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SKAN Group AG — Governance Information 2021
Nov 29, 2021
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Governance Information
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Verhaltenskodex für Mitarbeitende der SKAN
Liebe Arbeitskolleginnen und -kollegen
So wie sich in den letzten Jahren unser Unternehmen verändert hat, so hat sich auch unser Umfeld verändert. Wir müssen uns nicht nur neuen, globalen Herausforderungen stellen, sondern auch die Bedürfnisse unserer Kunden und Stakeholder haben an Umfang und Bedeutung zugenommen. Vor allem die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden immer komplexer. Bei vielen Entscheidungen sind wir durch all diese Bedingungen zunehmend gefordert. Damit steigt auch die Bedeutung der Umsetzung der richtigen Massnahmen. Das bedeutet, dass wir uns an interne wie externe Regeln und Gesetze halten und auf unseren inneren Kompass hören.
Dieser Verhaltenskodex dient euch als Orientierungshilfe, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Zusammen haben wir in zahlreichen Jahren und mit viel Arbeit und Herzblut unseren guten Ruf als verantwortungsvolles Unternehmen aufgebaut. Wir erwarten von jedem einzelnen von euch, den Kodex einzuhalten und zu leben, damit wir uns das Vertrauen unserer Kunden und Stakeholder weiterhin verdienen. Auf Dauer können wir nur erfolgreich sein, wenn wir uns alle integer verhalten, offen kommunizieren und unseren Mitmenschen respektvoll begegnen.
Together always one step ahead.
Allschwil, Juni 2021
Thomas Huber CEO SKAN Group
Dr. Gert Thoenen Präsident des Verwaltungsrates, SKAN Group AG
1. Regelbefolgung und Geltungsbereich
Dieser «Code of Conduct» fasst die wichtigsten unternehmenspolitischen Grundsätze und Normen der SKAN zusammen, mit denen alle Mitarbeitenden und Verwaltungsräte unseres Unternehmens (nachfolgend Mitarbeitende) vertraut sein müssen.
Der Geltungsbereich des «Code of Conduct» umfasst die SKAN sowie sämtliche Beteiligungsgesellschaften, bei denen die SKAN mittelbar und unmittelbar Anteile von mehr als 50 % hält. Bei Minderheitsbeteiligungen bemüht sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, auf die Einhaltung von vergleichbaren Anforderungen hinzuwirken. Ebenfalls Geltung beanspruchen alle Reglemente und Weisungen in den einzelnen Gesellschaften der SKAN in der jeweils gültigen Fassung. Es ist Aufgabe der jeweiligen Geschäftsleitung und Vorgesetzten, sich und ihre Mitarbeitenden über die für das persönliche Handeln einschlägig relevanten Organisationsanweisungen in Kenntnis zu setzen.
2.Verhalten im geschäftlichen Umfeld
2.1 Führung der Geschäfte
Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften
Aufgrund des internationalen Umfelds, in dem die SKAN tätig ist, unterliegt die SKAN zahlreichen nationalen und supranationalen Rechtsvorschriften. Alle Geschäftsangelegenheiten und Geschäftsprozesse der SKAN müssen deshalb so geführt werden, dass sie allen anzuwendenden Gesetzen, freiwillig eingegangenen Verpflichtungen und anderen bindenden Vorschriften entsprechen, in deren Geltungsbereich die jeweilige
Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
Von allen Mitarbeitenden wird die Befolgung des anwendbaren Rechts und der einschlägigen Vorgaben und Vereinbarungen erwartet. Die Erteilung von hiervon abweichenden Anweisungen, die zu einer Verletzung der im vorliegenden Text definierten unternehmenspolitischen Grundsätze in der Ausübung der Geschäftstätigkeit führt, ist untersagt.
Vorbeugende Rechtsberatung
Es gilt, Risiken zu vermeiden und internen
Rechtsrat einzuholen, bevor eine Massnahme getroffen wird, die zu einer Verletzung des anzuwendenden Rechts oder anderer Vorgaben führen könnte. Bestehen Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Angemessenheit einer Entscheidung, so muss ein Rechtsexperte oder Compliance Officer des Unternehmens zurate gezogen werden.
Bestechung
Jegliche Form von aktiver und passiver Bestechung mit Geld oder Wertgegenständen sowie der Versuch derselben sind in der SKAN verboten.
Geschenke und Unterhaltungsangebote sowie sonstige Vergünstigungen
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze sind im Umgang mit allen Geschäftspartnern und staatlichen Institutionen zu beachten:
Geschenke, Gefälligkeiten, Bewirtungen oder sonstige Vergünstigungen dürfen nur gewährt oder angenommen werden, wenn sie einen Maximalbetrag von CHF 100.00 oder deren Gegenwert in Fremdwährung nicht überschreiten, ein tieferer Betrag nicht vertraglich vereinbart ist, und diese:
- keinen unangemessen hohen Wert besitzen und nicht als Bestechung angesehen oder verstanden werden können;
- nicht das geltende Recht oder die ethischen Grundsätze der SKAN verletzen;
- weder dem Ansehen der SKAN in der Öffentlichkeit schaden, noch die Mitarbeitenden in Verlegenheit bringen, wenn sie öffentlich bekannt werden.
Bestehen im konkreten Fall Zweifel, so ist eine Abstimmung mit dem Vorgesetzten vorzunehmen.
Preisabsprachen
Die SKAN engagiert sich für offene und wettbewerbsorientierte Märkte und bekennt sich zu den Grundprinzipien des freien Wettbewerbs. Das heisst, die SKAN beteiligt sich nicht an Kartellen oder Preisabsprachen jeder Art.
Nutzung von Sachvermögen und Ressourcen
Die Nutzung von Ressourcen der SKAN für private, eigennützige Zwecke ist grundsätzlich untersagt und bedarf im Einzelfall der Genehmigung durch den jeweiligen Vorgesetzten.
Externe Kommunikation
Offizielle Stellungnahmen, insbesondere gegenüber Medien, erfolgen in der SKAN nur durch hierzu ausdrücklich autorisierte Personen. Gleiches gilt auch für anderweitige Veröffentlichungen.
Soziale Medien
Bei der Nutzung sozialer Medien muss sich jede mitarbeitende Person der Verantwortung für die Reputation unseres Unternehmens bewusst sein. Vertrauliche Informationen werden nicht preisgegeben. Die Persönlichkeitsrechte von mitarbeitende Personen und Geschäftspartnern sind zu respektieren.
2.2 Sozialverhalten
Faire Beschäftigung
SKAN bekämpft jede Form der illegalen Beschäftigung und der Ausbeutung von Arbeitnehmenden. Illegale Beschäftigung ist strikt untersagt. Die Ausbeutung von Arbeitnehmenden und Kinderarbeit sind mit unseren ethischen Werten unvereinbar.
Sozialverhalten im Konzern
Die SKAN-Mitarbeitenden sind den Prinzipien eines respektvollen und fairen Umgangs miteinander verpflichtet. Jegliche Diskriminierung ist untersagt. Insbesondere darf niemand wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder seines Alters benachteiligt oder belästigt werden.
SKAN erwartet von allen Mitarbeitenden, dass sie durch einen toleranten, höflichen und rücksichtsvollen Umgang miteinander zu einem produktiven Arbeitsumfeld beitragen. Fälle von sexueller Belästigung und / oder Mobbing werden rigoros geahndet und sind in jedem Fall sofort zu melden.
Nicht toleriert werden jedoch Meldungen, die mit der Absicht erfolgen, mitarbeitende Personen oder Führungskräfte der SKAN falsch zu beschuldigen. Ein solches Verhalten stellt einen Verstoss gegen unseren Verhaltenskodex dar und wird angemessen sanktioniert.
2.3 Geschäftsbeziehungen
Gleichbehandlung und Fairness
Die Mitarbeitenden sind eigenverantwortlich verpflichtet, alle Geschäftspartner in einer aufrichtigen, gleichen und fairen Art und Weise zu behandeln. Die Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern erfolgt im Rahmen eines geordneten Verfahrens nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien.
Geschäftliche Anreize
Leistungsbezogene Provisionen, Rabatte, Preisnachlässe, kostenlose Warenlieferungen oder ähnliches sind übliche geschäftliche Anreize. Allerdings bedarf ihre Anwendung grosser Umsicht, um die Beachtung der unterschiedlichen gesetzlichen
Regelungen zu gewährleisten. Die geschäftlichen Anreize sind umfassend und zutreffend schriftlich zu dokumentieren.
Zahlungen
Die Bezahlung von empfangenen Lieferungen und Leistungen durch ein Unternehmen der SKAN hat unmittelbar an den jeweiligen Vertragspartner zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt in der Regel in dem Land, in dem der Vertragspartner seinen Geschäftssitz hat. Die gesamte oder teilweise Bezahlung durch Barmittel ist, mit Ausnahme von Bagatellfällen, untersagt.
2.4 Interessenkonflikte
Finanzielle Beteiligung an Wettbewerbern, Kunden und Lieferanten
Finanzielle Beteiligungen an einem Wettbewerber, Kunden und Lieferanten sowie allfällige Beteiligungen an den genannten (auch wenn diese aus Schenkungen und Erbschaften herrühren) bedürfen immer der Genehmigung der Unternehmensleitung (insofern die Beteiligung nicht an einer öffentlichen Börse gehandelt wird). Sollten Interessenkonflikte bereits vor Eintritt in die Unternehmung vorliegen, sind sie der Unternehmung sofort zu melden. Entstehen Interessenkonflikte während der Anstellung, ist der Mitarbeitende verpflichtet, diese ebenfalls unmittelbar offen zu legen.
2.5 Vertraulichkeitswahrung von internen Informationen
Sämtliche Informationen, die nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sind, unterliegen der Geheimhaltung und dürfen gegenüber unbefugten Dritten weder während noch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses preisgegeben werden.
Die Mitarbeitenden der SKAN sind verpflichtet, zur aktiven Sicherung vertraulicher Daten gegen Zugriffe durch Dritte entsprechend den bestehenden Richtlinien beizutragen.
Aussenhandel und Exportkontrolle
Das internationale Geschäft der SKAN unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften zum grenzüberschreitenden Güter- und Dienstleistungsverkehr. Die SKAN befolgt sämtliche Exportkontroll- und Zollvorschriften, die in den jeweiligen Ländern der Geschäftstätigkeit gelten. Hierzu bestehen gruppenweite Compliance (Mindest-) Vorgaben, welche die Gesellschaften der SKAN bei der Einrichtung ihres umfassenden Internal Compliance Program (ICP) Exportkontrolle wahren müssen. Alle Mitarbeitenden der SKAN sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und darüber hinaus die Vorgaben der unternehmenspolitischen Grundsätze zur internen Exportkontrolle einzuhalten.
Steuerrecht
Die international tätige SKAN beachtet alle steuerrechtlichen Vorschriften im In- und Ausland. Die Festsetzung von Verrechnungspreisen entspricht den anerkannten OECD-Prinzipien, das heisst, dem Fremdvergleich entsprechend.
International eingesetzte Mitarbeitende verpflichten sich zur Einhaltung der örtlich geltenden, massgeblichen persönlichen steuerlichen Verpflichtungen. Potenzielle Steuerverkürzung durch Geschäftspartner wird nicht unterstützt.
Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität
Umwelt- und Gesundheitsschutz, Sicherheit und Qualität sind unverzichtbar für die Weiterentwicklung und Steigerung des Unternehmenswertes der SKAN sowie der Gesundheit und Lebensqualität
der Mitarbeitenden und die langjährige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen. Alle Mitarbeitenden halten sich an die dementsprechenden internen Regeln. Dabei tragen sie auch eine Mitverantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitskolleginnen und -kollegen.
Datenschutz
Der gewissenhafte Umgang mit personenbezogenen Daten zählt aus Respekt für die Privatsphäre von Mitmenschen zu den Kernwerten.
Das unbefugte Erheben, Verarbeiten und Weitergeben personenbezogener Daten von Mitarbeitenden und Geschäftspartnern ist untersagt.
IT-Sicherheit
Aufgrund der intensiven Nutzung von IT-Systemen ist die Geschäftstätigkeit der SKAN in hohem Masse von deren Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit abhängig.
Risiken aus dieser Abhängigkeit werden zusätzlich durch das Risiko des Verlustes, des Diebstahls oder der unbemerkten Änderung von Informationen verstärkt. Zur Begrenzung dieser allgemeinen Risiken sowie den Risiken aus technischem Versagen und menschlichem Fehlverhalten wird auf die Vorgaben der SKAN zur IT-Sicherheit verwiesen.
Insiderhandel
Beim Insiderhandel handelt es sich um den Kauf oder Verkauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten (bspw. Optionen) auf der Grundlage von Insiderinformationen. Insiderinformationen sind alle nicht öffentlichen Informationen über Ereignisse, die geeignet sind, den Aktienkurs zu beeinflussen, z. B. Finanzergebnisse oder Informationen über den geplanten An- und Verkauf von Unternehmensteilen. Insiderhandel ist verboten. Eine Nichteinhaltung kann disziplinarische Massnahmen sowie aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
3.Umsetzung der «Compliance Rules»
Verantwortlichkeiten
Für die Umsetzung der «Compliance Rules» ist die Geschäftsleitung der jeweiligen Gesellschaft zuständig. Sie ist in dieser Funktion dem Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft unterstellt.
Informations- und Kontrollpflicht der Vorgesetzten
Die Geschäftsleitung und alle Vorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen und zu überwachen, dass die ihnen unterstellten Mitarbeitenden über die Inhalte dieses «Code of Conduct» informiert sind.
Vorgesetzte sollen durch Befolgen und Umsetzen dieser Normen ein vorbildliches Verhalten zeigen. Vorgesetzte haben ferner in ihrem Verantwortungsbereich darauf zu achten, dass ihre Mitarbeitenden diese Vorgaben einhalten und Abweichungen vermieden werden.
Mitteilungspflicht der Mitarbeitenden bei Kenntnis von Abweichungen
Bei Kenntnis von Verstössen gegen «Code of Conduct» haben die Mitarbeitenden ihre Vorgesetzten, HR, Legal/Compliance oder die Geschäftsleitung zu unterrichten.
SKAN verbietet Sanktionen gegen
Mitarbeitende, die in gutem Glauben Meldungen machen, schützt jedoch auch die Rechte der beschuldigten Person.
Sanktionen und Konsequenzen
Verstösse gegen den «Code of Conduct» können Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen und entsprechend den betriebsüblichen Regelungen geahndet werden.
Massnahmen können je nach Schwere des Verstosses von Verwarnungen oder auch Abmahnungen bis zu fristlosen Kündigungen sowie zivilrechtlichen Schadensersatzklagen oder auch strafrechtlichen Anzeigen reichen. Ein Verstoss gegen den Verhaltenskodex liegt auch dann vor, wenn Verletzungen des Kodex durch andere ignoriert werden oder die Aufklärung von Verstössen erschwert wird.
Verpflichtung aller Mitarbeitenden
Der «Code of Conduct» ist allen Mitarbeitenden zu übergeben. Der Mitarbeitende hat mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags bestätigt, dass die im «Code of Conduct» dargestellten Verhaltensweisen und Verbote verstanden und respektiert werden.
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SKAN Stein AG
Rüchligstrasse 296, 4332 Stein, Switzerland Phone +41 62 873 18 41, [email protected]
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