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Pfeiffer Vacuum Technology AG — Proxy Solicitation & Information Statement 2026
May 29, 2026
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Proxy Solicitation & Information Statement
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News Details
AGM announcements | 29 May 2026 15:05
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in Asslar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in Asslar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.05.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group .
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN DE0006916604 / WKN 691660 Eindeutige Kennung: ca7dae8caf10f111b55380a80e12bf28 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre herzlich ein zu unserer ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM FREITAG, DEN 10. JULI 2026, 10:00 UHR
(Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ), die ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
| I. | Tagesordnung |
1.
Vorlagen an die Hauptversammlung
Der Vorstand macht der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der Pfeiffer Vacuum Technology AG und den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025, den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer Vacuum Technology Konzern, den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie den Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025 zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert wegen des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Pangea GmbH nicht.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Dies betrifft:
| 2.1 | Wolfgang Ehrk |
| 2.2 | Thilo Rau |
Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Dies betrifft:
| 3.1 | Ayla Busch |
| 3.2 | Götz Timmerbeil |
| 3.3 | Minja Lohrer |
| 3.4 | Henrik Newerla |
| 3.5 | Timo Birkenstock |
| 3.6 | Stefan Häbich |
| 3.7 | Stefan Röser |
Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.
4.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
5.
Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), welche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung enthält, trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) sieht vor, dass die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens erfolgt. Für die Zukunft ist anzunehmen, dass nach deutschem Recht der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Hauptversammlung zu wählen ist.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Dehmer audit & tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Freiburg im Breisgau, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen, vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) eine ausdrückliche Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 wurde im Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer darauf formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
zugänglich.
7.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Haftungsvergleich mit dem ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Manfred Bender
Die Pfeiffer Vacuum Technology AG hat Herrn Manfred Bender im Dezember 2020 wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch genommen. Die Pfeiffer Vacuum Technology AG wirft Herrn Bender vor, (i) ohne Aufsichtsratszustimmung Rechtsberatungsleistungen durch die Kanzlei des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragt und honoriert, (ii) unangemessene Reisekosten abgerechnet, (iii) überhöhte Honorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart und (iv) kein Compliance Management System eingerichtet zu haben. Eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Manfred Bender wurde von der Gesellschaft nicht festgestellt.
Die Pfeiffer Vacuum Technology AG hat mit Herrn Manfred Bender am 28. Januar/3. Februar 2026 eine Vereinbarung über einen Haftungsvergleich über Schadensersatzansprüche abgeschlossen, der eine Zahlung von Herrn Bender an die Pfeiffer Vacuum Technology AG in Höhe von EUR 80.000,00 vorsieht („Haftungsvergleich“). Der Haftungsvergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut des Haftungsvergleichs mit Herrn Manfred Bender ist im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. wiedergegeben. Ebenfalls im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. eingefügt ist ein umfassender Bericht des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt, in dem der Hintergrund, der Inhalt sowie die maßgeblichen Erwägungen des Aufsichtsrats hinsichtlich des Haftungsvergleichs dargestellt sind.
| II. | Anhang |
Zu Tagesordnungspunkt 7: Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026
Der Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026 hat folgenden Wortlaut:
HAFTUNGSVERGLEICH zwischen
| (1) | Pfeiffer Vacuum Technology AG mit Sitz in Aßlar und Geschäftsanschrift Berliner Straße 43, 35614 Aßlar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 44 ( PVT ), vertreten durch den Aufsichtsrat – dieser wiederum vertreten durch seine Vorsitzende, Frau Ayla Busch; und |
| (2) | Herrn Manfred Bender , [ Anschrift für Einladung zur Hauptversammlung entfernt ] ( Herr Bender ). |
PVT und Herr Bender werden im Folgenden zusammen als die Parteien und einzeln jeweils als Partei bezeichnet.
PRÄAMBEL(1)
Herr Bender wurde vom Aufsichtsrat der PVT im Jahr 2004 erstmals zu deren Vorstandsmitglied und im Jahr 2007 zum Vorsitzenden des Vorstands der PVT bestellt.
(2)
Am 27. November 2017 wurde Herr Bender als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der PVT mit sofortiger Wirkung abberufen, zudem wurde sein Vorstandsdienstvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. PVT begründete die Abberufung und Kündigung mit schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Herrn Bender.
(3)
Seit der Abberufung von Herrn Bender verbanden die Parteien verschiedene (gerichtliche) Auseinandersetzungen. Dies betraf – inter alia – Fragen der Wirksamkeit der Abberufung und Kündigung sowie Vergütungsansprüche, die von Herrn Bender als Kläger geltend gemacht wurden. Entsprechende Verfahren sind rechtskräftig durch Urteil beschieden oder vergleichsweise beendet worden. Das letzte noch anhängige Verfahren zwischen den Parteien wird vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) geführt ( Haftungsklage ). In diesem Verfahren nimmt PVT – vertreten durch den Aufsichtsrat – Herrn Bender auf Grundlage einer Klageschrift vom 30. Dezember 2020 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch. PVT strengte den Haftungsprozess gegen Herrn Bender seinerzeit auf anwaltlichen Rat zur Wahrung möglicher Ansprüche an. Im Einzelnen:
| (a) | PVT wirft Herrn Bender vor, (i) ohne Zustimmung des Aufsichtsrats Rechtsberatungsleistungen durch die Rechtsanwaltskanzlei des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der PVT beauftragt und honoriert zu haben, obwohl der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT diese Beratungsleistungen aufgrund seiner originären Aufsichtsratstätigkeit hätte erbringen müssen und nicht gesondert in Rechnung stellen konnte, (ii) gegen seinen Vorstandsdienstvertrag und die Reisekosten-Richtlinie der PVT durch Abrechnung bestimmter Reisekosten verstoßen zu haben, (iii) ein Transaktionshonorar und erhöhte Monatshonorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart sowie die Zahlung einer Zufriedenheitsprämie geleistet zu haben und (iv) seine aktienrechtlichen Pflichten durch die Nichteinrichtung eines Compliance Management Systems verletzt zu haben, das auch nur ansatzweise den Anforderungen für Unternehmen der Größe der PVT genügt hätte, sodass PVT in der Folge gezwungen war, eine interne Untersuchung über die Compliance-Risiken durch eine Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen zu lassen. PVT macht mit der Klage geltend, dass PVT auf Grund der Pflichtverstöße ein kausaler Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei. |
| (b) | Herr Bender wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sämtlich zurück und bestritt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sämtliche geltend gemachten Ansprüche. |
| (c) | Mit Beschluss vom 19. August 2021 regte das Landgericht Gießen auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes einen Vergleichsschluss an. Danach könnte der Rechtstreit durch Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 an PVT beendet werden. Seit antragsgemäßem Beschluss des Landgerichts Gießen vom 24. September 2021 ruht das Verfahren. Eine mündliche Verhandlung hat bislang nicht stattgefunden. |
| (d) | PVT hat im Vorwege dieses Vergleichsschlusses ihre Bereitschaft erklärt, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, die Vorwürfe unter (ii) (Reisekosten) fallenzulassen und zu bestätigen, dass PVT eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Bender nicht festgestellt hat. |
(4)
Die Parteien wollen mit Blick auf den konkreten Vergleichsvorschlag des Gerichts und die seitdem vergangene Zeitspanne im beiderseitigen Interesse unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte und Rechtsansichten zur Haftung zu einer einvernehmlichen, vergleichsweisen Regelung kommen. Mit diesem Haftungsvergleich soll das letzte noch rechtshängige Verfahren beigelegt und sämtliche etwaige Ansprüche und Gegenansprüche im Zusammenhang mit der Haftungsklage vollständig und umfassend nach den Regelungen dieses Haftungsvergleichs erledigt werden.
§ 1
ZAHLUNG VON HERRN BENDER1.1
Herr Bender verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 auf ein von PVT zu benennendes Konto zu zahlen ( Zahlung ).
1.2
Herr Bender übernimmt diese Leistungspflicht in Form der Zahlung
| 1.2.1 | ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder einer Haftungsschuld, |
| 1.2.2 | ohne Anerkenntnis einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Haftungsklage und |
| 1.2.3 | ohne Präjudizwirkung für eine streitige Auseinandersetzung, falls dieser Haftungsvergleich nicht wirksam werden sollte. |
1.3
Die Zahlung wird zwei Wochen nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 3.1 fällig. Herr Bender ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten.
1.4
Soweit und solange die Erfüllung der fälligen Zahlung ausbleibt, ist die Zahlung ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht.
1.5
Die Parteien sind darüber einig, dass mit Ausnahme eines Anspruchs auf ein Ruhegehalt auf Grundlage des Vergleichs vom 28. Juni 2022 vor dem OLG Frankfurt a. M. (Az. 5 U 18/21) keine Vergütungsansprüche von Herrn Bender gegen die PVT oder die mit PVT als Muttergesellschaft verbundenen anderen Unternehmen bestehen.
1.6
Sobald die Zahlung durch Herrn Bender vollständig geleistet worden und soweit in diesem Haftungsvergleich nicht anders geregelt ist, sind sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der rechtshängigen Haftungsklage zugrunde lagen und/oder in dem rechtshängigen Verfahren vorgetragen oder behauptet wurden (unabhängig (i) von der jeweils zur Begründung herangezogenen Rechtsgrundlage oder dem Rechtsgrund, (ii) davon, ob und in welchem Umfang solche Ansprüche Streitgegenstand geworden sind und (iii) ob solche Sachverhalte andere mit PVT als Muttergesellschaft verbundenen Unternehmen betrafen als die, die Partei dieses Haftungsvergleichs sind) vollständig und umfassend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte, fällige oder fällig werdende Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt.
1.7
Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann auf Ansprüche der PVT nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Solche Ansprüche sind von der Abgeltung und Erledigung daher ausgenommen.
§ 2
BEENDIGUNG DER HAFTUNGSKLAGE
| 2.1 | PVT nimmt ihre Haftungsklage zurück (§ 269 ZPO). |
| 2.2 | Herr Bender stimmt der Klagerücknahme zu. |
| 2.3 | PVT und Herr Bender verzichten auf einen prozessualen Kostenausgleich. Die Parteien werden keine Kostenanträge stellen. Die Erstattung überzahlter Gerichtskosten steht demnach allein PVT zu. |
§ 3
WIRKSAMKEIT3.1
Mit Ausnahme von Ziff. 3.3 steht dieser Haftungsvergleich mit Blick auf § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG unter der aufschiebenden Bedingung
| 3.1.1 | dass die Hauptversammlung der PVT die Zustimmung zu diesem Haftungsvergleich beschließt, und |
| 3.1.2 | dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. |
Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. August 2026 eingetreten ist. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung entfällt weder rückwirkend ( ex tunc ) noch mit künftiger Wirkung ( ex nunc ) durch die Erhebung einer Anfechtung- oder Nichtigkeitsklage.
3.2
Sollte (i) die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieses Haftungsvergleichs rechtskräftig festgestellt oder (ii) einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den diesem Haftungsvergleich zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der PVT rechtskräftig stattgegeben werden, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit der § 1 bis § 2 dieses Haftungsvergleichs, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung der PVT hierfür Voraussetzung ist. Die Zahlung nach § 1 dieses Haftungsvergleichs ist in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen ab (i) rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieses Haftungsvergleichs oder (ii) dem rechtskräftig stattgebenden Urteil in einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den diesem Haftungsvergleich zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der PVT an Herrn Bender zurückzuerstatten.
3.3
Herr Bender verzichtet auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche von PVT gegen ihn aus und im Zusammenhang mit der Haftungsklage und den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Haftungsvergleichs nicht bereits verjährt waren. Sollte die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 3.1 nicht eintreten, endet dieser Verjährungsverzicht mit Ablauf des 30. September 2026. Die Regelungen in dieser Ziff. 3.3 (i) stehen nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ziff. 3.1 und (ii) bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Haftungsvergleichs.
§ 4
KOSTEN
Die Parteien tragen die ihnen in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Haftungsvergleichs jeweils entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.
§ 5
SONSTIGES
| 5.1 | PVT wird Herrn Bender vor Veröffentlichung der Tagesordnung zur Hauptversammlung 2026 der PVT Gelegenheit zur Durchsicht und Kommentierung geben. |
| 5.2 | Nebenabreden zu diesem Haftungsvergleich bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. |
| 5.3 | Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Haftungsvergleich gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Aßlar. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Limburg a. d. Lahn. |
| 5.4 | Sollte eine Bestimmung dieses Haftungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Haftungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. |
Aßlar, 3. Februar 2026
Pfeiffer Vacuum Technology AG
gez. Ayla Busch (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
Heuchelheim, 28. Januar 2026
Manfred Bender
gez. Manfred Bender
Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Aufsichtsrats zum Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026
Die Pfeiffer Vacuum Technology AG (nachfolgend die PVT ) hat – vertreten durch den Aufsichtsrat – am 28. Januar/3. Februar 2026 mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Manfred Bender einen Haftungsvergleich geschlossen (nachfolgend der Haftungsvergleich ). Die PVT beabsichtigt, mit dem Haftungsvergleich ein gegen Herrn Bender angestrengtes, inzwischen ruhend gestelltes Schadensersatzverfahren im gegenseitigen Einvernehmen abzuschließen. Der Haftungsvergleich enthält Elemente eines Vergleichs sowie eines Verzichts, unterfällt deshalb § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und bedarf daher zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand vor, dem Haftungsvergleich zuzustimmen.
| 1. | Hintergrund des Haftungsvergleichs Herr Bender wurde vom Aufsichtsrat der PVT erstmals im Jahr 2004 zu deren Vorstandsmitglied bestellt. Im Jahr 2007 wurde er zum Vorsitzenden des Vorstands der PVT bestellt. Am 27. November 2017 wurde Herr Bender als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der PVT mit sofortiger Wirkung abberufen, zudem wurde sein Vorstandsdienstvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Die PVT begründete die Abberufung und Kündigung mit schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Herrn Bender. Seit der Abberufung von Herrn Bender standen sich die Parteien in verschiedenen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen gegenüber. Diese betrafen unter anderem Fragen der Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung über seine Nicht-Entlastung für das Geschäftsjahr 2017, der Wirksamkeit der Abberufung und Kündigung sowie über das Bestehen von Vergütungsansprüchen, die von Herrn Bender als Kläger geltend gemacht wurden. Diese Verfahren sind rechtskräftig durch Urteil beschieden oder vergleichsweise durch eine Zahlung der PVT an Herrn Bender beendet worden. Das letzte noch anhängige Verfahren zwischen der PVT und Herrn Bender wird vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) geführt (nachfolgend die Haftungsklage ). In diesem Verfahren nimmt die PVT – vertreten durch den Aufsichtsrat – Herrn Bender auf Grundlage einer Klageschrift vom 30. Dezember 2020 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch. Die PVT strengte den Haftungsprozess gegen Herrn Bender seinerzeit auf anwaltlichen Rat einer renommierten internationalen Anwaltssozietät zur Wahrung möglicher Ansprüche wegen Sorgfaltspflichtverletzungen von Herrn Bender an. Herr Bender hat sämtliche Vorwürfe einer Sorgfaltspflichtverletzung zurückgewiesen und hat sämtliche geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Mit Beschluss vom 19. August 2021 regte das Landgericht Gießen auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes einen Vergleichsschluss an. Das Gericht schlug vor, den Rechtsstreit durch Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 an PVT zu beenden. Diesen Betrag errechnete das Landgericht Gießen, indem die klageweise geltend gemachten Schadenspositionen für die vier Sachverhaltskomplexe (dazu sogleich) mit der jeweiligen, auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes bewerteten Durchsetzungswahrscheinlichkeit multipliziert wurden. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Landgerichts Gießen beantragten beide Parteien sodann, das Verfahren ruhend zu stellen, um auch hinsichtlich eines seinerzeit beim OLG Frankfurt a.M. (Az. 5 U 18/21) noch anhängigen Verfahrens Gespräche über einen Gesamtvergleich aufzunehmen. Dem ist das Landgericht Gießen antragsgemäß mit Beschluss vom 24. September 2021 nachgekommen. Eine mündliche Verhandlung hat bislang nicht stattgefunden. Das Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. wurde am 28. Juni 2022 vergleichsweise durch Vereinbarung einer Zahlung der PVT an Herrn Bender beendet, ohne dass ein Gesamtvergleich zu Stande kam. Der Haftungsklage vor dem Landgericht Gießen liegen vier Sachverhaltskomplexe im Zeitraum zwischen 2011 und 2017 zugrunde: |
| a) | Sachverhaltskomplex „Rechtsberatungsdienstleistungen“ Während der Vorstandstätigkeit von Herrn Bender erfolgten für verschiedene Beratungsleistungen mehrere Zahlungen an eine Rechtsanwaltskanzlei, der der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT als Partner angehörte. Die PVT wirft Herrn Bender vor, diese ohne Zustimmung des Aufsichtsrats beauftragt und honoriert zu haben und damit gegen zwingendes Aktienrecht (§§ 113, 114 AktG) verstoßen zu haben. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT hätte diese Beratungsleistungen aufgrund seiner originären Aufsichtsratstätigkeit selbst erbringen müssen und konnte diese nicht gesondert in Rechnung stellen. Die Rechtsanwaltskanzlei zahlte daraufhin auf Grundlage eines Vergleichs, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,00. Der von der PVT mit der Haftungsklage geltend gemachte Schaden (abzüglich der Zahlung der Rechtsanwaltskanzlei) für honorierte Rechtsberatungsdienstleistungen zwischen 2011 und 2017 beläuft sich auf insgesamt EUR 111.978,39. |
| b) | Sachverhaltskomplex „Reisekosten“ Des Weiteren wirft die PVT Herrn Bender vor, jedenfalls zwischen 2015 und 2017 gegen seinen Vorstandsdienstvertrag und die Reisekosten-Richtlinien der PVT verstoßen zu haben, indem er bei Flugreisen die Business-Klasse sowie bei Übernachtungen Hotels der Luxus-Klasse in Anspruch nahm. Eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Bender wurde dabei von der PVT nicht festgestellt. Der von der PVT unter diesem Sachverhaltskomplex mit der Haftungsklage geltend gemachte Schaden beträgt EUR 40.858,78. |
| c) | Sachverhaltskomplex „Zahlungen an Kommunikationsagentur“ Ferner wirft die PVT Herrn Bender vor, im Zusammenhang mit dem Beteiligungsaufbau der Pangea GmbH an der PVT im Jahr 2015 sowie der späteren Veröffentlichung der Absicht der Pangea GmbH zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der PVT vom 24. Januar 2017 ein Transaktionshonorar und erhöhte Monatshonorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart sowie ohne Rechtsgrund eine Zufriedenheitsprämie an die Kommunikationsagentur gezahlt zu haben. Für diesen Sachverhaltskomplex macht die PVT mit der Haftungsklage einen Schaden in Höhe von insgesamt EUR 490.000,00 geltend. |
| d) | Sachverhaltskomplex „Kein ausreichendes Compliance-Management-System“ Schließlich wirft die PVT Herrn Bender vor, seine aktienrechtlichen Pflichten durch die Nichteinrichtung eines Compliance-Management-Systems verletzt zu haben, das auch nur ansatzweise den Anforderungen für Unternehmen der Größe der PVT genügt hätte. In Folge dieser Pflichtverletzung sei die PVT – so ihr weiterer Vorwurf – gezwungen gewesen, im Jahr 2017 eine interne Untersuchung über die Compliance-Risiken durch eine Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen zu lassen. Die PVT macht mit der Haftungsklage einen Schaden in Form der Kosten für die Beauftragung der Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die interne Untersuchung durchgeführt hat, in Höhe von EUR 60.309,52 geltend. |
| 2. | Rechtliche Rahmenbedingungen der Hauptversammlungsvorlage Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich über diese vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Der Haftungsvergleich enthält Elemente eines Vergleichs und eines Verzichts und unterfällt deshalb dieser Vorschrift. Die Dreijahresfrist ist vorliegend jeweils im Hinblick auf die Sachverhaltskomplexe abgelaufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, d.h. die Pflichtverletzung begangen und ein Schaden eingetreten ist. Dabei beginnt die Dreijahresfrist unabhängig davon, ob der Schaden in seiner Entwicklung abgeschlossen ist, mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, sobald der Anspruch durch (Leistungs- oder Feststellungs-)Klage geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt liegt bei sämtlichen relevanten Sachverhaltskomplexen mehr als drei Jahre zurück. Daher kann die Hauptversammlung zulässigerweise über den Abschluss des Haftungsvergleichs abstimmen. |
| 3. | Wesentlicher Inhalt des Haftungsvergleichs Der Inhalt des Haftungsvergleichs wird vorstehend in Abschnitt II. der Einladung zur Hauptversammlung im Wortlaut wiedergegeben. Der wesentliche Inhalt des Haftungsvergleichs, insbesondere die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, lassen sich wie folgt zusammenfassen und erläutern: |
| a) | Zahlung von Herrn Bender Gemäß Ziffer 1.1 des Haftungsvergleichs verpflichtet sich Herr Bender, einen Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 an die PVT zu zahlen. Herr Bender übernimmt diese Leistungspflicht – wie bei Vergleichsvereinbarungen üblich – (i) ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder einer Haftungsschuld, (ii) ohne Anerkenntnis einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Haftungsklage und (iii) ohne Präjudizwirkung für eine streitige Auseinandersetzung, falls der Haftungsvergleich nicht wirksam werden sollte (Ziffer 1.2 des Haftungsvergleichs). Sofern die Hauptversammlung dem Haftungsvergleich zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch erhebt, wird die Zahlung binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung fällig (Ziffer 1.3 des Haftungsvergleichs). |
| b) | Erledigung gegenseitiger Ansprüche Sobald die Zahlung in Höhe von EUR 80.000,00 durch Herrn Bender vollständig geleistet worden ist, sind gemäß Ziffer 1.6 des Haftungsvergleichs sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen, die der rechtshängigen Haftungsklage zugrunde lagen (siehe oben unter 1.) und/oder in dem rechtshängigen Verfahren vor dem Landgericht Gießen vorgetragen oder behauptet wurden, vollständig und umfassend abgegolten und erledigt. Ergänzend bestimmt Ziffer 1.5 des Haftungsvergleichs, dass keine Vergütungsansprüche von Herrn Bender gegen die PVT oder gegen mit der PVT als Muttergesellschaft verbundene Unternehmen bestehen. Hiervon ausgenommen ist der Anspruch von Herrn Bender auf Zahlung eines Ruhegehalts auf Grundlage des Vergleichs vom 28. Juni 2022 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Az. 5 U 18/21), mit dem der Rechtsstreit zwischen der PVT und Herrn Bender über die Wirksamkeit seiner Abberufung und Kündigung sowie über von Herrn Bender geltend gemachte Vergütungsansprüche beendet wurde. Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die PVT nicht auf Ansprüche verzichten, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Ziffer 1.7 des Haftungsvergleichs stellt daher klar, dass solche etwaigen Ansprüche nicht von der Abgeltung und Erledigung gegenseitiger Ansprüche zwischen der PVT und Herrn Bender gemäß Ziffer 1.6 des Haftungsvergleichs erfasst sind. |
| c) | Beendigung der Haftungsklage Gemäß Ziffer 2.1 des Haftungsvergleichs ist die PVT verpflichtet, die Haftungsklage gemäß § 269 ZPO zurückzunehmen. Nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs (hierzu sogleich unter lit. d)) wird die PVT daher eine Erklärung gegenüber dem Landgericht Gießen zur Rücknahme der Haftungsklage abgeben. Herr Bender hat sich verpflichtet, der Klagerücknahme zuzustimmen (Ziffer 2.2 des Haftungsvergleichs). Gemäß Ziffer 2.3 des Haftungsvergleichs verzichten die PVT und Herr Bender auf einen prozessualen Kostenausgleich und werden keine Kostenanträge stellen. Hierdurch steht die Erstattung überzahlter Gerichtskosten allein der PVT zu, während jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen wird, also insbesondere ihre jeweiligen Rechtsanwaltskosten. |
| d) | Wirksamkeit des Haftungsvergleichs Mit Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs tragen die Parteien dem Umstand Rechnung, dass der Haftungsvergleich nur wirksam wird, wenn die Hauptversammlung dem Haftungsvergleich zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch erhebt (vgl. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Haftungsvergleich wird daher nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam, dass (i) die Hauptversammlung der PVT dem Haftungsvergleich zustimmt und (ii) kein Widerspruch im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben wird, wobei die aufschiebende Bedingung spätestens am 31. August 2026 eingetreten sein muss. Sollte eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der PVT zum Haftungsvergleich erhoben werden, ändert dies gemäß Ziffer 3.1 Satz 3 des Haftungsvergleichs zunächst nichts an der Wirksamkeit des Haftungsvergleichs. Anders verhält es sich, wenn die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Haftungsvergleichs rechtskräftig festgestellt oder der Klage rechtskräftig stattgegeben wird: In diesem Fall entfallen die Regelungen zur Zahlung von Herrn Bender (§ 1) und zur Beendigung der Haftungsklage (§ 2) rückwirkend – allerdings nur, soweit sie die Zustimmung der Hauptversammlung der PVT voraussetzen (Ziffer 3.2 Satz 1 des Haftungsvergleichs). In diesem Fall hat die PVT Herrn Bender die Zahlung zurückzuerstatten (Ziffer 3.2 Satz 2 des Haftungsvergleichs). |
| e) | Verjährungsverzicht Gemäß Ziffer 3.3 des Haftungsvergleichs verzichtet Herr Bender auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche von PVT gegen ihn aus und im Zusammenhang mit der Haftungsklage und den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Haftungsvergleichs nicht bereits verjährt waren. Sollte die aufschiebende Bedingung nach Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs nicht eintreten, also (i) die Hauptversammlung der PVT dem Haftungsvergleich nicht bis zum 31. August 2026 zustimmen oder (ii) ein Widerspruch im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben werden, endet der Verjährungsverzicht mit Ablauf des 30. September 2026. Die Wirksamkeit der Regelungen zum Verjährungsverzicht gemäß Ziffer 3.3 des Haftungsvergleichs (i) steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs, ist also nicht von der rechtzeitigen Fassung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der PVT abhängig, und (ii) besteht unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Haftungsvergleichs. Durch den Verjährungsverzicht wird sichergestellt, dass die PVT ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen kann, wenn der Haftungsvergleich nicht wirksam wird oder seine Wirksamkeit rückwirkend entfällt. |
| 4. | Wesentliche Gründe für den Abschluss des Haftungsvergleichs Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist der Überzeugung, dass der Haftungsvergleich im Unternehmensinteresse der PVT liegt, da die Vorteile des Haftungsvergleichs die möglichen Nachteile seines Nicht-Abschlusses überwiegen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Aufsichtsrat hält den Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 80.000,00 – als Ergebnis der intensiven mehrjährigen Verhandlungen mit Herrn Bender – für finanziell angemessen. Zwar liegt der von der PVT per Haftungsklage geltend gemachte Schaden in Höhe von EUR 703.146,69 deutlich über dem Vergleichsbetrag. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 19. August 2021 auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes eine Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleichsschluss angeregt hat, wobei es eine Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 vorgeschlagen hat. Der Vergleichsbetrag entspricht 75 % dieser Summe und stellt das Ergebnis intensiver Verhandlungsrunden dar. Zugleich erteilte das Landgericht Gießen richterliche Hinweise zu den Erfolgsaussichten der Haftungsklage. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die PVT mit Fortführung der Klage gegen Herrn Bender (ggf. auch in weiteren Instanzen) ein finanziell besseres Ergebnis erzielen könnte. Der Aufsichtsrat der PVT hat sich im Vorfeld des Vergleichsabschlusses eingehend mit den Prozessrisiken einer möglichen Klage auseinandergesetzt. Nach Einschätzung der Rechtsberater der PVT, welche der Aufsichtsrat für plausibel hält, besteht insbesondere angesichts dieser richterlichen Hinweise keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die PVT erstinstanzlich vor dem Landgericht Gießen hinsichtlich der Sachverhaltskomplexe (i) „Reisekosten“, (ii) „Zahlungen an Kommunikationsagentur“ sowie (iii) „kein ausreichendes Compliance-Management-System“ obsiegen wird. Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes „Rechtsberatungsdienstleistungen“ halten die Rechtsberater der PVT es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht eine Sorgfaltspflichtverletzung von Herrn Bender anerkennen wird. Zugleich besteht nach ihrer Einschätzung aber Unsicherheit, ob der Haftungsklage hinsichtlich sämtlicher Schadenspositionen stattgegeben würde. Nach der Analyse der Rechtsberater der PVT sind auch Szenarien denkbar, in denen die PVT keinen oder nur einen sehr geringen Schadensersatzanspruch durchsetzen könnte. Der Aufsichtsrat hält auch diese Beurteilung für plausibel. Ferner ist zu beachten, dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Gießen noch in der ersten Instanz befindet; eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Bei Fortsetzung des – derzeit ruhenden – Verfahrens vor dem Landgericht Gießen wäre zu erwarten, dass ein erneuter erheblicher Ressourceneinsatz erforderlich wäre, um ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken, da insbesondere die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme zu erwarten wäre. Unabhängig von einem etwaigen (teilweisen) Obsiegen der PVT vor dem Landgericht Gießen wäre zudem damit zu rechnen, dass die Haftungsklage nicht durch erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Gießen rechtskräftig entschieden werden würde, sondern dass die Parteien den Instanzenzug ausschöpfen würden. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits über mehrere Jahre wäre die Folge. Auch ein Obsiegen der PVT in der Berufungs- oder Revisionsinstanz ist nach Einschätzung ihrer Rechtsberater, die der Aufsichtsrat ebenfalls für plausibel hält, trotz guter Argumentationsmöglichkeiten, ungewiss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Haftungsklage eine Reihe komplexer Sach- und Rechtsfragen zugrunde liegen; Herr Bender hat zudem eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Einwände zur Abwehr der Ersatzansprüche erhoben. Einige der hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Einschätzung der Rechtsberater der PVT bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Bei Fortsetzung des Rechtsstreits bestünde somit ein weiteres Kostenrisiko für die PVT, wobei sie ihre Rechtsanwaltskosten selbst bei (letztinstanzlichen) vollständigem Obsiegen lediglich in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegenüber Herrn Bender geltend machen könnte. Ferner würde eine Fortsetzung des Rechtsstreits personelle Ressourcen des Aufsichtsrats und der zuständigen Mitarbeiter der PVT, die das Verfahren bearbeiten, binden, die stattdessen für wichtige Zukunftsthemen eingesetzt werden könnten. Nach Überzeugung des Aufsichtsrats liegt eine Fortsetzung des öffentlichen Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Gießen auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen negativen Öffentlichkeitswirkung nicht im Unternehmensinteresse der PVT. So könnte die Fortsetzung des Rechtsstreits dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die zeitlich weit zurückliegenden Hintergründe der Auseinandersetzungen zwischen der PVT und Herrn Bender und das Vorgehen beider Seiten erneut erörtert und bewertet werden. Hierdurch bestünde das Risiko negativer Auswirkungen auf die aktuelle Geschäftstätigkeit und Reputation der PVT. Insgesamt besteht nach Auffassung des Aufsichtsrats daher ein hinreichend wahrscheinliches Risiko, dass die PVT bei Fortführung des Verfahrens vor dem Landgericht Gießen schlechter stünde als bei einer Beendigung des Rechtsstreits mit Herrn Bender durch den Haftungsvergleich. |
| 5. | Zusammenfassende Empfehlung Auf dieser Grundlage ist der Aufsichtsrat der Überzeugung, dass der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Abstimmung gestellte Haftungsvergleich im Unternehmensinteresse der PVT liegt und einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Gießen vorzuziehen ist. In der Gesamtschau überwiegt nach Auffassung des Aufsichtsrats das Interesse der Gesellschaft an einer „Gesamtbereinigung“ der rechtlichen Auseinandersetzungen mit Herrn Bender zu den teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalten. Der Aufsichtsrat empfiehlt daher der Hauptversammlung, dem Haftungsvergleich zuzustimmen. |
| III. | Weitere Hinweise und Informationen für die Aktionäre |
1.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand hat auf der Grundlage von § 118a AktG in Verbindung mit § 12 Abs. 10 der Satzung entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchzuführen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Pfeiffer Vacuum Technology AG, Berliner Straße 43, 35614 Asslar. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
2.
Passwortgeschützter Online-Service (InvestorPortal), Übertragung der Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung
Die Gesellschaft hat einen passwortgeschützten Online-Service für die Hauptversammlung eingerichtet („ InvestorPortal “). Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
erreichbar und kann voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, genutzt werden.
Die gesamte Hauptversammlung wird am Freitag, den 10. Juli 2026, ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (dazu Ziffer 4 dieses Abschnitts) bzw. deren Bevollmächtigte können über das InvestorPortal die Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen und Aktionärsrechte ausüben. Sie können hier gemäß dem hierfür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht wahrnehmen, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen bzw. einsehen, ihr Auskunftsrecht im Wege der elektronischen Kommunikation und ihr Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation ausüben oder Widerspruch zum Protokoll erklären (dazu noch Ziffern 5 und 7 dieses Abschnitts).
Für die Nutzung des InvestorPortals sind Zugangsdaten erforderlich, welche der Anmeldebestätigung zu entnehmen sind, die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten zugesandt wird. Mit diesen Zugangsdaten müssen sich die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte einloggen.
Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt in Form der elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung. Bei Nutzung des InvestorPortals während der Dauer der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 sind die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
3.
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung – insbesondere die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen – sind ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
zugänglich.
Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die vorstehende Internetseite zugänglich gemacht. Gleiches gilt – nach der Hauptversammlung – auch für die Abstimmungsergebnisse.
Über die vorstehende Internetseite der Gesellschaft ist auch das InvestorPortal erreichbar, das den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten unter anderem die Möglichkeit bietet, die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts).
4.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte und insbesondere für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 12 Abs. 4 und 5 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen, indem sie einen von ihrem depotführenden Institut (Letztintermediär) in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln. Ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär reicht zum Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 3. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ , unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: [email protected]
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf Donnerstag, den 18. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ , („ Nachweisstichtag “) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts fristgerecht nachgewiesen hat („ ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre “).
Bedeutung des Nachweisstichtages
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf eine etwaige Dividendenberechtigung.
Anmeldebestätigung und Zugangsdaten für die Nutzung des InvestorPortals
Nach dem fristgerechten Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem jeweiligen Aktionär oder seinem Bevollmächtigten eine Anmeldebestätigung mit den für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen Zugangsdaten sowie mit Formularen für Vollmachtserteilung an Dritte und die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übersandt.
5.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung
| a) | Briefwahl Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann zum einen vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse erfolgen: Pfeiffer Vacuum Technology AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected] Auf diesem Übermittlungsweg abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollte für die Briefwahl in Textform das dafür von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden. Dieses Formular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/ abrufbar. Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann zum anderen vor und während der Hauptversammlung unter Nutzung des InvestorPortals (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen („ elektronische Briefwahl “). Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl über das InvestorPortal ist voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2026 durch die Versammlungsleiterin für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das InvestorPortal können Aktionäre und deren Bevollmächtigte auch während der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt etwaige zuvor im Wege der Briefwahl – auch auf anderem Wege – erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. |
| b) | Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen („ Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft “). Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann zum einen vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse erfolgen: Pfeiffer Vacuum Technology AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected] Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf diesem Übermittlungsweg muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Vollmacht und Weisungen auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden. Ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/ abrufbar. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann zum anderen vor und während der Hauptversammlung unter Nutzung des InvestorPortals (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2026 durch die Versammlungsleiterin für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das InvestorPortal können Aktionäre und deren Bevollmächtigte auch während der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt eine etwaige zuvor – auch auf anderem Wege – erteilte Vollmacht bzw. zuvor erteilte Weisungen ändern oder widerrufen. |
| c) | Bevollmächtigung Dritter Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich – neben den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft – auch durch einen sonstigen Dritten, z.B. einen Intermediär, vertreten und durch diesen ihr Stimmrecht (sowie ihre sonstigen Rechte) ausüben lassen. Die bevollmächtigten Dritten können ihrerseits das Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Sofern nicht Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG), bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Dabei kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Für die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgende Adresse zur Verfügung: Pfeiffer Vacuum Technology AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected] Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht in Textform verwendet werden kann, wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/ abrufbar. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Vollmachten können voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zum Schluss der Hauptversammlung auch unter Nutzung des InvestorPortals erteilt, geändert und widerrufen werden. Dies gilt auch für zuvor auf anderem Wege erteilte Vollmachten. Bei der Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG), sowie für den Widerruf der entsprechenden Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung sind die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, es gilt § 135 Abs. 1 bis 7 AktG. Insbesondere muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung und zu deren Form eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Aktionäre, die einen Intermediär oder eine in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, mit diesen Institutionen oder Personen mögliche Besonderheiten in Bezug auf Verfahren und Form der Vollmachtserteilung abzustimmen. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Die Nutzung des InvestorPortals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. |
| d) | Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Sollten fristgemäß auf unterschiedlichen Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt beziehungsweise Briefwahlstimmen abgegeben werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, sofern vorhanden, ausschließlich die elektronisch über das InvestorPortal erfolgte Briefwahl beziehungsweise die elektronisch über das InvestorPortal vorgenommene Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als verbindlich betrachtet, andernfalls entsprechende Erklärungen per E-Mail. Gehen auf demselben Übermittlungsweg mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet. Dies gilt entsprechend für mehrere Briefwahlstimmen. Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. |
6.
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
7.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
| a) | Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 493.383 Aktien der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies entspricht 195.313 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 9. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Das Ergänzungsverlangen kann an die nachfolgende Adresse gerichtet werden: Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG Berliner Straße 43 35614 Asslar E-Mail: [email protected] |
| b) | Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können in der Hauptversammlung Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge werden mit den jeweils zugehörigen weiteren Angaben über die Internetseite der Gesellschaft unter pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/ zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG – bis spätestens Donnerstag, den 25. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Adresse zugehen: Pfeiffer Vacuum Technology AG Investor Relations Berliner Straße 43 35614 Asslar E-Mail: [email protected] Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen kann das Stimmrecht nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (dazu Ziffer 4 dieses Abschnitts) auf den in dieser Einladung beschriebenen Wegen (dazu Ziffer 5 dieses Abschnitts) ausgeübt werden. Sollte der Gegenantrag oder Wahlvorschlag von einem Aktionär stammen, der nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, so muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft (und Zugänglichmachung) während der Hauptversammlung (im Rahmen seines Rederechts im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal) Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt. |
| c) | Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1, 2 und Abs. 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Derartige Stellungnahmen sind in Textform ausschließlich per E-Mail an [email protected] einzureichen und müssen der Gesellschaft so bis spätestens Samstag, den 4. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Anderweitig adressierte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Die Länge der Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen bis spätestens Sonntag, den 5. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im InvestorPortal veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht. Stellungnahmen müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn ein Fall des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG entsprechend vorliegt oder die Stellungnahme mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfasst. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen, zum Stellen von Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Rahmen von Stellungnahmen geäußerte Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge sowie Widersprüche werden daher in der Hauptversammlung nicht bzw. nur dann berücksichtigt, wenn sie nach den in dieser Einladung jeweils geregelten Vorgaben gestellt bzw. erklärt werden. |
| d) | Rederecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Spätestens ab dem Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (z.B. PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. |
| e) | Auskunftsrecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Versammlungsleiterin ist berechtigt und plant gemäß § 131 Abs. 1f AktG anzuordnen, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe zuvor unter Buchstabe d)) wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation ebenfalls über das InvestorPortal übermitteln. |
| f) | Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Solche Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch die Versammlungsleiterin über das InvestorPortal zur Niederschrift des Notars erklärt werden. |
| g) | Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können über die Internetseite der Gesellschaft unter pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/ abgerufen werden. |
8.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien).
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
9.
Informationen zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sowie im Rahmen der Teilnahme an der Hauptversammlung verarbeitet die Pfeiffer Vacuum Technology AG als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Aktionärsvertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer), um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeitet die Pfeiffer Vacuum Technology AG die personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.
Soweit die Pfeiffer Vacuum Technology AG zur Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleister beauftragt, sind diese zur Vertraulichkeit verpflichtet und verarbeiten diese personenbezogenen Daten ausschließlich nach ausdrücklicher Weisung der Pfeiffer Vacuum Technology AG.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat jeder Betroffene ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können gegenüber der Pfeiffer Vacuum Technology AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
Tel.: +49 6441 802-1360
E-Mail: [email protected]
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:
gds Gesellschaft für Datenschutz Mittelhessen mbH
Henning Welz
Tel.: +49 6421 8 04 13 – 10
E-Mail: [email protected]
Zudem steht jedem Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Weitergehende Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Pfeiffer Vacuum Technology AG und deren Bevollmächtigte im Hinblick auf die Datenverarbeitung für Zwecke der Hauptversammlung können über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
abgerufen oder bei unserem Datenschutzbeauftragten postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
10.
Technischer Support
Bei technischen Fragen zum InvestorPortal stehen den Aktionären, ihren Bevollmächtigten und Intermediären von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 09:00 und 17:00 Uhr MESZ die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Computershare unter der Telefonnummer
+49 89 3 09 03 – 63 30
zur Verfügung.
Asslar, im Mai 2026
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Der Vorstand
29.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
| Sprache: | Deutsch |
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