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SAF-HOLLAND SE

Governance Information Mar 15, 2022

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Governance Information

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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der SAF-HOLLAND SE zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der SAF-HOLLAND SE (die "Gesellschaft") erklären gemäß § 161 AktG, dass die Gesellschaft den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ("DCGK") mit folgenden Ausnahmen entspricht und seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 22. März 2021 entsprochen hat:

  • Empfehlung B.5 DCGK (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder): Nach der Empfehlung B.5 DCGK soll für Vorstandsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt werden. Dieser Empfehlung wurde nicht während der gesamten Berichtsperiode entsprochen. Aufgrund der Altersstruktur des Vorstands und der Laufzeiten der Vorstandsverträge hatte die Einführung einer Altersgrenze bislang keine praktische Relevanz. Der Aufsichtsrat hat jedoch in seiner Sitzung vom 22. März 2021 für Vorstandsmitglieder eine Altersgrenze von 65 Jahren beschlossen und seine Geschäftsordnung entsprechend ergänzt.
  • Empfehlung G.1, erster Spiegelstrich DCGK (Festlegung der Maximalvergütung): Nach der Empfehlung G.1, erster Spiegelstrich DCGK, soll im Vergütungssystem unter anderem für die einzelnen Vorstandsmitglieder eine Maximalvergütung festgelegt werden. Dieser Empfehlung wurde bislang materiell, aber nicht während der gesamten Berichtsperiode formal entsprochen. Die Höchstgrenzen der variablen Vergütungsteile errechneten sich bislang über prozentuale Höchstgrenzen bezogen auf den Zielwert der variablen Vergütung und waren nicht betragsmäßig ausgewiesen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat mit Wirkung zum 22. März 2021 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen, welches von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juni 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG gebilligt wurde, und in dem die Höchstgrenzen auch betragsmäßig ausgewiesen sind und das somit den Empfehlungen des DCGK vollständig entspricht. Das neue Vergütungssystem gilt für alle ab dem 22. März 2021 neu abzuschließenden oder zu verlängernden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft sowie für die laufenden Dienstverträge sämtlicher Vorstandsmitglieder.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären, den Empfehlungen des DCGK zukünftig vollständig entsprechen zu wollen.

Bessenbach, 15. März 2022

Der Vorstand Der Aufsichtsrat

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