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PNE AG Governance Information 2014

Sep 30, 2014

334_cgr_2014-09-30_a8980c32-68b5-4065-8fb0-0a3032498d66.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der PNE WIND AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen entsprochen wurde und wird. Zugrunde gelegt wird dabei für den Zeitraum seit dem 22. August 2013 (dem Datum der letzten Entsprechenserklärung) der Deutsche Corporate Governance Kodex in der am 10. Juni 2013 im Bundesanzeiger bekannt gemachten und seither unveränderten Fassung vom 13. Mai 2013:

1. Berücksichtigung des Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft (Ziffer 4.2.2. des Kodex)

Seit der Neufassung des Kodex vom 13. Mai 2013 enthält dieser die Empfehlung, dass der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen soll. Der Aufsichtsrat hat bei Abschluss der aktuellen, vor Inkrafttreten dieser Empfehlung abgeschlossenen Vorstandsverträge in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Aktiengesetzes dafür Sorge getragen, dass die den Vorstandsmitgliedern gewährten Gesamtbezüge die übliche Vergütung nicht ohne Grund übersteigen. Hierbei hat er auch die "vertikale" Angemessenheit der Vorstandsvergütung überprüft, indem er bei der Festlegung der Höhe der Vorstandsvergütung auch das Lohn- und Gehaltsgefüge innerhalb der PNE WIND-Gruppe berücksichtigt hat. Soweit der Kodex seit seiner Neufassung vom 13. Mai 2013 die bereits nach dem Aktiengesetz erforderliche Überprüfung einer vertikalen Angemessenheit der Vorstandsvergütung konkretisiert und die für den Vergleich maßgeblichen Vergleichsgruppen sowie den zeitlichen Maßstab des Vergleichs näher definiert, wird insoweit vorsorglich eine Abweichung erklärt. Der Aufsichtsrat hat bei der Überprüfung der vertikalen Angemessenheit nicht zwischen den Vergleichsgruppen der (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretenen) Kodexempfehlung unterschieden und auch keine Erhebungen zur zeitlichen Entwicklung des Lohn- und Gehaltsgefüges

durchgeführt. Der Aufsichtsrat beabsichtigt indessen, bei einer künftigen Neufassung eines Vorstandsvertrags auch die vertikale Angemessenheit der Vorstandsvergütung anhand der nach der neuen Kodexempfehlung vorgeschriebenen inhaltlichen und zeitlichen Kriterien zu überprüfen.

2. Vereinbarung betragsmäßiger Höchstgrenzen (Ziffer 4.2.3 des Kodex)

Seit der Neufassung des Kodex vom 13. Mai 2013 enthält dieser die Empfehlung, dass die Vorstandsvergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen soll. Die aktuellen Vorstandsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands der PNE WIND AG wurden sämtlich vor dem Inkrafttreten dieser Empfehlung geschlossen. Die Vorstandsverträge enthalten zwar sowohl betragsmäßige Höchstgrenzen für die feste und die variable Vergütung als auch eine Begrenzungsmöglichkeit für den Fall außerordentlicher Entwicklungen. Eine feste Obergrenze für die Gesamtvergütung des Vorstands ist in den Vorstandsverträgen allerdings bislang nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat beabsichtigt indessen, bei einer künftigen Neufassung eines Vorstandsvertrags betragsmäßige Höchstgrenzen im Sinne der Kodexempfehlung in Ziffer 4.2.3 zu vereinbaren.

Cuxhaven, im September 2014