Capital/Financing Update • Jan 25, 2011
Capital/Financing Update
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dated 25 January 2011
as replacement to the Final Terms dated 30 December 2010
regarding an issue of
EUR 10,000,000 Currency Linked "EUR Capital Protected" Notes (the "Notes") due 1 February 2016
(ISIN: CH0118704128)
in connection with the Base Prospectus dated 30 November 2010
regarding the
Structured Note Programme of
UBS AG
FINAL TERMS ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN
in connection with the Base Prospectus dated 30 November 2010
regarding the Structured Note Programme of
UBS AG
ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN
Nr. 7916
im Zusammenhang mit dem Basisprospekt vom 30 November 2010
für das Structured Note Programme der
UBS AG
THE RISK FACTORS RELATING TO THE NOTES AND RELATING TO THE ISSUER ARE SET OUT IN AN ANNEXE TO THE FINAL TERMS.
DIE RISIKOFAKTOREN IN BEZUG AUF DIE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND IN BEZUG AUF DIE EMITTENTIN SIND IN EINEM ANHANG ZU DEN ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN DARGESTELLT.
THIS PRODUCT DOES NOT REPRESENT A PARTICIPATION IN ANY OF THE COLLECTIVE INVESTMENT SCHEMES PURSUANT TO ART. 7 SS OF THE SWISS FEDERAL ACT ON COLLECTIVE INVESTMENT SCHEMES (CISA) AND THUS IS NOT SUBJECT TO THE SUPERVISION OF THE SWISS FINANCIAL MARKET SUPERVISORY AUTHORITY (EIDGENÖSSISCHE FINANZMARKTAUFSICHT). THEREFORE, INVESTORS IN THIS PRODUCT ARE NOT ELIGIBLE FOR THE SPECIFIC INVESTOR PROTECTION UNDER THE CISA.
DIESES PRODUKT STELLT KEINE BETEILIGUNG AN EINER KOLLEKTIVEN KAPITALANLAGE IM SINNE VON ART. 7 FF. DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESGESETZES ÜBER DIE KOLLEKTIVEN KAPITALANLAGEN (KAG) DAR UND UNTERSTEHT SOMIT NICHT DER AUFSICHT DER EIDGENÖSSISCHEN FINANZMARKTAUFSICHT. DESHALB BESTEHT FÜR DEN INVESTOR IN DIESES PRODUKT KEIN ANLEGERSCHUTZ NACH DEM KAG.
| 1. | Final Terms | English Version | - 4 - |
|---|---|---|---|
| Endgültige Bedingungen |
Deutsche Fassung | - 4 - | |
| 3. | Appendix A | Terms and Conditions of the Notes (English Version) | - 16 - |
| Anhang A | Emissionsbedingungen (Deutsche Fassung) | - 16 - | |
| 4. | Appendix B | Risk Factors (English Version) | - 38 - |
| Anhang B | Risikofaktoren (Deutsche Fassung) | - 52 - | |
| 5. | Appendix C | Information regarding Taxation | - 69 - |
| Anhang C | Informationen zur Besteuerung | - 69 - |
30 December 2010
ISIN: CH0118704128 German WKN: UB4DXP Swiss Valoren: 11870412
The Final Terms are issued to give details of an issue under the Structured Note Programme of UBS AG (the "Programme") and are to be read in conjunction with the Base Prospectus dated 30 November 2010. The terms and conditions applicable to the Notes (the "Conditions") and the English or German language translation thereof, as the case may be, if any, are attached to these Final Terms. They replace in full the Terms and Conditions of the Notes as set out in the Base Prospectus and take precedence over any conflicting provisions of these Final Terms.
Diese Endgültigen Bedingungen enthalten Angaben zur Begebung von Schuldverschreibungen unter dem Structured Note Programme der UBS AG (das "Programm") und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt vom 30. November 2010 zu lesen. Die für die Schuldverschreibungen geltenden Emissionsbedingungen (die "Bedingungen") sowie eine etwaige englischsprachige bzw. deutschsprachige Übersetzung sind diesen Endgültigen Bedingungen beigefügt. Die Bedingungen ersetzen in Gänze die im Basisprospekt abgedruckten Emissionsbedingungen und gehen etwaigen abweichenden Bestimmungen dieser Endgültigen Bedingungen vor.
Save as disclosed in item 17 below, so far as the Issuer is aware, no person involved in the offer of the Notes has an interest material to the offer.
Ausgenommen des unter dem nachfolgenden Punkt 17 Dargelegten, ist, soweit es der Emittentin bekannt ist, keine weitere Person beteiligt, welche an dem Angebot Interessen hat, die von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Capitalised terms used in the section relating to Index Linked Notes, Equity Linked Notes, Commodity Linked Notes and Credit Linked Notes and not otherwise defined herein or in the Conditions shall have the meaning set out in the 2002 ISDA Equity Derivatives Definitions, the 2005 ISDA Commodity Definitions and, as the case may be, in the 2003 ISDA Credit Derivatives Definitions published by the International Swaps and Derivatives Association, Inc., save that any references to the 'Related Confirmation' shall be deemed to refer to the relevant Final Terms.
In den Abschnitten über Index-, Aktien-, Warenbezogene Schuldverschreibungen und Kreditbezogene Schuldverschreibungen haben groß geschriebene Begriffe, soweit sie hier nicht anders definiert sind und soweit sich aus diesen Endgültigen Bedingungen nichts anders ergibt, dieselbe Bedeutung wie in den 2002 ISDA Equity Derivatives Definitions, den 2005 ISDA Commodity Definitions bzw. den 2003 ISDA Credit Derivatives Definitions, veröffentlicht durch die International Swap and Derivatives Association, Inc. Bezugnahmen in den 2003 ISDA Credit Derivatives Definitions auf die "Related Confirmation" gelten als Bezugnahmen auf die jeweiligen "Endgültigen Bedingungen".
The Issuer accepts responsibility for the information contained in these Final Terms and declares, that having taken all reasonable care to ensure that such is the case, the information contained in these Final terms is, to the best knowledge, in accordance with the facts and contains no omission likely to affect its import, save for the information regarding the Currencies. The information included herein with respect to the Currencies consists of extracts from, or summaries of, publicly available information. The Issuer makes no representation that any publicly available information or any other publicly available documents regarding the Currencies are accurate and complete and does not accept any responsibility in respect of such information. There can be no assurance that all events occurring prior to the date of these Final Terms that would affect the exchange rates of the Currencies (and therefore the trading price and value of the Notes) have been publicly disclosed. Subsequent disclosure of any such events or the disclosure or failure to disclose material future events concerning the Currencies could affect the trading price and value of the Notes.
Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die Angaben in diesen Endgültigen Bedingungen und bestätigt, dass sie mit angemessener Sorgfalt überprüft hat, dass die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Angaben nach bestem Wissen richtig sind und keine Angaben ausgelassen wurden, deren Auslassung die hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen lassen könnte, mit Ausnahme der Informationen, die die Währungen betreffen. Die hierhin enthaltenen Informationen, die die Währungen betreffen, wurden Auszügen von, oder Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen. Die Emittentin übernimmt keine Gewährleistung dahingehend, dass jegliche öffentlich zugängige Informationen oder anderweitige Dokumente betreffend die Währungen richtig und vollständig sind und übernimmt hinsichtlich solcher Infomationen keine Verantwortung. Es kann nicht zugesichert werden, dass alle Ereignisse, die vor dem Datum dieser Endgültigen Bedingungen eingetreten sind, die den Wechselkurs der Währungen (und somit den Marktpreis und den Wert der Schuldverschreibungen) beeinträchtigen können, veröffentlicht worden sind. Eine nachträgliche Veröffentlichung solcher Ereignisse oder die Veröffentlichung oder das Unterlassen der Veröffentlichung von wesentlichen zukünftigen Ereignissen, welche die Währungen betreffen, können sich negativ auf den Marktpreis oder den Wert der Schuldverschreibungen auswirken.
These Final Terms do not constitute an offer to sell or the solicitation of an offer to buy any Notes or an investment recommendation. Neither the delivery of these Final Terms nor any sale hereunder shall, under any circumstances, create any implication that there has been no change in the affairs of the Issuer or the issuer(s) of the Underlying Securities since the date hereof or that the information contained herein is correct as of any date subsequent to this date.
Diese Endgültigen Bedingungen stellen kein Angebot oder eine Einladung dar, Schuldverschreibungen zu verkaufen oder zu kaufen und sind auch nicht als Anlageempfehlung zu betrachten. Weder die Übergabe dieser Endgültigen Bedingungen bzw. der Verkauf von Schuldverschreibungen hierunter bedeutet, dass keine Verschlechterung der Finanzlage der Emittentin oder der Emittenten der Basiswerte seit dem Datum dieser Endgültigen Bedingungen eingetreten ist oder dass die hierin enthaltenen Informationen auch nach diesem Datum zutreffend sind.
The distribution of these Final Terms and the offering, sale and delivery of the Notes in certain jurisdictions may be restricted by law. Persons into whose possession these Final Terms come are required by the Issuer to inform themselves about and to observe any such restrictions. For a further description of certain restrictions on the offering and sale of the Series, see "Subscription and Sale" of the Base Prospectus as supplemented or amended by these Final Terms.
Der Vertrieb dieser Endgültigen Bedingungen sowie das Angebot, der Verkauf und die Lieferung von Schuldverschreibungen kann in bestimmten Ländern gesetzlich beschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Endgültigen Bedingungen gelangen, sind von der Emittentin aufgefordert, sich selbst über solche Beschränkungen zu unterrichten und diese zu beachten. Wegen der Darstellung bestimmter Beschränkungen betreffend Angebot und Verkauf von Serien wird auf den im Basisprospekt enthaltenen Abschnitt "Subscription and Sale" verwiesen, der durch diese Endgültigen Bedingungen ergänzt wird.
Notes governed by Swiss law will have the form of Intermediated Securities. The Issuer may convert Swiss Global Notes into Uncertificated Securities and vice versa at any time and without consent of the respective Noteholder(s).
Schuldverschreibungen, die schweizerischem Recht unterstehen, werden als Bucheffekten ausgestaltet. Die Emittentin kann Schweizer Globalurkunden jederzeit und ohne Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen in Wertrechte umwandeln (und umgekehrt).
| 1. | Issuer: Emittentin: |
UBS AG, acting through UBS AG, Jersey Branch UBS AG, handelnd durch UBS AG, Niederlassung Jersey |
|---|---|---|
| 2. | Series Number: Seriennummer: |
7916 7916 |
| 3. | Language of Conditions: Sprache der Bedingungen: |
German and English (German controlling) Deutsch und Englisch (deutscher Text maßgeblich) |
| 4. | Specified Currency or Currencies: Währung(en): |
Euro ("EUR") Euro ("EUR") |
| 5. | Aggregate Principal Amount: Gesamtnennbetrag: |
EUR 10.000.000 EUR 10,000,000 |
| 6. | Issue Price: Emissionspreis: |
100 per cent. of the Specified Denomination – subject to market conditions - (fees paid to a distribution partner (if any) will be disclosed upon request) 100% des Nennbetrags – vorbehaltlich der Marktkonditionen - (etwaige an eine Vertriebsstelle zu zahlende Gebühren werden auf Anfrage offengelegt) |
| 7. | Specified Denomination: Nennbetrag: |
EUR 1,000 EUR 1.000 |
| 8. | Issue Date: Begebungstag: |
1 February 2011. 1. Februar 2011. |
| 9. | (i) Maturity Date: Fälligkeitstag: |
1 February 2016. 1. Februar 2016. |
| (ii) Expiration Date: Verfalltag: |
25 January 2016. 25. Januar 2016. |
|
| 10. | (i) Interest Basis: Zinsmodalität: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
| (ii) Day Count Fraction: Zinstagequotient: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
|
| 11. | Redemption/Payment Basis: Rückzahlungsmodalität: |
Currency Linked Redemption (further particulars specified below) Währungsbezogene Rückzahlung (weitere Angaben unten) |
| 12. | Change of Interest or Redemption/Payment Basis: Wechsel der Zins- oder Rückzahlungsmodalität: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
| 13. | Put/Call Options: | Not Applicable | |
|---|---|---|---|
| Gläubigerkündigungsrechte/ Kündigungsrechte der Emittentin: |
Nicht anwendbar | ||
| 14. | (i) | Listing: Börsenzulassung: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
| (ii) | Trading: Handel: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
|
| (iii) Last Trading Date: Letzter Handelstag: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
||
| (iv) Additional existing listings: | Not Applicable | ||
| Weiterer bestehende Börsenzulassungen: |
Nicht anwendbar | ||
| 15. | Estimated Expenses: Geschätzte Gesamtkosten: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
|
| 16. | Use of Proceeds: Verwendung der Erträge: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
|
| 17. | Material Interest: | Not Applicable |
Interessen von ausschlaggebender
BESTIMMUNGEN ZUR VERZINSUNG
| 18. | Fixed Rate Note Provisions: Festzinsmodalitäten: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
|---|---|---|
| 19. | Floating Rate Note Provisions: Modalitäten bei variabler Verzinsung: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
| 20. | Constant Maturity Swap Floating Rate Notes / Constant Maturity Swap Spread-Linked Notes: Constant Maturity Swap variabel verzinsliche Schuldverschreibungen / Schuldverschreibungen abhängig von einer Constant Maturity Swap |
Not Applicable |
| Spanne: | Nicht anwendbar | |
| 21. | Zero Coupon Note Provisions: Null-Kupon Modalitäten: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
| 22. | Interest Bearing Currency Notes: Bestimmungen über die Verzinsung von Währungsbezogenen |
Not Applicable |
| Schuldverschreibungen: | Nicht anwendbar | |
| PROVISIONS RELATING TO REDEMPTION RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTEN |
||
| 23. | Automatic Exercise: Automatische Ausübung: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
| 24. | Call Option (§4([])): | Not Applicable |
| Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin (§4([])): |
Nicht anwendbar | |
|---|---|---|
| 25. | Automatic Early Redemption: Vorzeitige Automatische |
Not Applicable Nicht anwendbar |
| 26. | Rückzahlung: Put Option (§4([])): |
Not Applicable |
| [Vorzeitige] Rückzahlung nach Wahl der Gläubiger (§4([])): |
Nicht anwendbar | |
| 27.(a) | Tax Call § 4(2): | Applicable |
| Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen § 4(2): |
Anwendbar | |
| 27.(b) | Early Redemption following the occurrence of (§4(3)): Vorzeitige Rückzahlung bei Vorliegen von (§4(3)): |
|
| (i) Change in Law: Rechtsänderung: |
Applicable Anwendbar |
|
| (ii) Hedging Disruption: Hedging-Störung: |
Applicable Anwendbar |
|
| (iii) Increased Cost of Hedging: Gestiegene Hedging-Kosten: |
Applicable Anwendbar |
|
| 28. | Final Redemption Amount of each Note: Rückzahlungsbetrag: |
The Currency Linked Redemption Amount as defined in §4a of the Terms and Conditions in Appendix A to the Final Terms. Der Währungsbezogene Rückzahlungs betrag, wie in §4a der Emissions |
| bedingungen im Anhang A zu den Endgültigen Bedingungen definiert. |
||
| 29. | Early Redemption Amount(s) of each Note payable on redemption on an Event of Default or Tax Call and/or the method of calculating the same (if required or if different from that set out in §4): Vorzeitige(r) Rückzahlungsbetrag |
See §4(3) of the Terms and Conditions in Appendix A to the Final Terms. |
| (-beträge) bei Kündigungen oder Steuerkündigungen und Methode zu dessen (deren) Berechnung (falls erforderlich oder falls abweichend von §4): |
Siehe §4(3) der Emissionsbedingungen im Anhang A zu den Endgültigen |
Bedingungen definiert.
| 30. | Index Linked Note Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Indexbezogene Modalitäten: | Nicht anwendbar |
| 31. | Equity Linked Note Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Aktienbezogene Modalitäten: | Nicht anwendbar |
| 32. | Fund Linked Note Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Fondsbezogene Modalitäten: | Nicht anwendbar |
| 33. | Bond Linked Note Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Anleihebezogene Modalitäten: | Nicht anwendbar |
| 34. | Commodity Linked Note Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Warenbezogene Modalitäten: | Nicht anwendbar |
| 35. | Currency Linked Note Provisions: | Applicable in relation to the Currency Linked Redemption Amount (as defined in §4a of the Terms and Conditions in Appendix A to the Final Terms). |
|
|---|---|---|---|
| Bestimmungen für Währungsbezogene |
|||
| Schuldverschreibungen: | Anwendbar in Bezug auf den Währungsbezogenen Rückzahlungs betrag (wie in §4a der Emissionsbedingungen im Anhang A zu den Endgültigen Bedingungen definiert). |
||
| (i) | Relevant Currency: | See §4a of the Terms and Conditions in Appendix A to the Final Terms |
|
| Relevante Währung: | Siehe §4a der Emissionsbedingungen im Anhang A zu den Endgültigen Bedingungen |
||
| (ii) Protection Amount: | When held until the Maturity Date, these Notes are 100 per cent. principal protected. |
||
| Kapitalschutz: | Sofern die Schuldverschreibungen bis zum Fälligkeitstag gehalten werden, sind sie 100% kapitalgeschützt. |
||
| (iii) Additional Provisions: Weitere Bestimmungen: |
See Appendix A to the Final Terms Siehe Anhang A zu den Endgültigen |
Bedingungen
| 36. | Credit Linked Note Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Kreditbezogene Modalitäten: | Nicht anwendbar |
| 37. | Exchangeable Note Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Umtauschmodalitäten: | Nicht anwendbar |
| 38. | [Interest] TRENDS-Notes Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Vorschriften für [Zins] TRENDS | ||
| Schuldverschreibungen: | Nicht anwendbar |
| 39. | FX FAST Notes Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Vorschriften für FX FAST | ||
| Schuldverschreibungen: | Nicht anwendbar |
| 40. | Dual Currency Provisions: | Not Applicable |
|---|---|---|
| Doppelwährungs-Modalitäten: | Nicht anwendbar |
| 41. | Future Linked Note Provisions: | Not Applicable | |
|---|---|---|---|
| Futurebezogene Modalitäten: | Nicht anwendbar |
| 42. | Form of Notes: Verbriefung: |
Uncertificated securities Wertrechte |
|---|---|---|
| 43. | Relevant Financial Centre(s) or other special provisions relating to Payment Days (§5(2)): Finanzzentrum (-zentren) oder andere spezielle Vereinbarungen in |
TARGET |
| Bezug auf Zahltage (§5(2)): | TARGET | |
| 44. | Details relating to Partly Paid Notes: Einzelheiten in Bezug auf Teileingezahlte Schuldverschreibungen: |
Not Applicable |
| Nicht anwendbar | ||
| 45. | Rebalancing: Rebalancing: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
| 46. | Redenomination, renominalisation and reconventioning provisions: Währungsumstellung, Nennwertumstellung und |
Not Applicable | ||
|---|---|---|---|---|
| Umstellungsbestimmungen: | Nicht anwendbar | |||
| 47. | Consolidation Provisions: Konsolidierungsbestimmungen: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
||
| 48. | Additional Provisions: Weitere Bestimmungen: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
||
| 49. | Additional Tax Disclosure: | See Appendix C for information regarding Germany and Liechtenstein. |
||
| Zusätzliche Information betreffend Besteuerung: |
Siehe Anhang C für Informationen betreffend Deutschland und Liechtenstein. |
|||
| DISTRIBUTION | ANGABEN ZUR PLATZIERUNG | |||
| 50. | Method of Distribution: Vertriebsmethode: |
Non-Syndicated Nicht syndiziert |
||
| 51. | (i) | If syndicated, names of Managers: |
Not Applicable | |
| Falls syndiziert, Namen der Manager: |
Nicht anwendbar | |||
| (ii) | Firm commitment: Feste Zusage: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
||
| (iii) | No firm commitment/best efforts arrangement: Keine feste Zusage/zu den |
Not Applicable | ||
| bestmöglichen Bedingungen: | Nicht anwendbar | |||
| 52. | Intermediaries in Secondary Trading: Intermediäre im Sekundärhandel: |
UBS AG, Zurich (address see item 75.) | ||
| UBS AG, Zürich (Adresse siehe Ziffer 75.) | ||||
| (i) | Stabilising Manager: Kursstabilisierender Manager: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
||
| (ii) | Other: | It is the current practice (but not the legal obligation) of UBS to quote on request a live price, which it might pay/charge for buying back any Note of this type that it |
Sonstige:
time of giving the quote. Es ist gegenwärtige Praxis der UBS (jedoch keine rechtliche Verpflichtung), auf Anfrage einen effektiven Preis zu stellen,
arranges. A live buy-back price may be affected by then current market conditions, liquidity and market standard denomination. UBS AG is under no obligation to hold a price quoted for any length of time unless this is agreed at the
Prospektpflichtiges Angebot:
Zeitraum für das öffentliche Angebot und die Zeichnung:
welchen sie für den Kauf von Schuldverschreibungen dieser von ihr arrangierten Art zahlt bzw. berechnet. Ein effektiver Rückkaufspreis kann beeinflusst sein von den zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschenden Marktverhältnissen, der Liquidität sowie dem Marktstandard betreffend die Stückelung. Die UBS AG unterliegt keiner Verpflichtung, den von ihr gestellten Preis für einen bestimmten Zeitraum aufrecht zu erhalten, es sei denn, dies wurde zum Zeitpunkt der Stellung des Preises so vereinbart.
UBS AG, Zurich (address see item 75.)
UBS AG, Zürich (Adresse siehe Ziffer 75.)
An offer of Notes may be made other than pursuant to Article 3(2) of the Prospectus Directive in Germany, Luxembourg, Austria, the United Kingdom, Spain, Finland, the Netherlands, Norway, Liechtenstein and Sweden (the "Public Offer Jurisdictions") during the period from, and including, 30 December 2010 until, and including, 24 January 2011 (the "Offer Period"). Ein Angebot kann außerhalb des Ausnahmebereichs gemäß §3(2) der Prospektrichtlinie in Deutschland, Luxemburg, Österreich, dem Vereinigten Königreich, Spanien, Finnland, den Niederlanden, Norwegen, Liechtenstein und Schweden (die "Öffentlichen Angebotsstaaten") innerhalb des Zeitraumes von 30. Dezember 2010 (einschließlich) bis 24. Januar 2011 (einschließlich) (die "Angebotsfrist") durchgeführt werden.
The Notes may be subscribed from, and including, 30 December 2010 up to, and including, 24 January 2011 (5:00 p.m. CET), subject to early termination or extension within the discretion of the Issuer.
In der Zeit vom 30. Dezember 2010 (einschließlich) bis zum 24. Januar 2011 (17:00 Uhr (MEZ)) (einschließlich) können die Schuldverschreibungen gezeichnet werden, vorbehaltlich einer Verkürzung oder Verlängerung im Ermessen der Emittentin.
Not Applicable
Nicht anwendbar
| (i) | Date of subscription | Not Applicable | |
|---|---|---|---|
| agreement: Datum des Übernahmevertrags: |
Nicht anwendbar | ||
| (ii) | General features of the subscription agreement: |
Not Applicable | |
| Angabe der Hauptmerkmale des Übernahmevertrags: |
Nicht anwendbar | ||
| 57. | Commissions: Provisionen: |
||
| (i) | Management/Underwriting | ||
| Commission: Management- und |
None | ||
| Übernahmeprovision: | Keine | ||
| (ii) | Selling Commission: Verkaufsprovision: |
None Keine |
|
| (iii) | Listing Commission: | None | |
| Börsenzulassungsprovision: | Keine | ||
| (iv) | Other: | None Keine |
|
| 58. | Sonstige: Application Process: |
Not Applicable | |
| Zuteilungsverfahren: | Nicht anwendbar | ||
| 59. | Minimum and/or maximum amount of application: |
Minimum amount: EUR 10,000 | |
| Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung: |
Mindestbetrag: EUR 10.000 | ||
| 60. | Process for notification: | Not Applicable | |
| Verfahren zur Meldung zugeteilter Beträge: |
Nicht anwendbar | ||
| 61. | Categories of potential investors: Kategorien potentieller Investoren: |
Institutional and retail investors Institutionelle und private Investoren |
|
| 62. | Information with regard to the manner and date of the offer: |
Not Applicable | |
| Informationen zu der Art und Weise und des Termins des Angebots: |
Nicht anwendbar | ||
| 63. | If non-syndicated, name of Manager: | UBS AG, Zurich (see item 75.) | |
| Falls nicht syndiziert, Name des Platzeurs: |
UBS AG, Zürich (siehe Ziffer 75.) | ||
| 64. | Applicable TEFRA rules: Anwendbare TEFRA-Regelung: |
Not Applicable Nicht anwendbar |
|
| 65. | Additional selling restrictions: Zusätzliche |
Applicable | |
| Verkaufsbeschränkungen: | Anwendbar | ||
| Land: | Country: | Hong Kong and Singapore Hong Kong und Singapur |
Not Applicable
Nicht anwendbar
OPERATIONAL INFORMATION
| 69. | ISIN: | CH0118704128 |
|---|---|---|
| 70. | Common Code: | Not Applicable Nicht anwendbar |
| 71. | Other Securities Code(s): Andere Wertpapierkennnumer(n): |
German WKN: UB4DXP Deutsche WKN: UB4DXP |
| 72. | Swiss Security Number: Schweizer Valorennummer: |
11870412 11870412 |
| $\overline{\mathbf{3}}$ | (i) | Clearing System(s): | SIX SIS AG Baslerstrasse 100 CH-4600 Olten |
|---|---|---|---|
| Clearingsysteme: | SIX SIS AG Baslerstrasse 100 CH-4600 Olten |
||
| (ii) | Clearing System for delivery of the underlying securities: Clearing System zur Lieferung der Basiswerte: |
Not Applicable | |
| Nicht anwendbai | |||
| (iii) | Physical Delivery: Lieferung effektiver Stücke: |
Not Applicable Nicht anwendbai |
|
| 1. | Delivery: Lieferung: |
Delivery against p Lieferung gegen |
|
| $\overline{\mathbf{5}}$ . | Fiscal and Paying Agent: | UBS AG Bahnhofstrasse 4 CH-8001 Zurich UBS AG Bahnhofstraße 4. CH-8001 Zürich |
|
| Hauptzahlstelle und Zahlstelle: | |||
| 5. | Additional Paying Agent: Weitere Zahlstelle: |
Not Applicable Nicht anwendbal |
|
| 7. | Calculation Agent: | UBS AG Bahnhofstrasse 4 CH-8001 Zürich |
|
| Berechnungsstelle: | UBS AG $D - L - L - L - L - L - L - L$ , |
Diese Serie von Schuldverschreibungen wird unter dem Structured Note Programme der UBS AG begeben. Kopien eines damit in Zusammenhang stehenden Agency Agreements sowie der ISDA Equity, Commodity und Credit Derivatives Definitions können bei den bezeichneten Geschäftsstellen der Hauptzahlstelle und jeder Zahlstelle von den Gläubigern (die "Gläubiger") während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
This Series of Notes is issued under the Structured Note Programme of UBS AG. Copies of an Agency Agreement relating thereto as well as the ISDA Equity, Commodity and Credit Derivative Definitions are available for inspection during normal business hours by the holders of the Notes (the "Noteholder") at the specified offices of the Fiscal Agent.
Bucheffektengesetzes verfügen können (Art. 3 Abs. 1 BEG).
Für jede einzelne Serie von Schuldverschreibungen führt eine einzige Verwahrungsstelle das öffentlich zugängliche Hauptregister. Gläubiger können Informationen über ihre Berechtigung an Bucheffekten einer bestimmten Serie von Schuldverschreibungen bei ihrer Verwahrungsstelle beziehen.
Bucheffekten werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des BEG und den einschlägigen Verträgen mit der maßgeblichen Verwahrungsstelle übertragen bzw. veräußert (insbesondere können weder die Bucheffekten noch die Rechte an den Bucheffekten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Emittentin gemäß der Art. 165 ff. OR durch Zession übertragen werden). Inhaber der Schuldverschreibungen sind diejenigen Personen, die die Schuldverschreibungen auf dem Effektenkonto bei der Verwahrungsstelle in ihrem eigenen Namen und für eigene Rechnung halten.
Gläubiger sind nicht zur Auslieferung von Wertpapieren (einschliesslich Schweizer Globalurkunden) oder zur Unwandlung von Wertrechten in Wertpapiere (oder umgekehrt) berechtigt. Die Emittentin kann Schweizer Globalurkunden jederzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger in Wertrechte umwandeln (und umgekehrt).
(3) Clearing System. "Clearing System" bedeutet jeweils folgendes: Clearstream Banking AG, Frankfurt, Clearstream Banking société anonyme, Luxembourg, Euroclear Bank S.A./N.V., als Betreiber des Euroclear Systems and SIX SIS AG ("SIS") oder jeder Rechtsnachfolger.
Die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen begründen unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.
For each Series of Notes one single FISA Depository keeps the public main register. Noteholders may obtain information about their entitlement to Intermediated Securities of a certain Series of Notes from their FISA Depository.
Intermediated Securities are transferred and otherwise disposed of in accordance with the provisions of the FISA and the relevant agreements with the respective FISA Depository (in particular, neither the Intermediated Securities nor any rights pertaining to the Intermediated Securities may be transferred by way of assignment pursuant to articles 165 et seq. CO without the prior written consent of the Issuer). The holders of the Notes will be the persons holding the Notes in a securities account at a FISA Depository in their own name and for their own account.
Noteholders are not entitled to request either delivery of physical securities or conversion of Uncertificated Securities into physical securities (or vice versa). The Issuer may convert Swiss Global Notes into Uncertificated Securities and vice versa at any time and without consent of the Noteholders.
(3) Clearing System. "Clearing System" means each of the following: Clearstream Banking AG, Frankfurt, Clearstream Banking société anonyme, Luxembourg, Euroclear Bank S.A./N.V., as operator of the Euroclear System and SIX SIS AG ("SIS") or any successor in this capacity.
The obligations under the Notes constitute unsecured and unsubordinated obligations of the Issuer ranking pari passu among themselves and pari passu with all other unsecured and unsubordinated obligations of the Issuer, save for such obligations as may be preferred by mandatory provisions of law.
Es erfolgen keine Zinszahlungen auf die There will not be any payments of interest on the
Schuldverschreibungen. Notes.
(1) Final Redemption. The Notes shall be redeemed pursuant to §4b.
(2) Tax Call. The Notes shall be redeemed at their Early Redemption Amount at the option of the Issuer in whole, but not in part, at any time, on giving not less than 30 days' notice to the Noteholders (which notice shall be irrevocable) by settlement in cash in accordance with §5 if; (i) on the occasion of the next payment or delivery due under the Notes, the Issuer has or will become obliged to pay additional amounts as provided or referred to in §6 as a result of any change in, or amendment to, the laws or regulations of Switzerland, the United Kingdom, Jersey, the Federal Republic of Germany ("Germany") or Luxembourg or Austria or Spain or Finland or the Netherlands or Norway or Liechtenstein or Sweden or any political subdivision or any authority thereof or therein having power to tax, or any change in the application or official interpretation of such laws or regulations, which change or amendment becomes effective on or after the Issue Date; and (ii) such obligation cannot be avoided by the Issuer taking reasonable measures (but no Substitution of the Issuer pursuant to §10) available to it. Before the publication of any notice of redemption pursuant to this paragraph, the Issuer shall deliver to the Fiscal Agent a certificate signed by an executive director of the Issuer stating that the Issuer is entitled to effect such redemption and setting forth a statement of facts showing that the conditions precedent to the right of the Issuer so to redeem have occurred, and an opinion of independent legal or tax advisers of recognised standing to the effect that the Issuer has or will become obliged to pay such additional amounts as a result of such change or amendment.
(3) Vorzeitige Kündigung bei Vorliegen einer Rechtsänderung, einer Hedging-Störung und/oder Gestiegenen Hedging-Kosten. Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen jederzeit vor dem Fälligkeitstag bei Vorliegen einer Rechtsänderung und/oder Hedging-Störung und/oder Gestiegenen Hedging-Kosten vorzeitig zurückzahlen. Die Emittentin wird die Schuldverschreibungen vollständig (aber nicht nur teilweise) am zweiten Geschäftstag, nachdem die Benachrichtigung der vorzeitigen Rückzahlung gemäß §12 veröffentlicht wurde, vorausgesetzt, dass dieser Tag nicht später als zwei Geschäftstage vor dem Fälligkeitstag liegt (der "Vorzeitige Rückzahlungstag"), zurückzahlen und wird den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag im Hinblick auf die Schuldverschreibungen mit Wertstellung dieses vorzeitigen Rückzahlungstags an die entsprechenden Gläubiger zahlen oder eine entsprechende Zahlung, im Einklang mit den maßgeblichen Steuergesetzen oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und in Einklang mit und gemäß diesen Emissionsbedingungen und den Bestimmungen der maßgeblichen Endgültigen Bedingungen veranlassen. Zahlungen von Steuern oder vorzeitigen Rückzahlungsgebühren sind von den entsprechenden Gläubigern zu tragen und die Emittentin übernimmt hierfür keine Haftung.
"Rechtsänderung" bedeutet, dass (A) aufgrund des Inkrafttretens von Änderungen der Gesetze oder Verordnungen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Steuergesetze) oder (B) der Änderung der Auslegung von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, die für die entsprechenden Gesetze oder Verordnungen relevant sind (einschließlich der Aussagen der Steuerbehörden), die Emittentin nach Treu und Glauben feststellt, dass (X) das Halten, der Erwerb oder die Veräußerung der/des den Schuldverschreibungen zugrundeliegenden Basiswerte(s) rechtswidrig geworden ist oder (Y) die Kosten, die mit den Verpflichtungen unter den Schuldverschreibungen verbunden sind, wesentlich gestiegen sind (einschließlich aber nicht beschränkt auf Erhöhungen der Steuerverpflichtungen, der Senkung von steuerlichen Vorteilen oder anderen negativen Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung), falls solche Änderungen an oder nach dem Begebungstag wirksam werden;
"Hedging-Störung" bedeutet, dass die Emittentin nicht in der Lage ist unter (3) Early Redemption following the occurrence of a Change in Law, Hedging Disruption and/or Increased Cost of Hedging. The Issuer may redeem the Notes at any time prior to the Maturity Date following the occurrence of a Change in Law and/or a Hedging Disruption and/or an Increased Cost of Hedging. The Issuer will redeem the Notes in whole (but not in part) on the second Business Day after the notice of early redemption in accordance with §12 has been published and provided that such date does not fall later than two Business Days prior to the Maturity Date (the "Early Redemption Date") and will pay or cause to be paid the Early Redemption Amount in respect of such Notes to the relevant Noteholders for value such Early Redemption Date, subject to any applicable fiscal or other laws or regulations and subject to and in accordance with these Terms and Conditions and the applicable Final Terms. Payments of any applicable taxes and redemption expenses will be made by the relevant Noteholder and the Issuer shall not have any liability in respect thereof.
"Change in Law" means that, on or after the Issue Date of the Notes (A) due to the adoption of or any change in any applicable law or regulation (including, without limitation, any tax law), or (B) due to the promulgation of or any change in the interpretation by any court, tribunal or regulatory authority with competent jurisdiction of any applicable law or regulation (including any action taken by a taxing authority), the Issuer determines in good faith that (X) it has become illegal to hold, acquire or dispose of the underlying(s) relating to the Notes, or (Y) it will incur a materially increased cost in performing its obligations under the Notes (including, without limitation, due to any increase in tax liability, decrease in tax benefit or other adverse effect on its tax position).
"Hedging Disruption" means that the Issuer is unable, after using commercially
Anwendung wirtschaftlich vernünftiger Bemühungen, (A) Transaktionen abzuschließen, fortzuführen oder abzuwickeln bzw. Vermögenswerte zu erwerben, auszutauschen, zu halten oder zu veräußern, welche die Emittentin zur Absicherung von Preisrisiken im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus den entsprechenden Schuldverschreibungen für notwendig erachtet oder sie (B) nicht in der Lage ist, die Erlöse aus den Transaktionen bzw. Vermögenswerten zu realisieren, zurückzugewinnen oder weiterzuleiten; und
"Gestiegene Hedging-Kosten" bedeutet, dass die Emittentin im Vergleich zum Begebungstag einen wesentlich höheren Betrag an Steuern, Abgaben, Aufwendungen und Gebühren (außer Maklergebühren) entrichten muss, um (A) Transaktionen abzuschließen, fortzuführen oder abzuwickeln bzw. Vermögenswerte zu erwerben, auszutauschen, zu halten oder zu veräußern, welche die Emittentin zur Absicherung von Preisrisiken im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus den entsprechenden Schuldverschreibungen für notwendig erachtet oder (B) Erlöse aus den Transaktionen bzw. Vermögenswerten zu realisieren, zurückzugewinnen oder weiterzuleiten, unter der Voraussetzung, dass Beträge, die sich nur erhöht haben, weil die Kreditwürdigkeit der Emittentin zurückgegangen ist, nicht als Gestiegene Hedging-Kosten angesehen werden.
(4) Rückzahlungsbeträge. In Bezug auf diesen §4 und §8 (Kündigungsgründe) gilt folgendes:
Der "Rückzahlungsbetrag" jeder Schuldverschreibung ist der Währungsbezogene Rückzahlungsbetrag wie in §4a definiert.
Der "Vorzeitige Rückzahlungsbetrag" jeder Schuldverschreibung ist ein Betrag in EUR, welcher von der Berechnungsstelle im alleinigen Ermessen bestimmt wird.
Eine "Behörde" ist jede faktische und rechtmäßige Regierung (oder jede ihr untergeordnete Verwaltungsstelle), jedes Gericht, Tribunal, oder jede Verwaltungs- oder Regierungseinheit oder jede andere privat- oder öffentlich-rechtliche Körperschaft der Länder in denen die Relevanten Währungen gesetzliches Zahlungsmittel sind, die mit der Regulierung der Finanzmärkte befasst ist (dies reasonable efforts, to (A) acquire, establish, re-establish, substitute, maintain, unwind or dispose of any transaction(s) or asset(s) it deems necessary to hedge price risks of issuing and performing its obligations with respect to the Notes, or (B) realise, recover or remit the proceeds of any such transaction(s) or asset(s); and
"Increased Cost of Hedging" means that the Issuer would incur a materially increased (as compared with circumstances existing on the Issue Date) amount of tax, duty, expense or fee (other than brokerage commissions) to (A) acquire, establish, re-establish, substitute, maintain, unwind or dispose of any transaction(s) or asset(s) it deems necessary to hedge the price risk of issuing and performing its obligations with respect to the Notes, or (B) realise, recover or remit the proceeds of any such transaction(s) or asset(s), provided that any such materially increased amount that is incurred solely due to the deterioration of the creditworthiness of the Issuer shall not be deemed an Increased Cost of Hedging.
(4) Redemption Amounts. For the purposes of this §4 and §8 (Events of Default) the following applies:
The "Final Redemption Amount" in respect of each Note shall be its Currency Linked Redemption Amount as defined in §4a.
The "Early Redemption Amount" in respect of each Note shall be an amount in EUR to be determined in the sole discretion of the Calculation Agent.
"Governmental Authority" means any de facto or de jure government (or any agency or instrumentality thereof), court, tribunal, administrative or other governmental authority or any other entity (private or public) charged with the regulation of the financial market (including the central bank) of the countries for which the Relevant Currencies are the lawful currencies.
beinhaltet die Zentralbank).
"Doppelwechselkurs" bedeutet, dass der jeweilige Wechselkurs sich aus zwei oder mehr Devisenkursen zusammensetzt.
"Kapitalschutz" bedeutet einen Prozentsatz, der 100 % entspricht;
"Kassakurs" ist der tägliche Wechselkurs zu dem Zeitpunkt, an dem der Wechselkurs für Devisengeschäfte in der Relevanten Währung zur Wertstellung für einen solchen Tage von der Berechnungsstelle nach alleinigem Ermessen festgestellt wird.
"Korbertrag" bedeutet einen Prozentsatz, der nach der folgenden Formel bestimmt wird:
"Korbanfangsstand" einen Prozentsatz bedeutet, der 100 % entspricht;
"Korbendstand" einen Prozentsatz bedeutet, der nach der folgenden Formel bestimmt wird:
welches dem Produkt aus a) 100 % multipliziert mit b) dem Ergebnis aus der Summe von 100 % plus dem arithmetischen Mittel aus BRL Currency Return, RUB Currency Return, INR Currency Return und CNY Currency Return entspricht.
"BRL Currency Return" einen Prozentsatz bedeutet, der nach der folgenden Formel bestimmt wird:
initial initial final EURBRL EURBRL EURBRL ;
"RUB Currency Return" einen Prozentsatz bedeutet, der nach der folgenden Formel bestimmt wird:
$$
\frac{\text{EURRUB}{\text{initial}} - \text{EURRUB}{\text{final}}}{\text{EURRUB}_{\text{initial}}};
$$
"INR Currency Return" einen Prozentsatz bedeutet, der nach der folgenden Formel "Dual Exchange Rate" means with respect to any Exchange Rate, that the Exchange Rate splits into dual or multiple currency exchange rates.
"Capital Protection" means a percentage corresponding to 100 per cent.;
"Spot Rate" means, for any date, the exchange rate at the time at which such exchange rate(s) is/are to be determined for foreign exchange transactions in the Relevant Currencies for value on that date as determined by the Determination Agent in its sole discretion.
"Basket Return" means a percentage which will be determined by the following formula:
"Initial Basket Level" means a percentage corresponding to 100 per cent.;
"Final Basket Level" means a percentage to be determined in accordance with the following formula:
corresponding to the product of a) 100 per cent. multiplied by b) the sum of 100 per cent. plus the arithmetic mean of BRL Currency Return, RUB Currency Return, INR Currency Return and CNY Currency Return;
"BRL Currency Return" means a percentage to be determined in accordance with the following formula:
initial initial final EURBRL EURBRL EURBRL ;
"RUB Currency Return" means a percentage to be determined in accordance with the following formula:
$$
\frac{EURRUB_{initial} - EURRUB_{final}}{EURRUB_{initial}} \, ;
$$
"INR Currency Return" means a percentage to be determined in accordance with the ;
$$
\frac{EURINR_{initial} - EURINR_{final}}{EURINR_{initial}}
$$
"CNY Currency Return" einen Prozentsatz bedeutet, der nach der folgenden Formel bestimmt wird:
$$
\frac{\text{EURCNN}{initial}-\text{EURCNN}{final}}{\text{EURCNN}_{initial}} \, ;
$$
"EURBRLfinal" ist der Wechselkurs des Euro zum Brasilianischen Real (berechnet über "United States Dollar-BRL", welches der Wechselkurs des United States Dollar zum Brasilianischen Real, wie auf dem Nachrichtensystem um 18.00 Uhr Sao Paolo Zeit angezeigt), wie auf dem Nachrichtensystem um 14.15 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit ("MEZ")) am Verfalltag angezeigt. Falls an diesem Währungsbewertungstag dieser Wechselkurs nicht auf dem Nachrichtensystem angezeigt wird, der Kurs, der von der Berechnungsstelle im alleinigen Ermessen bestimmt wird.
"EURBRLinitial" ist der Wechselkurs des Euro zum Brasilianischen Real, wie am Preisfeststellungstag von der Berechnungsstelle unter Berücksichtigung der aktuellen Marktkonditionen im alleinigen Ermessen bestimmt.
"EURRUBfinal" ist der Wechselkurs des Euro zum Russischen Rubel (berechnet über "United States Dollar-RUB", welches der Wechselkurs des United States Dollar zum Russischen Rubel, wie auf dem Nachrichtensystem um 13.30 Uhr Moskau Zeit angezeigt) bzw. wie auf dem Nachrichtensystem um 14.15 Uhr (MEZ) am Verfalltag angezeigt. Falls an diesem Währungsbewertungstag dieser Wechselkurs nicht auf dem Nachrichtensystem angezeigt wird, der Kurs, der von der Berechnungsstelle im alleinigen Ermessen bestimmt wird.
"EURRUBinitial" ist der Wechselkurs des Euro zum Russischen Rubel, wie am Preisfeststellungstag von der Berechnungsstelle unter Berücksichtigung der aktuellen Marktkonditionen im alleinigen Ermessen bestimmt.
"EURINRfinal" ist der Wechselkurs des Euro zur Indischen Rupie (berechnet über "United States Dollar-INR", welches der Wechselkurs des United States Dollar zur Indischen Rupie, wie auf dem Nachrichtensystem um 12.30 Uhr Mumbai Zeit angezeigt), wie auf dem Nachrichtensystem um 14.15 Uhr (MEZ) am Verfalltag angezeigt.
bestimmt wird: following formula:
$$
\frac{EURINR_{initial} - EURINR_{final}}{EURINR_{initial}} \, ;
$$
"CNY Currency Return" means a percentage to be determined in accordance with the following formula:;
$$
\frac{EURCNN_{initial} - EURCNN_{final}}{EURCNN_{initial}} \; ;
$$
"EURBRLfinal" being the Exchange Rate of the Euro against the Brazilian Real (calculated via "United States Dollar-BRL", being the Exchange Rate of the United States Dollar against the Brasilian Real displayed on the Quotation System at 6.00 p.m. Sao Paolo time) displayed on the Quotation System at 2.15 p.m. (Central European Time ("CET")) on the Expiration Date. If on such Currency Valuation Date the Exchange Rate will not be displayed on the Quotation System the rate will be determined by Determination Agent in its sole discretion.
"EURBRLinitial" being the Exchange Rate of the Euro against the Brazilian Real as determined on the Pricing Date by the Determination Agent in its sole discretion by taking into consideration the actual market conditions.
"EURRUBfinal" being the Exchange Rate of the Euro against the Russian Ruble (calculated via "United States Dollar-RUB", being the Exchange Rate of the United States Dollar against the Russian Ruble displayed on the Quotation System at 1.30 p.m. Moscow time) displayed on the Quotation System at 2.15 p.m. (CET) on the Expiration Date. If on such Currency Valuation Date the Exchange Rate will not be displayed on the Quotation System the rate will be determined by Determination Agent in its sole discretion.
"EURRUBinitial" being the Exchange Rate of the Euro against the Russian Ruble as determined on the Pricing Date by the Determination Agent in its sole discretion by taking into consideration the actual market conditions.
"EURINRfinal" being the Exchange Rate of the Euro against the Indian Rupee (calculated via "United States Dollar-INR", being the Exchange Rate of the United States Dollar against the Indian Rupee displayed on the Quotation System at 12.30 p.m. Mumbai time) displayed on the Quotation System at 2.15 p.m. Falls an diesem Währungsbewertungstag dieser Wechselkurs nicht auf dem Nachrichtensystem angezeigt wird, der Kurs, der von der Berechnungsstelle im alleinigen Ermessen bestimmt wird.
"EURINRinitial" ist der Wechselkurs des Euro zur Indischen Rupie, wie am Preisfeststellungstag von der Berechnungsstelle unter Berücksichtigung der aktuellen Marktkonditionen im alleinigen Ermessen bestimmt.
"EURCNYfinal" ist der Wechselkurs des Euro zum Chinesischen Renminbi (berechnet über "United States Dollar-CNY", welches der Wechselkurs des United States Dollar zum Chinesischen Renminbi, wie auf dem Nachrichtensystem um 09.15 Uhr Peking Zeit angezeigt), wie auf dem Nachrichtensystem um 14.15 Uhr (MEZ) am Verfalltag angezeigt. Falls an diesem Währungsbewertungstag dieser Wechselkurs nicht auf dem Nachrichtensystem angezeigt wird, der Kurs, der von der Berechnungsstelle im alleinigen Ermessen bestimmt wird.
"EURCNYinitial" ist der Wechselkurs des Euro zum Chinesischen Renminbi, wie am Preisfeststellungstag von der Berechnungsstelle unter Berücksichtigung der aktuellen Marktkonditionen im alleinigen Ermessen bestimmt.
"Relevante Währungi" oder "Relevante Währungen" bedeutet die Währung Brasiliens, den Brasilianischen Real ("BRL"), die Währung der Europäischen Union, der Euro ("EUR"), die Währung Russlands, den Russischen Rubel ("RUB"), die Währung Indiens, die Indische Rupie ("INR") und die Währung Chinas, den Chinesischen Renminbi ("CNY") und, die jeweils zusammen mit dem EUR die Wechselkurse ergeben.
"Kursberechnungstag" bedeutet jeden Währungsbewertungstag.
"Nachrichtensystem" bedeutet die Reuters Seite ECB37 für den Euro-United States Dollar Wechselkurs, für den United States Dollar-BRL Wechselkurs BRFR, für den United States Dollar-RUB Wechselkurs EMTA, für den United States Dollar-INR Wechselkurs RBIB und für den United States Dollar-CNY Wechselkurs SAEC oder jeweils jeden Rechtsnachfolger des Reuters Nachrichtensystems oder ein Ersatznachrichtensystem von Reuters, auf welchem die Services im Hinblick auf die Relevante Währungi vorübergehend übertragen worden sind (vorausgesetzt, daß nach Feststellung der Berechnungsstelle die Dienstleistungen mit denen des ursprünglichen Nachrichtensystems vergleichbar (CET) on the Expiration Date. If on such Currency Valuation Date the Exchange Rate will not be displayed on the Quotation System the rate will be determined by Determination Agent in its sole discretion.
"EURINRinitial" being the Exchange Rate of the Euro against the Indian Rupee as determined on the Pricing Date by the Determination Agent in its sole discretion by taking into consideration the actual market conditions.
"EURCNYfinal" being the Exchange Rate of the Euro against the Chinese Renminbi (calculated via "United States Dollar-CNY", being the Exchange Rate of the United States Dollar against the Chinese Renminbi displayed on the Quotation System at 9.15 a.m. Beijing time) displayed on the Quotation System at 2.15 p.m. (CET) on the Expiration Date. If on such Currency Valuation Date the Exchange Rate will not be displayed on the Quotation System the rate will be determined by Determination Agent in its sole discretion.
"EURCNYinitial" being the Exchange Rate of the Euro against the Chinese Renminbi as determined on the Pricing Date by the Determination Agent in its sole discretion by taking into consideration the actual market conditions.
"Relevant Currencyi" or "Relevant Currencies" means the currency of Brazil, the Brazilian Real ("BRL"), the currency of Europäischen Union, the Euro ("EUR"), the currency of Russia, the Russian Ruble ("RUB"), the currency of India, the Indian Rupee ("INR") and the currency of China, the Chinese Renminbi ("CNY") which each together with the EUR comprise the Exchange Rates.
"Rate Calculation Date" means each Currency Valuation Date.
"Quotation System" means the Reuters Page ECB37 for the Euro-United States Dollar Exchange Rate, for the United States Dollar-BRL Exchange Rate BRFR, for the United States Dollar-RUB Exchange Rate EMTA, for the United States Dollar-INR Exchange Rate RBIB and for the United States Dollar-CNY Exchange Rate SAEC or in each case any successor to the Reuters System or any substitute to the Reuters System to which the services for the Relevant Currencyi have temporarily relocated (provided that the Determination Agent has determined that their services are comparable to those of the original quotation system).
sind).
"Preisfeststellungstag" ist der 25. Januar 2011. "Pricing Date" means 25 January 2011.
Eine "Preisquellenstörung" liegt dann vor, wenn es am Währungsbewertungstag (bzw. an einem Tag, an dem normalerweise der Kurs veröffentlicht oder bekannt gemacht würde) unmöglich ist, einen Schlusskurs zu erhalten.
"Schlußkurs" bezeichnet im Hinblick auf einen Wechselkurs für jeden Währungsbewertungstag bezogen auf einen Fälligkeitstag. bzw. einen Vorzeitigen Rückzahlungstag (sofern einschlägig) den Devisenwechselkurs, der dem Kassakurs für den jeweiligen Währungsbewertungstag entspricht.
"Störungsrückzahlungsbetrag" ist der von der Berechnungsstelle nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller verfügbaren und für relevant erachteten Informationen ermittelte Rückzahlungsbetrag bzw. Vorzeitige Rückzahlungsbetrag abzüglich der der Emittentin entstehenden Kosten für zugrunde liegende Sicherungsgeschäfte.
"Währungsbewertungstag(e)" bedeutet den Preisfeststellungstag und den Verfalltag, vorbehaltlich einer Anpassung des Preisfeststellungstages im Einklang mit der Folgender-Geschäftstag-Konvention, wobei.
"Folgender-Geschäftstag-Konvention" in bezug auf einen Tag, auf den eine solche Konvention Anwendung findet, bedeutet, daß ein solcher Tag auf den nächsten Währungs-Geschäftstag verschoben wird;
"Partizipation" bedeutet 205 %. "Participation" means 205 per cent.
"Price Source Disruption" means in relation to an Exchange Rate, it becomes impossible to obtain the Settlement Rate on the Currency Valuation Date (or, if different, the day on which rates for that Currency Valuation Date would, in the ordinary course, be published or announced by the relevant price source).
"Settlement Rate" means, in relation to an Exchange Rate, for any Currency Valuation Date in respect of a Maturity Date or an Early Redemption Date (as the case may be) the currency exchange rate equal to the Spot Rate for that Currency Valuation Date.
"Disruption Redemption Amount" means the Redemption Amount or Early Redemption Amount (as the case may be), calculated by the Calculation Agent in its absolute discretion following the occurrence of a Disruption Event taking into consideration all available information that it deems relevant less the cost to the Issuer of unwinding any underlying related hedging arrangements.
"Verfalltag" ist der 25. Januar 2016. "Expiration Date" means 25 January 2016.
"Currency Valuation Date" means the Pricing Date and the Expiration Date, subject to adjustment of the Pricing Date in accordance with the Following Business Day Convention, whereby.
"Following Business Day Convention" means that in relation to a day where such convention is applicable such day will be postponed to the next day which is a Currency Business Day;
"Währungs-Geschäftstag": "Currency Business Day" means:
in respect of RUB, a day on which the Quotation System publishes the Exchange Rates in Moscow;
im Hinblick auf INR, jeden Tag bezeichnet, an dem das Nachrichtensystem in Mumbai die Wechselkurse veröffentlicht;
"Währungsbezogener Rückzahlungsbetrag" bedeutet einen Betrag in Euro, der nach den folgenden Bestimmungen festgelegt wird:
(i) Falls der Korbertrag größer ist als Null, dann wird der Währungsbezogene Rückzahlungsbetrag nach der folgenden Formel bestimmt:
welches dem Nennbetrag multipliziert mit der Summe aus (a) dem Kapitalschutz plus (b) der Partizipation multipliziert mit dem Korbertrag entspricht.
(ii) Falls der Korbertrag Null entspricht oder kleiner ist als Null, dann wird der Währungsbezogene Rückzahlungsbetrag nach der folgenden Formel bestimmt:
welches dem Nennbetrag multipliziert mit dem Kapitalschutz entspricht.
"Wechselkurs" bedeutet im Hinblick auf jede Relevante Währungi den mittleren Preis am maßgeblichen Tag zur maßgeblichen Zeit der Relevanten Währungi für den Verkauf von einer Einheit EUR und den Kauf von einer Relevanten Währungi ausgedrückt als Betrag einer Relevanten Währungi für eine Einheit EUR.
Eine "Zahlungsstörung" in Bezug auf den Wechselkurs liegt dann vor, wenn ein Ereignis am Währungsbewertungstag (bzw. an einem Tag an dem normalerweise der Kurs veröffentlicht oder bekannt gemacht würde) die Erlangung der sicheren Feststellung des Abschlusskurses durch die Bewertungsstelle unmöglich macht.
"Currency Linked Redemption Amount" means an amount in Euro determined in accordance with the following provisions:
(i) If the Basket Return is higher than zero, the Currency Linked Redemption Amount shall be determined by the Determination Agent in accordance with the following formula
corresponding to the Specified Denomination multiplied by the sum of (a) the Capital Protection plus (b) the Participation multiplied by the Basket Return.
(ii) If the Basket Return is lower than or equals zero, the Currency Linked Redemption Amount shall be determined by the Determination Agent in accordance with the following formula
corresponding to the Specified Denomination multiplied by the Capital Protection.
"Exchange Rate(s)" means, in respect of each Relevant Currencyi, the mid price of the Relevant Currencyi on the relevant date at the relevant time for the sale of one unit of EUR and the purchase of the Relevant Currencyi expressed as the amount of the Relevant Currencyi for one unit of EUR.
"Illiquidity Disruption" means in relation to an Exchange Rate the occurrence of an event whereby it becomes impossible to obtain a firm quote of the Settlement Rate for an amount to be determined by the Calculation Agent on the Currency Valuation Date (or, if different, the day on which rates for that Currency Valuation Date would, in the ordinary course, be published or announced by the relevant price source).
Die Schuldverschreibungen werden am 1. Februar 2016 (der "Fälligkeitstag") zum Währungsbezogenen Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt, wie sie von der Berechnungsstelle unter Beachtung dieser Emissionsbedingungen ermittelt und den Gläubigern gemäß §12 unverzüglich nach der Feststellung bekanntgegeben worden ist.
Ungeachtet des vorangehenden Absatzes unterliegen Kassakurse, die auf amtlichen Informationen der Behörden des jeweiligen Landes beruhen, der nachträglichen Abänderbarkeit binnen fünf Tagen nach dem
The Notes shall be redeemed 1 February 2016 on (the "Maturity Date") at the Currency Linked Redemption Amount as determined by the Calculation Agent in accordance with the provisions hereof and as notified to the Noteholders in accordance with §12 by the Calculation Agent immediately after being determined.
Notwithstanding the preceding paragraph, in any case where the Spot Rate for a Rate Calculation Date is based on the information published or announced by a Governmental Authority in the relevant country, the Spot Kursberechnungstag und dem Zeitraum, der an dem Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag bzw. Vorzeitigen Rückzahlungstag endet.
(4) Störungsereignis. Wenn die Berechnungsstelle nach alleinigem und freiem Ermessen feststellt, dass an einem Währungsbewertungstag ein Störungsereignis (wie nachfolgend definiert) auftritt und fortbesteht, dann wird der Währungsbewertungstag auf den ersten Geschäftstag verschoben, an dem kein Störungsereignis mehr vorliegt. Keinesfalls wird der Währungsbewertungstag mehr als acht Tage nach dem Fälligkeitstag oder dem vorzeitigen Rückzahlungsdatum liegen, sollte ein Störungsereignis bezüglich des Wechselkurses bis zu diesem achten Geschäftstag fortdauern, so ist dieser Tag der Währungsbewertungstag. In einem solchen Fall zahlt die Emittentin am dritten Tag nach diesem achten Geschäftstag an Stelle des Rückzahlungsbetrages bzw. des vorzeitigen Rückzahlungsbetrages den Störungsrückzahlungsbetrag (wie nachfolgend definiert). Alle Feststellungen der Berechnungsstelle gemäß dieser Regelung sind für die Anleger und die Emittentin endgültig und bindend, falls kein offenkundiger Fehler vorliegt. Der Störungsrückzahlungsbetrag wird nur denjenigen Gläubigern mitgeteilt, die entsprechend dieser Bestimmung von dem Störungsereignis betroffen sind.
"Störungsereignis" bedeutet in Bezug auf die Währungsbezogenen Schuldverschreibungen jedes der folgenden Ereignisse:
Rate will be subject to the correction, if any, to that information subsequently published or announced by that source within the shorter of the period of five days from the Rate Calculation Date and the period expiring on the Business Day prior to the Maturity Date or Early Redemption Date, as the case may be.
(4) Disrupted Days. If the Calculation Agent in its sole and absolute discretion determines that a Disruption Event (as defined below) has occurred and is continuing on any Currency Valuation Date, then such Currency Valuation Date shall be postponed to the first following Business Day in respect of which there is no such Disruption Event; provided, however, that in no event shall the Currency Valuation Date be later than the eighth Business Day after the Maturity Date or the Early Redemption Date, as the case may be, and, if a Disruption Event in relation to an Exchange Rate is continuing on such eighth Business Day, the Currency Valuation Date shall be such eighth Business Day and the Issuer shall pay in lieu of payment of the Redemption Amount or the Early Redemption Amount on the Maturity Date or Early Redemption Date, as the case may be, the Disruption Redemption Amount (as defined below) on the third Business Day following such eighth Business Day. All determinations made by the Calculation Agent pursuant to this Condition will be conclusive and binding on the Noteholders and the Issuer except in the case of manifest error. Notice of the Disruption Redemption Amount, determined in accordance with this Condition, shall only be provided to Noteholders affected by the Disruption Event.
"Disruption Event", in respect of Currency Linked Notes, means the occurrence of any of the following events:
(b) Zahlungsstörung; (b) Illiquidity Disruption;
(d) any other event that, in the opinion of the Calculation Agent, materially affects dealings in the Notes of any Series or affects the ability of the Issuer to meet any of its obligations under the Notes of any Series or under any related hedge transactions.
"Geschäftstag" ist jeder Tag (außer einem Samstag und einem Sonntag), an dem alle für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen Teile des Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer Systems 2 oder eines Nachfolgesystems ("TARGET") in Betrieb sind.
(1) Sämtliche Beträge, die aufgrund der Emissionsbedingungen durch die Emittentin
"Business Day" means a day on which (other than Saturday and Sunday) all relevant parts of the Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System 2 or any successor system thereto ("TARGET") are operating to effect payments in Euro.
(1) All sums payable by or on behalf of the Issuer pursuant to the Terms and Conditions zahlbar sind, werden an der Quelle ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Umlagen oder anderen behördlichen Abgaben irgendwelcher Art ("Steuern"), die durch oder für eine Relevante Jurisdiktion (wie nachstehend definiert) auferlegt wurden oder einer Behörde dieser, die die Zuständigkeit zur Auferlegung von Steuern hat, geleistet, es sei denn ein solcher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben ist.
of the Notes will be made without withholding or deduction for, or on account of, any present or future taxes, duties, assessments or other government charges of any nature ("Taxes") imposed by or on behalf of a Relevant Jurisdiction (as defined below), or any authority thereof or therein having power to impose Taxes unless such withholding or deduction is required by law.
beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die der Umsetzung dieser Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung dient, dieser entspricht oder zur Anpassung an diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung eingeführt wurde, oder
"Maßgebliches Datum" bezeichnet das Datum, an dem die Zahlung zum ersten Mal fällig wird. Falls die Zahlstelle den vollständigen Betrag der Gelder, die am Fälligkeitstag zahlbar sind, am oder vor dem Fälligkeitstag nicht erhalten hat, so bezeichnet "Maßgebliches Datum" ein Datum, an dem eine Mitteilung über den Erhalt durch die Zahlstelle des vollständigen Betrages der Gelder, die fällig waren, in Übereinstimmung mit den Emissionsbedingungen veröffentlicht wurde.
or (iii) any provision of law implementing, or complying with, or introduced to conform with, such Directive, regulation, treaty or understanding; or
"Relevant Date" means the date on which the payment first becomes due. If the full amount of the moneys payable on the due date has not been received by the Paying Agent on or before the due date, then "Relevant Date" means the date on which notice to the effect that the full amount of the money due has been received by the Paying Agent is published in accordance with the Terms and Conditions of the Notes.
(5) Eine Bezugnahme in den Emissionsbedingungen auf Beträge, die gemäß den Emissionsbedingungen zahlbar sind, schließen (i) Zusätzliche Beträge gemäß diesem §6 ein und (ii) schließen jeden Betrag gemäß einer Verpflichtung, die zusätzlich oder anstelle der Verpflichtung aus diesem §6 aufgenommen wurde, ein.
Gemäß anwendbarem schweizerischem Recht verjähren Forderungen jeglicher Art gegen die Emittentin, welche in Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehen, zehn (10) Jahre nach Eintritt der Fälligkeit der Rückzahlung bei Endfälligkeit, der Fälligkeit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Fälligkeit einer vorzeitigen Kündigung (je nach dem, welches von diesen zeitlich gesehen zuerst eintritt). Von dieser Regelung ausgenommen sind Ansprüche auf Zinszahlungen, welche fünf (5) Jahren nach Fälligkeit der entsprechenden Zinszahlungen verjähren.
Wenn einer der folgenden Kündigungsgründe (jeweils ein "Kündigungsgrund") eintritt, ist jeder Gläubiger berechtigt, seine Schuldverschreibungen durch schriftliche Erklärung an die Emittentin, die in der bezeichneten Geschäftsstelle der Hauptzahlstelle zugehen muss, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, woraufhin für diese Schuldverschreibungen der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag zusammen mit etwaigen bis zum tatsächlichen Rückzahlungstag aufgelaufenen Zinsen sofort fällig und zahlbar ist, es sei denn, der Kündigungsgrund ist vor Erhalt der Erklärung durch die Emittentin weggefallen:
(5) Any reference in the Terms and Conditions of the Notes to amounts payable by the Issuer pursuant to the Terms and Conditions of the Notes includes (i) any Additional Amount payable pursuant to this §6 and (ii) any sum payable pursuant to an obligation taken in addition to or in substitution for the obligation in this §6.
In accordance with Swiss law, claims of any kind against the Issuer arising under the Notes will be prescribed ten years after the earlier of the date on which the early redemption or the date on which the ordinary redemption of the Notes has become due, except for claims for interests which will be prescribed five years after maturity of such interest claims.
If any of the following events (each an "Event of Default") occurs, the Noteholder may by written notice to the Issuer at the specified office of the Fiscal Agent declare such Note to be forthwith due and payable, whereupon the Early Redemption Amount of such Note together with accrued interest to the date of payment shall become immediately due and payable, unless such Event of Default shall have been remedied prior to the receipt of such notice by the Issuer:
Emittentin oder (b) zur Bestellung eines Insolvenzverwalters, Abwicklers oder Verwalters für die Emittentin bzw. das gesamte oder einen wesentlichen Teil des Vermögens der Emittentin, oder (c) mit einer sinngemäßen Konsequenz für die Emittentin; nicht als Kündigungsgrund gelten jedoch Ereignisse im Zusammenhang mit einer nicht insolvenz-bedingten Restrukturierung, einem Zusammenschluss oder einer Fusion; oder
(iv) die Emittentin stellt eine Zahlung ein oder ist nicht in der Lage bzw. gesteht gegenüber ihren Gläubigern ein, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten, wenn diese fällig werden, zu bedienen oder ihr wird eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Insolvenz zugesprochen bzw. sie wird dafür befunden oder sie stimmt einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit ihren Gläubigern im Allgemeinen zu.
(1) Bestellung. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle (zusammen die "beauftragten Stellen") und ihre Geschäftsstellen (die durch Geschäftsstellen innerhalb derselben Stadt ersetzt werden können) lauten:
UBS AG Bahnhofstrasse 45 CH-8001 Zürich
Berechnungsstelle: UBS AG Bahnhofstrasse 45 CH-8001 Zürich
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung einer beauftragten Stelle zu ändern oder zu beenden und eine andere Hauptzahlstelle oder zusätzliche oder andere Zahlstellen oder eine andere Berechnungsstelle zu bestellen. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt (i) eine Hauptzahlstelle unterhalten, (ii) solange die Schuldverschreibungen an einer Börse notiert sind, eine Zahlstelle (die die Hauptzahlstelle sein kann) mit bezeichneter Geschäftsstelle an dem Ort unterhalten, den die Regeln dieser Börse verlangen, (iii) eine Berechnungsstelle mit Geschäftsstelle an demjenigen Ort zu unterhalten, der durch die Regeln irgendeiner Börse oder sonstigen anwendbaren Regeln vorgeschrieben ist und (iv) sicherstellen, dass sie eine Zahlstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält, die nicht zum for the appointment of a liquidator, receiver or administrator of the Issuer or of all or a substantial part of the Issuer's assets, or (c) with analogous effect for the Issuer, it is understood that anything in connection with a solvent reorganisation, reconstruction, amalgamation or merger shall not constitute an event of default; or
(iv) the Issuer shall stop payment or shall be unable to, or shall admit to creditors generally its inability to, pay its debts as they fall due, or shall be adjudicated or found bankrupt or insolvent, or shall enter into any composition or other arrangements with its creditors generally.
(1) Appointment. The Fiscal Agent, the Paying Agents and the Calculation Agent (together, the "Agents") and their offices (which can be substituted with other offices in the same city) are:
Fiscal Agent/ Principal Paying Agent: UBS AG Bahnhofstrasse 45 CH-8001 Zürich
UBS AG Bahnhofstrasse 45 CH-8001 Zürich
(2) Variation or Termination of Appointment. The Issuer reserves the right at any time to vary or terminate the appointment of any Agent and to appoint another Fiscal Agent or additional or other Paying Agents or another Calculation Agent provided that the Issuer shall at all times (i) maintain a Fiscal Agent, (ii) so long as the Notes are listed on a regulated market of a stock exchange, a Paying Agent (which may be the Fiscal Agent) with a specified office in such place as may be required by the rules of such stock exchange, (iii) a Calculation Agent with a specified office located in such place as required by the rules of any stock exchange or other applicable rules (if any) and (iv) ensure that it maintains a Paying Agent in a Member State of the European Union that will not be obliged to withhold or deduct tax pursuant to any such Directive or law, to the Abzug oder Einbehalt von Steuern gemäß dieser Richtlinie oder eines solchen Gesetzes verpflichtet ist, soweit dies in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union möglich ist. Eine Änderung, Abberufung, Bestellung oder ein sonstiger Wechsel wird nur wirksam (außer im Insolvenzfall, in dem eine solche Änderung sofort wirksam wird), sofern die Gläubiger hierüber gemäß §12 vorab unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 und nicht mehr als 45 Tagen informiert wurden.
(1) Die Emittentin (oder jede Schuldnerin, welche die Emittentin ersetzt) ist jederzeit berechtigt, ohne weitere Zustimmung der Gläubiger ein von ihr kontrolliertes, sie kontrollierendes oder gemeinsam mit ihr von einem dritten Unternehmen kontrolliertes Unternehmen (mit Geschäftssitz in irgendeinem Land weltweit) oder irgendeines ihrer Tochterunternehmen an ihrer Stelle als Hauptschuldnerin (die "Nachfolgeschuldnerin") für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen einzusetzen, und die Gläubiger stimmen dieser Einsetzung hiermit unwiderruflich zu, vorausgesetzt, dass:
extent this is possible in a Member State of the European Union. Any variation, termination, appointment or change shall only take effect (other than in the case of insolvency, when it shall be of immediate effect) after not less than 30 nor more than 45 days' prior notice thereof shall have been given to the Noteholders in accordance with §12.
(1) The Issuer (reference to which shall always include any previous substitute debtor) may and the Noteholders hereby irrevocably agree in advance that the Issuer may without any further prior consent of any Noteholder at any time, substitute any company (incorporated in any country in the world) controlling, controlled by or under common control with, the Issuer as the principal debtor in respect of the Notes or undertake its obligations in respect of the Notes through any of its branches (any such company or branch, the "Substitute Debtor"), provided that:
(b) the Substitution Documents shall contain a warranty and representation by the Substitute Debtor and the Issuer that the Substitute Debtor and the Issuer have obtained all necessary governmental and regulatory approvals and consents for such substitution and for the giving by the Issuer of the Substitution Guarantee in respect of the obligations of the Substitute Debtor, that the Substitute Debtor has obtained all necessary governmental and regulatory approvals and consents for the performance by the Substitute Debtor of its obligations under the Substitution Documents and that all such approvals and consents are in full force and effect and that the obligations assumed by the Substitute Debtor and the Substitution Guarantee given by the Issuer are each valid and binding in accordance with their respective terms and enforceable by each Noteholder and that, in the case of the Substitute Debtor undertaking its obligations with respect to the Notes through a branch, the Notes remain the valid and binding obligations of such Substitute Debtor; and
(c) §8 als dergestalt ergänzt gilt, dass ein zusätzlicher Kündigungsgrund unter dieser Bestimmung der Wegfall der Wirksamkeit, Rechtsverbindlichkeit oder Durchsetzbarkeit der Ersetzungs-Garantie für jeden Gläubiger ist.
(5) Für die Zwecke dieses §10 bedeutet 'Kontrolle' direkten oder indirekten Einfluss auf die
(c) §8 shall be deemed to be amended so that it shall also be an Event of Default under the said Condition if the Substitution Guarantee shall cease to be valid or binding on or enforceable against the Issuer.
Geschäftsleitung und Geschäftspolitik einer Gesellschaft oder die Möglichkeit, deren Richtung zu bestimmen, sei es kraft Vertrages oder kraft direkten oder indirekten Besitzes einer solchen Zahl stimmberechtigter Anteile, die es deren Inhaber ermöglichen, die Mehrheit der Geschäftsführer zu bestimmen, wobei jede Gesellschaft als darin einbezogen gilt, die eine ähnliche Beziehung zur erstgenannten Gesellschaft aufweist. 'Stimmberechtigte Anteile' sind zu diesem Zweck Kapitalanteile an einer Gesellschaft, die üblicherweise zur Wahl der Geschäftsführer berechtigen. Die Begriffe 'kontrolliert', 'kontrollierend' und 'gemeinsam kontrolliert' sind entsprechend auszulegen.
(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen sind im Internet auf der Website www.ubs.com/keyinvest oder in einer führenden Tageszeitung zu veröffentlichen. Diese Tageszeitung wird voraussichtlich die Börsen-Zeitung sein. Jede derartige Mitteilung indirect, of the power to direct or cause the direction of the management and policies of a company, whether by contract or through the ownership, direct or indirect, of voting shares in such company which, in the aggregate, entitle the holder thereof to elect a majority of its directors, and includes any company in like relationship to such firstmentioned company, and for this purpose 'voting shares' means shares in the capital of a company having under ordinary circumstances the right to elect the directors thereof, and 'controlling', 'controlled' and 'under common control' shall be construed accordingly.
(1) Publication. All notices concerning the Notes shall be published on the Internet on website www.ubs.com/keyinvest or in a leading daily newspaper. This newspaper is expected to be the Börsen-Zeitung. Any notice so given will be deemed to have been validly given on the fifth day of such publication (or, if published gilt mit dem fünften Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen mit dem fünften Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt.
(2) Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin ist berechtigt, eine Veröffentlichung nach Absatz 1 durch eine Mitteilung an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger zu ersetzen, vorausgesetzt, dass in Fällen, in denen die Schuldverschreibungen an einer Börse notiert sind, die Regeln dieser Börse diese Form der Mitteilung zulassen. Jede derartige Mitteilung gilt am fünften Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.
Diese Emissionsbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Eine Übersetzung in die englische Sprache ist beigefügt. Der deutsche Text ist bindend und maßgeblich. Die Übersetzung in die englische Sprache ist unverbindlich.
more than once, on the fifth day of the first such publication).
(2) Notification to Clearing System. The Issuer may, instead of a publication pursuant to subparagraph (1) above, deliver the relevant notice to the Clearing System, for communication by the Clearing System to the Noteholders, provided that, so long as any Notes are listed on any stock exchange, the rules of such stock exchange permit such form of notice. Any such notice shall be deemed to have been given to the Noteholders on the fifth day after the day on which the said notice was given to the Clearing System.
These Conditions are written in the German language and provided with an English language translation. The German text shall be controlling and binding. The English language translation is provided for convenience only.
The purchase of Notes may involve substantial risks and is suitable only for investors with the knowledge and experience in financial and business matters necessary to evaluate the risks and the merits of an investment in the Notes. Before making an investment decision, potential investors should consider carefully, in the light of their own financial circumstances and investment objectives, all the information set forth in the Base Prospectus. Words and expressions defined in parts of the Base Prospectus shall have the same meaning in this annexe to the Final Terms.
An investment in the Notes entails certain risks, which vary depending on the specification and type or structure of the Notes.
Each potential investor should determine whether an investment in the Notes is appropriate in its particular circumstances. An investment in the Notes requires a thorough understanding of the nature of the relevant transaction. Potential investors should be experienced with respect to an investment, in particular those relating to structured Notes and be aware of the related risks.
An investment in the Notes is only suitable for potential investors who:
The trading market for debt securities, such as the Notes, may be volatile and may be adversely impacted by many events.
Noteholders are subject to the risk of a partial or total failure of the Issuer to make interest and/or redemption payments that the Issuer is obliged to make under the Notes. The worse the creditworthiness of the Issuer, the higher the risk of loss (see also "Risk Factors relating to the Issuer" below).
A materialisation of the credit risk may result in partial or total failure of the Issuer to make interest and/or redemption payments.
A rating of Notes, if any, may not adequately reflect all risks of the investment in such Notes. Equally, ratings may be suspended, downgraded or withdrawn. Such suspension, downgrading or withdrawal may have an adverse effect on the market value and trading price of the Notes. A credit rating is not a recommendation to buy, sell or hold securities and may be revised or withdrawn by the rating agency at any time.
Noteholders may be exposed to risks connected to the reinvestment of cash resources freed from the Notes. The return the Noteholders will receive from the Notes depends not only on the price and the nominal interest rate of the Notes but also on whether or not the interest received during the term of the Notes can be reinvested at the same or a higher interest rate than the rate provided for in the Notes. The risk that the general market interest rate falls below the interest rate of the Notes during its term is generally called reinvestment risk. The extent of the reinvestment risk depends on the individual features of the Notes.
In general, the Notes provide a certain cash flow. The Terms and Conditions of the Notes and the Final Terms set forth under which conditions, on which dates and in which amounts interest and/or redemption amounts are/is paid. In the event that the agreed conditions do not occur, the actual cash flows may differ from those expected.
The materialisation of the cash flow risk may result in the Issuer's inability to make interest payments or in the inability to redeem the Notes, in whole or in part.
The inflation risk is the risk of future money depreciation. The real yield from an investment is reduced by inflation. The higher the rate of inflation, the lower the real yield on the Notes. If the inflation rate is equal to or higher than the nominal yield, the real yield is zero or even negative.
If a loan is used to finance the acquisition of the Notes by a Noteholder and the Notes subsequently go into default, or if the trading price diminishes significantly, the Noteholder may not only have to face a potential loss on its investment, but it will also have to repay the loan and pay interest thereon. A loan may significantly increase the risk of a loss. Potential investors should not assume that they will be able to repay the loan or pay interest thereon from the profits of a transaction. Instead, potential investors should assess their financial situation prior to an investment, as to whether they are able to pay interest on the loan, repay the loan on demand, and that they may suffer losses instead of realising gains.
When Notes are purchased or sold, several types of incidental costs (including transaction fees and commissions) are incurred in addition to the purchase or sale price of the Notes. These incidental costs may significantly reduce or eliminate any profit from holding the Notes. Credit institutions as a rule charge commissions which are either fixed minimum commissions or prorata commissions, depending on the order value. To the extent that additional – domestic or foreign – parties are involved in the execution of an order, including but not limited to domestic dealers or brokers in foreign markets, Noteholders may also be charged for the brokerage fees, commissions and other fees and expenses of such parties (third party costs).
In addition to such costs directly related to the purchase of securities (direct costs), potential investors must also take into account any follow-up costs (such as custody fees). Potential investors should inform themselves about any additional costs incurred in connection with the purchase, custody or sale of the Notes before investing in the Notes.
The Terms and Conditions of the Notes will be governed by Swiss law in effect as at the date of the Base Prospectus. No assurance can be given as to the impact of any possible judicial decision or change to Swiss law (or law applicable in Switzerland), or administrative practice after the date of the Base Prospectus.
Notwithstanding the risk of an insolvency of the Issuer and the associated risk of a total loss of the investment made by the Noteholder, if and to the extent that a Protection Amount has been declared applicable in the relevant Final Terms, the Notes of the Series will, at maturity, be redeemed for an amount no less than the specified Protection Amount. A Protection Amount may apply at a level below, at, or above the principal amount/par value of a Note. The Protection Amount, if any, will not be due if the Notes are redeemed prior to their stated maturity or upon the occurrence of an Event of Default or upon the occurrence of a Tax Call (if applicable). If no Protection Amount is applicable the full amount invested by the Noteholder may be lost. Even if a Protection Amount applies, the guaranteed return may be less than the investment made by the Noteholder. The payment of the protection amount may be affected by the condition (financial or otherwise) of the Issuer. Hence, the risk of an insolvency of the Issuer also exists in case of a Protection Amount.
Each of the Issuer, the Manager(s) or their respective affiliates may deal with and engage generally in any kind of commercial or investment banking or other business with any issuer of underlying securities or Reference Entities, their respective affiliates or any guarantor or any other person or entities having obligations relating to any issuer of underlying securities or Reference Entities or their respective affiliates or any guarantor in the same manner as if any Credit Linked Notes did not exist, regardless of whether any such action might have an adverse effect on an issuer of the underlying securities or Reference Entities, any of their respective affiliates or any guarantor.
The Issuer may from time to time be engaged in transactions involving the underlying securities or Reference Entities, the Index, Index Components or related derivatives or Relevant Commodities which may affect the market price, liquidity or value of the Notes and which could be deemed to be adverse to the interests of the Noteholders.
Potential conflicts of interest may arise between the Calculation Agent and the Noteholders, including with respect to certain discretionary determinations and judgements that the Calculation Agent may make pursuant to the Terms and Conditions of the Notes that may influence the amount receivable upon redemption of the Notes.
Potential investors should be aware that an investment in the Notes may involve exchange rate risks. For example the underlying securities or other reference assets, such as but not limited to shares or the Relevant Commodities (the "Reference Assets") may be denominated in a currency other than that of the settlement currency for the Notes; the Reference Assets may be denominated in a currency other than the currency of the purchaser's home jurisdiction; and/or the Reference Assets may be denominated in a currency other than the currency in which a purchaser wishes to receive funds. Exchange rates between currencies are determined by factors of supply and demand in the international currency markets which are influenced by macro economic factors, speculation and central bank and Government intervention (including the imposition of currency controls and restrictions). Fluctuations in exchange rates may affect the value of the Notes or the Reference Assets.
If the Notes show a "Dual Currency" feature, payments (whether in respect of repayment or interest and whether at maturity or otherwise) will be made in such currencies and based on such rates of exchange as may be specified in the Final Terms. The Noteholder may be exposed to currency risk in such event.
Potential investors should be aware that they may be required to pay taxes or other documentary charges or duties in accordance with the laws and practices of the country where the Notes are transferred or other jurisdictions. In some jurisdictions, no official statements of the tax authorities or court decisions may be available for innovative financial instruments such as the Notes. Potential investors are advised not to rely upon the tax summary contained in the Base Prospectus and/or in the Final Terms but to ask for their own tax adviser's advice on their individual taxation with respect to the acquisition, sale and redemption of the Notes. Only these advisors are in a position to duly consider the specific situation of the potential investor. This investment consideration has to be read in connection with the section "Taxation" on pages 305 to 323 of the Base Prospectus and the tax sections contained in these Final Terms.
Each potential investor must determine, based on its own independent review and such professional advice as it deems appropriate under the circumstances, that its acquisition of the Notes is fully consistent with its (or if it is acquiring the Notes in a fiduciary capacity, the beneficiary's) financial needs, objectives and condition, complies and is fully consistent with all investment policies, guidelines and restrictions applicable to it (whether acquiring the Notes as principal or in a fiduciary capacity) and is a fit, proper and suitable investment for it (or if it is acquiring the Notes in a fiduciary capacity, for the beneficiary), notwithstanding the clear and substantial risks inherent in investing in or holding the Notes. Without independent review and advice, an investor may not adequately understand the risks inherent with an investment in the Notes and may lose parts or all of his capital invested without taking such or other risks into consideration before investing in the Notes.
A potential investor may not rely on the Issuer, the Manager(s) or any of their respective affiliates in connection with its determination as to the legality of its acquisition of the Notes or as to the other matters referred to above.
Unless the Final Terms specify otherwise, in the event that the Issuer would be obliged to increase the amounts payable in respect of the Notes due to any withholding or deduction for or on account of, any present or future taxes, duties, assessments or governmental charges of whatever nature imposed, levied, collected, withheld or assessed by or on behalf of Switzerland, the United Kingdom and/or Germany, as the case may be, or any political subdivision thereof or any authority therein or thereof having power to tax, the Issuer may redeem all outstanding Notes in accordance with the Terms and Conditions of the Notes.
In addition, if the Final Terms specify that the Notes are redeemable at the Issuer's option in certain other circumstances the Issuer may choose to redeem the Notes at times when prevailing interest rates may be relatively low. In such circumstances Noteholders may not be able to reinvest the redemption proceeds in a comparable security at an effective interest rate as high as that of the Notes.
If the relevant Final Terms do not provide otherwise, Noteholders have no right to demand early redemption of the Notes during the term. In case the Issuer has the right to redeem the Notes early but provided that the Issuer does not exercise such right and it does not redeem the Notes early in accordance with the Terms and Conditions of the Notes, the realisation of any economic value in the Notes (or portion thereof) is only possible by way of their sale.
Sale of the Notes is contingent on the availability of market participants willing to purchase the Notes at a commensurate price. If no such willing purchasers are available, the value of the Notes cannot be realised. The issue of the Notes entails no obligation on the part of the Issuer vis-à-vis the Noteholders to ensure market equilibrium or to repurchase the Notes.
Because the Global Notes or the Intermediated Securities, as the case may be, may be held by or on behalf of, or may be registered with, Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg and/or SIS or any other relevant clearing system/FISA Depository, as the case may be, for a particular Tranche of Notes, Noteholders will have to rely on their procedures and the applicable laws for transfer, payment and communication with the Issuer. The Issuer shall not be held liable under any circumstances for any acts and omissions of any Clearing Systems or any other relevant clearing system/FISA Depository as well as for any losses which might occur to a Noteholder out of such acts and omissions.
Notes issued under the Programme may be represented by one or more Global Note(s). If the Notes are governed by Swiss law, they will be issued either as one or more Swiss Global Note(s) or as Uncertificated Securities, and will have the form of Intermediated Securities.
Global Notes may be deposited with a common depositary for Euroclear and Clearstream Luxembourg or with Clearstream Frankfurt or SIS or such other clearing system or such other respective common depositary as may be relevant for the particular Tranche of Notes. Noteholders will not be entitled to receive definitive Notes. Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg or SIS, or any other relevant clearing system, as the case may be, will maintain records of the beneficial interests in the Global Notes. While the Notes are represented by one or more Global Note(s) Noteholders will be able to trade their beneficial interests only through Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg or SIS or any other relevant clearing system, as the case may be.
While the Notes are represented by one or more Global Note(s) the Issuer will discharge its payment obligations under the Notes by making payments to the common depositary for Euroclear and Clearstream Luxembourg or for Clearstream Frankfurt or for SIS or any other relevant clearing system, if any, for distribution to their account holders. A holder of a beneficial interest in a Global Note must rely on the procedures of Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg or SIS or of any other relevant clearing system, if any, to receive payments under the relevant Notes. The Issuer has no responsibility or liability for the records relating to, or payments made in respect of, beneficial interests in the Global Notes.
Holders of beneficial interests in the Global Notes will not have a direct right to vote in respect of the relevant Notes. Instead, such holders will be permitted to act only to the extent that they are enabled by Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg or SIS or any other relevant clearing system, if any, to appoint appropriate proxies.
The value of the Notes is determined not only by changes in market prices, changes in the price of an underlying, but also by several other factors. More than one risk factor can influence the value of the Notes at any one time, so that the effect of an individual risk factor cannot be predicted. Moreover, more than one risk factor may have a compounding effect that is also unpredictable. No definitive statement can be made with respect to the effects of combined risk factors on the value of the Notes.
These risk factors include the term of the Notes and the frequency and intensity of price fluctuations (volatility) of the underlying as well as general interest and dividend levels. Consequently, the Notes may lose value even if the price of an underlying remains constant.
Potential investors should thus be aware that an investment in the Notes entails a valuation risk with respect to an underlying. Investors should have experience in transactions with Notes having values based on their respective underlying. The value of an underlying is subject to fluctuations that are contingent on many factors, such as the business activities of UBS AG, macroeconomic factors and speculation. If an underlying comprises a basket of individual components, fluctuations in the value of a single component may be either offset or amplified by fluctuations in the value of the other components. Additionally, the historical performance of an underlying is not an indication of future performance. The historical price of an underlying does not indicate future performance of such underlying. Changes in the market price of an underlying affect the trading price of the Notes, and it cannot be foreseen whether the market price of an underlying will rise or fall.
If the right represented by the Notes is calculated using a currency, currency unit or unit of account other than the currency of the Notes, or if the value of an underlying is determined in such a currency, currency unit or unit of account other than the currency of the Notes potential investors should be aware that an investment in the Notes may entail risks based on exchange rate fluctuations, and that the risk of loss is not based solely on the performance of an underlying, but also on unfavourable developments in the value of the foreign currency, currency unit or unit of account. Such unfavourable developments can increase the Noteholder's risk of loss in the following ways:
Potential investors should not rely on the ability to conclude transactions during the term of the Notes to offset or limit the relevant risks; this depends on the market situation and, in case of Notes linked to an underlying, the specific underlying conditions. It is possible that such transactions can only be concluded at an unfavourable market price, resulting in a corresponding loss for the Noteholder.
In special market situations, where the Issuer is completely unable to conclude hedging transactions, or where such transactions are very difficult to conclude, the spread between the bid and offer prices may be temporarily expanded, in order to limit the economic risks to the Issuer. Thus, Noteholders selling their Notes on an exchange or on the over-the-counter market may be doing so at a price that is substantially lower than the actual value of the Notes at the time of sale.
The Issuer may use a portion of the total proceeds from the sale of the Notes for transactions to hedge the risks of the Issuer relating to the Tranche of Notes. In such case, the Issuer or a company affiliated with it may conclude transactions that correspond to the obligations of the Issuer under the Notes. As a rule, such transactions are concluded prior to or on the Issue Date, but it is also possible to conclude such transactions after issue of the Notes. On or before a valuation date, if any, the Issuer or a company affiliated with it may take the steps necessary for closing out any hedging transactions. It cannot, however, be ruled out that the price of an underlying, if any, will be influenced by such transactions in individual cases. Entering into or closing out these hedging transactions may influence the probability of occurrence or nonoccurrence of determining events in the case of Notes with a value based on the occurrence of a certain event in relation to an underlying.
There can be no assurance as to how the Notes will trade in the secondary market or whether such market will be liquid or illiquid or that there will be a market at all. If the Notes are not traded on any securities exchange, pricing information for the Notes may be more difficult to obtain and the liquidity and market prices of the Notes may be adversely affected. The liquidity of the Notes may also be affected by restrictions on offers and sales of the securities in some jurisdictions. The more limited the secondary market is, the more difficult it may be for the Noteholders to realise value for the Notes prior to the exercise, expiration or maturity date.
The market value of the Notes will be affected by the creditworthiness of the Issuer and a number of additional factors and the value of the Reference Assets or the Index, including, but not limited to, the volatility of the Reference Assets or the index, the dividend rate on Underlying Securities, or the dividend on the securities taken up in the Index, the issuer of the Underlying Securities financial results and prospects, other relevant underlying(s), including their performance and/or volatility, market interest yield rates, market liquidity and the time remaining to the maturity date.
The value of the Notes, the Reference Assets or the Index depends on a number of interrelated factors, including economic, financial and political events in a global economy or elsewhere, including factors affecting capital markets generally and the stock exchanges on which the Reference Assets, the securities taken up in the Index, or the Index, are traded. The price at which a Noteholder will be able to sell the Notes prior to maturity may be at a discount, which could be substantial, from the Issue Price or the purchase price paid by such purchaser. The historical market prices of the Reference Assets or the Index should not be taken as an indication of the Reference Assets' or the Index's future performance during the term of any Note.
The historic price of the Notes should not be taken as an indicator of future performance of the Notes.
It is not foreseeable whether the market price of the Notes will rise or fall. If the price risk materialises, the Issuer may be unable to redeem the Notes in whole or in part.
The Issuer gives no guarantee that the spread between purchase and selling prices is within a certain range or remains constant.
In general, an investment in Notes by which payments of interest, if any and/or redemption is determined by reference to the performance of on or more index/indices, equity security/equity securities, bond/bonds, commodity/commodities, currency/currencies, credit events, reference interest rate/rates or other security/securities, may entail significant risks not associated with similar investments in a conventional debt security. Such risks include the risks that the Noteholder may receive no interest at all, or that the resulting interest rate may be less than that payable on a conventional debt security at the same time and/or that the Noteholder could lose all or a substantial portion of the principal of his Notes. In addition, potential investors should be aware that the market price of such Notes may be very volatile (depending on the volatility of the relevant underlying/underlyings).
Neither the current nor the historical value of the relevant underlying/underlyings should be taken as an indication of future performance of such underlying/underlyings during the term of any Note.
As a global financial services provider, the business activities of UBS are affected by the prevailing market situation. Different risk factors can impair the company's ability to implement business strategies and may have a direct, negative impact on earnings. Accordingly, UBS AG's revenues and earnings are and have been subject to fluctuations. The revenues and earnings figures from a specific period, thus, are not evidence of sustainable results. They can change from one year to the next and affect UBS AG's ability to achieve its strategic objectives.
Each investor bears the general risk that the financial situation of the Issuer could deteriorate. The Securities constitute immediate, unsecured and unsubordinated obligations of the Issuer, which, in particular in the case of insolvency of the Issuer, rank pari passu with each other and all other current and future unsecured and unsubordinated obligations of the Issuer, with the exception of those that have priority due to mandatory statutory provisions. The obligations of the Issuer created by the Securities are not secured by a system of deposit guarantees or a compensation scheme. In case of an insolvency of the Issuer, Securityholders may, consequently, suffer a total loss of their investment in the Securities.
The Issuer and other UBS Group companies operate in a legal and regulatory environment that exposes them to potentially significant litigation risks. As a result, UBS AG is involved in various disputes and legal proceedings, including litigation, arbitration, and regulatory and criminal investigations. Such cases are subject to many uncertainties, and their outcome often is difficult to predict, particularly in the earlier stages of a case. In certain circumstances, to avoid the expense and distraction of legal proceedings, UBS AG may based on a cost benefit analysis enter a settlement even though UBS AG denies any wrongdoing. UBS Group makes provisions for cases brought against it only when after seeking legal advice, in the opinion of management, it is probable that a liability exists, and the amount can be reasonably estimated. No provision is made for claims asserted against UBS Group that in the opinion of management are without merit and where it is not likely that UBS AG will be found liable.
The general assessment of the Issuer's creditworthiness may affect the value of the Securities. This assessment generally depends on the ratings assigned to the Issuer or its affiliated companies by rating agencies such as Moody's, Fitch and Standard & Poor's.
UBS' reputation has been severely damaged by its very large losses during the financial crisis and by the US cross-border matter. This has resulted in client attrition in different parts of UBS' business and has negatively affected UBS' financial performance. Restoring UBS' reputation is essential to maintaining its relationships with clients, investors, regulators and the general public, as well as with its employees. Accordingly, it is critical to the success of UBS' strategic plans. Reputational damage is difficult to reverse. The process is slow and success can be difficult to measure. UBS has taken what it believes are very important steps to restore its reputation, but it is possible that it will take longer to repair than UBS expects, particularly if further events were to occur that cause additional damage to UBS' reputation. Any failure to restore or further damage to UBS' reputation could have a material adverse effect on UBS' operational results and financial condition. Even if UBS' reputation is restored, UBS may not progress quickly enough to achieve its medium-term goals.
In the wake of the recent financial crisis, regulators and legislators are actively considering a wide range of measures designed to address the perceived causes of the crisis and to limit the systemic risks posed by major financial institutions.
Potential changes include:
Notwithstanding attempts by regulators to coordinate their efforts, the proposals differ by jurisdiction, and enhanced regulation may be imposed in a manner that makes it more difficult to manage global institutions. Swiss authorities have expressed concern about the systemic risks posed by its two largest banks, particularly in relation to the size of the Swiss economy and governmental resources. This may lead to more stringent regulations applicable to major banks headquartered in Switzerland in comparison with those based elsewhere. The potential regulatory and legislative developments in Switzerland and in other jurisdictions in which UBS' has operations may have a material adverse effect on UBS' ability to execute its strategic plans, on the profitability or viability of certain business lines globally or in particular locations, and on UBS' ability to compete with other financial institutions. They could also have an impact on UBS' legal structure or UBS' business model.
In 2008 and 2009, UBS experienced substantial net outflows of client assets in its wealth management and asset management businesses. This resulted from a number of different factors, including UBS' substantial losses, the damage to UBS' reputation, the loss of client advisors and developments concerning UBS' cross-border private banking business. As some of these factors can only be addressed over an extended period of time, UBS may continue to experience net outflows of client assets. This may adversely affect the results of UBS' wealth management and asset management businesses.
UBS, like many other financial market participants, was severely affected by the financial crisis that began in 2007. The deterioration of financial markets since the beginning of the crisis was extremely severe by historical standards, and UBS recorded substantial losses on fixed income trading positions, particularly in 2008 and to a lesser extent in 2009. UBS has drastically reduced its risk exposures, in part due to transfers to a fund controlled by the SNB. UBS does, however, continue to hold sizeable legacy risk positions that are exposed to the general systemic and counterparty risks that were exacerbated by the financial crisis. The illiquidity of most of these legacy risk positions is likely to make it increasingly difficult to reduce UBS' exposures to them.
During the market crisis, UBS incurred large losses (realized and mark to market) on its holdings of securities related to the US residential mortgage market. Although UBS' exposure to that market was reduced dramatically in 2008 and 2009, UBS remains exposed to a smaller degree to such losses, most notably through monoline-insured positions. Monoline insurers have been adversely affected by their exposure to US residential mortgage-linked products, and UBS has recorded large credit valuation adjustments on its claims against them. If the financial condition of monoline insurers or their perceived creditworthiness deteriorates further, UBS would have to record further material credit valuation adjustments on the CDSs bought from them.
The market dislocation also affected other asset classes. In 2008 and 2009, UBS recorded markdowns on other assets carried at fair value, including auction rate securities ("ARS"), leveraged finance commitments, commercial mortgages in the US and non-US mortgage-backed and asset-backed securities ("ABSs"). UBS has a very large inventory of ARS, which is likely to increase as a result of its partially satisfied commitment to repurchase client-owned ARS. UBS holds positions related to real estate in countries other than the US, including a very substantial Swiss mortgage portfolio, and UBS could suffer losses on these positions. In addition, further market dislocation or continued weak financial conditions could result in further writedowns on UBS' assets carried at fair value or in the impairment of assets classified as or reclassified to loans or receivables. UBS is also exposed to risk in its prime brokerage, reverse repo and lombard lending activities, as the value or liquidity of the assets against which UBS provides financing may decline rapidly.
The financial services industry prospers in conditions of economic growth, stable geopolitical conditions, capital markets that are transparent, liquid and buoyant and positive investor sentiment. An economic downturn, inflation or a severe financial crisis (as seen in 2008 and to a lesser extent in 2009) can negatively affect UBS' revenues and ultimately UBS' capital base.
A market downturn can be precipitated by a number of factors, including geopolitical events, changes in monetary or fiscal policy, trade imbalances, natural disasters, pandemics, civil unrest, war or terrorism. Because financial markets are global and highly interconnected, even local and regional events can have widespread impact well beyond the countries in which they occur. A crisis could develop, regionally or globally, as a result of disruptions in emerging markets which are susceptible to macroeconomic and geopolitical developments, or as a result of the failure of a major market participant. As UBS' presence and business in emerging markets increases, UBS becomes more exposed to these risks. Adverse developments of this kind have affected UBS' businesses in a number of ways, and may continue to have further adverse effects on UBS' businesses as follows:
The developments mentioned above can affect the performance of both UBS' business units and of UBS as a whole. There is also a risk that the carrying value of goodwill of a business unit might suffer impairments and deferred tax assets levels may need to be adjusted.
In addition, interest rate increases triggered by central banks may adversely affect the economy and UBS' business and funding costs.
Controlled risk-taking is a major part of the business of a financial services firm. Credit is an integral part of many of UBS' retail, wealth management and Investment Bank activities. This includes lending, underwriting and derivatives businesses and positions. Changes in interest rates, equity prices, foreign exchange levels and other market fluctuations can adversely affect UBS' earnings. Some losses from risk-taking Strategy, performance and responsibility activities are inevitable, but to be successful over time, UBS must balance the risks UBS takes against the returns it generates. UBS must therefore diligently identify, assess, manage and control its risks, not only in normal market conditions but also as they might develop under more extreme ("stressed") conditions, when concentrations of exposures can lead to severe losses.
As seen during the recent market crisis, UBS is not always able to prevent serious losses arising from extreme or sudden market events that are not anticipated by its risk measures and systems. Value-at-Risk ("VaR"), a statistical measure for market risk, is derived from historical market data, and thus by definition could not have predicted the losses seen in the stressed conditions in the past few years. Moreover, stress loss and concentration controls and the dimensions in which UBS aggregates risk to identify potentially highly correlated exposures proved to be inadequate. Notwithstanding the steps UBS has taken to strengthen its risk management and control framework, UBS could suffer further losses in the future if, for example:
accordingly suffers defaults and impairments beyond the level implied by its risk assessment; or
– collateral or other security provided by UBS' counterparties proves inadequate to cover their obligations at the time of their default.
UBS also manages risk on behalf of its clients in UBS' asset and wealth management businesses. UBS' performance in these activities could be harmed by the same factors. If clients suffer losses or the performance of their assets held with UBS is not in line with relevant benchmarks against which clients assess investment performance, UBS may suffer reduced fee income and a decline in assets under management or withdrawal of mandates.
If UBS decides to support a fund or another investment that UBS sponsors in UBS' asset or wealth management business (such as the property fund to which Wealth Management & Swiss Bank has exposure) UBS might, depending on the facts and circumstances, incur charges that could increase to material levels.
Investment positions, such as equity holdings made as a part of strategic initiatives and seed investments made at the inception of funds UBS manages, may also be affected by market risk factors. These investments are often not liquid and are generally intended or required to be held beyond a normal trading horizon. They are subject to a distinct control framework. Deteriorations in the fair value of these positions would have a negative impact on UBS' earnings.
Where possible, UBS marks its trading book assets at their quoted market price in an active market. In the current environment, such price information is not available for certain instruments and UBS applies valuation techniques to measure such instruments. Valuation techniques use "market observable inputs" where available, derived from similar assets in similar and active markets, from recent transaction prices for comparable items or from other observable market data. For positions of which some or all of the reference data are not observable or have limited observability, UBS uses valuation models with nonmarket observable inputs. There is no single market standard for valuation models in this area. Such models have inherent limitations; different assumptions and inputs would generate different results, and these differences could have a significant impact on UBS' financial results. UBS regularly reviews and updates its valuation models to incorporate all factors that market participants would consider in setting a price, including factoring in current market conditions. Judgment is an important component of this process. Changes in model inputs or in the models themselves could have a material adverse effect on UBS' financial results.
Moody's Investors Service, Fitch Ratings and Standard & Poor's lowered UBS' long-term credit rating several times in 2008 and 2009. Further reductions in UBS' credit rating could increase its funding costs, in particular with regard to funding from wholesale unsecured sources. Some of these downgrades have required UBS to make additional cash payments or post additional collateral, and additional reductions in the credit ratings could have similar effects. UBS' credit ratings also have an impact on the performance of its businesses. Along with UBS' capital strength and reputation, UBS' credit ratings contribute to maintaining client and counterparty confidence in UBS.
A substantial part of UBS' liquidity and funding requirements is met using short-term unsecured funding sources, including wholesale and retail deposits and the regular issuance of money market securities. The volume of these funding sources has generally been stable, but may change in the future due, among other things, to general market Strategy, performance and responsibility disruptions. Any such change could occur quickly and without notice. UBS may be required to maintain substantially higher levels of liquidity than has been UBS' usual practice due to possible changes in regulatory requirements. This could have an adverse impact on the attractiveness of certain lines of business, particularly in the Investment Bank, and may reduce UBS' overall ability to generate profits.
UBS' capital position, as measured by the BIS tier 1 and total capital ratios, is determined by (i) risk-weighted assets ("RWAs") (balance sheet, off-balance sheet and other market and operational risk positions, measured and risk-weighted according to regulatory criteria) and (ii) eligible capital. Both RWAs and eligible capital are subject to change. Eligible capital, for example, could experience a reduction resulting from financial losses, acquired goodwill or as a result of foreign exchange movements. RWAs, on the other hand, will be driven by UBS' business activities and by changes in the risk profile of these assets. They could furthermore be subject to a change in regulatory requirements or the interpretation thereof. For instance, substantial market volatility, a widening of credit spreads (the major driver of UBS' VaR), a change in regulatory treatment of certain positions, stronger foreign currencies, increased counterparty risk or a deterioration in the economic environment could result in a rise in RWAs or a change in capital requirements, thereby potentially reducing UBS' capital ratios. UBS is subject to regulatory capital requirements imposed by the Swiss Financial Market Supervisory Authority ("FINMA"), under which UBS has higher RWA than would be the case under BIS guidelines. Forthcoming changes in the calculation of RWAs under FINMA requirements are expected to increase the level of UBS' RWAs and therefore have an adverse effect on UBS' capital ratios. In addition, FINMA has introduced a minimum leverage ratio which is being progressively implemented and will be fully applicable in 2013. Changes by FINMA in the tier 1 and total capital requirements or in the leverage ratio requirement, whether pertaining to the minimum levels required for large Swiss banks or to the calculation thereof (including changes made to implement the proposed Basel III standards), could have a material adverse effect on UBS' business and ability to execute its strategic plans or pay dividends in the future.
All of UBS' businesses are dependent on its ability to process a large number of complex transactions across multiple and diverse markets in different currencies, and to comply with the requirements of the many different legal and regulatory regimes. UBS' operational risk management and control systems and processes are designed to help ensure that the risks associated with its activities, including those arising from process error, failed execution, unauthorized trading, fraud, systems failure and failure of security and physical protection, are appropriately controlled. If UBS' internal controls fail or prove ineffective in identifying and remedying such risks, UBS could suffer operational failures that might result in material losses.
In the ordinary course of UBS' business, UBS are subject to regulatory oversight and liability risk. UBS is involved in a variety of claims, disputes, legal proceedings and government investigations in jurisdictions where UBS is active. These types of proceedings expose UBS to substantial monetary damages and legal defense costs, injunctive relief and criminal and civil penalties, in addition to potential regulatory restrictions on UBS' businesses. The outcome of these matters cannot be predicted and they could adversely affect UBS' future business. UBS continues to be subject to government inquiries and investigations, and is involved in a number of litigations and disputes related to the financial crisis. These matters concern, among other things, UBS' valuations, accounting classifications, disclosures, investment suitability, writedowns, underwriting and contractual obligations, as well as UBS' role as an underwriter in securities offerings for other issuers.
UBS has been in active dialogue with its regulators concerning remedial actions that UBS is taking to address deficiencies in its risk management and control, funding and certain other processes and systems. UBS will for some time be subject to increased scrutiny by FINMA and UBS' other major regulators, and accordingly will be subject to regulatory measures that might affect the implementation of its strategic plans.
In February 2009, UBS entered into a Deferred Prosecution Agreement (DPA) with the US Department of Justice (DOJ) and a Consent Order with the US Securities and Exchange Commission in connection with UBS' cross-border private banking services provided to US private clients. In addition, a petition for enforcement of a civil summons issued by the US Internal Revenue Service (IRS), seeking information concerning UBS' cross-border business, including records located in Switzerland, was filed by the civil division of the DOJ. In August 2009, UBS entered into a settlement agreement with the IRS and the DOJ. Pursuant to this agreement and a related agreement between the US and Switzerland, the summons enforcement proceeding will be dismissed if certain requirements are satisfied. It is not yet clear what effect, if any, the recent Swiss court decision prohibiting the provision of certain UBS client data to the IRS may have on UBS' 2009 settlements with US authorities and UBS' businesses.
Tax and regulatory authorities in a number of other jurisdictions have also requested information relating to the cross-border wealth management services provided by UBS and other financial institutions. These governmental actions, and UBS' responses to them, could adversely affect the future profitability of UBS' international wealth management businesses.
The financial services industry is characterized by intense competition, continuous innovation, detailed (and sometimes fragmented) regulation and ongoing consolidation. UBS faces competition at the level of local markets and individual business lines, and from global financial institutions that are comparable in their size and breadth. Barriers to entry in individual markets are being eroded by new technology. UBS expects these trends to continue and competition to increase in the future.
UBS' competitive strength and market position could be eroded if UBS is unable to identify market trends and developments, do not respond to them by devising and implementing adequate business strategies or are unable to attract or retain the qualified people needed to carry them out. The changes recently introduced in UBS' balance sheet management, funding framework and risk management and control, as well as possible new or enhanced regulatory requirements, may constrain the revenue contribution of certain lines of business. For example, parts of the Investment Bank's fixed income, currencies and commodities (FICC) business may be affected as they require substantial funding and are capital-intensive.
Following the losses incurred in 2008, UBS significantly reduced the variable compensation granted to its employees for that year. This and other factors adversely affected UBS' ability to retain and attract key employees, which in turn negatively affected UBS' revenues in a number of business lines in 2009. The amount of variable compensation granted for 2009 was higher than in 2008, but the portion of variable compensation granted in the form of deferred shares was much higher than in the past, and the percentage of compensation deferred was higher than that of most of UBS' competitors. UBS continues to be subject to the risk that key employees will be attracted by competitors and decide to leave UBS, or that UBS may be less successful than UBS' competitors in attracting qualified employees. This risk also arises in connection with the increasing legislation, regulation and regulatory pressure relating to remuneration in general and variable compensation in particular. Although this affects many if not all of the major banks, the constraints are likely to differ by jurisdiction and therefore less regulated competitors may tend to have an advantage.
UBS operates in more than 50 countries, earn income and hold assets and liabilities in many different currencies and are subject to many different legal, tax and regulatory regimes.
UBS' ability to execute its global strategy depends on obtaining and maintaining local regulatory approvals. This includes the approval of acquisitions or other transactions and the ability to obtain and maintain the necessary licenses to operate in local markets. Changes in local tax laws or regulations and their enforcement may affect the ability or the willingness of UBS' clients to do business with the bank, or the viability of UBS' strategies and business model. In UBS' financial accounts UBS accrues taxes, but the final effect of taxes on earnings is only determined after the completion of tax audits (which generally takes a number of years) or the expiration of statutes of limitations. In addition, changes in tax laws, judicial interpretation of tax laws or policies and practices of tax authorities could cause the amount of taxes ultimately paid by UBS to differ materially from the amount accrued.
Because UBS prepares its accounts in Swiss francs and a substantial portion of our assets, liabilities, assets under management, revenues and expenses are denominated in other currencies, changes in foreign exchange rates, particularly between the Swiss franc and the US dollar and to a much lesser extent between the Swiss franc and the Euro and UK sterling (US dollar income represents the major part of UBS' non-Swiss-franc income), have an effect on UBS' reported income and shareholders' equity.
The Issuer and affiliated companies may participate in transactions related to the Securities in some way, for their own account or for account of a client. Such transactions may not serve to benefit the Noteholders and may have a positive or negative effect on the value of the Underlying or the creditworthiness of the Reference Entity or any other relevant underlying and consequently on the value of the Notes. Furthermore, companies affiliated with the Issuer may become counterparties in hedging transactions relating to obligations of the Issuer stemming from the Notes. As a result, conflicts of interest can arise between companies affiliated with the Issuer, as well as between these companies and investors, in relation to obligations regarding the calculation of the price of the Notes and other associated determinations. In addition, the Issuer and its affiliates may act in other capacities with regard to the Notes, such as calculation agent, paying agent and administrative agent and/or index sponsor.
Furthermore, the Issuer and its affiliates may issue other derivative instruments relating to the relevant Underlying(s) or the reference obligation and/or the Reference Entity or any other relevant underlying; introduction of such competing products may affect the value of the Securities. The Issuer and its affiliated companies may receive non-public information relating to the Underlyings, the reference obligation and/or the Reference Entity or any other relevant underlying, and neither the Issuer nor any of its affiliates undertakes to make this information available to Noteholders. In addition, one or more of the Issuer's affiliated companies may publish research reports on the Underlying(s) or the Reference Entity or any other relevant underlying. Such activities could present conflicts of interest and may affect the value of the Notes.
Within the context of the offering and sale of the Notes, the Issuer or any of its affiliates may directly or indirectly pay fees in varying amounts to third parties, such as distributors or investment advisors, or receive payment of fees in varying amounts, including those levied in association with the distribution of the Notes, from third parties. Potential investors should be aware that the Issuer may retain fees in part or in full. The Issuer or, as the case may be, the Manager(s), upon request, will provide information on the amount of these fees.
Der Erwerb der Schuldverschreibungen ist gegebenenfalls mit erheblichen Risiken verbunden und nur für solche Investoren geeignet, die über das Wissen und die Erfahrung in Finanz- und Geschäftsangelegenheiten verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken und Chancen einer Investition in die Schuldverschreibungen einzuschätzen. Potentielle Investoren sollten alle in dem Basisprospekt enthaltenen Informationen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse und ihrer Anlageziele sorgfältig prüfen, bevor sie eine Entscheidung über den Erwerb der Schuldverschreibungen treffen. Begriffe, die in Teilen des Basisprospekts definiert sind, haben nachfolgend die ihnen darin zugewiesene Bedeutung.
Eine Anlage in die Schuldverschreibungen birgt Risiken, die je nach Ausführung und Art oder Struktur der Schuldverschreibungen variieren.
Jeder potentielle Investor sollte prüfen, ob eine Anlage in die Schuldverschreibungen im Hinblick auf die jeweiligen besonderen Umstände angemessen ist. Eine Anlage in die Schuldverschreibungen erfordert ein tief greifendes Verständnis von der Art der entsprechenden Transaktion. Potentielle Investoren sollten Erfahrungen mit Kapitalanlagen haben, insbesondere mit strukturierten Schuldverschreibungen, und sich der Risiken im Zusammenhang mit einer solchen Anlage bewusst sein.
Eine Anlage in Schuldverschreibungen ist nur für potentielle Investoren geeignet, die
Der Markt für Schuldtitel wie die Schuldverschreibungen kann Schwankungen unterliegen und durch zahlreiche Ereignisse beeinträchtigt werden.
Gläubiger sind dem Risiko ausgesetzt, dass die Emittentin Zins- und/oder Tilgungszahlungen, zu denen sie im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen verpflichtet ist, teilweise oder vollumfänglich nicht leisten kann. Je schlechter die Bonität der Emittentin, desto höher ist das Verlustrisiko (siehe auch unter "Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin").
Konkret spiegelt sich dieses Kreditrisiko darin wider, dass die Emittentin möglicherweise Zinsund/oder Tilgungszahlungen teilweise oder vollumfänglich nicht leisten kann.
Ein Rating der Schuldverschreibungen, falls dieses vorhanden ist, spiegelt möglicherweise nicht sämtliche Risiken einer Anlage in die Schuldverschreibungen wider. Ebenso können Ratings ausgesetzt, herabgestuft oder zurückgezogen werden. Das Aussetzen, Herabstufen oder die Rücknahme eines Ratings können den Marktwert und den Kurs der Schuldverschreibungen beeinträchtigen. Ein Rating stellt keine Empfehlung zum Kauf, Verkauf oder Halten von Wertpapieren dar und kann von der Rating-Agentur jederzeit korrigiert oder zurückgezogen werden.
Für die Gläubiger bestehen Risiken in Zusammenhang mit der Wiederanlage liquider Mittel, die aus einer Schuldverschreibung freigesetzt werden. Der Ertrag, den der Gläubiger aus einer Schuldverschreibung erhält, hängt nicht nur von dem Kurs und der Nominalverzinsung der Schuldverschreibung ab, sondern auch davon, ob die während der Laufzeit der Schuldverschreibung generierten Zinsen zu einem gleich hohen oder höheren Zinssatz als dem der Schuldverschreibung wiederangelegt werden können. Das Risiko, dass der allgemeine Marktzins während der Laufzeit der Schuldverschreibung unter den Zinssatz der Schuldverschreibung fällt, wird als Wiederanlagerisiko bezeichnet. Das Ausmass des Wiederanlagerisikos hängt von den besonderen Merkmalen der jeweiligen Schuldverschreibungen ab.
Im Allgemeinen generieren Schuldverschreibungen einen bestimmten Cashflow. Die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen und/oder die Endgültigen Bedingungen enthalten Angaben zu den Zahlungsbedingungen, Zahlungsterminen und der Höhe der jeweiligen Zins- und/oder Tilgungsbeträge. Treten die vereinbarten Bedingungen nicht ein, so können die tatsächlichen Cashflows von den erwarteten Cashflows abweichen.
Konkret spiegelt sich das Cashflow-Risiko darin wider, dass die Emittentin möglicherweise Zinsoder Tilgungszahlungen in Bezug auf die Schuldverschreibungen teilweise oder vollumfänglich nicht leisten kann.
Das Inflationsrisiko besteht in dem Risiko einer künftigen Verringerung des Geldwertes. Die reale Rendite einer Anlage wird durch Inflation geschmälert. Je höher die Inflationsrate, desto niedriger die reale Rendite einer Schuldverschreibung. Entspricht die Inflationsrate der Nominalrendite oder übersteigt sie diese, ist die reale Rendite null oder gar negativ.
Finanziert ein Gläubiger den Erwerb von Schuldverschreibungen über ein Darlehen und kommt es in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu einem Zahlungsausfall oder sinkt der Kurs stark, so muss der Gläubiger nicht nur den möglichen Verlust seines Anlagebetrages tragen, sondern auch das Darlehen und die darauf anfallenden Zinsen zurückzahlen. Durch ein Darlehen steigt das Verlustrisiko erheblich. Potentielle Investoren sollten nicht davon ausgehen, dass sie die Tilgung des Darlehens oder die Zahlung der darauf anfallenden Zinsen aus den Gewinnen einer Transaktion bestreiten können. Vielmehr sollten potentielle Investoren, bevor sie eine Anlage tätigen, ihre Finanzlage dahingehend prüfen, ob sie zur Zahlung der Darlehenszinsen und zur Tilgung des Darlehens in der Lage sind, und sich bewusst machen, dass sie möglicherweise keine Gewinne erzielen, sondern Verluste erleiden.
Beim Kauf oder Verkauf von Schuldverschreibungen fallen neben dem Kauf- oder Verkaufspreis der Schuldverschreibungen unterschiedliche Nebenkosten (u.a. Transaktionsgebühren und Provisionen) an. Diese Nebenkosten können die Erträge aus Schuldverschreibungen erheblich mindern oder gar aufzehren. Im Allgemeinen berechnen Kreditinstitute Provisionen, die in Abhängigkeit von dem Wert der Order entweder als feste Mindestprovision oder als eine anteilige Provision erhoben werden. Sofern weitere – inländische oder ausländische – Parteien an der Ausführung der Order beteiligt sind, wie etwa inländische Händler oder Broker an ausländischen Märkten, können Gläubiger darüber hinaus Courtagen, Provisionen und sonstige Gebühren dieser Parteien (Fremdkosten) belastet werden.
Neben diesen direkt mit dem Wertpapierkauf zusammenhängenden Kosten (direkte Kosten) müssen potentielle Investoren auch Folgekosten (wie z.B. Depotgebühren) Rechnung tragen. Potentielle Investoren sollten sich vor einer Anlage in die Schuldverschreibungen über sämtliche Zusatzkosten im Zusammenhang mit dem Kauf, der Depotverwahrung oder dem Verkauf der Schuldverschreibungen informieren.
Die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen unterliegen dem zum Datum des Basisprospekts geltenden schweizerischen Recht. Es kann jedoch keine Aussage über die Auswirkungen eventueller Gerichtsentscheidungen oder Änderungen eines Gesetzes (oder des anwendbaren Rechtes in der Schweiz) oder der Verwaltungspraxis nach dem Datum des Basisprospekts getroffen werden.
Abgesehen von dem Bestehen eines Insolvenzrisikos der Emittentin und dem damit verbundenen Risiko eines Totalverlustes des vom Investor eingesetzten Geldes wird, wenn und soweit ein Kapitalschutz nach Maßgabe der Endgültigen Bedingungen Anwendung findet, die betreffende Serie von Schuldverschreibungen am Fälligkeitstag für einen Betrag, der nicht geringer als der angegebene Kapitalschutz ist, zurückbezahlt. Der Kapitalschutz kann sowohl unter oder über dem Nennbetrag/Nennwert der Schuldverschreibungen liegen oder diesem entsprechen. Der Kapitalschutz wird, wenn überhaupt, jedoch nicht fällig, wenn die Schuldverschreibungen vor der vereinbarten Fälligkeit oder im Falle des Eintritts eines Kündigungsgrundes oder einer vorzeitigen Rückzahlung aus steuerlichen Gründen (soweit anwendbar) zurückbezahlt werden. Wenn nach Maßgabe der Endgültigen Bedingungen kein Kapitalschutz Anwendung findet, besteht die Gefahr, dass der Gläubiger das gesamte von ihm eingesetzte Geld verliert. Aber auch dann, wenn ein Kapitalschutz Anwendung findet, besteht das Risiko, dass der garantierte Betrag geringer ist als die vom Gläubiger getätigte Investition. Die Zahlung des Kapitalschutz ist abhängig von der finanziellen Situation oder anderen Umständen in der Person der Emittentin, so dass das Insolvenzrisiko der Emittentin auch bei einem Kapitalschutz bestehen bleibt.
Im normalen Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit stehen die Emittentin, der/die Manager oder ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen möglicherweise mit Emittenten der Basiswerte oder Referenzgesellschaften, deren jeweiligen verbundenen Unternehmen oder Garanten oder Dritten, die Verpflichtungen gegenüber den Emittenten der Basiswerte oder den Referenzschuldnern oder deren jeweiligen verbundenen Unternehmen oder Garanten haben, nicht nur in Geschäftsbeziehungen, sondern wickeln mit diesen Transaktionen ab, gehen Bankgeschäfte jeder Art und Investmentbankgeschäfte ein oder stehen anderweitig in Geschäftskontakt, so als ob jede der Kreditbezogenen Schuldverschreibungen nicht existent wären, und zwar unabhängig davon ob sich die vorgenannten Handlungen nachteilig auf den Emittenten der Basiswerte oder die Referenzgesellschaften, deren verbundene Unternehmen oder Garanten auswirken.
Die Emittentin ist möglicherweise von Zeit zu Zeit an Transaktionen im Zusammenhang mit den Basiswerten oder Referenzgesellschaften, dem Index, den Indexbestandteilen oder damit im Zusammenhang stehenden Derivaten oder den Relevanten Waren beteiligt, die den Marktwert, die Liquidität oder den Wert der Schuldverschreibungen beeinflussen und sich gegebenenfalls nachteilig auf die Interessen der Schuldverschreibungen auswirken können.
Mögliche Interessenkonflikte können sich auch zwischen der Berechnungsstelle und den Gläubigern ergeben, insbesondere hinsichtlich bestimmter im Ermessen der Berechnungsstelle liegender Bestimmungen und Entscheidungen, die diese nach Maßgabe der Emissionsbedingungen zu treffen hat und die den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen beeinflussen können.
Potentielle Investoren sollten sich vergegenwärtigen, dass der Kauf der Schuldverschreibungen ein Wechselkursrisiko beinhalten kann. Zum Beispiel kann es sein, dass die Basiswerte oder andere Bezugswerte, insbesondere Aktien oder die Relevanten Waren (die "Bezugswerte") in einer anderen Währung geführt werden als derjenigen, in der Zahlungen unter den Schuldverschreibungen geleistet werden; auch können die Bezugswerte einer anderen Währung unterliegen als derjenigen, die in dem Land gilt, in dem der Käufer ansässig ist; und/oder können die Bezugswerte einer anderen Währung unterliegen als derjenigen, die der Käufer für Zahlungen gewählt hat. Wechselkurse zwischen den verschiedenen Währungen sind von Angebot und Nachfrage auf dem internationalen Währungsmarkt abhängig, was durch makroökonomische Faktoren, Spekulationen, Zentralbanken und Regierungsinterventionen beeinflusst wird, insbesondere aber auch durch die Verhängung von Währungskontrollen und beschränkungen. Die Veränderung der Währungskurse kann sich auf den Wert der Schuldverschreibungen oder der Bezugswerte auswirken.
Falls die Schuldverschreibungen mit einem "Doppelwährungs"-Merkmal ausgestattet sind, werden Zahlungen (sowohl Kapitalrück- oder Zinszahlungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit und auch im übrigen) in der Währung und auf der Grundlage derjenigen Wechselkurse erbracht, die in den Endgültigen Bedingungen angegeben sind. In diesem Fall tragen die Gläubiger das Währungskursrisiko.
Potentielle Investoren sollten sich vergegenwärtigen, dass sie gegebenenfalls verpflichtet sind, Steuern oder andere Gebühren oder Abgaben nach Massgabe der Rechtsordnung und Praktiken desjenigen Landes zu zahlen, in das die Schuldverschreibungen übertragen werden oder möglicherweise auch nach Massgabe anderer Rechtsordnungen. In einigen Rechtsordnungen kann es zudem an offiziellen Stellungnahmen der Finanzbehörden oder Gerichtsentscheidungen in Bezug auf innovative Finanzinstrumente wie den hiermit angebotenen Schuldverschreibungen fehlen. Potentiellen Investoren wird daher geraten, sich nicht auf die in dem Basisprospekt und/oder in den Endgültigen Bedingungen enthaltene summarische Darstellung der Steuersituation zu verlassen, sondern sich in Bezug auf ihre individuelle Steuersituation hinsichtlich des Kaufs, des Verkaufs und der Rückzahlung der Schuldverschreibungen von ihrem eigenen Steuerberater beraten zu lassen. Nur diese Berater sind in der Lage, die individuelle Situation des potentiellen Investors angemessen einzuschätzen. Dieser Risikofaktor ist im Zusammenhang mit dem Abschnitt "Taxation" ("Besteuerung") auf den Seiten 305 bis 323 des Basisprospekts und der in den Endgültigen Bedingungen enthaltenen Steuerdarstellung zu lesen.
Jeder potentielle Erwerber der Schuldverschreibungen muss auf der Grundlage seiner eigenen unabhängigen Einschätzung und der entsprechenden unabhängigen den Umständen entsprechenden professionellen Beratung entscheiden, ob der Kauf der Schuldverschreibungen in jeder Hinsicht seinen eigenen finanziellen Möglichkeiten, Zielen und Umständen (oder, für den Fall dass die Schuldverschreibungen treuhänderisch erworben werden, derjenigen des Begünstigten) entspricht, mit allen geltenden Anlagerichtlinien, Richtlinien und Einschränkungen (je nachdem ob die Schuldverschreibungen im eigenen Namen oder treuhänderisch erworben werden) übereinstimmt und sich als geeignete angemessene und zulässige Investition darstellt (für sich selbst oder, für den Fall dass die Schuldverschreibungen treuhänderisch erworben werden, für den Begünstigten). Dies gilt unabhängig von den offensichtlichen und erheblichen Risiken, die mit einer Investition oder der Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen verbunden sind. Ohne eine unabhängige Überprüfung bzw. Beratung ist der Investor möglicherweise nicht in der Lage, die Risiken, die mit einer Anlage in die Schuldverschreibungen verbunden sind, ausreichend zu erkennen und kann daher einen teilweisen oder vollständigen Verlust seines Kapitals erleiden, das er investiert hat, ohne vor einer Anlage in die Schuldverschreibungen diese oder andere Risiken in Betracht gezogen zu haben.
Ein potentieller Investor kann hinsichtlich der Beurteilung, ob der Erwerb der Schuldverschreibungen rechtmäßig ist oder in Bezug auf andere vorstehend aufgeführte Punkte die Emittentin, den/die Manager oder deren verbundene Unternehmen nicht verantwortlich machen.
Sofern die massgeblichen Endgültigen Bedingungen für eine bestimmte Tranche von Schuldverschreibungen nichts Abweichendes vorsehen, kann die Emittentin sämtliche ausstehenden Schuldverschreibungen nach Massgabe der Emissionsbedingungen dann vorzeitig zurückzahlen, wenn die Emittentin zu einer Zahlung zusätzlicher Beträge verpflichtet wäre, die durch den Einbehalt oder Abzug von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder Gebühren gleich welcher Art entstanden sind, die seitens oder namens der Schweiz, des Vereinigten Königreich bzw. und/oder namens Deutschland oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde erhoben, auferlegt, eingezogen, einbehalten oder festgesetzt wurden.
Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen zu einem Zeitpunkt, an dem das Zinsniveau relativ niedrig ist, vorzeitig zurückzahlen, falls die massgeblichen Endgültigen Bedingungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Tranche von Schuldverschreibungen vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Emittentin vorzeitig zurückgezahlt werden können. In einer derartigen Situation sind Gläubiger möglicherweise nicht in der Lage, den Rückzahlungsbetrag in Wertpapiere mit einer vergleichbar hohen Effektivverzinsung zu reinvestieren.
Falls die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen dies nicht anders festlegen, können die Schuldverschreibungen während ihrer Laufzeit nicht von den Gläubigern gekündigt werden. Für den Fall, dass der Emittentin ein Recht auf vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen zusteht und vorausgesetzt, dass die Emittentin von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch macht und sie die Schuldverschreibungen nicht gemäß den Emissionsbedingungen vorzeitig zurückzahlt, ist eine Realisierung des durch die Schuldverschreibungen gegebenenfalls verbrieften wirtschaftlichen Wertes (bzw. eines Teils davon) nur durch Veräußerung der Schuldverschreibungen möglich.
Eine Veräußerung der Schuldverschreibungen setzt voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Schuldverschreibungen zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Schuldverschreibungen nicht realisiert werden. Aus der Begebung der Schuldverschreibungen ergibt sich für die Emittentin keine Verpflichtung gegenüber den Gläubigern, einen Marktausgleich für die Schuldverschreibungen vorzunehmen bzw. die Schuldverschreibungen zurückzukaufen.
Da die Globalurkunde oder die Bucheffekten von oder namens Euroclear Bank S.A./N.V. ("Euroclear"), Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main ("Clearstream Frankfurt"), Clearstream Banking société anonyme, Luxembourg ("Clearstream Luxembourg") und/oder SIX SIS AG ("SIS") oder eines anderen relevanten Clearing Systems oder einer anderen relevanten Verwahrungsstelle gehalten werden oder registriert sein können (je nach dem, was gilt), gelten für Gläubiger die dort maßgeblichen Verfahren und anwendbaren Rechtsvorschriften für Übertragungen, Zahlungen und die Kommunikation mit der Emittentin. Die Emittentin schließt hiermit jegliche Verantwortlichkeit und Haftung aus sowohl für Handlungen und Unterlassungen von Clearing Systemen oder Verwahrungsstellen als solche als auch für den daraus resultierenden Schaden für Inhaber von Schuldverschreibungen.
Schuldverschreibungen, die unter diesem Programm begeben werden, können durch eine oder mehrere Globalurkunde(n) verbrieft werden. Schuldverschreibungen, die unter diesem Programm begeben werden und schweizerischem Recht unterliegen, werden entweder als eine oder mehrere Globalurkunde(n) gemäss Artikel 973b OR oder als Wertrechte gemäss Artikel 973c OR begeben und als Bucheffekten ausgestaltet.
Globalurkunden können bei einer gemeinsamen Hinterlegungsstelle von Euroclear und Clearstream Luxembourg oder bei Clearstream Frankfurt oder bei SIS oder bei einem anderen Clearing System oder einer anderen gemeinsamen Hinterlegungsstelle, das/die für die bestimmte Tranche von Schuldverschreibungen maßgeblich ist, hinterlegt werden. Gläubiger sind nicht berechtigt, die Ausstellung effektiver Schuldverschreibungen zu verlangen. Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg und SIS werden einen Nachweis über das wirtschaftliche Eigentum an der Globalurkunde führen. Da die Schuldverschreibungen in einer oder mehreren Globalurkunde(n) verbrieft sind, können Gläubiger ihr wirtschaftliches Eigentum nur durch Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg und SIS übertragen.
Da die Schuldverschreibungen in einer oder mehreren Globalurkunde(n) verbrieft sind, wird die Emittentin durch Zahlung an die gemeinsame Hinterlegungsstelle von Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg und SIS zur Weiterleitung an die Kontoinhaber von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit. Wirtschaftliche Eigentümer der Globalurkunde sind hinsichtlich des Empfangs von Zahlungen unter den entsprechenden Schuldverschreibungen auf die Verfahren von Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg und SIS angewiesen. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit des Nachweises des wirtschaftlichen Eigentums oder die ordnungsgemäße Zahlung an die wirtschaftlichen Eigentümer.
Wirtschaftliche Eigentümer einer Globalurkunde haben im Hinblick auf die Schuldverschreibungen kein direktes Stimmrecht. Stattdessen beschränken sich deren Handlungen auf die Erteilung geeigneter Vollmachten in dem von Euroclear, Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxembourg und SIS vorgesehenen Rahmen.
Der Wert einer Schuldverschreibung wird nicht nur von den Kursveränderungen eines zugrunde liegenden Bezugswertes bestimmt, sondern zusätzlich von einer Reihe weiterer Faktoren. Mehrere Risikofaktoren können den Wert der Schuldverschreibungen gleichzeitig beeinflussen; daher lässt sich die Auswirkung eines einzelnen Risikofaktors nicht voraussagen. Zudem können mehrere Risikofaktoren auf bestimmte Art und Weise zusammenwirken, so dass sich deren gemeinsame Auswirkung auf die Schuldverschreibungen ebenfalls nicht voraussagen lässt. Über die Auswirkungen einer Kombination von Risikofaktoren auf den Wert der Schuldverschreibungen lassen sich keine verbindlichen Aussagen treffen.
Zu diesen Risikofaktoren gehören u.a. die Laufzeit der Schuldverschreibungen, die Häufigkeit und Intensität von Kursschwankungen (Volatilität) eines zugrunde liegenden Bezugswertes sowie das allgemeine Zins- und Dividendenniveau. Eine Wertminderung der Schuldverschreibungen kann daher selbst dann eintreten, wenn der Kurs eines zugrunde liegenden Bezugswertes konstant bleibt.
So sollten sich potentielle Investoren bewusst sein, dass eine Anlage in die Schuldverschreibungen mit einem Bewertungsrisiko im Hinblick auf einen Bezugswert verbunden ist. Sie sollten Erfahrung mit Geschäften mit Schuldverschreibungen haben, deren Wert von einem Bezugswert abgeleitet wird. Der Wert eines Bezugswertes kann Schwankungen unterworfen sein; diese Wertschwankungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie zum Beispiel Tätigkeiten der UBS AG, volkswirtschaftlichen Faktoren und Spekulationen. Besteht ein Bezugswert aus einem Korb verschiedener Bestandteile, können Schwankungen im Wert eines enthaltenen Bestandteils durch Schwankungen im Wert der anderen Bestandteile ausgeglichen oder verstärkt werden. Zudem ist die historische Wertentwicklung eines Bezugswertes kein Indikator für seine zukünftige Wertentwicklung. Der historische Preis eines Bezugswertes indiziert nicht die zukünftige Wertentwicklung eines Bezugswertes. Veränderungen in dem Marktpreis eines Bezugswertes beeinflussen den Handelspreis der Schuldverschreibungen und es ist nicht vorhersehbar, ob der Marktpreis eines Bezugswertes steigt oder fällt.
Wenn der durch eine Schuldverschreibung verbriefte Anspruch des Gläubigers mit Bezug auf eine von der Währung der Schuldverschreibungen abweichenden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit berechnet wird oder sich der Wert eines Bezugswertes in einer solchen von der Währung der Schuldverschreibungen abweichenden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit bestimmt, sollten sich potentielle Investoren darüber im Klaren sein, dass mit der Anlage in die Schuldverschreibungen Risiken aufgrund von schwankenden Wechselkursen verbunden sein können und dass das Verlustrisiko nicht allein von der Entwicklung des Werts eines Bezugswertes, sondern auch von ungünstigen Entwicklungen des Werts der fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit abhängt. Solche ungünstigen Entwicklungen können das Verlustrisiko der Gläubiger dadurch erhöhen, dass sich
Potentielle Investoren dürfen nicht darauf vertrauen, dass während der Laufzeit der Schuldverschreibungen jederzeit Geschäfte abgeschlossen werden können, durch die relevante Risiken ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können; tatsächlich hängt dies von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für die Gläubiger ein entsprechender Verlust entsteht.
Im Falle besonderer Marktsituationen, in denen Sicherungsgeschäfte durch die Emittentin nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind, kann es zu zeitweisen Ausweitungen der Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskursen bzw. zwischen Kauf- und Verkaufspreisen kommen, um die wirtschaftlichen Risiken der Emittentin einzugrenzen. Daher veräussern Gläubiger, die ihre Schuldverschreibungen an der Börse oder im Over-the-Counter-Markt veräussern möchten, gegebenenfalls zu einem Preis, der erheblich unter dem tatsächlichen Wert der Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt ihres Verkaufs liegt.
Die Emittentin kann einen Teil oder den gesamten Erlös aus dem Verkauf der Schuldverschreibungen für Absicherungsgeschäfte hinsichtlich des Risikos der Emittentin im Zusammenhang mit der Tranche von Schuldverschreibungen verwenden. In einem solchen Fall kann die Emittentin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen Geschäfte abschliessen, die den Verpflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen entsprechen. Im Allgemeinen werden solche Transaktionen vor dem oder am Emissionstag der Schuldverschreibungen abgeschlossen; es ist aber auch möglich, solche Transaktionen nach Begebung der Schuldverschreibungen abzuschliessen. An oder vor einem Bewertungstag, falls ein solcher vorliegt, kann die Emittentin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen die für die Ablösung abgeschlossener Deckungsgeschäfte erforderlichen Schritte ergreifen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall der Kurs eines den Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Bezugswertes durch solche Transaktionen beeinflusst wird. Die Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte kann bei Schuldverschreibungen, deren Wert vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses in Bezug auf einen Bezugswert abhängt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts oder Ausbleibens des Ereignisses beeinflussen.
Es kann nicht vorausgesagt werden, ob es für die Schuldverschreibungen einen Sekundärmarkt gibt, ob ein solcher Markt liquide oder illiquide sein wird und wie sich die Schuldverschreibungen in einem solchen Sekundärmarkt handeln lassen. Wenn die Schuldverschreibungen nicht an einer Börse gehandelt werden, kann es schwierig sein, Informationen zur Preisbestimmung der Schuldverschreibungen zu erhalten und Liquidität und Marktpreis der Schuldverschreibungen können dadurch nachteilig beeinflusst werden. Die Liquidität der Schuldverschreibungen kann auch durch Wertpapieran- und verkaufsbeschränkungen verschiedener Rechtsordnungen beeinträchtigt werden. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger kann es für Gläubiger sein, den Marktwert der Schuldverschreibungen vor Ablauf des Ausübungs-, des Ablauf- oder des Fälligkeitstermins zu realisieren.
Der Marktwert der Schuldverschreibungen wird durch die Bonität der Emittentin, eine Vielzahl von zusätzlichen Faktoren sowie durch den Wert der Referenzgrößen oder des Index bestimmt, insbesondere durch die Volatilität der Bezugswerte oder des Index, die Höhe der Dividenden der Basiswerte, die Dividenden, die Bestandteil des Index sind, die Emittenten der Basiswerte, Finanzergebnisse und Erwartungen, andere maßgebliche Basiswerte, einschließlich deren Entwicklung und/oder Volatilität, Marktzins und Margen sowie durch die noch verbleibende Zeit bis zum Fälligkeitstag.
Der Wert der Schuldverschreibungen, der Bezugswerte oder des Index hängt von einer Vielzahl von miteinander im Zusammenhang stehender Faktoren ab, insbesondere den wirtschaftlichen, finanziellen und politischen Ereignissen der globalen Wirtschaft oder andernorts. Hierzu gehören vor allem auch Faktoren, die sich auf die Kapitalmärkte generell sowie diejenigen Börsen auswirken, an denen die Bezugswerte, die Wertpapiere, die Bestandteil des Index sind, oder der Index selbst gehandelt werden. Der Preis, zu dem der Gläubiger die Schuldverschreibungen vor Fälligkeit verkaufen kann, kann erheblich unter dem Emissionspreis oder dem vom Käufer bezahlten Kaufpreis liegen. Der historische Marktwert der Bezugswerte oder des Index kann nicht als Indikator für die zukünftige Entwicklung der Bezugswerte oder des Indexes während der Laufzeit der Schuldverschreibungen angesehen werden.
Der historische Kurs einer Schuldverschreibung ist kein Indikator für seine künftige Entwicklung. Es lässt sich nicht vorhersagen, ob der Marktpreis einer Schuldverschreibung steigen oder fallen wird.
Konkret spiegelt sich das Marktpreisrisiko darin wider, dass die Emittentin möglicherweise die Schuldverschreibungen teilweise oder vollumfänglich nicht zurückzahlen kann.
Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs innerhalb einer bestimmten Spanne liegt oder konstant bleibt.
Eine Kapitalanlage in Schuldverschreibungen, bei denen Zahlungen etwaiger Zinsen und/oder die Rückzahlung an die Entwicklung von einem oder mehreren Index/Indizes, einer Aktie/Aktien, einer Anleihe/Anleihen, einer Ware/Waren, einer Währung/Währungen, einem Kreditereignis, einem Referenzzinssatz /Referenzzinssätzen oder einem anderen Wertpapier/Wertpapieren gebunden ist, kann erhebliche Risiken mit sich bringen, die bei ähnlichen Kapitalanlagen in herkömmliche Schuldtitel nicht auftreten. Diese Risiken umfassen die Risiken, dass der Gläubiger keine Zinszahlung erhalten kann, der erzielte Zinssatz geringer sein wird als der zur gleichen Zeit auf einen herkömmlichen Schuldtitel zahlbare Zinssatz und/oder dass der Gläubiger sein eingesetztes Kapital ganz oder zu einem erheblichen Teil verliert. Zusätzlich sollten potentielle Investoren sich darüber im klaren sein, dass der Marktpreis solcher Schuldverschreibungen sehr volatil sein kann (abhängig von der Volatilität des/der maßgeblichen Basiswerts/Basiswerte).
Weder der gegenwärtige noch der historische Wert des/der massgeblichen Basiswerts/Basiswerte sollte als Indikation für eine Entwicklung in der Zukunft eines solchen/solcher Basiswerts/Basiswerte während der Laufzeit der Schuldverschreibungen gewertet werden.
Als globales Finanzdienstleistungsunternehmen wird die Geschäftstätigkeit der UBS von den herrschenden Marktverhältnissen beeinflusst. Verschiedene Risikofaktoren können die effektive Umsetzung der Geschäftsstrategien und direkt die Erträge beeinträchtigen. Dementsprechend waren und sind die Erträge und das Ergebnis der UBS AG Schwankungen unterworfen. Die Ertrags- und Gewinnzahlen für einen bestimmten Zeitraum liefern daher keinen Hinweis auf nachhaltige Resultate, können sich von einem Jahr zum andern ändern und die Erreichung der strategischen Ziele der UBS AG beeinflussen.
Jeder Wertpapiergläubiger trägt allgemein das Risiko, dass sich die finanzielle Situation der Emittentin verschlechtern könnte. Die Optionsscheine begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die - auch im Fall der Insolvenz der Emittentin - untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. Die durch die Wertpapiere begründeten Verbindlichkeiten der Emittentin sind nicht durch ein System von Einlagensicherungen oder eine Entschädigungseinrichtung geschützt. Im Falle der Insolvenz der Emittentin könnte es folglich sein, dass die Wertpapiergläubiger einen Totalverlust ihrer Investition in die Wertpapier erleiden.
Die Emittentin und andere Unternehmen des UBS Konzerns sind in einem rechtlichen und regulatorischen Umfeld tätig, welches sie möglicherweise erheblichen Prozessrisiken aussetzt. UBS AG ist daher in verschiedene Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren einschließlich von streitigen Verfahren und Schlichtungen sowie von regulatorischer und strafrechtlichen Untersuchungen involviert. Solche Auseinandersetzungen unterliegen mehreren Ungewissheiten und ihr Ausgang ist, insbesondere zu Anfang des Verfahren, oftmals schlecht vorherzusehen. Um die Kosten und den Aufwand etwaiger Gerichtsverfahren zu vermeiden, kann UBS AG unter bestimmten Umständen auf der Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen Vergleich eingehen ohne jedoch jegliches Fehlverhalten einzugestehen. Die UBS Gruppe bildet Rückstellungen für Fälle die gegen sie geführt werden nur dann, wenn das Management nach Einholung rechtlicher Beratung zu der Auffassung gelangt, dass eine Haftung bestehen könnte und der Betrag der Rückstellung vernünftigerweise eingeschätzt werden kann. Es werden keine Rückstellungen für solche an die UBS Gruppe gestellte Forderungen gebildet, die nach der Meinung des Managements nicht werthaltig sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass UBS dafür haftbar gemacht werden kann.
Die allgemeine Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Emittentin kann möglicherweise den Wert der Optionsscheine beeinflussen. Diese Einschätzung hängt im Allgemeinen von Ratings ab, die der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen von Rating-Agenturen wie Standard & Poor's, Fitch und Moody's erteilt werden.
Die Reputation der UBS hat durch ihre überaus hohen Verluste während der Finanzkrise sowie die Frage der grenzüberschreitenden Dienstleistungen erheblich gelitten. Dies hat zu Kundenabwanderungen in verschiedenen Geschäftsbereichen der UBS geführt und sich negativ auf ihre finanzielle Entwicklung ausgewirkt. Die Wiederherstellung des Ansehens der UBS ist von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Beziehungen mit Kunden, Anlegern, Regulierungsbehörden und der Öffentlichkeit sowie ihren Mitarbeitern. Dementsprechend ist sie für den Erfolg der strategischen Pläne der UBS entscheidend. Eine Schädigung des Ansehens lässt sich schwer rückgängig machen. Es handelt sich um einen langsamen Prozess, und der Erfolg könnte schwer zu bemessen sein. Die UBS hat nach eigener Einschätzung äußerst wichtige Schritte für die Wiederherstellung ihres Ansehens eingeleitet. Dies könnte jedoch längere Zeit in Anspruch nehmen, als die UBS erwartet hatte, insbesondere falls weitere Ereignisse eintreten sollten, die das Ansehen der UBS weiter schädigen. Ein Unvermögen, das Ansehen der UBS wiederzustellen, oder eine weitere Schädigung ihres Ansehens könnte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit und Finanzlage der UBS haben. Selbst bei einer Wiederherstellung des Ansehens der UBS könnte die Fortentwicklung der UBS nicht schnell genug verlaufen, um ihre mittelfristigen Ziele zu erreichen.
Im Zuge der kürzlich durchlebten Finanzkrise prüfen die Regulierungsbehörden und Gesetzgeber aktiv eine breite Palette von Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die für die Krise festgestellten Ursachen zu beheben und die systembedingten Risiken einzudämmen, die von den großen Finanzinstituten ausgehen.
Zu den möglichen Änderungen zählen:
neue oder erheblich erhöhte Liquidititätsanforderungen
Anforderungen zur Vorhaltung von Liquidität und Kapital in verschiedenen Ländern, in denen Geschäfte getätigt werden
Unbeschadet der Versuche seitens der Regulierungsbehörden, ihre Bemühungen zu koordinieren, variieren die Vorschläge in den verschiedenen Ländern, und eine verschärfte Regulierung könnte so auferlegt werden, dass die Führung globaler Institute erschwert wird. Die Schweizer Behörden haben ihrer Besorgnis über die systembedingten Risiken Ausdruck verliehen, die von ihren beiden größten Banken ausgehen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Schweizer Volkswirtschaft und der staatlichen Ressourcen. Dies könnte zu einer strikteren Regulierung für Großbanken mit Sitz in der Schweiz im Vergleich zu anderenorts ansässigen führen. Potentielle regulatorische und rechtliche Entwicklungen in der Schweiz und in anderen Ländern, in denen die UBS tätig ist, könnten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Fähigkeit der UBS zur Durchführung ihrer strategischen Pläne oder auf die Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit bestimmter Geschäftszweige weltweit oder an bestimmten Orten haben sowie die Fähigkeit der UBS, mit anderen Finanzinstituten zu konkurrieren. Sie könnten sich auf die rechtliche Struktur oder das Geschäftsmodell der UBS auswirken.
2008 und 2009 war die UBS mit einem erheblichen Nettoabfluss von Kundenvermögen in ihren Geschäftsbereichen Wealth Management und Asset Management konfrontiert. Dies ergab sich aus einer Reihe verschiedener Faktoren, einschließlich der erheblichen Verluste der UBS, der Schädigung ihres Ansehens, des Verlustes von Kundenberatern und Entwicklungen bezüglich des grenzüberschreitenden Privatkundengeschäfts. Da einige dieser Faktoren sich nur über einen längeren Zeitraum bereinigen lassen, könnte die UBS weiterhin einen Nettoabfluss von Kundenvermögen verzeichnen. Dies könnte sich nachteilig auf die Geschäftsbereiche Wealth Management und Asset Management der UBS auswirken.
Die Finanzkrise, die 2007 einsetzte, machte der UBS– wie vielen anderen Finanzmarktteilnehmern auch – schwer zu schaffen. Die Finanzmärkte haben seit Ausbruch der Krise historisch gesehen extrem hohe Verluste erlitten, und UBS verzeichnete insbesondere 2008 und in geringerem Ausmaß auch 2009 beträchtliche Verluste auf Positionen im Fixed-Income-Handel. UBS hat ihr Risikoengagement deutlich verringert, zum Teil durch Transfers an eine von der SNB kontrollierte Zweckgesellschaft. Jedoch hält UBS weiterhin größere verbleibende Risikopositionen, die den allgemeinen systemischen und Gegenparteirisiken ausgesetzt sind, welche sich infolge der Finanzkrise noch verschärft haben. Die Illiquidität der meisten dieser verbliebenen Risikopositionen macht es wahrscheinlich zunehmend schwierig, die diesbezüglichen Engagements der UBS zu reduzieren.
Während der Marktkrise verzeichnete die UBS hohe Verluste (in Form von Mark-to-Market- und realisierten Verlusten) auf ihren Wertpapierbeständen mit Bezug zum US-Wohnhypothekenmarkt. Obwohl UBS ihr Engagement in diesem Markt 2008 und 2009 massiv verringerten, ist sie in kleinerem Umfang nach wie vor solchen Verlustrisiken ausgesetzt, hauptsächlich durch monolineversicherte Positionen. Monoline-Versicherer sind durch ihre Engagements in an US-Wohnhypotheken gebundene Produkte gewaltig unter Druck geraten, und UBS musste bei ihren Forderungen gegenüber Monoline-Gegenparteien umfangreiche Anpassungen der Kreditbewertungen vornehmen. Verschlechtert sich die Finanzlage der Monoline-Versicherer oder die Einschätzung ihrer Kreditwürdigkeit weiter, müsste UBS möglicherweise zusätzliche umfangreiche Bewertungsanpassungen auf den CDS vornehmen, die wir von ihnen erworben haben.
Die Marktverwerfungen beeinflussten auch weitere Anlageklassen. 2008 und 2009 korrigierte UBS bei anderen zum Fair Value ausgewiesenen Anlagen die Bewertungen nach unten. Darunter fielen unter anderem Auction Rate Securities ("ARS"), Leveraged-Finance-Positionen, Geschäftshypotheken in den USA sowie Mortgage- und Asset-Backed Securities ("ABS") außerhalb der USA. UBS verfügt über einen sehr hohen Bestand an ARS, der voraussichtlich weiter zunehmen wird, da sich UBS verpflichtet hat, von ihren Kunden gehaltene ARS zurückzukaufen. Diese Verpflichtung wurde bisher teilweise erfüllt. UBS hält Positionen in Verbindung mit Immobilien außerhalb der USA, zum Beispiel ein äußerst umfangreiches Portfolio von Schweizer Hypotheken. Auf diesen Positionen könnte UBS Verluste erleiden. Darüber hinaus könnten weitere Marktverwerfungen oder die nach wie vor fragilen Finanzbedingungen zu weiteren Abschreibungen auf zum Fair Value ausgewiesenen Vermögenswerten der UBS oder zu Wertminderungen auf Anlagen führen, die als Ausleihungen oder Forderungen klassiert oder darin umklassiert werden. UBS ist auch in ihrem Prime-Brokerage-, Reverse-Repo- und Lombardkreditgeschäft Risiken ausgesetzt, da der Wert oder die Liquidität von zur Finanzierung hinterlegten Vermögenswerten rasch abnehmen kann.
Damit sich die Finanzdienstleistungsbranche positiv entwickelt, braucht es Wirtschaftswachstum, stabile geopolitische Bedingungen, transparente, liquide und dynamische Kapitalmärkte sowie eine positive Anlegerstimmung. Eine Konjunkturabkühlung, Inflation oder eine schwere Finanzkrise (wie im Jahr 2008 und in geringerem Umfang im Jahr 2009) können die Erträge von UBS und letztlich auch ihre Kapitalbasis beeinträchtigen.
Mögliche Auslöser einer Marktschwäche sind geopolitische Ereignisse, Veränderungen der Geldoder Fiskalpolitik, die Entwicklung von Ungleichgewichten in der Handelsbilanz, Naturkatastrophen, Pandemien, öffentliche Unruhen, Krieg oder Terrorismus. Da die Finanzmärkte global und eng miteinander verbunden sind, können auch lokale und regionale Ereignisse Folgen haben, die weit über die eigentliche Quelle hinausreichen. Ein Einbruch der Schwellenmärkte, die auf makroökonomische und geopolitische Ereignisse heftig reagieren, könnte eine regionale oder globale Krise nach sich ziehen. Auch die Insolvenz eines wichtigen Marktteilnehmers könnte eine solche Systemkrise auslösen. Da UBS ihre Präsenz und Geschäftstätigkeit in den Schwellenländern ausbaut, könnte sie solchen Risiken künftig stärker ausgesetzt sein. Negative Entwicklungen dieser Art haben die Geschäfte von UBS in verschiedener Hinsicht beeinträchtigt und könnten dies auch künftig wie folgt tun:
Zugang zu ihren eigenen Vermögenswerten haben oder in der Risikobewirtschaftung behindert bzw. davon abgehalten werden.
Die oben genannten Entwicklungen können die Ergebnisse sowohl der UBS-Geschäftseinheiten als auch der UBS insgesamt beeinträchtigen. Es besteht außerdem das Risiko, dass der Buchwert des Goodwills einer Geschäftseinheit und die Höhe der aktiven latenten Steuern berichtigt werden müssen.
Darüber hinaus können von den Zentralbanken initiierte Zinssatzerhöhungen nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie die Geschäfte und Finanzierungskosten der UBS haben.
UBS ist auf Risikobewirtschaftungs- und -kontrollprozesse angewiesen, um potenzielle Verluste aus ihren Handels- und Kreditaktivitäten zu vermeiden oder zu begrenzen. Die Übernahme kontrollierter Risiken bildet einen wesentlichen Teil des Finanzdienstleistungsgeschäfts. Kredite sind ein integrierender Bestandteil einer Vielzahl von Geschäften mit Retail- und Wealth-Management-Kunden sowie der Aktivitäten der Investment Bank. Darunter fallen Kredit-, Emissions- sowie Derivatgeschäfte und -positionen. Veränderungen bei Zinssätzen, Aktien- und Wechselkursen sowie andere Marktentwicklungen können sich negativ auf die Erträge der Bank auswirken. Bestimmte Verluste aus Aktivitäten, die mit Risikostrategien, Performance und Verantwortlichkeit verbunden sind, lassen sich nicht vermeiden. Für den langfristigen Erfolg muss UBS aber die Risiken, die sie eingeht, mit den Renditen ausgleichen, die sie generiert. Dazu muss UBS ihre Risiken sorgfältig ermitteln, beurteilen, bewirtschaften und überwachen - nicht nur in Bezug auf normale, sondern auch in Bezug auf extremere Marktbedingungen, denn in solchen Stresssituationen können Risikokonzentrationen zu massiven Verlusten führen können.
In der kürzlich durchlebten Marktkrise hat sich gezeigt, dass UBS nicht immer in der Lage ist, erhebliche Verluste infolge heftiger oder unvermittelt auftretender Marktereignisse abzuwenden, die sich den Risikomaßnahmen und -systemen entziehen. Der Value at Risk ("VaR"), eine statistische Messgröße für das Marktrisiko, wird aus historischen Marktdaten hergeleitet, weshalb er per Definition die in den letzten Jahren unter Stressbedingungen erlittenen Verluste nicht hätte antizipieren können. Hinzu kam, dass sich die Stressverlust- und Konzentrationskontrollen sowie das Maß, in dem UBS zur Ermittlung potenziell stark korrelierende Engagements Risiken bündelt, als unangemessen erwiesen. Trotz dieser Schritte könnte UBS in der Zukunft weitere Verluste erleiden, z. B. wenn:
In ihrem Wealth- und Asset-Management-Geschäft bewirtschaftet UBS zudem Risiken im Namen ihrer Kunden. Auch die Performance dieser Aktivitäten könnte durch die genannten Faktoren in Mitleidenschaft gezogen werden. Wenn ihre Kunden Verluste erleiden oder die Performance der Vermögenswerte von UBS nicht an jene Benchmarks heranreicht, an denen sich die Kunden orientieren, kann dies zu niedrigeren Gebührenerträgen und rückläufigen verwalteten Vermögen oder zur Auflösung von Mandaten führen.
Sollte sich UBS entscheiden, einen Fonds oder eine andere von UBS geförderte Investition in ihrem Vermögensverwaltungs-Geschäft zu unterstützen (wie den Immobilienfonds, bei dem Wealth Management & Swiss Bank Engagements unterhalten), könnte dies unter Umständen Kosten von wesentlichem Umfang nach sich ziehen.
Anlagepositionen - wie Aktienbeteiligungen im Rahmen strategischer Initiativen oder Seed-Investitionen bei der Gründung von Fonds, die durch UBS verwaltet werden - können auch von Marktrisikofaktoren beeinflusst werden. Diese Arten von Anlagen sind oft nicht liquide, und es ist im Allgemeinen beabsichtigt beziehungsweise notwendig, sie über einen längeren Zeithorizont zu halten als für Handelszwecke üblich. Sie unterliegen einem speziellen Kontrollrahmen. Eine Abnahme des Fair Value solcher Positionen würde sich negativ auf die Erträge von UBS auswirken.
Nach Möglichkeit weist UBS ihre Vermögenswerte zu einem in einem aktiven Markt notierten Preis aus. Im aktuellen Umfeld sind solche Preisinformationen für gewisse Instrumente nicht verfügbar, weshalb UBS zur Bewertung solcher Instrumente eigene Methoden einsetzt. Die Bewertungsmethoden beruhen, falls vorhanden, auf beobachtbaren Marktfaktoren, die von ähnlichen Vermögenswerten in ähnlichen aktiven Märkten, von aktuellen Transaktionspreisen für vergleichbare Vermögenswerte oder von anderen beobachtbaren Marktdaten abgeleitet werden. Bei Positionen, für die nur bestimmte oder keine beobachtbaren bzw. nur begrenzt beobachtbare Referenzdaten verfügbar sind, setzt UBS Bewertungsmodelle mit nicht beobachtbaren Marktdaten ein. Es existiert in diesem Bereich kein einziger Marktstandard für Bewertungsmodelle. Überdies weisen solche Modelle Einschränkungen auf: Unterschiedliche Annahmen und Daten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Solche Unterschiede könnten wiederum das Finanzergebnis von UBS maßgeblich beeinflussen. UBS überprüft und aktualisiert ihre Bewertungsmodelle regelmäßig, um sämtliche Faktoren einzubeziehen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung berücksichtigen. Diese umfassen auch die aktuellen Marktverhältnisse. Ermessen ist eine Kernkomponente in diesem Prozess. Eine Veränderung der Inputdaten oder der Modelle selbst könnte substanzielle nachteilige Auswirkungen auf das Finanzergebnis von UBS zur Folge haben.
Moody's Investors Service, Fitch Ratings und Standard & Poor's haben 2008 und 2009 alle das langfristige Kreditrating der UBS mehrere Male gesenkt. Weitere Verschlechterungen ihres Kreditratings könnten die Finanzierungskosten von UBS erhöhen - insbesondere jene für kurzfristige unbesicherte Mittel, die sie an den Wholesale-Märkten beschafft. Einige Herabstufungen der Kreditratings haben dazu geführt, dass UBS zusätzliche Barzahlungen leisten oder Sicherheiten hinterlegen musste. Weitere Herabstufungen des Kreditratings könnten ähnliche Auswirkungen haben. Die Kreditratings von UBS wirken sich auch auf die Performance der Geschäftsaktivitäten von UBS aus. Zusammen mit der Kapitalstärke und der Reputation von UBS tragen die Kreditratings von UBS dazu bei, das Kunden- und Gegenparteivertrauen in UBS aufrechtzuerhalten.
UBS deckt einen wesentlichen Teil ihres Liquiditäts- und Finanzierungsbedarfs über kurzfristige unbesicherte Finanzierungsquellen, unter anderem über Großeinlagen und Kundendepositengelder sowie über die regelmäßige Emission von Geldmarktpapieren. Das Volumen dieser Finanzierungsquellen ist generell stabil, könnte sich aber in der Zukunft unter anderem aufgrund von allgemeinen Störungen im Bereich der Marktstrategie, Performance und Verantwortlichkeit ändern. Solche Änderungen können rasch und ohne Vorankündigung eintreten. UBS könnte sich aufgrund möglicher Änderungen der regulatorischen Anforderungen gezwungen sehen, erheblich höhere Liquiditätsbeträge vorzuhalten, als dies ihrer üblichen Praxis entsprach. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die Attraktivität bestimmter Geschäftszweige haben, insbesondere im Investment Banking-Bereich, und insgesamt die Fähigkeit der UBS vermindern, Gewinne zu erwirtschaften.
Die Kapitaldecke von UBS wird anhand der Kernkapital- und Gesamtkapitalquoten nach den BIZ-Richtlinien gemessen. und bestimmt sich (i) nach den risikogewichteten Aktiven (RWA) - den - 65 -
regulatorischen Kriterien berechnet und risikogewichtet werden - sowie (ii) nach den anrechenbaren eigenen Mitteln. Sowohl bei den risikogewichteten Aktiven als auch bei den anrechenbaren eigenen Mitteln kann es zu Änderungen kommen. Die anrechenbaren eigenen Mittel beispielsweise könnten sich infolge von finanziellen Verlusten, erworbenen Goodwills oder durch Wechselkursbewegungen reduzieren. Für die risikogewichteten Aktiven sind hingegen die Geschäftsaktivitäten von UBS und Änderungen des Risikoprofils dieser Vermögenswerte ausschlaggebend. Des Weiteren könnten sie einer Änderung der regulatorischen Anforderungen oder deren Interpretation unterliegen. Es wäre beispielsweise denkbar, dass eine ausgeprägte Marktvolatilität, eine Ausweitung der Kreditspreads - wichtigster Faktor für den VaR von UBS oder eine veränderte regulatorische Behandlung bestimmter Positionen, stärkere Fremdwährungen, ein zunehmendes Gegenparteirisiko oder die weitere Verschlechterung des Wirtschaftsumfelds eine Zunahme der risikogewichteten Aktiven oder eine Änderung der Eigenkapitalanforderungen bewirken. Die Folge wäre unter Umständen eine Reduktion der UBS-Kapitalkennzahlen. Die UBS unterliegt den von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ("FINMA") auferlegten regulatorischen Eigenkapitalanforderungen, aufgrund deren die UBS höhere risikogewichtete Aktiva hält, als dies im Rahmen der BIZ-Richtlinien der Fall wäre. Infolge der bevorstehenden Änderungen in der Berechnung der risikogewichteten Aktiva aufgrund der FINMA-Vorschriften wird sich der Betrag der risikogewichteten Aktiva der UBS voraussichtlich erhöhen und sich damit nachteilig auf die Eigenkapitalquoten der UBS auswirken. Darüber hinaus hat die FINMA eine Mindest-Fremdkapitalquote aufgestellt, die sukzessive umgesetzt und im Jahr 2013 uneingeschränkt anwendbar sein wird. Änderungen seitens der FINMA bezüglich der Kern- und Gesamtkapitalanforderungen oder der Fremdkapitalquote, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mindestquoten für Schweizer Großbanken oder auf deren Berechnung beziehen (einschließlich Änderungen zur Umsetzung der geplanten Basel III Standards), könnten in Zukunft erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfte der UBS und ihre Fähigkeit zur Durchführung ihrer strategischen Pläne oder zur Ausschüttung von Dividenden haben.
Alle Geschäftseinheiten von UBS müssen in der Lage sein, eine große Anzahl komplexer Transaktionen auf mehreren und unterschiedlichen Märkten in verschiedenen Währungen unter Beachtung der unterschiedlichen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen der betreffenden Länder abzuwickeln. Die Systeme und Prozesse von UBS zur Bewirtschaftung und Überwachung des operationellen Risikos sollen dazu beitragen zu gewährleisten, dass die mit der Geschäftstätigkeit der UBS verbundenen Risiken angemessen überwacht werden. Dazu zählen Risiken aus Prozessfehlern, unterlassener Ausführung, Betrug, unbewilligtem Handel, Systemausfällen und Versagen des Sicherheits- oder Schutzdispositivs. Wenn ihr internes Kontrollsystem versagt oder UBS nicht in der Lage ist, solche Risiken zu erkennen und zu bewältigen, kann es zu Störungen bei der Geschäftsabwicklung der UBS kommen, die möglicherweise erhebliche Verluste nach sich ziehen.
Im Rahmen des regulären Geschäftsverkehrs untersteht UBS der Aufsicht der entsprechenden Behörden und einem Haftungsrisiko. UBS ist in verschiedene Klagen, Rechtsstreitigkeiten sowie rechtliche Verfahren und staatliche Ermittlungen involviert in Ländern, in denen sie tätig ist. Dadurch kann UBS großen finanziellen Schäden und Prozesskosten, Unterlassungsansprüchen, straf- und zivilrechtlichen Maßnahmen sowie regulatorischen Einschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt sein. Die Folgen sind nicht vorhersehbar und können den künftigen Geschäftsverlauf der UBS negativ beeinflussen. Im Zusammenhang mit der Finanzkrise ist UBS weiterhin Gegenstand staatlicher Anfragen und Untersuchungen. Zudem ist sie in diesem Bereich in einige Gerichtsverfahren und Streitigkeiten involviert. Diese Verfahren betreffen unter anderem Fragen zu Bewertungen, der Bilanzgliederung, Offenlegungen, der Eignung von Anlagen, Abschreibungen, Emissionen und vertraglichen Verpflichtungen von UBS sowie die Rolle der UBS als Konsortialbank bei Angeboten von Wertpapieren anderer Emittenten.
UBS pflegt mit ihren Aufsichtsbehörden einen aktiven Dialog bezüglich Korrekturmaßnahmen, die sie zur Behebung von Mängeln in den Bereichen Risikobewirtschaftung, -kontrolle und Finanzierung sowie bestimmter anderer Prozesse und Systeme ergreift. Für eine gewisse Zeit wird UBS einer verstärkten Beobachtung durch die FINMA und ihre anderen Hauptaufsichtsbehörden und dementsprechend regulatorischen Bestimmungen unterliegen, welche die Umsetzung ihrer strategischen Pläne beeinflussen könnten.
Im Februar 2009 hat die UBS im Zusammenhang mit der Erbringung von grenzüberschreitenden Private-Banking-Dienstleistungen für US-Privatkunden mit dem US-Justizministerium (DOJ) ein so genanntes Deferred Prosecution Agreement vereinbart und eine Consent Order der US-Börsenaufsicht akzeptiert. Darüber hinaus hat die zivilrechtliche Abteilung des DOJ die Vollstreckung einer von der US-amerikanischen Steuerbehörde (Internal Revenue Service - IRS) ausgesprochenen gerichtlichen Vorladung zwecks Einholung von Informationen zum grenzüberschreitenden Geschäft von UBS, einschließlich in der Schweiz aufbewahrter Daten, beantragt. Im August 2009 schloss die UBS mit dem IRS und die DOJ einen Vergleich. . Aufgrund dieses Vergleichs sowie einer damit in Verbindung stehenden Vereinbarung zwischen den USA und der Schweiz wird das Vollstreckungsverfahren bezüglich der Vorladung eingestellt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist derzeit noch unklar, welche Auswirkungen gegebenenfalls das kürzlich von einem Schweizer Gericht ausgesprochene Verbot der Auslieferung bestimmter Kundendaten der UBS an den IRS auf den 2009 von der UBS mit den US-Behörden geschlossenen Vergleich und auf das Geschäft der UBS haben wird.
Von den Steuer- und Regulierungsbehörden verschiedener anderer Länder wurden ebenfalls Informationen zu den grenzüberschreitenden Wealth Management-Dienstleistungen der UBS und anderer Finanzinstitute angefordert. Diese staatlichen Maßnahmen und die entsprechenden Reaktionen der UBS könnten nachteilige Auswirkungen auf die künftige Rentabilität des internationalen Wealth Management-Geschäfts der UBS haben.
Die Finanzdienstleistungsbranche ist geprägt von intensivem Wettbewerb, ständiger Innovation, starker - und manchmal fragmentierter - Regulierung sowie anhaltender Konsolidierung. UBS ist in den lokalen Märkten und einzelnen Geschäftssparten dem Wettbewerb ausgesetzt und konkurriert mit globalen Finanzinstituten, die in Bezug auf ihre Größe und ihr Angebot mit UBS vergleichbar sind. Die Eintrittsbarrieren einzelner Märkte werden durch neue Technologien überwunden. UBS rechnet mit einer Fortsetzung dieser Trends und einem zunehmenden Konkurrenzdruck.
Die Wettbewerbsstärke und Marktposition von UBS könnten schwinden, wenn sie Markttrends und -entwicklungen nicht erkennen kann, darauf nicht mit der Erarbeitung und Umsetzung angemessener Geschäftsstrategien reagiert oder wenn es ihr nicht gelingt, hierfür qualifizierte Mitarbeiter zu rekrutieren und an das Unternehmen zu binden. Die vor Kurzem eingeführten Veränderungen betreffend Bilanzbewirtschaftung, Finanzierungsmodell sowie Risikomanagement und -kontrolle wie auch mögliche neue oder verschärfte regulatorische Anforderungen dürften den Erfolgsbeitrag bestimmter Geschäftszweige reduzieren. So könnten zum Beispiel Teile des Investment Banking-Geschäfts mit festverzinslichen Papieren, Währungen und Rohstoffen (FICC) beeinträchtigt werden, da sie eine umfangreiche Finanzierung erfordern und kapitalintensiv sind.
Nach den Verlusten im Jahr 2008 hat UBS die variable Vergütung für ihre Mitarbeiter in diesem Jahr stark reduziert. Dadurch sowie durch andere Faktoren wurde die Fähigkeit der UBS, Mitarbeiter in Schlüsselpositionen zu halten und zu gewinnen, nachteilig beeinflusst, was wiederum negative Auswirkungen auf die Umsatzerlöse der UBS in verschiedenen Geschäftszweigen im Jahr 2009 hatte. Der Betrag der für 2009 gewährten variablen Vergütungen war höher als 2008, jedoch war der Anteil der in Form von einer Sperrfrist unterliegenden Aktien gewährten variablen Vergütungen viel höher als in der Vergangenheit, und der Prozentsatz der Entgeltumwandlung war höher als bei den meisten Wettbewerbern der UBS. UBS ist weiterhin dem Risiko ausgesetzt, dass Mitarbeiter in Schlüsselpositionen von UBS zu Konkurrenten wechseln werden oder dass UBS bei der Gewinnung qualifizierter Fachkräfte weniger erfolgreich sein wird als ihre Wettbewerber.
Dieses Risiko ergibt sich auch in Verbindung mit zunehmenden gesetzlichen Vorschriften, Regulierungen und dem regulatorischen Druck im Hinblick auf Vergütungen, insbesondere variable Vergütungen. Obwohl hiervon viele, wenn auch nicht alle Großbanken betroffen sind, variieren diese Beschränkungen jedoch voraussichtlich von Land zu Land, sodass die einer weniger stringenten Regulierung unterliegenden Wettbewerber tendenziell im Vorteil sind:
Die UBS ist durch ihre globale Präsenz dem Risiko unterschiedlicher regulatorischer, rechtlicher und steuerlicher Vorschriften sowie von Wechselkursschwankungen ausgesetzt UBS erwirtschaftet Erträge und verfügt über Aktiven und Passiven in vielen verschiedenen Währungen, ist in über 50 Ländern vertreten und muss zahlreiche unterschiedliche gesetzliche, steuerliche und regulatorische Vorschriften befolgen.
Die Fähigkeit von UBS zur Umsetzung ihrer globalen Strategie hängt auch von der Zustimmung lokaler Aufsichtsbehörden ab. Dies beinhaltet die Genehmigung von Akquisitionen oder anderen Transaktionen sowie die Erteilung der notwendigen Lizenzen, um lokal tätig werden zu können. Veränderungen der lokalen Steuer-, Gesetzes- oder regulatorischen Bestimmungen können zur Folge haben, dass Kunden ihre Geschäfte nicht mehr mit UBS abwickeln können oder wollen. Außerdem können sie die Umsetzung der Strategien und des Geschäftsmodells der UBS in Frage stellen. UBS nimmt in ihrer Konzernrechnung Steuerrückstellungen vor, aber wie sich die Steuern endgültig auf die Erträge auswirken, steht erst nach Abschluss von Steuerprüfungen (die unter Umständen Jahre andauern können) oder aber nach Ablauf von Verjährungsfristen fest. Zudem können Änderungen in den jeweiligen Steuergesetzgebungen, der rechtlichen Interpretation von Steuervorschriften oder Änderungen in der Praxis von Steuerbehörden dazu führen, dass der von UBS letztendlich zu bezahlende Steuerbetrag vom zurückgestellten Betrag erheblich abweicht. Die Rechnungslegung von UBS erfolgt in Schweizer Franken, ein bedeutender Teil ihrer Aktiven und Passiven, verwalteten Vermögen, Erträge und Aufwände lautet jedoch auf andere Währungen. Daher können sich Wechselkursschwankungen - insbesondere zwischen dem Schweizer Franken und dem US-Dollar sowie in einem erheblich geringeren Umfang zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro und Pfund Sterling - auf die ausgewiesenen Erträge und
das Eigenkapital der UBS auswirken, denn die US-Dollar-Erträge machen den wesentlichen Teil
Potenzielle Interessenkonflikte
der Nicht-Schweizer-Franken-Erträge aus.
Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können sich von Zeit zu Zeit für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Kunden an Transaktionen beteiligen, die mit den Wertpapieren in Verbindung stehen. Diese Transaktionen sind möglicherweise nicht zum Nutzen der Wertpapiergläubiger und können positive oder negative Auswirkungen auf den Wert des Basiswerts oder die Bonität des Referenzschuldners oder einen anderen maßgeblichen Basiswert/Basiswerte und damit auf den Wert der Wertpapiere haben. Mit der Emittentin verbundene Unternehmen können außerdem Gegenparteien bei Deckungsgeschäften bezüglich der Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren werden. Daher können hinsichtlich der Pflichten bei der Ermittlung der Kurse der Wertpapiere und anderen damit verbundenen Feststellungen sowohl unter den mit der Emittentin verbundenen Unternehmen als auch zwischen diesen Unternehmen und den Anlegern Interessenkonflikte auftreten. Zudem können die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen gegebenenfalls in Bezug auf die Wertpapiere zusätzlich eine andere Funktion ausüben, zum Beispiel als Berechnungsstelle, Zahlund Verwaltungsstelle und/oder als Index Sponsor.
Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können darüber hinaus weitere derivative Instrumente in Verbindung mit dem Basiswert der Referenzverbindlichkeit und/oder dem Referenzschuldner oder einen anderen maßgeblichen Basiswert/Basiswerte ausgeben; die Einführung solcher miteinander im Wettbewerb stehenden Produkte kann sich auf den Wert der Wertpapiere auswirken. Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können nichtöffentliche Informationen in Bezug auf den Basiswert oder die Referenzverbindlichkeit und/oder den Referenzschuldner oder einen anderen maßgeblichen Basiswert/Basiswerte erhalten, und weder die Emittentin noch eines der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet sich, solche Informationen an einen Wertpapiergläubiger zu veröffentlichen. Zudem kann ein oder können mehrere mit der Emittentin verbundene(s) Unternehmen Research-Berichte in Bezug auf den Basiswert oder die Basiswerte oder die Referenzverbindlichkeit und/oder den Referenzschuldner oder einen anderen maßgeblichen Basiswert/Basiswerte. Tätigkeiten der genannten Art können bestimmte Interessenkonflikte mit sich bringen und sich auf den Wert der Wertpapiere auswirken.
Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Wertpapiere kann die Emittentin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, direkt oder indirekt, Gebühren in unterschiedlicher Höhe an Dritte, zum Beispiel Vertriebspartner oder Anlageberater, zahlen oder Gebühren in unterschiedlichen Höhen einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Wertpapiere von Dritten erhalten. Potenzielle Erwerber sollten sich bewusst sein, dass die Emittentin die Gebühren teilweise oder vollständig einbehalten kann. Über die Höhe dieser Gebühren erteilt die Emittentin bzw. der/die Manager auf Anfrage Auskunft.
Die nachstehenden Ausführungen enthalten allgemeine Angaben zu deutschen steuerrechtlichen Vorschriften, die im Zeitpunkt der Drucklegung der Endgültigen Bedingungen in Kraft waren und nach Auffassung der Emittentin für die Besteuerung von Anlegern bedeutsam werden können. Diese Vorschriften können kurzfristig geändert werden, unter gewissen Grenzen auch mit Rückwirkung. Die nachfolgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und berücksichtigen insbesondere nicht individuelle Aspekte, die für die Besteuerung eines Anlegers bedeutsam werden können.
Es wird jedem potenziellen Anleger empfohlen, sich vor dem Kauf der Schuldverschreibungen von seinem persönlichen Steuerberater über die sich in seinem Einzelfall ergebenden Steuerfolgen beraten zu lassen; nur dieser ist in der Lage, die individuellen Umstände des jeweiligen Anlegers angemessen in Betracht zu ziehen.
Soweit in den nachstehenden Ausführungen die Besteuerung im Fall einer Veräußerung der Schuldverschreibungen dargestellt wird, gilt diese Darstellung gegebenenfalls entsprechend für die Fälle der Kündigung, Ausübung oder Einlösung der Schuldverschreibungen.
Steuerinländer sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich ansässig sind (d.h. grundsätzlich Personen, deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet).
Gewinne aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen sind im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Verluste aus einer solchen Veräußerung können nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Soweit im Jahr des Verlusts keine ausreichenden positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden sind, können die Verluste (ohne Mindestbesteuerung) in zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt grundsätzlich ein gesonderter Steuertarif in Höhe von 26,375 % einschließlich Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,- EUR (1.602,- EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) in Abzug gebracht. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt mit dem Einbehalt der Kapitalertragssteuer grundsätzlich als abgegolten (Abgeltungsteuer); eine Erklärung der Einkünfte im Veranlagungsverfahren ist dann nicht mehr erforderlich. Wird keine Kapitalertragssteuer einbehalten (abgesehen von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Grund eines Freistellungsauftrags – siehe unten), ist der Anleger weiterhin verpflichtet, die Einkünfte aus Kapitalvermögen in seiner Steuererklärung anzugeben. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt in diesem Fall auch im Veranlagungsverfahren grundsätzlich der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Bei Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen, die die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten, unterliegen Gewinne im Falle einer Veräußerung der Schuldverschreibungen der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer (jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag darauf) und gegebenenfalls der Gewerbesteuer.
Kapitalertragsteuer wird bei der Auszahlung des Veräußerungserlöses in Höhe von 26,375 % erhoben (einschließlich Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer), wenn die Schuldverschreibungen von einer inländischen Zweigstelle eines inländischen oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder von einem inländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet werden, welche(s) den Veräußerungserlös auszahlt oder gutschreibt ("auszahlende Stelle"). Der Steuerabzug bemisst sich nach dem erzielten Gewinn, wenn die Schuldverschreibungen von der auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. Im Fall einer zwischenzeitlichen Übertragung kann der Steuerpflichtige versuchen, die Anschaffungsdaten nachzuweisen. Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung der Schuldverschreibungen.
Grundsätzlich wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Anleger die Schuldverschreibungen im Privatvermögen hält und der auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilt hat, jedoch nur soweit die Kapitalerträge aus den Schuldverschreibungen zusammen mit anderen Kapitalerträgen den im Freistellungsauftrag angegebenen Betrag nicht überschreiten. Entsprechend wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Anleger eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamts vorgelegt hat.
Personen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich ansässig sind, unterliegen nicht der deutschen Besteuerung, es sei denn, (i) die Schuldverschreibungen gehören zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte (einschließlich eines ständigen Vertreters), die der Anleger in Deutschland unterhält, oder (ii) die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen gehören aus anderen Gründen zu steuerpflichtigen inländischen Einkünften.
Steuerausländer unterliegen grundsätzlich nicht der Kapitalertragsteuer. Wenn das Einkommen aus den Schuldverschreibungen allerdings der deutschen Besteuerung unterliegt (vgl. den vorstehenden Absatz) und die Schuldverschreibungen von einer auszahlenden Stelle wie in Abschnitt I. 3. beschrieben verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer wie dort beschrieben einbehalten.
Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) erlassen. Nach den Regelungen der Richtlinie ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte über Zinszahlungen und gleichgestellte Zahlungen zu erteilen, die im jeweiligen Mitgliedstaat an eine Person gezahlt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Österreich, Belgien und Luxemburg sind an Stelle der Auskunftserteilung verpflichtet, während einer Übergangszeit eine Quellensteuer zu erheben, deren Satz schrittweise auf 35% angehoben wird. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Zinsinformationsverordnung (ZIV) durch Einführung eines Meldeverfahrens für Zinszahlungen an in anderen EU-Staaten (bzw. bestimmten abhängigen und assoziierten Gebieten) ansässige natürliche Personen nach § 9 ZIV eingeführt. Dieses Verfahren erfasst abhängig von der Ausgestaltung auch Schuldverschreibungen. Das Meldeverfahren sieht vor, dass eine inländische Zahlstelle verpflichtet ist, dem Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte zu erteilen, insbesondere im Hinblick auf Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Name und Anschrift der Zahlstelle, Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, sowie den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet diese Auskünfte an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, weiter.
Die nachstehenden Ausführungen enthalten allgemeine Angaben zu liechtensteinischen steuerrechtlichen Vorschriften, die im Zeitpunkt der Erstellung der Endgültigen Bedingungen in Kraft waren und nach Auffassung der Emittentin für die Besteuerung von Anlegern bedeutsam werden können. Ab dem Jahr 2011 wird eine total revidiertes Steuergesetz in Kraft stehen. Die Änderungen betreffen verschiedenste Aspekte wie die Abschaffung der Erbschaftssteuer und der Couponsteuer (Quellensteuer auf Dividenden), und die Besteuerung der Kapitalgesellschaften. Weiters werden der Steuertarif und die Steuerstruktur für Privatpersonen angepasst, nicht aber die Grundsätze des Steuersystems und insbesondere nicht die Besteuerung von verzinslichen Papieren.
Die nachfolgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und berücksichtigen insbesondere nicht individuelle Aspekte, die für die Besteuerung eines Anlegers bedeutsam werden können. Diese Informationen ersetzen somit nicht die Beratung durch einen Steuerexperten.
Die nachstehenden Ausführungen betreffen sowohl die die Auszahlung von Zinserträgen, die Veräusserung der Schuldverschreibungen wie auch deren Kündigung oder Einlösung. Dabei wird von Schuldverschreibungen ausgegangen, welche Dividenden- oder Zinszahlungen auslösen, aber auch Kapitalgewinne durch ihre Wertsteigerung generieren können.
In Liechtenstein zahlen natürliche Personen die Vermögens- und Erwerbssteuer sowie - noch für das Jahr 2010 - eine Kapitalgewinnsteuer; diese wird mit der Totalrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2011 für natürliche Personen abgeschafft. Der Steuerpflicht in Liechtensteinunterliegen insbesondere die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz im Land haben oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Land aufhalten. Letztere sind nur soweit in Liechtenstein steuerpflichtig als sie hier Erwerb erzielen (Lohn, nicht aber Kapitalgewinne und ähnliches). Unter die Vermögens- und Erwerbssteuer fallen auch ausländische natürliche Personen, die im Land eine Betriebsstätte führen; dies aber nur mit dem in die Betriebsstätte eingebrachte oder erwirtschaftete Vermögen.
Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen. Zum Vermögen zählen insbesondere auch Bankguthaben und Wertschriften (Zertifikate, Aktien etc).
Der Erwerbssteuer unterliegen alle Einkünfte des Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Erträge aus dem versteuerten Vermögen (daher nicht: Zinserträge und Mieterträge). Typische Beispiele für steuerpflichtige Einkünfte sind Gehälter und Löhne, der Erwerb aus selbständiger Tätigkeit, der Erwerb aus Leistungen in- und ausländischer Versicherungen, Unterhaltsbeiträge und – noch für das Jahr 2010 - Kapitalgewinne. Nachdem die Besteuerung der Kapitalgewinne an sich mit dem System einer strikten Vermögenssteuer nicht konform geht, wird diese für natürliche Personen per 1. Januar 2011 abgeschafft.
Die Schuldverschreibungen sind somit für natürliche Personen im Sinne der Vermögenssteuer sowie - für das Steuerjahr 2010 - bei der allfälligen Realisierung eines Kapitalgewinnes zu behandeln. Die Zinserträge sind nicht steuerpflichtig. Realisierte Spekulations- und Kapitalgewinne entstehen beim Verkauf beweglicher Vermögenswerte (insbesondere beim Verkauf von Wertschriften und somit auch von Schuldverschreibungen), wenn der Veräusserungserlös über den Anschaffungskosten liegt.
Die Steuersätze werden jährlich vom Landtag festgelegt. In der Vergangenheit lag der Steuersatz der Erwerbssteuer bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 200 % derzeit zwischen 3,24 % und 17,01 % des Erwerbs. Ab dem 1. Januar 2011 wird dies neu in einem Stufentarif geregelt.
Der Steuersatz für die Vermögenssteuer lag zwischen 1,62 Promille und 8,51 Promille des Vermögens. Mit der am 1.1. 2011 in Kraft tretenden Steuerrevision wird das Vermögen mit einem vom Landtag festgelegten Zinssatz "rentierlich gemacht" und so in den Erwerb eingerechnet. Somit wird das Vermögen nun offen auf Basis standardisierter Vermögenserträge mit einem Sollertrag in Höhe von vermutlich 3-4% erfasst; dieser Sollertrag wird in die Erwerbseinkünfte überführt und dort besteuert werden.
Die steuerliche Belastung wird sich im Rahmen der Steuerreform aber im Grundsatz nicht erhöhen.
Bei Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen, die die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten, unterliegen Gewinne im Falle einer Veräusserung der Schuldverschreibungen dem Unternehmensgewinn und somit mittelbar der Kapital- und Ertragssteuer. Die Zinserträge stellen ebenfalls einen Bestandteil des Unternehmensgewinnes dar und werden somit versteuert.
Bis zum 1.1. 2011 galt eine Kapital- und Ertragssteuer. Dabei wurde das mit einer speziellen Methode errechnete Kapital mit 2 Promille besteuert und die Gewinne wurden durch einen renditeabhängigen Progressionstarif von 7.5% bis 15% mit allfälligen "Dividenden-Ausschüttungszuschlägen" von maximal 5% belastet - maximal also mit 20%. Ab dem Steuerjahr 2011 wird es eine Flat-Tax (Proportionaltarif) von 12.5% geben. Dank verschiedener Abzugsmöglichkeiten (Eigenkapitalverzinsung etc) wird die tatsächliche Steuerlast bei rund 10.5% bis 11% liegen. Ausschüttungen werden nicht mehr versteuert; die Couponsteuer entfällt somit.
Den liechtensteinischen Steuern unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ab dem 1.1. 2011 unterliegen auch bisher als Sitzgesellschaften bezeichnete Gesellschaften, welche aktiv im Wirtschaftsverkehr, also vor allem im Handel oder in der Dienstleistung tätig sind, ordentlich besteuert. Es wird aber für bestehende Gesellschaften eine Übergangsfrist geben. Ebenfalls der Kapitalsteuerpflicht (nur noch für 2010) und der Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften.
Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der steuerbare Reinertrag ergibt sich aus der Gesamtheit der Erträge abzüglich der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen.
In Liechtenstein domizilierte Holding- und Sitzgesellschaften bezahlen bis 2011 auf jeden Fall keine Ertragssteuern, sondern haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 Promille vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten Vermögen zu entrichten, jedoch mindestens 1'000 Franken im Jahr. Diese Regelunge gilt für bestehende Gesellschaften auch nach dem 1.1. 2011 für eine Übergangsfrist von 5 Jahren, wobei eine freiwillige Unterstellung unter das neue Regime möglich ist. Der Mindessteuersatz wird ebenfalls erhöht. Neu wird wird zwischen "Privatvermögensstrukturen" und anderen Gesellschaften unterschieden. Reduziert, bzw eingeschränkt besteuert werden die Privatvermögensstrukturen; dies sind Gesellschaften, deren ausschliesslicher Zweck im Erwerb, dem Besitz, der Verwaltung und der Veräusserung von Finanzinstrumenten, liquiden Geldern und Bankkontoguthaben besteht und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
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