24:00 Uhr). Später eingehende Bevollmächtigungen können aus organisatorischen Gründen nur berücksichtigt werden, wenn diese unter der vorgenannten E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer bis zum Beginn der Hauptversammlung am Donnerstag, den 15. Juli 2010 um 10:30 Uhr in Textform eingehen oder der Nachweis der Bevollmächtigung durch persönliche Vorlage der Vollmacht in Textform durch den Bevollmächtigten noch unmittelbar vor oder während der Hauptversammlung vor Ort erfolgt.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Bevollmächtigung kann das Formular auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Wir weisen darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen ihnen Weisungen erteilt wurden.

Aus organisatorischen Gründen müssen entsprechende Bevollmächtigungen der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 14. Juli 2010 (24:00 Uhr), unter den vorgenannten Kontaktdaten in Textform übermittelt werden oder die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter durch persönliche Vorlage der Vollmacht in Textform am Tag der Hauptversammlung vor Ort erfolgen.

Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Entsprechende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, den 14. Juni 2010 (24:00 Uhr) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an:

Vorstand der USU Software AG

Spitalhof

71696 Möglingen

Telefax: 07141-4867-108

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.usu-software.de/hv2010 bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Anträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

USU Software AG

Investor Relations / HV 2010

Spitalhof

71696 Möglingen

Telefax: 07141-4867-108

E-Mail: [email protected]

Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründungen und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.usu-software.de/hv2010 veröffentlichen. Hierbei werden nach § 126 Abs. 1 AktG alle, spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, also bis zum Mittwoch, den 30. Juni 2010, eingehenden Anträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die oben genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und Veröffentlichungen in anderen Medien

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.usu-software.de/hv2010 zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Möglingen, im Juni 2010

**USU Software AG

Möglingen**

Der Vorstand