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Sino AG AGM Information 2010

Jan 28, 2010

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AGM Information

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News Details

AGM Announcements | 28 January 2010 15:10

sino Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.03.2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

sino Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

28.01.2010

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


sino Aktiengesellschaft

Düsseldorf

  • Wertpapier-Kenn-Nummer 576 550 -- ISIN DE0005765507 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der sino
Aktiengesellschaft

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 9. März 2010 um
11:00 Uhr im Forum Düsseldorf (3. OG), Berliner Allee 33, 40212
Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG:

  1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten und damit festgestellten
    Jahresabschlusses zum 30. September 2009 mit dem Lagebericht für
    das Geschäftsjahr 2008/2009 und des vom Aufsichtsrat gebilligten
    Konzernabschlusses zum 30. September 2009 mit dem
    Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2008/2009, des Berichts
    des Aufsichtsrats sowie eines erläuternden Berichts zu den Angaben
    nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs Der
    Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 30. September 2009
    wurden von der Warth & Klein GmbH,
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und jeweils
    mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die
    vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung
    der Hauptversammlung im Internet unter http://www.sino.de
    eingesehen werden.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
    Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
    den für das Geschäftsjahr 2008/2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn von
    EUR 3.149.324,85 wie folgt zu verwenden:

    Bilanzgewinn EUR 3.149.324,85
    Ausschüttung von EUR 0,80 Dividende je dividendenberechtigter EUR 1.870.000,00
    Stückaktie
    Einstellung in Gewinnrücklagen -----
    Gewinnvortrag EUR 1.279.324,85

  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
    für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
    vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden
    Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu beschließen.

  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und
    Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr
    2008/2009 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen
    Zeitraum zu beschließen.

  5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers,
    Konzernabschlussprüfers und Prüfers für die prüferische Durchsicht
    des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
    2009/2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die NEXIA-DHPG GmbH
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn,
    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
    Geschäftsjahr 2009/2010 sowie zum Prüfer für die prüferische
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des
    Geschäftsjahres 2009/2010 zu bestellen.

  6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten
    Kapitals und die Schaffung von neuem genehmigten Kapital sowie
    über die Änderung der Satzung Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der
    sino AG ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit
    bis zum 30. Mai 2010 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt
    EUR 1.168.750,00 (in Worten: eine Million
    einhundertachtundsechzigtausendsiebenhundertfünfzig Euro) durch
    Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Aktien zu erhöhen
    (genehmigtes Kapital). Ausgegeben werden dürfen Stückaktien gegen
    Bar- und/oder Sacheinlagen. Von dieser Ermächtigung ist bislang
    nicht Gebrauch gemacht worden. Aufgrund der geltenden Befristung
    steht das genehmigte Kapital nicht mehr bis zur - voraussichtlich
    im Frühjahr 2011 stattfindenden - Hauptversammlung über das
    Geschäftsjahr 2009/2010 zur Verfügung und soll daher jetzt
    erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
    Beschlüsse zu fassen:

    1. Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. 5 der Satzung wird mit
      Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgenden
      neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

    2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
      Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. März
      2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
      1.168.750,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
      von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
      (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich
      ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können jedoch
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
      oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
      Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
      übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
      Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
      teilweise auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um
      Spitzenbeträge auszugleichen oder sofern die Kapitalerhöhung
      gegen Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
      oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
      oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung
      bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem
      solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
      einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen
      gegen die Gesellschaft erfolgt oder wenn die Kapitalerhöhung
      einmalig gegen Bareinlagen erfolgt und zehn vom Hundert des
      Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den
      Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet; auf die
      Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien
      anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser
      Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung
      ausgegeben oder veräußert wurden. Der Vorstand wird ferner
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
      Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
      genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist
      ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
      teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
      genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
      entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
      genehmigten Kapital anzupassen.

    3. § 4 der Satzung der sino AG wird in Abs. 5 wie folgt neu
      gefasst: '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
      der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8.
      März 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
      1.168.750,00 (in Worten: eine Million
      einhundertachtundsechzigtausendsiebenhundertfünfzig Euro)
      gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
      (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich
      ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können jedoch
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
      oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
      Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
      übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
      Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
      soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen
      oder sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen im Rahmen
      von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs
      von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
      Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
      Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen
      Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen
      Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die
      Gesellschaft erfolgt oder sofern die Kapitalerhöhung einmalig
      gegen Bareinlagen erfolgt und zehn vom Hundert des
      Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den
      Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet; auf die
      Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien
      anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser
      Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung
      ausgegeben oder veräußert wurden. Der Vorstand ist ferner
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
      Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
      genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist
      ermächtigt, die Fassung der Satzung nach der Eintragung der
      Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital
      oder nach Ablauf der Befristung der Ermächtigung entsprechend
      zu ändern.'

  7. Satzungsänderungen Durch das Gesetz zur Umsetzung der
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 wurden einige
    Regelungen des AktG mit Bezug zur Hauptversammlung geändert. Die
    Satzung der Gesellschaft soll entsprechend angepasst werden.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
    fassen:

    1. § 12 Abs. 3 Satz 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut
      'Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich
      vorgeschriebenen Frist einzuberufen.'

    2. § 13 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut '(1) Zur
      Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
      Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in
      Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
      unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
      mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des
      Zugangs ist nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine
      kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.'

    3. § 13 Abs. 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut '(2) Die
      Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme
      an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
      nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende
      Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz
      erforderlich, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
      Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat. Der Nachweis
      muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
      mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung
      zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. In der
      Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist
      vorgesehen werden.'

    4. § 13 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut '(3) Bei
      Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückgerechnet
      werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine
      Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem
      Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
      Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des
      Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht entsprechend anzuwenden.'

    5. § 15 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut '(3) Die
      Aktionäre können Stimmrechtsvollmacht erteilen. Die Erteilung
      der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
      Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
      Textform. § 135 AktG bleibt unberührt.'

*****

Schriftlicher Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts (§ 186 Abs. 4 Satz 2, § 203 Abs. 1, 2 AktG)
Zu TOP 6 der Hauptversammlung am 9. März 2010 schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, das zu schaffende neue
genehmigte Kapital unter den dort genannten Bedingungen mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
auszuüben.
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2
AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum teilweisen oder
vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der
Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft zur Einsicht und zum Herunterladen zur
Verfügung steht.
1. Gegenwärtiges genehmigtes Kapital und Anlass der Beschlussfassung
Das in § 4 Abs. 5 der Satzung in der derzeit gültigen Fassung
vorgesehene genehmigte Kapital ist bis zum 30. Mai 2010 befristet. Es
wird also während eines Teils des laufenden Geschäftsjahres 2009/2010
und im anschließenden Geschäftsjahr 2010/2011 nicht zur Verfügung
stehen, wenn es nicht bereits in der diesjährigen Hauptversammlung
erneuert wird. Die Verwaltung der Gesellschaft soll daher durch
Schaffung eines entsprechenden neuen genehmigten Kapitals über den 30.
Mai 2010 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft
durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
unter Beachtung der gesetzlichen Kapitalgrenze zu erhöhen.
2. Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals nur für die drei
im Beschlussvorschlag genannten Fälle ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen.

  1. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll zunächst
    die Ausnahme von Spitzenbeträgen von dem Bezugsrecht der Aktionäre
    umfassen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim
    genehmigten Kapital ist erforderlich, um ein technisch
    durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als
    freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien
    werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise
    bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche
    Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
    Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den
    Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich
    gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

  2. Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals ferner
    ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
    Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
    zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
    auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
    soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen,
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen insbesondere
    gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die
    sino AG ist in einer äußerst wettbewerbsorientierten Branche
    tätig, mit Wettbewerbern, die über bedeutend umfangreichere
    finanzielle Ressourcen und Konzernunterstützung verfügen.
    Gleichzeitig ist der Online Brokerage Markt sowohl auf nationaler
    als auch auf internationaler Ebene in den letzten Jahren durch
    Konsolidierungen und Übernahmen geprägt. Will die sino AG im
    Umfeld einer weiteren Marktkonsolidierung in einer
    Konsolidierungswelle nicht lediglich passiv an einer solchen
    Entwicklung teilnehmen, und will die sino AG in der Lage sein, auf
    veränderte Marktverhältnisse zu reagieren, muss sie die
    Möglichkeit haben, schnell und ohne den mit der Einladung einer
    außerordentlichen Hauptversammlung verbundenen
    Vorbereitungsaufwand und den damit verbundenen Zeitversatz
    angemessene und rechtlich verbindliche Angebote unter Einschluss
    von Aktienkomponenten machen zu können. Damit schafft sich die
    sino AG die Möglichkeit, sich in Zukunft bietende Chancen nutzen
    und sich gegenüber auch wesentlich größeren und finanzstärkeren
    Wettbewerbern durchsetzen oder auf Bestrebungen Dritter zur
    Übernahme von Wettbewerbern der Gesellschaft reagieren zu können.
    Denn die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, im
    Interesse ihrer Aktionäre auf sich bietende Marktchancen schnell
    und flexibel reagieren zu können. Dazu gehört auch die Option,
    Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur
    Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse
    der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser
    Option, ggf. im Wettbewerb mit größeren, unter Umständen
    wesentlich kapitalstärkeren Mitbewerbern, kann in geeigneten
    Einzelfällen darin bestehen, den Erwerb eines Unternehmens, den
    Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran insbesondere
    über die Gewährung von sino-Aktien durchzuführen. Die Aktionäre
    eines etwaigen Akquisitionsobjektes mögen der Attraktivität der
    sino-Aktie im Vergleich zu einer Barkomponente den Vorzug geben.
    Um auch solche Unternehmen erwerben zu können oder um Barangebote
    kontern zu können, muss die sino AG die Möglichkeit haben, eigene
    Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der sino AG also die
    notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum
    Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
    Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei
    einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der
    relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
    der vorhandenen Aktionäre, dies hält der Vorstand im Hinblick auf
    die genannten Vorteile jedoch für angemessen. Ein konkreter
    Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, besteht zurzeit
    nicht. Wenn sich geeignete Möglichkeiten zum Erwerb von
    Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder zur
    Reaktion auf das Marktverhalten von Wettbewerbern oder Dritten
    konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem
    genehmigten Kapital zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe
    neuer sino-Aktien Gebrauch machen und dies dem Aufsichtsrat zur
    Zustimmung vorschlagen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der
    Unternehmens- oder Beteiligungserwerb insbesondere gegen Gewährung
    von sino-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
    liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der
    Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Der Vorstand
    wird seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Berichterstattung
    über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals selbstverständlich
    nachkommen.

  3. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer
    Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen bis zu 10% des Grundkapitals mit
    einem den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitenden
    Ausgabebetrag hält der Vorstand als vorbeugende Maßnahme zur
    Erleichterung und Flexibilisierung der Unternehmensfinanzierung
    durch Eigenkapitalaufnahme für erforderlich. Auf der Basis der
    derzeitigen Ertrags- und Vermögenslage ist eine solche Maßnahme
    nicht erforderlich. Gerade als vergleichsweise kleiner
    Marktteilnehmer mit im Vergleich zu Wettbewerbern beschränkten
    Möglichkeiten zur Eigenkapitalfinanzierung möchte der Vorstand
    aber sicherstellen, dass die Gesellschaft auch bei einem
    möglicherweise kurzfristig auftretenden Finanzierungsbedarf ihre
    Unabhängigkeit wahren kann. Der Vorstand sieht dies auch vor dem
    Hintergrund der von der Verwaltung vorgeschlagenen Teilhabe der
    Aktionäre am Unternehmenserfolg des abgelaufenen Geschäftsjahres
    durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Verwendung des
    Bilanzgewinns. Die Interessen der Aktionäre sind nach Einschätzung
    des Vorstands durch die Referenz auf den Börsenpreis und durch die
    volumenmäßige Beschränkung der Ermächtigung auf 10 % des
    Grundkapitals hinreichend gewahrt. Sofern die Gesellschaft weitere
    Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgibt
    oder veräußert (beispielsweise aufgrund einer etwaigen - künftigen

    • Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gem.
      § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG), sind diese auf die 10%-Grenze
      anzurechnen. Auch dies dient dem Schutz der Aktionäre.
  4. Die Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
    sieht der Vorstand über seine ohnehin bestehenden Pflichten hinaus
    generell auch durch das Erfordernis der Zustimmung des
    Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts durch den Vorstand
    und - im Hinblick auf die vorstehend unter b. erläuterte
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - die wegen der
    Beschränkung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum
    Bezugsrechtsausschluss auf Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
    gesetzlich vorgesehene Prüfung der Sachkapitalerhöhung durch einen
    unabhängigen Prüfer (§ 205 Abs. 3 AktG) gewahrt. Der Vorstand
    unterwirft die vorgeschlagene Ermächtigung bewusst diesen
    Einschränkungen und Kontrollmechanismen. Aus diesem Grund schlägt
    die Verwaltung auch nicht den - gesetzlich möglichen - Ausschluss
    des Bezugsrechts im Ermächtigungsbeschluss selbst vor, sondern sie
    schlägt nur die Ermächtigung des Vorstands vor, im Einzelfall -
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats - über den Ausschluss des
    Bezugsrechts zu entscheiden. Bei Abwägung aller genannter Umstände
    hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten
    Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung
    des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für
    sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

Düsseldorf, im Januar 2010

Ingo Hillen

Matthias Hocke

*****

Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts, Anmeldung
der Aktionäre zur Hauptversammlung, Nachweis des Aktienbesitzes,
Erläuterung des Nachweisstichtages und seiner Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der Gesellschaft in Textform so rechtzeitig angemeldet haben, dass
der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum Ablauf des 02. März
2010 zugeht.
Ebenfalls bis zum Ablauf des 02. März 2010 ist der Gesellschaft von
den Aktionären ein von ihrem depotführenden Institut in Textform
erstellter Besonderer Nachweis ihres Aktienbesitzes zu übermitteln;
der Nachweis muss sich auf den Beginn des 16. Februar 2010 beziehen.
Erläuterung des Nachweisstichtages und seiner Bedeutung: Die Satzung
von Gesellschaften mit Inhaberaktien kann bestimmen, wie die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften
reicht ein in Textform erstellter Besonderer Nachweis durch das
depotführende Institut, dieser muss sich gemäß § 123 Abs. 3 AktG auf
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen
(Nachweisstichtag oder 'Record Date'), das ist vorliegend der 16.
Februar 2010. Der Nachweis ist zusätzlich zur Anmeldung erforderlich.
Ob vor oder nach dem Stichtag die Aktien noch gehalten werden, ist für
die Teilnahmeberechtigung unerheblich; auch bei einem Verkauf der
Aktien nach dem Record Date bleibt der angemeldete und durch den
Besonderen Nachweis zum Stichtag formal legitimierte Aktionär
teilnahmeberechtigt. Der Aktionärsbestand wird mithin zum
Nachweisstichtag bezüglich der Teilnahmerechte an der Hautversammlung
'eingefroren', um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der
Hauptversammlung unabhängig vom Wechsel im Aktionärsbestand zu
gewährleisten. Eine Beschränkung der Verfügbarkeit der Aktien ist mit
dem Record Date nicht verbunden. Ein Nachweis der Aktionärseigenschaft
zu anderen Zeitpunkten als zum Beginn des Nachweisstichtages genügt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht. Der Nachweis kann
nicht auf andere Weise als durch die Besitzbescheinigung des Instituts
geführt werden. Die Bedeutung des Record Date beschränkt sich auf die
unmittelbar hauptversammlungsbezogenen Rechte; auf die
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keinen Einfluss.
Die Anmeldung und der Besitznachweis müssen in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter folgender
Adresse zugehen:
sino Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter
Allee 10 80637 München Fax: +49(0)89/21027-289 E-Mail:
[email protected]
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel ein depotführendes Institut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. In diesem Fall sind die
Bevollmächtigten durch den Aktionär rechtzeitig anzumelden. Ein
Formular zur Vollmachtserteilung befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte und kann unter o.g. Adresse angefordert werden. Es kann
auch von der Internetseite der Gesellschaft heruntergeladen und
ausgedruckt werden. Vollmachtserteilungen durch in der
Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende
Mitaktionäre oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind
ebenfalls möglich.
Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären zudem an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich von diesem in der
Hauptversammlung nach Maßgabe erteilter Weisungen vertreten zu lassen.
Der Stimmrechtsvertreter wird die Stimmrechte der Aktionäre
entsprechend den ihm erteilten Weisungen ausüben; er ist auch bei
erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt.
Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung.
Um den rechtzeitigen Erhalt einer Eintrittskarte sicherzustellen,
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei dem depotführenden
Institut eingehen.
Die Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter ist nur bis
einschließlich 08. März 2010 (Eingang) möglich. Weitere Einzelheiten
dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären mit der
Eintrittskarte übersandt werden.
Form der Vollmachten
Vollmachten, auch die dem Stimmrechtsvertreter erteilten, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Soweit sie an die Gesellschaft zu übermitteln
sind, kann dies - auch auf elektronischem Weg - unter der oben
genannten Adresse der Gesellschaft erfolgen.
Dieses Formerfordernis gilt nicht bei einer Vollmachtserteilung an
Kreditinstitute, an die einem Kreditinstitut gleichgestellten
Institutionen oder Personen gem. § 135 Abs. 8 AktG (z.B.
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßige Stimmrechtsvertreter) oder
an Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) tätigen Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG).
Anmeldung und Aktienbesitznachweis auch bei Vollmachtserteilung stets
erforderlich
Die Vertretung durch Bevollmächtigte setzt in allen Fällen eine
wirksame und rechtzeitige Anmeldung und die rechtzeitige Übermittlung
eines Aktienbesitznachweises des depotführenden Instituts voraus.
Sonstige Pflichthinweise und Erläuterungen
Rechte von Aktionären bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 2.337.500 Aktien
ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält
keine eigenen Aktien; alle ausgegebenen Aktien begründen grundsätzlich
Teilnahme- und Stimmrechte. Bei Abstimmungen über bestimmte Punkte der
Tagesordnung gelten bezüglich einzelner Aktionäre gesetzliche
Stimmverbote. Aktionäre haben das Recht, unter den oben genannten
Voraussetzungen (Anmeldung, Nachweis) an der Hauptversammlung
teilzunehmen, Auskunft zu den Gegenständen der Tagesordnung zu
verlangen, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung und zum
Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung
persönlich oder durch Vertreter abzugeben. Sie sind darüber hinaus
unter bestimmten weiteren Voraussetzungen berechtigt, eine Ergänzung
der von der Verwaltung vorgeschlagenen Tagesordnung zu verlangen.
Erläuterungen zu einzelnen Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG):
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der sino AG unter
untenstehender Adresse zu richten und muss der Gesellschaft spätestens
bis zum 06.02.2010 bis 24.00 Uhr zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft http://www.sino.de unter der Rubrik
Investor Relations im Bereich Hauptversammlung bekannt gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein und der Gesellschaft bis zum 22.
Februar 2010, 24:00 Uhr zugehen.
Einreichung der Anträge von Aktionären
Tagesordnungserweiterungsverlangen, sonstige Anträge und abweichende
Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende
Adresse der Gesellschaft zu richten:
sino Aktiengesellschaft Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Tel.:
+49(0)211-3611-0 Fax: +49(0)211-3611-1136
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären, die uns bis zum 22. Februar 2010, 24:00 Uhr zugehen, im
Internet nach Maßgabe des § 126 AktG unter http://www.sino.de unter
der Rubrik Investor Relations im Bereich Hauptversammlung
veröffentlichen.
Anderweitig adressierte oder später zugehende Anträge werden nicht
berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht werden.
Verweis auf weiterführende Informationen
Weitere Informationen, insbesondere zu den vorgenannten Rechten der
Aktionäre, sowie die Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG finden sich
auch im Internet auf der Seite der Gesellschaft http://www.sino.de
unter der Rubrik Investor Relations im Bereich Hauptversammlung.
Unterlagenversand an Aktionäre
Die Einladung zur Hauptversammlung am 09. März 2010 einschließlich
Tagesordnung, weitere Informationen zur Anmeldung bzw.
Vollmachtserteilung sowie entsprechende Formulare werden den
Aktionären durch die depotführenden Institute übersandt.
Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer
Eintrittskarte und können auch bei der Gesellschaft unter beiden oben
genannten Adressen angefordert werden.
Düsseldorf, im Januar 2010 Der Vorstand Ingo Hillen Matthias Hocke

28.01.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: sino Aktiengesellschaft
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 211 36112220
Fax: +49 211 36111136
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.sino.de
ISIN: DE0005765507
WKN: 576550
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