Governance Information • Dec 17, 2013
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat geben für das Geschäftsjahr 2013 folgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 Absatz 1 Satz 1 AktG ab:
II. Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 wird auch weiterhin mit folgenden Abweichungen entsprochen werden:
Buttenwiesen-Pfaffenhofen, den 18. Dezember 2013
Die SURTECO SE entspricht ganz überwiegend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Soweit Abweichungen von den Empfehlungen vorliegen, erläutern wir diese gemäß Ziffer 3.10 des Kodex wie folgt:
Ziffer 4.2.3 Satz 7 des Kodex, der eine betragsmäßige Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile und der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder vorsieht, wurde im Mai 2013 in den Kodex aufgenommen. Die derzeit gültigen Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands der SURTECO wurden vor dieser Änderung abgeschlossen. Betragsmäßige Höchstgrenzen kann die Gesellschaft daher frühestens im Rahmen einer Verlängerung oder eines Neuabschlusses der Dienstverträge vereinbaren (Abweichung gemäß Abschnitt I Ziffer 1 und Abschnitt II Ziffer 1 der Entsprechenserklärung).
Ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats wurde bisher nicht errichtet, weil bei der Größe des Aufsichtsrats und der bestehenden Aktionärsstruktur dafür gegenwärtig kein Bedarf besteht (Abweichung gemäß Abschnitt I Ziffer 2 und Abschnitt II Ziffer 2 der Entsprechenserklärung).
Wahlen zum Aufsichtsrat werden bei SURTECO nur dann als Einzelwahl durchgeführt, wenn ein Aktionär dies in der Hauptversammlung verlangt (Abschnitt I Ziffer 3 und Abschnitt II Ziffer 3 der Entsprechenserklärung). Nach den Erfahrungen der Vergangenheit besteht im Regelfall kein Bedarf für eine Einzelwahl, so dass die Sammelwahl als Grundfall gegenüber einer Einzelwahl vorzugswürdig ist und die Hauptversammlung dadurch auch zügiger durchgeführt werden kann. Eine Einzelwahl wird durchgeführt, wenn ein Aktionär dies in der Hauptversammlung verlangt. Die Rechte der Aktionäre werden dadurch nicht verkürzt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der SURTECO SE erhalten nach § 12 Abs. 1 der Satzung neben einer festen Vergütung eine zusätzliche variable Vergütung, die auf Basis der in der Hauptversammlung beschlossenen Dividende berechnet wird. Diese erfolgsabhängige Vergütung stellt auf eine einjährige Bemessungsgrundlage ab und ist daher unter Umständen nicht auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet (Abweichung gemäß Abschnitt I Ziffer 4 und Abschnitt II Ziffer 4 der Entsprechenserklärung). Diese Bemessung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat sich in der Vergangenheit bewährt und die Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrats nicht beeinflußt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen daher gegenwärtig keinen Anlaß, die Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung zu ändern.
Ziffer 7.1.2 des Kodex sieht eine Veröffentlichung des Konzernabschlusses binnen 90 Tagen nach Ende des Berichtszeitraumes vor. Diese Frist ist bei SURTECO auf 120 Tage verlängert, um die bisherigen internen Arbeiten für die Aufstellung der Jahresabschlüsse und des Konzernabschlusses fortführen zu können. Ein Informationsdefizit entsteht dadurch nicht, da die entsprechenden Zahlen in jedem Fall rechtzeitig vor der ordentlichen Hauptversammlung vorliegen. Die entsprechende Abweichung findet sich in Abschnitt I Ziffer 5 und Abschnitt II Ziffer 5 der Entsprechenserklärung.
Ziffer 7.1.2 des Kodex sieht eine Veröffentlichung des Zwischenberichts binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraumes vor. Diese Frist konnte einmalig im dritten Quartal 2013 wegen hoher Arbeitsauslastung aufgrund eines Aquisitionsprojekts und der Vorbereitung einer Kapitalerhöhung nicht eingehalten werden (Abweichung gemäß Abschnitt I Ziffer 6 der Entsprechenserklärung). Zukünftig wird SURTECO diese Frist wie bisher einhalten.
Die Abweichung gemäß Abschnitt I Ziffer 7 und Abschnitt II Ziffer 6 der Entsprechenserklärung (Erörterung der Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte nur mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) entspricht der bisherigen Praxis bei SURTECO, die sich nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand bewährt hat. Die Einbeziehung des gesamten Prüfungsausschusses oder gar des Aufsichtsrats vor jeder Veröffentlichung von Zwischenberichten wäre mit einem Aufwand verbunden, dem kein entsprechender Nutzen gegenüberstünde. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist mit dem Zahlenwerk der Gesellschaft eingehend vertraut und in der Lage, als Ansprechpartner für den Vorstand vor der Veröffentlichung der Zwischenberichte zur Verfügung zu stehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses jeweils zeitnah schriftlich über die Erörterung des Zwischenabschlusses mit dem Vorstand, so daß die Information der übrigen Mitglieder sichergestellt ist.
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