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STRATEC SE

Governance Information Dec 4, 2019

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Governance Information

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ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2019

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der STRATEC SE erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 30. November 2018 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen wurde und dass diesen Empfehlungen auch künftig mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen wird:

Ziffer 3.8

Bei Abschluss einer D&O-Versicherung für den Vorstand ist ein Selbstbehalt von 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren. In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden.

Bei der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde kein Selbstbehalt vereinbart. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Pflichten auch ohne einen Selbstbehalt verantwortungsbewusst ausüben.

Ziffer 4.2.5

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, im Vergütungsbericht die Vorstandsvergütung für jedes Vorstandsmitglied anhand der als Anlage zum Kodex beigefügten Mustertabellen darzustellen, die bestimmte, vom Kodex vorgegebene Informationen enthalten sollen.

Von dieser Empfehlung wurde und wird abgewichen, da es zweifelhaft erscheint, ob die zusätzliche Verwendung der verschiedenen Mustertabellen die angestrebte Transparenz und Allgemeinverständlichkeit des Vergütungsberichts (vgl. Ziffer 4.2.5 Satz 3 des Kodex) fördert.

Ziffer 5.3.1 bis 5.3.3

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse (hier: auch Prüfungs- und Nominierungsausschuss) bilden soll.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus der gesetzlichen Mindestanzahl von drei Mitgliedern zusammen und bildet aufgrund seiner Größe bisher keine Ausschüsse.

Ziffer 7.1.2

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein sollen.

Die oben genannten Fristen zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie der verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen wurden und werden teilweise nicht eingehalten, allerdings erfüllt die Gesellschaft die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen von vier Monaten für den Jahresfinanzbericht, von drei Monaten für den Halbjahresfinanzbericht und von zwei Monaten für die Quartalsmitteilungen. Solange es keine einheitliche Regelung hinsichtlich der Veröffentlichungsfristen gibt, behält sich die Gesellschaft vor, von Ziffer 7.1.2 Satz 4 abzuweichen.

Birkenfeld, 28. November 2019

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