Governance Information • Dec 16, 2022
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat der technotrans SE haben zuletzt am 14. Dezember 2021 eine Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat haben nunmehr auf Grundlage des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 am 16. Dezember 2022 nachfolgende Entsprechenserklärung nach §161 AktG abgegeben:
"Die technotrans SE entspricht seit dem 14. Dezember 2021 (Veröffentlichung der vorangegangenen Entsprechenserklärung) und künftig den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen:
Der DCGK empfiehlt in seiner aktuellen Fassung in Ziffer B.1, dass der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversität) achten soll, worunter die Empfehlung nach dem Verständnis der Gesellschaft insbesondere auch eine angemessene Berücksichtigung von Frauen fasst. Der Aufsichtsrat hält die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht weiterhin nicht für ein Merkmal, das eine Kandidatin beziehungsweise einen Kandidaten in erster Linie für eine bestimmte Position besonders qualifizieren würde. Bei der Entscheidung über die Neubesetzungen des Vorstands wird daher vorrangig die persönliche und fachliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber Berücksichtigung finden und in zweiter Linie ihr Geschlecht. Andernfalls würden Auswahlmöglichkeiten und Entscheidungen des Aufsichtsrats bei der Bestellung von neuen Vorstandsmitgliedern in erheblichem Maße eingeschränkt. Diese Vorgehensweise legt der Aufsichtsrat auch bei der Festlegung der Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand nach § 111 Absatz 5 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO zugrunde. Es wird daher eine Abweichung von Ziffer B.1 DCGK erklärt.
Gemäß Ziffer C.1 des DCGK empfiehlt der DCGK unter anderem, dass der Stand der Umsetzung des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats in Form einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung offengelegt werden soll. Bis zur Aktualisierung des DCGK im April 2022 war diese Art der Offenlegung nicht vorgegeben, sodass die vorangegangene Erklärung zur Unternehmensführung eine andere Darstellungsform vorsah. Mit Veröffentlichung der nächsten Erklärung zur Unternehmensführung wird entsprechend der Empfehlung des DCGK eine Qualifikationsmatrix verwendet, sodass die Abweichung vom Kodex mit dieser Veröffentlichung für die Zukunft entfällt.
Gemäß Ziffer D.3 des DCGK wird seit der Aktualisierung des Kodex im April 2022 empfohlen, dass in der Erklärung zur Unternehmensführung die Mitglieder des Prüfungsausschusses benannt werden sollen, die über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Zudem sollen nähere Angaben zum jeweiligen Sachverstand gemacht werden. Mangels entsprechender Empfehlung erfolgte hierzu bislang keine individuelle Offenlegung. Diese Transparenzerhöhung wird jedoch mit der Veröffentlichung der nächsten Erklärung zur Unternehmensführung entsprechend der DCGK Empfehlung umgesetzt, sodass die für den aktuellen Zwischenzeitraum erklärte Abweichung mit der Veröffentlichung der nächsten Erklärung für die Zukunft entfällt."
Sassenberg, 16. Dezember 2022
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