SGL CARBON SE
S A T Z U N G
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Firma und Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma
SGL CARBON SE.
(2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
- (1) Die Gesellschaft leitet als Konzern-Holding eine Gruppe von Unternehmen, die insbesondere auf folgenden Arbeitsgebieten tätig sind:
- − Carbonerzeugnisse aller Art, insbesondere industrielle Erzeugnisse aus natürlichem und künstlichem Kohlenstoff und Graphit;
- − Werkstoffe und Produkte auf der Basis von Kohlenstoff oder Graphit, wie Fasern, Verbundwerkstoffe, Folien und Graphitapparate, einschließlich Anlagenbau;
- − sonstige keramische Werkstoffe und Produkte;
- − korrosionsbeständige Materialien und Produkte sowie
- − sonstige im Zusammenhang mit diesen Arbeitsgebieten herzustellende oder zu gewinnende Stoffe und sonstige Produkte.
- (2) Die Gesellschaft kann auf den in Absatz (1) genannten Arbeitsgebieten auch selbst tätig werden und den Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellen. Sie ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
- (3) Die Gesellschaft kann auch andere Unternehmen, insbesondere solche, die auf den in Absatz (1) genannten Geschäftsfeldern tätig sind, gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen oder unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie ist berechtigt, sich vornehmlich zur Anlage von Finanzmitteln an Unternehmen jeder Art zu beteiligen. Sie kann sich bei Konzernunternehmen und anderen Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie über ihren Beteiligungsbesitz verfügen.
Grundkapital und Aktien
- (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 313.194.183,68 (in Worten: Euro Dreihundertdreizehn Millionen einhundertvierundneunzigtausend einhundertdreiundachtzig und achtundsechzig Cent). Das Grundkapital in Höhe von Euro 165.649.896,96 ist durch Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in die Rechtsform der SE erbracht worden.
- (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 122.341.478 Stückaktien.
- (3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
- (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen.
- (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes geregelt werden.
- (6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 31.319.040,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
- (i) für Spitzenbeträge, die sich bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
- (ii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
- (iii) sofern die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden; oder
- (iv) sofern bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2019 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei
das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 und, falls das Genehmigte Kapital 2019 bis zum 9. Mai 2024 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
- (7) [aufgehoben]
- (8) [aufgehoben]
- (9) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 31.319.040,00 durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
- (i) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2017 bis zum 16. Mai 2022 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder
- (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2017 bis zum 16. Mai 2022 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen,
in den Fällen (i) und (ii) jeweils soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Soweit Optionsoder Wandelschuldverschreibungen gemäß der vorstehend beschriebenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen begeben werden, die auf der Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. April 2010 bzw. des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. April 2015 ausgegeben wurden, werden die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung durch den jeweiligen Inhaber dieser einzubringenden (Teil-) Wandelschuldverschreibung als Sacheinlage ausgegeben. Die Anzahl der gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien ergibt sich aus dem aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 festgelegten Umtauschverhältnis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
(10) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 31.319.040,00 durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
- (i) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Mai 2019 bis zum 9. Mai 2024 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder
- (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Mai 2019 bis zum 9. Mai 2024 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen,
in den Fällen (i) und (ii) jeweils soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Soweit Optionsoder Wandelschuldverschreibungen gemäß der vorstehend beschriebenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen begeben werden, die auf der Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. April 2015 bzw. des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2017 ausgegeben wurden, werden die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung durch den jeweiligen Inhaber dieser einzubringenden (Teil-) Wandelschuldverschreibung als Sacheinlage ausgegeben. Die Anzahl der gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien ergibt sich aus dem aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 festgelegten Umtauschverhältnis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
- (11) [aufgehoben]
- (12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 4.875.517,44 gegen Sacheinlagen bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Ausgabe von bis zu 1.904.499 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der SGL CARBON SE, die Mitgliedern des Vorstands und Führungskräften der SGL CAR-BON SE sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen und Führungskräften von mit der SGL CARBON SE verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15ff. AktG (Konzernunternehmen) einmalig oder mehrmals als Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights, SAR) auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. April 2009 bis zum 31. Dezember 2014 gewährt werden.
Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden durch Einbringung der Vergütungsansprüche der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Aktienwertsteigerungsrechten erbracht, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung von der SGL CARBON SE vom 29. April 2009 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienwertsteigerungsrechte aufgrund der von der Hauptversammlung am 29. April 2009 beschlossenen Ermächtigung ausgeben werden, die Bezugsberechtigten die ihnen gewährten Bezugsrechte ausgeübt und ihre Vergütungsansprüche in die Gesellschaft eingebracht haben und soweit die Gesellschaft die Bezugsrechte der Bezugsberechtigten nicht durch eigene Aktien oder eine Geldzahlung erfüllt. Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 2,56 ausgegeben.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ABSCHNITT II
ORGANISATIONSVERFASSUNG
§ 5
Organisationsverfassung
Die Organisationsverfassung der Gesellschaft folgt dem dualistischen System. Organe der Gesellschaft sind das Leitungsorgan (Vorstand), das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) und die Hauptversammlung.
A. DER VORSTAND
§ 6
Zusammensetzung, Geschäftsordnung
- (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, deren Zahl der Aufsichtsrat bestimmt.
- (2) Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
- (3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sind Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.
- (4) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen, jeweils ebenfalls für höchstens fünf Jahre, sind zulässig.
§ 7
Vertretungsmacht
- (1) Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder nach näherer Bestimmung des Vorstands durch andere Zeichnungsberechtigte vertreten.
- (2) Prokura soll nur als Gesamtprokura erteilt werden.
B. DER AUFSICHTSRAT
§ 8
Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer
- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Hauptversammlung bestellt. Vier von den Arbeitnehmern zu bestimmende Mitglieder werden nach dem in der nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE geregelten Bestellungsverfahren gewählt.
- (2) Die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für fünf Jahre; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet; die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner jeweils eine kürzere Amtszeit bestimmen.
- (3) Wiederbestellungen sind zulässig.
- (4) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Niederlegung fristlos erfolgen.
- (5) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach näherer Bestimmung durch die Hauptversammlung Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Das Aufsichtsratsamt des zum Ersatzmitglied Gewählten erlischt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, die nach seinem Amtsantritt stattfindet; findet in der nächsten Hauptversammlung keine Ersatzwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Ende der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Abweichende Vorgaben über die Bestellung von Ersatzmitgliedern in einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 9
Vorsitz
(1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, mit deren Beendigung das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines seiner Stellvertreter beendet ist, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, von denen einer als Vertreter der Anteilseigner und einer als Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat gewählt wurde. Zum Vorsitzenden darf nur ein Vertreter der Anteilseigner gewählt werden.
Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat den Vorsitz. § 10 Abs. 4 findet Anwendung.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
- (1) Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Für die Einberufung zu seinen Sitzungen, seine Beschlussfähigkeit und den Sitzungsablauf gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können ergänzende Regelungen getroffen werden.
- (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, sofern nicht im Einzelfall der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender etwas anderes bestimmen.
- (3) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. In der Einladung sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach der Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
- (4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht im Gesetz andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf und auch die Art der Abstimmung. Sind Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, der als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat bestellt wurde. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu. Wenn es ihm nötig erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, die Sitzung für die Dauer von höchstens einer Woche zu unterbrechen.
- (5) Beschlüsse sollen nur zu solchen Tagesordnungspunkten gefasst werden, die rechtzeitig in der Einladung angekündigt worden sind. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig angekündigt worden, so darf darüber nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Falle Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben.
- (6) Mitglieder des Aufsichtsrats, die durch Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, gelten als anwesend, wenn keines der in der Sitzung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder dem unverzüglich widerspricht.
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.
- (7) Der Vorsitzende kann einen Beschluss des Aufsichtsrats durch Einholung schriftlicher, telegraphischer oder fernmündlicher Erklärungen herbeiführen, wenn kein anderes Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht.
- (8) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen soweit gesetzlich zulässig auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.
- (9) Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter abzugeben.
Besondere Zuständigkeit
- (1) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Vornahme folgender Geschäfte, wenn sie über den Rahmen des normalen, laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehen und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind:
- (a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken,
- (b) Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Produktions- oder Geschäftszweige,
- (c) Emission von Anleihen und Aufnahme langfristiger Kredite,
- (d) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen,
- (e) Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten,
- (f) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
- (g) Beteiligung an anderen Unternehmen und Aufgabe solcher Beteiligungen.
- (2) Soweit der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, kann die Zustimmung, soweit gesetzlich zulässig, auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für bestimmte Arten von Geschäften gegeben werden.
- (3) Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
§ 12
Vergütung des Aufsichtsrates
- (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von Euro 50.000,00 pro Jahr. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus oder wird ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat gewählt, erhält es die vorstehende Vergütung zeitanteilig.
- (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, seine Stellvertreter das Anderthalbfache der Vergütung nach Absatz 1 Satz 1.
- (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält bei Teilnahme Euro 3.000,00 pro Ausschuss-Sitzung; jedes Mitglied eines anderen permanenten, d.h. nicht nur projektbezogenen Aufsichtsratsausschusses erhält bei Teilnahme Euro 2.000,00 pro Ausschuss-Sitzung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält abweichend von Satz 1 Euro 6.000,00 pro Ausschuss-Sitzung; der Vorsitzendes eines anderen permanenten Aufsichtsratsausschusses erhält abweichend von Satz 1 Euro 3.000,00 pro Ausschuss-Sitzung.
- (4) Die Gesellschaft gewährt ferner den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von Euro 400,00 und bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.
C. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
§ 13
Ort
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in Städten des Bundesgebietes statt, die Sitz einer Wertpapierbörse sind oder die mehr als 200.000 Einwohner haben.
§ 14
Einberufung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird spätestens 30 Tage vor dem Tag einberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. Der Tag der Einberufung ist dabei nicht mitzurechnen.
§ 15
Teilnahmerecht
- (1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Vorstand, bzw. im Falle einer Einberufung durch den Aufsichtsrat der Aufsichtsrat, ist ermächtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Anmeldefrist zu bestimmen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.
- (2) Die Aktionäre müsse ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67 c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis des Anteilbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft spätestens am letzten Tag der Anmeldefrist gemäß § 15 Abs. (1) der Satzung zugehen.
- (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
§ 16
Leiter der Hauptversammlung
- (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, eine vom Aufsichtsrat zu wählende Person, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein oder in sonstiger Form der Gesellschaft angehören muss, es sei denn, sie ist kraft Gesetzes von der Versammlungsleitung ausgeschlossen. Für den Fall, dass weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch eine vom Aufsichtsrat gewählte Person den Vorsitz übernehmen, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.
-
(2) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen.
-
(3) Der Versammlungsleiter kann die Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- (4) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.
Beschlussfassung und Wahlen
- (1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
- (2) Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, in der Einberufung Erleichterungen von den gesetzlichen Formvorschriften vorzusehen. Die Einzelheiten des Verfahrens für die Vollmachtserteilung werden den Aktionären zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gegeben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
- (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, so hat er die Einzelheiten festzulegen und diese in der Einberufung zur Hauptversammlung mitzuteilen.
- (4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.
Für einen Beschluss über die Änderung der Satzung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist; dies gilt nicht für die Änderung des Gegenstands des Unternehmens, für einen Beschluss über die grenzüberschreitende Sitzverlegung der Gesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 6 der SE-VO sowie für Fälle, für die gesetzlich zwingend eine höhere Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist.
(5) Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, kann der Aufsichtsrat vornehmen.
ABSCHNITT III
JAHRESABSCHLUSS
ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
BEKANNTMACHUNGEN
§ 18
Jahresabschluss
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und -lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung hat der Vorstand dem Aufsichtsrat diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
§ 19
Ordentliche Hauptversammlung
- (1) Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres statt.
- (2) Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, über die Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 20
Verwendung des Bilanzgewinns
Der Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresabschluss nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und der vom Vorstand und Aufsichtsrat gebildeten Rücklagen ergibt, wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt. Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Bar- auch eine Sachausschüttung beschließen.
§ 21
Bekanntmachungen
- (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
- (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
Gründungsaufwand
Der Gründungsaufwand für die Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in die SGL CARBON SE in Höhe von bis zu Euro 1.000.000 wird von der Gesellschaft getragen.
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