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technotrans SE

Governance Information Dec 14, 2021

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Governance Information

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Entsprechenserklärung gemäß §161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der technotrans SE haben zuletzt am 2. Juni 2021 eine Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 abgegeben.

Seit diesem Zeitpunkt haben sich seitens der Gesellschaft die bislang erklärten Abweichungen vom DCGK in seiner aktuellen Fassung durch implementierte Maßnahmen in erheblichem Maße verringert. Zudem sehen Vorstand und Aufsichtsrat für die zukünftige Corporate Governance Berichterstattung es als sinnvoll an, die gemeinsame Entsprechenserklärung unmittelbar vor dem Geschäftsjahresende und damit im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung der finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung, u.a. der Erklärung zur Unternehmensführung, zu beschließen. Daher erscheint die Veröffentlichung einer aktualisierten Entsprechenserklärung im Dezember 2021 inhaltlich und systematisch sinnvoll und angezeigt.

Vorstand und Aufsichtsrat haben daher auf Grundlage des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 am 14. Dezember 2021 nachfolgende Entsprechenserklärung nach §161 AktG abgegeben:

"Die technotrans SE entspricht seit dem 2. Juni 2021 (Veröffentlichung der vorangegangenen Entsprechenserklärung) und künftig den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 20. März 2020) mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen:

Ziff. B.1 (Zusammensetzung des Vorstands)

Der DCGK empfiehlt in seiner aktuellen Fassung in Ziffer B.1, dass der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Diversität achten soll, worunter die Empfehlung nach dem Verständnis der Gesellschaft insbesondere auch eine angemessene Berücksichtigung von Frauen umfasst. Der Aufsichtsrat hält die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht weiterhin nicht für ein Merkmal, das eine Kandidatin beziehungsweise einen Kandidaten in erster Linie für eine bestimmte Position besonders qualifizieren würde. Bei der Entscheidung über die Neubesetzungen des Vorstands wird daher vorrangig die persönliche und fachliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber Berücksichtigung finden und in zweiter Linie die Diversität des Gremiums. Gerade mit Blick auf die aktuelle Größe des Vorstands von zwei Mitgliedern würden andernfalls Auswahlmöglichkeiten und Entscheidungen des Aufsichtsrats bei der Bestellung von neuen Vorstandsmitgliedern in erheblichem Maße eingeschränkt. Dies legt der Aufsichtsrat auch bei der Festlegung der Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand nach § 111 Absatz 5 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO zugrunde. Es wird daher eine Abweichung von Ziffer B.1 DCGK erklärt.

Ziff. D.12 (Unterstützung bei Amtseinführung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Mitglieder des Aufsichtsrats)

Gemäß Ziffer D.12 des DCGK sollen Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Amtseinführung sowie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden und hierüber soll im Bericht des Aufsichtsrats berichtet werden. Auch wenn eine solche Unterstützung seitens der Gesellschaft bislang üblich war, wurde mangels entsprechender Empfehlung hierüber nicht im Bericht des Aufsichtsrats informiert. Ab dem kommenden Bericht des Aufsichtsrats, der vor der Hauptversammlung 2022 zu veröffentlichen ist, sollen entsprechende Themen auch entsprechend der Empfehlung des DCGK in den Bericht des Aufsichtsrates der Gesellschaft aufgenommen werden; die entsprechende Abweichung zu Ziffer D.12 entfällt daher für die Zukunft."

Sassenberg, 14. Dezember 2021

technotrans SE

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