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Siltronic AG — Governance Information 2016
Nov 4, 2016
392_cgr_2016-11-04_22f9e88c-a32a-4ce6-99d2-6ad8f9f3bff4.pdf
Governance Information
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ENTSPRECHENSERKLÄRUNG
zum Deutschen Corporate Governance Kodex
gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Siltronic AG erklären zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ("Kodex") Folgendes:
1. Erklärung für die Zukunft
Die Siltronic AG wird den Empfehlungen des am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 mit Ausnahme der nachfolgend genannten und begründeten Abweichungen entsprechen:
a) Selbstbehalt bei D&O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 3.8 Abs. 3)
Der Kodex sieht vor, dass in der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat ein Selbstbehalt vereinbart werden soll, der dem Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder in Höhe von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung entspricht. Gesetz und Satzung setzen dem Aufsichtsrat feste Grenzen, auf die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen. Nach § 76 Absatz 1 Aktiengesetz leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung. Über die Mitwirkung des Aufsichtsrats an der Festlegung der Grundzüge der Unternehmensstrategie hinaus sind die Möglichkeiten des Aufsichtsrats zur Einwirkung auf deren Umsetzung oder das operative Geschäft begrenzt. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Abwendung von Schäden für das Unternehmen. Da darüber hinaus die Mitglieder des Aufsichtsrats im Vergleich zur Vergütung des Vorstands, die sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammensetzt, lediglich eine relativ geringe feste Vergütung bekommen, halten wir die Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht für sinnvoll.
b) Betragsmäßige Höchstgrenzen für die Vergütung des Vorstands (Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6)
Der Kodex empfiehlt, dass die Vergütung des Vorstands insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen soll. Die Vorstandsverträge enthalten entsprechende Höchstbeträge für die feste und variable Vergütung. Für den Großteil der Vergütung wird der Empfehlung des Kodex demnach gefolgt. Allerdings macht es das bestehende System der Altersversorgung unmöglich, betragsmäßige Höchstgrenzen für diese Komponente der Vergütung festzulegen. Denn die von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen für die Altersversorgung der Vorstände hängen jedes Jahr von der Zinsentwicklung ab. Bei niedrigen Zinsen sind die von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen zwangsläufig höher – ein Höchstbetrag kann hier nicht festgelegt werden, weil die Zinsentwicklung nicht vorhersehbar ist. In der Folge kann auch keine Höchstgrenze für die Vorstandsvergütung insgesamt vereinbart werden.
c) Bekanntgabe von Kandidatenvorschlägen für den Aufsichtsratsvorsitz an die Aktionäre (Ziffer 5.4.3)
Nach dieser Empfehlung sollen die Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden, obwohl der Aufsichtsrat in der Regel noch nicht gewählt ist. Das Gesetz sieht vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats "aus seiner Mitte" von den Aufsichtsräten zu wählen ist. Eine Bekanntgabe der Kandidaten für den Vorsitz aus dem Kreis von Aufsichtsräten, die noch nicht einmal gewählt sind, ist auch vom Gesetz nicht vorgesehen und würde darüber hinaus zu einer weiteren vom Gesetz nicht vorgesehenen faktischen Vorfestlegung führen. Aus diesen Gründen wird die Empfehlung nicht befolgt.
2. Erklärung für die Vergangenheit
Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 11. Dezember 2015 entsprach die Siltronic AG den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 mit den oben unter 1. genannten und begründeten Ausnahmen.
München, 30. November 2016
Siltronic AG
Der Vorstand Der Aufsichtsrat