AGM Information • Oct 19, 2012
AGM Information
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Die Rath Aktiengesellschaft hat in ihrer Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 eine Satzungsänderung beschlossen, nach der künftig alle ausgegebenen Inhaberaktien in Form von Sammelurkunden verbrieft und bei einer Wertpapiersammelbank oder gleichwertigen Institution hinterlegt werden müssen. Diese Satzungsänderung erfolgte in Umsetzung der zwingenden Bestimmungen des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2011.
Die derzeit noch in Umlauf befindlichen effektiven Aktienurkunden und Zwischenscheine müssen von ihren Inhabern daher bis zum 16. Jänner 2013 bei einer Bank zum Umtausch in depotverwahrte Inhaberaktien eingereicht werden (das betrifft auch in Streifbanddepots verwahrte Aktien). Einreichstelle ist die Erste Group Bank AG, Wien. Aktienurkunden, die bis zum Ende der Frist nicht zum Umtausch eingereicht werden, werden für kraftlos erklärt werden. Die Wahrnehmung der Rechte aus den Aktien wird Aktionären danach nur noch möglich sein, wenn sie ihre Aktien in depotverwahrte Aktien umgetauscht haben.
Aktionäre, deren Aktienurkunden nach Ablauf der Frist kraftlos erklärt wurden, können die kraftlos erklärten Urkunden auch danach auf unbestimmte Zeit bei der Erste Group Bank AG einreichen und erhalten im Gegenzug depotverwahrte Inhaberaktien.
Weitere Details des Kraftloserklärungsverfahrens sind auf der Homepage der Rath Aktiengesellschaft, www.rath-group.com, dargestellt.
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