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SFC Energy AG

AGM Information Jul 4, 2023

388_cgr_2023-07-04_102fb8a5-e037-491b-9c30-23498914a9a8.pdf

AGM Information

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UVZNr.2786 t202p.. Mü V - 162761

Satzu n gsbesc h e i njg unq qem. § 181 Abs. 1 Satz 2 AktG

Gemäß § 181 Abs. 1 Sa|z2 AktG bescheinige ich, Notar, hiermit, dass es sich bei nachstehender Fassung um den vollständigen Wortlaut der Satzung der SFC Energy AG mit dem Sitz in Brunnthal, Landkreis München, handelt, wobei die geänderten Satzungsbestimmungen mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Satzungsänderung vom 05.06.2023 und die unveränderten Satzungsbestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

München, den 1 3.06.2023

  1. Dr. Regler, Notar

Satzung

der

SFC ENERGY AG

BRUNNTHAL

EUROPE-LEGAL-261147591V1 - 12456R-1900

,

I.

Allgemeine Bestimmungen

\$ 1

Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:

SFC Energy AG.

  • (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Brunnthal, Landkreis München.
  • (3) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

\$ 2

Gegenstand des Unternehmens

  • (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Energieversorgungssystemen und deren Komponenten für netzunabhängige und netzgebundene Geräte, unter anderem auf Basis der Brennstoffzellentechnologie, die Vornahme der hierzu notwendigen Investitionen sowie alle sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte. Zum Produktportfolio zählen auch Zubehör- und Ersatzteile, insbesondere Tankpatronen, Lösungen für die Kombination von Brennstoffzellenprodukten mit anderen Stromquellen, -speichern und -verbrauchern sowie mechanische, elektronische und elektrische Instrumente zur Überwachung und Steuerung von Produktions- und Logistikprozessen.
  • (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf Unternehmen ähnlicher Art gründen, erwerben, deren Vertretung übernehmen oder sich an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten, sie darf auch Unternehmen oder Teile von Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art pachten.

§a

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Geseilschaft ist das Karenderjahr

§4

Bekanntmachungen und lnformationen

  • (1) Die Bekanntmachur(eä der Bundesanzeiger. Gesellschatt erfolgen ausschließtich im
  • (2) lnformationen an die rnhaber zugerassener wertpapiere der Gesefschafi können mit deren Zustimrnung auch im wege d"i outunfernübertragung übermiltelt werden.

ll. Grundkapital und Aktien

§5

  • (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 17.363.691,00 (in worten: siebzehn Millionen dreihundertdreiundsechzigtausendsechshundedein undneunzig Eu ro).
  • (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in Stück 17.368.691 nennwerflose Stückaktien.
  • (3) ln HÖhe von EUR 102'050,00 wurde das Grundkapital durch Formwechsel der SFC Smart FuelCell GmbH erbracht.
  • (4) (Einstweiten frei)
  • (5) (Einstweiten frei)

(6) ft bis zum 31. August 2025 mit Zustimmung des Strammaktien ohne Nennbetrag (StückaKien) gegen Bardoch um höchstens EUR 1.736-369,00 zu erhöhen Saüung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der sätzlich ein Bezugsrecht zu- Die neuen Aktien können ichtung übernommen werden, sie den AKionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht)'

Der Vorsrand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrdts das Bezugsrecht der AKionäre ein- oder mehrmalig auszuschlieBen,

  • a)soweitdieszumAusgleichvonSTiuenbeträgenerforderlichist;
  • Wandlungspflichten aus b) soweit es erforderlich ist, um den Inhabem von bzw. einer Schu ldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in d s ihnen nach Ausübung des options- bzw. Wandluigsrechts oder der Eritillung der Wandlungspflicht als AKionär zustünde;
  • c) soweit die neuen AKien gegen Bareinlagen ausgege usgegebenen AKien entfallende Grundkapit-al insgesamt 10%o des rksamwerdens noch im ZeitpunK der Ausübung dieser Ermächtigun Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereil ft gleicher Ausstattung zum zeitpunkt der endgülügen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
  • d) soweit die neuen Aktien gegen sacheinlagen, insbesondere !1 Form von unternehmen, Teilen von Unternehmen' Beteiligungen an Unternähmen oder forOärungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z'B' Patente, Lizenzen, urheberrechttiche Nutzungs- und Velrwerfungsrechte sowie sonstige ImmaterialgÜterrechte), ausgegeben werden; oder
  • e) soweit die neuen AKien gegen Sacheinlagen in Vergütu n gsansprüchen a n Vorstandsmitglieder

Die unter vorstehenden Ermächtigungen zurn Bezugsrechts mt auf einen Betrag beschränkt, der 10 % des Grundkapitals nicht überscl rksamwerdens diesei Ermächtigung ""g ir" 2eitpunK dei erstmaligen AusnuEung dieser Ermächtigung. Auf vorstehende Begrenzung

sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschtuss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung"n'in aii"r.t"t oder entsprechender Anwendung des § 185 Abs' 3 Saü 4 AKG von der Gesellschaft uurg"g"b.n oder veräußert werdln, oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder optionsrechten-bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw' auszugeben sind, sofern die schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächugung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechJnder Anwendung des § 186 Abs. 3 SaE 4 AKG ausgegeben werden' Eine Anrechnung, die nu.ni"- vorstehenden i"ü *"g"n der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen AKien gemäB s 203 Abs. 1 SaE 1, Abs. 2§aE i, § fAO Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von 4 e von Wandel- und/oder 5 ist' entlällt mit Wirkung fÜr s( hnung bewirkte(n)' von der chriften erneut erteilt wird bzw. werden'

Der Vorstand ist ermächtigt, mit zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen'

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der saEung entsprechend der jeweiligen AusnuEunq des Genehmigten Kapifals 2023 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen'

(71 Das Grundkapitar ist um bis zu EuR z.gz4.sog,oo durch Ausgabe von bis zu 2.824.503 neuen, auf den lnhaber ta (Stückaktien) mit einem auf die einz Betrag des Grundkapitats von EUR 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung di lautenden stückaktien an die lnhaber bzw. Gräubiger von wander- und/oder ngen (bzw. Kombinalionen dieser lnstrumente), dL Hauptversammlung vom 14. Juni 2016 unter b) und der von der Hauptversammlung vom 16. Mai der 2019unter Tagesordnungspunkt 7 rit. b) beschrossenen Ermächtigungen von Geselrschaft oder deren unmitterbaren oder miüerbaren Beteitigungsgesellschaften gegen Barleislung begeben werden und ein wandlungs- bzw. optionsrechtäut neue auf oen tnnäuer lautende stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine wandrungspflicht oder ein Andienungsrecht begründen. Die bedingte Kapitarerhöh"ung ist nur insoweit durchzuführen, wie von options- bzw. wandrungsrechten Gebrauch gemacht wird' wie die zurwandlung verpflichteten tnhabertzw. Gläubiger ihre pflicht zur

Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber lauf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen, sofem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt die Essenzusen Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung die Passung von § 3 der Satzung entsprechend
sonstigen, damit, in. Zusammschen - el Kraitais 2019 anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Coptions- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2019 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.

(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteliigen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingten Kapital Denag Ges Glungkapitals von EUR 1,00
ausschließlich der Gewährung neues Oilet ausschließlich der Gewährung neuer Stückaktien an die Inhall 2020 dient Optionsrechten, die gemäß Ermächtigen Stuckakler an die Innaber von vom 19. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 lif. a) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses festgelegten Ausübungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die neuen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung iber die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelleiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen,

S 6

Aktien

  • (1) Die Aktien lauten auf den Inhaber
  • (2) Form und Inhalt der Aktienurkunden und etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Sammennen). Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefen
    seines Anteils ist ausgeschlossen seines Anteils ist ausgeschlossen.
  • (3) darüber, ob die neuen allen in den Inhaber oder auf den Namen laufen sollen, w
    so laufen sie ebenfalls auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so laufen sie ebenfalls auf den Inhaber.
  • (4) Bei Ausgabe neuer Aktien kann für diese eine von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichende Gewinnanteilsberechtigung festgesetzt werden.

III. Verfassung und Verwaltung der Aktiengesellschaft

A. Vorstand

\$7

Zusammensetzung des Vorstands

  • (1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
  • (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Auch wenn das Grundkapital mehr als EUR 3.000.000,00 beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht. Er kann ein Mitglied zum Vorsitzenden oder zum Sprecher Person besteht. Er
    ernennen. Die Bestellung eines gtolluggest ernennen. Die Bestellung eines stellvertretenden des Vorsitzenden sowie von stellvenretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Aufsichtsrat hat in der Geschäftsordnung für im Einzelfall zu beschließen, dass bestimmte Geschäfte des Vorstandes im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für einen bestimmten Kreis von Geschäften und Maßnahmen allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäften und bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteillen.

ટે વ

Vertretung der Gesellschaft

  • (1) mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
  • (2) Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
  • (3) Der Außichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder für den Einzelfall ermächtigen, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich einzeifallien in den Einzeinall Dritten zu vertreten. § 112 AktG bleibt unberührt.

B. Aufsichtsrat

\$ 10

Zusammensetzung und Amtsdauer

  • (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus vier Mitgliedern.
  • (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjähr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl keine kürzere Amtszeit festlegt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Vorschlägen der Verwaltung zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats soll darauf geachtet werden, dass dem Aufsichtsrat jederzeit eine ausreichende Zahl unabhängiger Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen

Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
fachglichen Erfahrungen verfünen fachglichen Erfahrungen verfügen.

  • (3) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. Das Amt eines nachgerückten Ersatzmitglieds erlischt mit Ablauf der Amt eines
    ausgeschiedenen Aufsichtsratemilloliodo Dio Mich Ablaul der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmilglieds. Die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Ausichtsratsmitglieds erfolgt, soweit bei der Wahl keine andere Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  • (4) Die Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die in der bei der Wahlenden festzulegenden Weise Erdatiingheder wahien, die in der bei der Wahl
    Aufsichtsratsmitglieder vor Ahlauf ihror Ameranen werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden.

& 11

Amtsniederlegung

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit mit einer Frist von einem Monat durch Erklärung in Textform (insbesondere it
E-Mail) gegenüber dem Monat durch Erklärung in Textform (insbesondere per E-Mail) gegenüber dem Mohar durch Erklarung in Traxtform (insbesondere per
Aufsichtsrates zum Monatsende nichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum Monatsende niederlegen. Das Recht zur Amtsniedenlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

\$ 12

Vorsitz, Geschäftsordnung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit des gewählten
Aufsichtsratsmitglieds. Aufsichtsratsmitglieds.

  • (2) Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
  • (3) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

\$ 13

Einberufung und Beschlussfassung

  • (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder per Telefax einberufen. Bei der Frist
    der Frist werden der Tag der Ansendung des Eich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Serechnung
    nicht mitgerechnet. In dringenden Eilen, kan der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen Kann der Tag der Sitzung
    abkürzen und auch mündlich feromündlich Arlann Ger Vorsitzende die Frist abkürzen und auch mündlich, femmündlich, telegrafisch oder per elektronischer Post (Email) einberufen. In der Einlandich, leiegrafisch oder per elektronischer
    Tagesordnung anzugeben. Die Sitzungen werden Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vom Bio Olizungen Werden Vorsitzenden im Fall
    (Sitzungsvorsitzender) (Sitzungsvorsitzender).
  • (2) Schriftliche, telefonische, fernschriftliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation derehedrinitie Sitzungen und Beschlussfassungen Mittel der zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall bestimmt und ihnen kein Mitglied widerspricht. Die durch solche Stimmabgabe gefassten Beschlüsse sind nachtäglich schriftlich zu bestätigen. Im übrigen gefassten
    Bestimmungen dieses 613 entsprochen Bestimmungen dieses §13 entsprechend.
  • (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegeben Anschrift eingeladen sind Mitglieder unter der zuletzt
    teilnehmen. Abwesende Antsichteretereitelie ind alle Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder Können durch ein itzung
    Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder können durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied ihre schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Sie gelten insoweit als Sitzungsteilnehmer. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Aufsichtsratsmitglied der ist nur widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung
    Gelegenheit zu geben Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Falle Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Aufsichtsratsvorsitzen Falle
    festzusetzenden angemessenan Friet der Rom Aufsichtsratsvorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechenden.
    oder ihre Stimme schriftlich abzugehen Frist der Beschlusstassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wirdersprechen
    keines keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb geben innerhalb der vom Aufsichtsratsvorsitzenden festgesetzten Frist widerspricht.
  • (4) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht gesetzlich, nach dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch geschäftsordnung des Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.
  • (5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzuferigen. In der Niederschrift sind Ort und Datum der Sitzung, ihre Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der und wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse einschließlich Abstimmungsergebnis festzuhalten. Über die gemäß Abs. (2) gefassten Beschlüsse fertigt der Aufsichten. Ober die gemann Abs. (2) gefassten
    Niederschrift an
  • (6) Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis deschlusses Kann nur innerhalb von zwei
    Monaten nach Kenntnis des Beschlusses durch Klage gelten gemacht werden,

\$ 14

Aufgaben und Befugnisse

  • (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands der Gesellschaft zu überwachen.
  • (2) Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
  • (3) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Fallensheits des Aufsichtsrats des Aufsichtsrats durch
    abgegeben. abgegeben.

હું 15

Schweigepflicht

(1) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekann geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren.
Dei – Stillschweigen die Aufsichtsratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren.

Bei Sitzung des Aufsichtsrats anwesende Personen, die nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu

(2) Mitteilende ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig bezeichnet und bei der bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht auszuschließen ist, dass die Interessen der Gesellschaft bei ihrer Offenbarung beeinträchtigten ist,
werden könnten. Geheimnis im Sinne des All bei ihrer Offenbarung beeinträchtigt werden könnten. Geheimnis im Sinne des Abs. (1) ist jede mit den unternehmerischen und betrieblichen Geschehen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehende Tatsachenen in unmittelbarem oder Personen besonntennang stehende fatsache. die nur einem beschränkten beschränkten.
Personenkreis bekannt ist, von der bei verständiger wirtschaftlicher

Betrachtungsweise anzunehmen ist, dass ihre Geheimhaltung vom Unternehmensträger gewünscht wird und an deren Geheimhallung im ln"teresse des unternehmens ein Bedüdnis nicht zu verneinen ist,

(3) Beabsichtigt ein Aufsichlsratsmitglied, lnformationen an Drirte weitezugeben, so hat es dies dem Aufsichtsrat zuvor unter Bek:rnntgabe der personen,än die die lnformation edolgen soll, mitzuteilen. Dem Aufsichtsrat ist vor Weitergabe der lnformation Gelegenheit zur stellungnahme zu geben, ob die weiter[abe der lnformation mit den Abs. (t) und (2) vereinbad isi. Die stellungnahmei,,viro durch den Vorsitzenden abgegeben.

§15a

nformationsanspruch der Aufsichtsratsmitgrieder

Ergänzend zu den gesetzrichen Ansprüchen stehen den Aufsichtsratsmitgliedern nach Erlöschen ihres Amtes bis zum Ablauf der verjährungsfrist der s§ 1 16, 93 Abs. 6 AktG Einsichts- und Kopierrechte in die Unterlagen der Gesellschaft hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit, insbesondere in Aufsichtsratsbeschrüsse, sowie -protokoile, zu, soweit gegen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als ehemaliges Aufsichtsratsmitglied slraf-, venruallungs- oder zivilrechtliche Verfahren anhängig sind oder unmittelbar bevorstehen.

§16

vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, D&o-versicherung

(l)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 35.o00,00. Der VorsiEende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergü[ung in nofre von EUR 70.o0o,oö, sein Stellvertreter in Höhe von EUR 45.000,00.

(21 Der VorsiEende des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00, der stellvertretende Vorsiuende erhält eine zusäEliche jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 7'500,00 jedes andere Mitglied in Höhe von EUR 5.0oo,oo. Der Vorsitzende eines anderen mindestens einmal im Jahr tätig gewordenen Ausschusses erhält eine zusäüliche jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 10-000,00. der stellvertretende VorsiEende erhält eine zusäEliche jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 7.500,00; jedes andere Mitglied in Höhe von EUR 5.0oo,oo. Ausschusstätigkeiten werden für höchstens einen Ausschuss berÜcksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die höchste dotierte Funktion maßgeblich ist.

  • (3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den VorsiE oder den stellvertretenden VorsiD im Aufsichtsrat oder den Vorsiü oder stellvertretenden Vorsiu in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
  • (4) Die Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäft\$ahres zu zahlen.
  • (s) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedem die durch die Ausübung des AmLs entstehenden Auslagen einschlieBlich einer etwaigen auf die Vergütung und den AuslagenersaE entfallenden Umsausteuer (Mehrwertsteuer). Der AuslagenersaE erFasst auch die Verauslagung für die Verteidigungskosten aus strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit ihrerTätigkeit als Aufsichtsratsmitglied stehen, einschlieBllch des fiir Internationale Großsozietäten oder entsprecienden Spezialkanzleien marktüblichen Honorars fiir die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden Rechtsanwälte.
  • Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die Aufsichtsmitglieder einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Einbeziehung in eine von den Vorstandsmitgliedem separate, angemessene D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 15.000.000,00. Für den Fall, dass die Deckungssumme durch andere Schadensereignisse aufgebraucht wurde, ist der Gesellschaft durch den D&O-Versicherer ein Recht auf Wiederauffüllung eingeräumt, von dem die Gesellschaflt im Interesse des Aufsichtsmtsmitgliedes unaufgefordert Gebrauch machen wird. (6)
    • Es besteht Versicherungsdeckung auch für im oder aus dem Ausland und/oder nach ausländischem Recht gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend gemachte Anspniche, insbesondere Punitive und/oder Exemplary Damages nach Us-amerikanischen und kanadischen Recht sowie Schäden im Zusammenhang mit Vorschriften/Verhaltensweisen der United Stales Securities and Exchange Commission (SEC), soweit rechtlich zulässig.
    • Die Versicherungsdeckung umfasst die Ubernahme von Verteidigungskosten des Aufsichtsratsmitglieds einschlieBlich des für internationale Gro8sozietäten oder entsprechenden Spezialkanzleien marktüblichen Honorars für die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden Rechtsanwälte.
    • Der Anspruch umfasst zeitlich VersicherungsschuE für die gesamte Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds sowie nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates den Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsftist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG. Für die Zeit, in der der Versicherungsschuu nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates fortbesteht, ist das ehemalige Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der D&O-Versicherung den aKuellen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern gleichzustellen. Insbesondere ist die Deckungshöchstsumme gleichmäßi9 unter diesen aufzuteilen.
    • Sollte der vorstehend beschriebene Mindeststandard aufgrund von Veänderungen im D&O-Markt zukünftig nicht oder nicht mehr zumutbar aufrechterhalten werden können, hat die Gesellschaft einen VersicherungsschuE zu verschaffen, der dem beschriebenen Mindeststandard unter den dann bestehenden MarkNerhältnissen am nächsten kommt.
  • Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das am 1. lanuar 2023 beginnende Geschäftsjahr anwendbar und erseEzen ab diesem Zeitpunkt die bisherige Saüungsregelung. (7)

C. Hauptversammlung

\$ 17

Ort und Einberufung der Hauptversammlung; Teilnahme der Organmitglieder; virtuelle Hauptversammlung

  • (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben,
  • (2) Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Vorsitzende der Hauptversammlung die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Teilnahme an den Abstimme an der Hauptversammlung auch über elektronische Medien zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dier Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl), soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die dem Vorstand zur diesen Verfahren getroffenen näheren Bestimmungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gestim
  • (3) Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende der Hauptversammlung.
  • (4) Die Hauptversammlung wird durch den Aufsichtsrat oder den Vorstand
  • (5) Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung i einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.
  • (6) Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich scheint.
  • (7) Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 31. August 2025 stattfindende Hauptversammlungen emachtigt,
    Ort der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionāre ada ik der Artectia Straff Abad des 31. August 2025 stattfindende Hauptversammlungen emächtigt,
    vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der ihrer Bevollmächt er Sabeholl, auss die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktion.
    Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

(8) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversämlich teilnehmen.
Mitglieder des Aufsichtsrats – mit Ausnahme des Versammlungsleiters, sefern mit der State vorschläschtsfats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilner
Mitglieder des Aufsichtsrats – mit Ausnahme des Versammlungsleiters, sofern dieser ein Mitg الوار العالي Austinaras – mit Austanne des Versammingsleiters, sofen dieser einemilien.
Aussichs ist – können auch im Wege der Bild- und Tonübersammlung teillehmen, wen in de be kennen vege der bild- und Tonbertragung an der Hauptverner heller des
Reisedater die personliche Anwesenheits an einemaleng aufgrund einer unangemesen langen der miner die personiele ann oft der Hauptersammlung aufgrund eine minn einemensen minn einemensen minnen,
Reisedauer oder ihres notwendigen Ort nicht blauntversammlung als der Besr Sach Intes notwentligen Aufenthalts an einem anderen Ort nicht oder nur mit erhigliche mird.

\$ 18

Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung

  • (1) ausüben wollen, missen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmrecht
    ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der versammung anmelden. Die Anmeldung
    in Textform (§ 126b BGB) in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Spracher Adresse
    sechs Tage sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Englischer Sprache mindestens
    Hauptversammlung und der Tag der Anmoldung singelen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Anmiung zugehen. Der Tag der Tag der
  • (2) Für den Nachweis der Berechtigung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist zudem ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis übern ein
    Anteilsbesitz durch des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist den den
    jedem Fall ausreichend. Der Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hieffür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis sich auf gemans gefrienden in den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung beziehen und der mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Der Tag
  • (3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Wideruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Übermittlung gegenüber
    Bevollmächtigung kann auch ner F-Mill edermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann auch per E-Mail oder über einen anderen von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg enfolgen von der Einzelheiten werden, zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Die vorstehende Flegelung gilt nicht für die Bevollmächtigung von Intermediären (instenentere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen und anderen, mit diesen gemäß den aktienterhituten), Aktionärsvereinigungen und
    gleichgestellten Personen: insofern gill 6, 125, Michen Bestimmungen gleichgestellten Personen; insofern gilt § 135 Aktienre

\$ 19

Vorsitz in der Hauptversammlung

  • (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates
    oder ein von den Mitgliedern des Aufsichtsrates des Aufsichtsrates
    Aufsichtsratsmitaliedern des Aufsichtsrates zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats des Aufsichtsrats den Vorsitz übernitzen der Par Ger Fran, dass Rein Mitglied des Aufsichtsrats den

Dor Vorsitzende der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.
- (2) Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung und die Reihenfolge, in welchen die Werhandlung und Beschlussfassung und die Reihenfolge, in
welcher die Verhandlung und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung stattfinden soll.

(3) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre, in Fall einer virtuellen Hauptversammung.
Inne in der sein ser in ser ihre Fragerecht zu neuen Sachverbal auchersammung Frage- und Rederent der Aktionäre, in Fall einer virtuellen Hauptversammung
kann insbesondere den zeitlich uneuen Sachverhalten, zeitlich angemessen beschränk kann ins besin gerecht und in Pragerecht zu neuen Sachverhalten, zeitlich angemessen be
kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu de er Aussbecheure den zeitichen Ranmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festzetzen.

Beschlussfassungen der Hauptversammlung

  • (1) Jede Aktie gewährt eine Stimme.
  • (2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der gesetzlich bestimmten Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Eine Aufhebung oder Änderung von § 20 Abs. 2 Satz 1 sowie dieses § 20 Abs. 2 S. 2 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

Anderungen des § 15a bedürfen einer qualitizierten Stimmmehrheit von mindestens 90 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals. Eine Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 3 bedarf ebenfalls einer Mahrheit von mindestens 90 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals.

  • (3) abgelehnt.
  • (4) Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleichen Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

IV. Rechnungslegung und Gewinnverwendung

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Jahresabschluss; Lagebericht

  • (1) Der Jahresabschluss ist stets durch einen Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Vorstand hat innerhalb der geselzlichen Fristen den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vorhergehende Geschäftsjahr aufzustellen und mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
  • (2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinnes sind von der Einberufung der Hauptversammlung ann in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.

FURONE 13:00 17:02 11:4759 1/1 12:4568 0004

\$ 20

IV. Schlussbestimmungen

ട്ട് 22

Auflösung der Gesellschaft

Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von 80 % des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals der Gesellschaft.

\$ 23

Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkein sollten oder diesen diesen diesen diesen diesen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Satzungsänderung durch eine Bieren Bestimmung ist im Wege der Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung zu ersetzen, we

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Formwechselaufwand, Gründungsaufwand

  • (1) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Umwandlung einschließlich der Eintragung ins Handelsregister und der Bekanntmachung bis zu einen Betrag von EUR 51.000,00 (Formwechselaufwand).
  • (2) Die Regelung über den Gründungsaufwand des SFC Smart Fuel Cell GmbH lautete: Die Gesellschaft tränt den Gründungsaufwand (insbesondere Notar-Gerichts- und sonan fragt den Grundungsaumand (insbesondere Notar-,
    Gerichts- und sonstige Rechts- bzw. Steuerberatungskosten) in Höhe von bis zu EUR 2.000,00.

EUROPE LEGAL 261 14759 VI - 124999 0000

Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift).

München, den 16.06.2023

Dr. Markus Sikora, Notarvertreter/in

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