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TAKKT AG — AGM Information 2013
Mar 25, 2013
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 25 March 2013 15:10
TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
TAKKT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
25.03.2013 / 15:10

Stuttgart
Wertpapier-Kenn-Nr. 744 60 0
ISIN DE 000 744 600 7
Einladung zur 14. ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre der TAKKT AG werden zur 14. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Dienstag, den 07. Mai 2013, 10:00 Uhr, eingeladen. Ort der Hauptversammlung ist das Forum am Schlosspark, Bürgersaal, Stuttgarter Straße 33-35, 71638 Ludwigsburg (bei Stuttgart).
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, des gemeinsamen Lageberichts für die TAKKT AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der Unterlagen übersendet. Sie werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Die Unterlagen können auch im Internet unter www.takkt.de eingesehen und heruntergeladen werden. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in Abschnitt II.10 dieser Einladung.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) am 20. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der gemeinsame Lagebericht für die TAKKT AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 56.576.736,42 wie folgt zu verwenden:
| (a) | Zahlung einer Dividende von Euro 0,32 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital von Euro 65.610.331 an die Aktionäre, insgesamt also Ausschüttung von Euro 20.995.305,92. |
| (b) | Der verbleibende Bilanzgewinn von Euro 35.581.430,50 wird auf neue Rechnung vorgetragen. |
Die Dividende ist am 08. Mai 2013 zahlbar.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum zu entlasten.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum zu entlasten.
5.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6.
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gemäß § 102 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung bei der Wahl eine kürzere Amtszeit beschließen, wobei das Amtszeitende aller Aufsichtsratsmitglieder auf denselben Zeitpunkt fallen muss.
In der Hauptversammlung vom 08. Mai 2012 wurden die Herren Prof. Dr. Klaus Trützschler, Dr. Florian Funck, Dr. Johannes Haupt, Prof. Dr. Jürgen Kluge, Thomas Kniehl und Prof. Dr. Dres. h.c. Arnold Picot in den Aufsichtsrat gewählt, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt.
Herr Prof. Dr. Jürgen Kluge hat sein Aufsichtsratsamt mit Wirkung zum Ablauf der Aufsichtsratssitzung am 07. September 2012 niedergelegt. Herr Stephan Gemkow wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.01.2013 gemäß § 104 Abs. 2 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt und – nachdem Herr Prof. Dr. Klaus Trützschler sein Amt als Aufsichtsratsvorsitzender zuvor niedergelegt hatte – am 01. Februar 2013 vom Aufsichtsrat zu seinem Vorsitzenden gewählt. Nach seiner Bestellung durch das Amtsgericht Stuttgart soll Herr Stephan Gemkow nun von der Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| Herrn Stephan Gemkow, Overath, Vorsitzender des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg, in den Aufsichtsrat zu wählen. |
Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds Prof. Dr. Jürgen Kluge (§ 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft), also für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017.
Herr Stephan Gemkow ist Mitglied in den nachfolgend aufgeführten weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG):
| * | Celesio AG, Stuttgart (Vorsitzender) |
| * | EVONIK Industries AG, Essen |
| * | Amadeus IT Group S.A., Madrid/Spanien |
| * | Amadeus IT Holding S.A., Madrid/Spanien |
| * | JetBlue Airways Corp., New York/USA |
Mit Blick auf Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt der Aufsichtsrat, dass Herr Stephan Gemkow Vorsitzender des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH ist, die mit 70,4 % der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist. Darüber hinaus unterhält Herr Stephan Gemkow nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine nach Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Gemäß Ziff. 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird mitgeteilt: Es ist beabsichtigt, dass Herr Stephan Gemkow für den Fall seiner Wahl weiterhin das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden ausübt.
7.
Beschlussfassung über den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der Ratioform Holding GmbH.
Die TAKKT AG hat im Geschäftsjahr 2012 sämtliche Geschäftsanteile an der Ratioform Holding GmbH, Pliening, erworben. Am 07. März 2013 hat die TAKKT AG mit der Ratioform Holding GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Im Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Ratioform Holding GmbH, vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen, ihren gesamten Gewinn an die TAKKT AG abzuführen. Die TAKKT AG verpflichtet sich gegenüber der Ratioform Holding GmbH zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG. Die Pflicht zur Gewinnabführung sowie die Verlustausgleichspflicht gelten erstmals für das Geschäftsjahr 2013. Der Gewinnabführungsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Ratioform Holding GmbH gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2018. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jede Vertragspartei unberührt. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn die Ratioform Holding GmbH nicht mehr im Mehrheitsbesitz der TAKKT AG stehen oder von dieser veräußert oder die Ratioform Holding GmbH bzw. die TAKKT AG umgewandelt oder liquidiert werden sollte.
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung.
Folgende Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Presselstr. 12, 70191 Stuttgart zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt:
| – | der Gewinnabführungsvertrag der TAKKT AG mit der Ratioform Holding GmbH, |
| – | die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse mit den gemeinsamen Lageberichten für die TAKKT AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012, |
| – | die Jahresabschlüsse der Ratioform Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2010 und 2011, |
| – | der gemeinsame Bericht des Vorstands der TAKKT AG und der Geschäftsführung der Ratioform Holding GmbH über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der TAKKT AG und der Ratioform Holding GmbH entsprechend § 293a AktG. |
Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der Vorlagen übersandt. Sie stehen auch im Internet unter www.takkt.de zum Download bereit und werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
‘Dem zwischen der TAKKT AG und der Ratioform Holding GmbH am 07. März 2013 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt.’
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Gewinnabführungsvertrag
Zwischen der Ratioform Holding GmbH, Schlosserstrasse 1, 85652 Pliening – nachstehend ‘RATIOFORM HOLDING’ genannt – und der TAKKT AG, Presselstr. 12, 70191 Stuttgart – nachstehend ‘TAKKT’ genannt –
§ 1
Ergebnisübernahme
| 1. | Die TAKKT ist alleinige Gesellschafterin der RATIOFORM HOLDING. RATIOFORM HOLDING verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 dieses Vertrages, den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, jedoch vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, im Rahmen des jeweils gültigen § 301 AktG abzuführen, wobei § 300 AktG keine Anwendung findet. |
| 2. | RATIOFORM HOLDING kann mit Zustimmung von TAKKT Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen, die während der Dauer dieses Vertrages gebildet werden, sind auf Verlangen von TAKKT aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von Gewinnrücklagen, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. |
| 3. | Die Verpflichtung für die Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres 2013. Die Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist über das Konzernverrechnungskonto auszugleichen. |
§ 2
Verlustübernahme
TAKKT hat entsprechend der jeweils gültigen Fassung des § 302 AktG (z.Zt. der Abs. 1, 3 und 4) jeden während der Vertragsdauer oder sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der RATIOFORM HOLDING auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Laufzeit dieses Vertrages in sie eingestellt worden sind.
§ 1 Ziffer 3 gilt entsprechend für die Verpflichtung zum Verlustausgleich.
§ 3
Jahresabschluss der RATIOFORM HOLDING
Der Jahresabschluss der RATIOFORM HOLDING ist vor seiner Feststellung der TAKKT zur Kenntnisnahme, Prüfung und Zustimmung vorzulegen, wobei TAKKT im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Abänderungen anordnen kann.
§ 4
Keine außenstehenden Gesellschafter
Bei Vertragsabschluss ist die TAKKT alleinige Gesellschafterin der RATIOFORM HOLDING. Insofern wird auf die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs für außenstehende Gesellschafter entsprechend § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG verzichtet.
§ 5
Wirksamkeit und Laufzeit
| 1. | Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung der vertragschließenden Gesellschaften. Die erforderlichen Zustimmungen sollen unverzüglich eingeholt werden. |
| 2. | Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der RATIOFORM HOLDING wirksam und gilt ab dem 1. Januar des Jahres der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister. |
| 3. | Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der RATIOFORM HOLDING – erstmals zum 31.12.2018 – schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. |
| 4. | Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jede Vertragspartei unberührt. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn RATIOFORM HOLDING nicht mehr im Mehrheitsbesitz von TAKKT stehen oder von dieser veräußert oder RATIOFORM HOLDING bzw. TAKKT umgewandelt oder liquidiert werden sollte. |
§ 6
Sicherheitsleistung
Bei Beendigung des Vertrages ist TAKKT verpflichtet, den Gläubigern der RATIOFORM HOLDING in entsprechender Anwendung des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 7
Sonstiges
| 1. | Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der RATIOFORM HOLDING auch der Zustimmung der Hauptversammlung der TAKKT und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der RATIOFORM HOLDING. |
| 2. | Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt sie als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich Beabsichtigten weitest möglichst nahe kommt. Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben hiervon unberührt. |
Stuttgart, den 07. März 2013
| Ratioform Holding GmbH | |
| Michael Vollmer | i.V. Joachim Eschke |
| TAKKT AG | |
| Dr. Felix Zimmermann | Dr. Claude Tomaszewski |
8.
Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung und Anpassung der Satzung
Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthielt bis zum Inkrafttreten der Fassung vom 15. Mai 2012 die Empfehlung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen Vergütung auch eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Dementsprechend sieht die derzeitige Regelung der Aufsichtsratsvergütung einen variablen Vergütungsbestandteil vor, der sich am Ergebnis je Aktie orientiert. Die derzeit gültige Fassung von § 10 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) bestimmt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes Geschäftsjahr a) eine feste Vergütung von jährlich Euro 25.000,00, b) eine erfolgsorientierte variable Vergütung in Höhe von Euro 2.500,00 für jede Euro 0,10 Ergebnis/Aktie, bezogen auf das Ergebnis/Aktie, das im Konzernabschluss des Geschäftsjahres, für welches die Vergütung gezahlt wird, ausgewiesen wird und c) für die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsratsausschuss eine ergänzende feste Vergütung von Euro 2.000,00 erhalten.
Auf eine erfolgsabhängige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll zukünftig verzichtet werden. Mit einer reinen Festvergütung wird aus Sicht der Gesellschaft der vom Unternehmenserfolg unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats besser Rechnung getragen. Nachdem der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 in Ziff. 5.4.6 Abs. 2 keine erfolgsorientierte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mehr empfiehlt, entspricht die Gesellschaft nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Änderung der Aufsichtsratsvergütung der Empfehlung in Ziff. 5.4.6 Abs. 2.
Die Umstellung soll bereits für das laufende Geschäftsjahr gelten. Damit haben sich sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats einverstanden erklärt.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung soll zugleich eine satzungsmäßige Grundlage für die Einbeziehung der Aufsichtsratsmitglieder in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) der Gesellschaft geschaffen werden.8.1
Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)
§ 10 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:
‘§ 10 Vergütung des Aufsichtsrats
(1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes Geschäftsjahr
| a) | eine feste Vergütung von jährlich Euro 50.000,00 |
| b) | für die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsratsausschuss eine ergänzende feste Vergütung von Euro 2.500,00 und |
| c) | für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats oder an einer Präsenzsitzung eines Ausschusses des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 500,00 pro Sitzungstag. |
(2)
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag aus der Vergütung gemäß Absatz 1 a). Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält den doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag aus der Vergütung gemäß Absatz 1 b).
(3)
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für ein Kalenderjahr ist unmittelbar nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die auf dieses Kalenderjahr folgt, zahlbar. Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 c) ist nach der jeweiligen Sitzung zu zahlen. Die auf die Vergütung und den Auslagenersatz zu zahlende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet. Bei nur zeitweiser Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat bzw. eines Ausschusses während eines Geschäftsjahres, vermindert sich die Vergütung gemäß Absatz 1 a) und b) zeitanteilig entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus der mit einer höheren Vergütung verbundenen Funktion aus, findet in Ansehung des mit der betreffenden Funktion verbundenen Teils der Vergütung der vorstehende Satz entsprechende Anwendung.
(4)
Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Mitglieder des Aufsichtsrat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.’
b)
Die unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes genannte Satzungsänderung ersetzt mit Beginn ihrer Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats und findet erstmals für das am 01. Januar 2013 begonnene Geschäftsjahr mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungsbestandteile gemäß § 10 Abs. 1 lit. a) und lit. b) für das ganze Geschäftsjahr vergütet werden und das Sitzungsgeld gemäß § 10 Abs. 1 lit. c) erst für Sitzungen vergütet wird, die nach der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister stattfinden.
8.2
Anpassung der Satzung im Hinblick auf Erklärungen zur Niederlegung des Amtes des Aufsichtsratsvorsitzenden
In der Satzung soll klarstellend geregelt werden, gegenüber wem der Aufsichtsratsvorsitzende die Niederlegung seines Amtes als Aufsichtsratsvorsitzender zu erklären hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 8 Abs 2 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:
| ‘(2) | Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter können ihr Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Eine Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung ist zulässig, wenn der Aufsichtsrat zustimmt. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Scheiden der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter aus irgendeinem Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so hat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu erfolgen.’ |
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der Beginn des 16. April 2013 (Nachweisstichtag), beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Sie müssen der Gesellschaft bis spätestens am 30. April 2013 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
TAKKT AG
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
Telefax: +49 89 30 90 37 – 4675
E-Mail: [email protected]
Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersendet. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der organisatorischen Abwicklung. Die Eintrittskarten dienen der Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis und werden an der Eingangskontrolle in einen Stimmabschnittsbogen umgetauscht. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.
2.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen können und insoweit nicht stimmberechtigt sind. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
3.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Derzeit sind 65.610.331 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben, die sämtlich zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
4.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgewiesen haben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 03. Mai 2013, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse in Textform eingegangen sein:
Per Post: TAKKT AG, Zentralabteilung Recht, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart
Per Fax: +49 711 3465 – 8109
Per E-Mail: [email protected]
5.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine fristgemäße Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen (vgl. oben unter 1.). Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen können auch elektronisch per E-Mail an [email protected] übermittelt werden.
Bei einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der TAKKT AG können wir aus technischen Gründen die entsprechenden Bevollmächtigungen nur berücksichtigen, wenn sie bis einschließlich 03. Mai 2013, 24:00 Uhr, formgerecht mit einer Weisung versehen bei uns eingehen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
6.
Ergänzende Informationen
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.takkt.de unter Aktie/Hauptversammlung einsehbar.
7.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Versammlung, also bis zum 06. April 2013, 24:00 Uhr, schriftlich unter der in der nachfolgenden Nr. 8 angegebenen Adresse zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
8.
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung (§ 126 AktG) oder Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (§ 127 AktG) zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Gegenanträge gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Per Post: TAKKT AG, Zentralabteilung Recht, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart
Per Fax: +49 711 3465 – 8109
Per E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen auf unserer Internetseite www.takkt.de unter Aktie/Hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 22. April 2013, 24:00 Uhr, bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu solchen Anträgen können ebenfalls unter der genannten Internetadresse eingesehen werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
9.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Jedem Aktionär ist gemäß § 293g Abs. 3 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über alle für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags mit der Ratioform Holding GmbH wesentlichen Angelegenheiten der Ratioform Holding GmbH zu geben.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die oben unter Nr. 8. genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
10.
Veröffentlichungen auf der Internetseite/Ergänzende Informationen
Folgende Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.takkt.de zur Verfügung:
–
Der Inhalt dieser Einberufung,
–
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,
–
die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere
| * | der Konzernabschluss der TAKKT AG, |
| * | der Jahresabschluss der TAKKT AG, |
| * | der gemeinsame Lagebericht für die TAKKT AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, |
| * | der Bericht des Aufsichtsrats, |
| * | der Gewinnabführungsvertrag der TAKKT AG mit der Ratioform Holding GmbH, |
| * | die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse mit den gemeinsamen Lageberichten für die TAKKT AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012, |
| * | die Jahresabschlüsse der Ratioform Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2010 und 2011, |
| * | der nach § 293a AktG zu erstattende gemeinsame Bericht des Vorstands der TAKKT AG und der Geschäftsführung der Ratioform Holding GmbH, |
–
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
–
die Formulare, die für die Briefwahl und die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können, sowie
–
Hinweise zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge beziehungsweise Wahlvorschläge, Auskunftsrecht.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmacht- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Diese Informationen sind ebenfalls unter www.takkt.de zugänglich.
Stuttgart, im März 2013
Der Vorstand