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STRATEC SE

Governance Information Dec 1, 2021

416_cgr_2021-12-01_39cf262a-6252-4d53-a051-fb7cfadc5270.pdf

Governance Information

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ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2021

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der STRATEC SE erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 16. Dezember 2019 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 27. November 2020 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen wurde und dass diesen Empfehlungen auch künftig bzw. in 2022 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen wird:

Ziffer F.2

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein sollen.

Die oben genannten Fristen zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie der verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen wurden und werden teilweise nicht eingehalten, allerdings erfüllt die Gesellschaft die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen von vier Monaten für den Jahresfinanzbericht, von drei Monaten für den Halbjahresfinanzbericht und von zwei Monaten für die Quartalsmitteilungen. Solange es keine einheitliche Regelung hinsichtlich der Veröffentlichungsfristen gibt, behält sich die Gesellschaft vor, von Ziffer F.2 abzuweichen.

Ziffern G.2 bis 4, 10 und 11

Die Verträge der Vorstandsmitglieder der STRATEC SE Vorstände, welche im Zusammenhang mit der SE-Umwandlung neu abgeschlossen wurden, enden im November 2023. Die Empfehlungen des Deutsche Corporate Governance Kodex unter G. I., insbesondere Nrn. 2 bis 4, 10 und 11, und das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem sind deshalb erst bei einer Neubestellung oder Verlängerung der Bestellung anwendbar.

Birkenfeld, 26. November 2021

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