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PEH Wertpapier AG — AGM Information 2013
May 16, 2013
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 16 May 2013 15:10
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
16.05.2013 / 15:10
PEH Wertpapier AG
61440 Oberursel
– WKN 620140 –
– ISIN DE0006201403 –
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 28. Juni 2013, 10:00 Uhr, im Japan Center, Taunustor Conference-Center, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Lageberichts der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 804.508,95 folgendermaßen zu verwenden:
| Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung | 0,00 EUR |
| Einstellung in Gewinnrücklage | 0,00 EUR |
| Gewinnvortrag | 804.508,95 EUR |
| Bilanzgewinn | 804.508,95 EUR |
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GBZ Revisions und Treuhand AG, Kassel, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2018 eigene Aktien bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
| a) | Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden. |
| b) | Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden. |
| c) | Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Die Ermächtigung nach dieser lit. c) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden. |
| d) | Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen – auch im Rahmen von Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen – anzubieten. Die Ermächtigung nach dieser lit. d) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden. |
7.
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 5 der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 21. Mai 2010, zur Schaffung neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Der Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, nämlich eines Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt 7 und eines Genehmigten Kapitals II unter Tagesordnungspunkt 8.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| aa) | wenn der auf die neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des derzeitigen oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien darf zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt zu keinem Zeitpunkt übersteigen; oder |
| bb) | soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
b)
§ 5 der Satzung wird aufgehoben und ein neuer § 5 a) eingefügt und wie folgt gefasst:
‘§ 5 a) Genehmigtes Kapital I
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| a) | wenn der auf die neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des derzeitigen oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien darf zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt zu keinem Zeitpunkt übersteigen; oder |
| b) | soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. |
3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
8.
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| aa) | wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder |
| bb) | soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
b)
Die Satzung wird um einen neuen § 5 b) ergänzt. Dieser wird wie folgt gefasst:
‘§ 5 b) Genehmigtes Kapital II
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| a) | wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder |
| b) | soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. |
3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
| Zum Tagesordnungspunkt 6 erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht: | |
| § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege unzulässig. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erfolgen soll, wird diesem Grundsatz Rechnung getragen. | |
| Übersteigt bei einem öffentlichen Kaufangebot die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es allerdings möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten). Dieser Erwerb nach Andienungsquoten (statt nach Beteiligungsquoten) ermöglicht es, das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abzuwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchstücke von Aktien ermöglicht werden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. | |
| Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft über die Börse zu einem Preis zu erwerben, der den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten darf. | |
| Bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb eigener Aktien darf der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. | |
| Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und Nr. 8 AktG erworbenen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. | |
| Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden – hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt – oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre bzw. bei der Veräußerung eigener Aktien über die Börse wird auch bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. | |
| Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung jedoch vor, dass die Gesellschaft erworbene Aktien statt über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung veräußern kann, sofern die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. | |
| Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können und somit ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Orientierung am Börsenpreis und der Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals werden auch die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Kauf von Aktien der Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten. | |
| Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die Lage versetzt wird, eigene Aktien als Akquisitionswährung nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die Zahlung des Kaufpreises durch erworbene eigene Aktien bewirken zu können. | |
| Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Bericht erstatten. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
Zu Tagesordnungspunkt 7 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:
Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich nach wie vor in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Der Margendruck hält an, die zunehmende Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist deshalb der Konsolidierungsdruck stetig angestiegen. Durch die im Geschäftsjahr 2012 begonnenen Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere zur Zusammenfassung der Aktivitäten der Gesellschaft in den Kerngeschäftsfeldern Asset Management, Vertrieb sowie Verwaltung und Service in jeweils eigenen Segmenten hat die Gesellschaft sehr gute Voraussetzungen geschaffen, um aus den Veränderungen der Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen zu generieren.
Um aktiv an diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ohne hierbei von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden.
Nach Tagesordnungspunkt 7 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 544.140,00 (30% des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 544.140 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes Kapital I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.
| a) | Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen nach Tageordnungspunkt 7 a) aa) soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, neue Aktien in begrenztem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung neuer Anlegerkreise und zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals auszugeben. Die Gesellschaft soll zudem in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können, ohne zunächst die Zustimmung der Hauptversammlung einholen zu müssen. Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in der Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne Bezugsrechte. Zusätzlich können die bei Bezugsrechtsemissionen teilweise üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts zeitnäher und in einem größeren Maße gestärkt werden als bei einer Bezugsrechtsemission. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von EUR 1.813.800,00 oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Diese Grenze reduziert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass durch eine Kumulation der Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss in den verschiedenen Ermächtigungen des Vorstands zur Durchführung von Kapitalmaßnahmen die Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in Höhe von 10% des Grundkapitals unterlaufen wird. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Durch die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, das in der konkreten Situation jeweils – unter Beachtung der Interessen der Aktionäre der Gesellschaft – am besten geeignete Instrument nutzen zu können, ohne die für beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, keine wesentliche Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre bedeutet. Da der Ausgabepreis der ausgegebenen Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Platzierung festgelegt werden darf, werden wirtschaftliche Nachteile und ein Einflussverlust für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und haben, soweit sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu vergleichbaren Preisen ihre bisherigen Beteiligungsquoten aufrechterhalten zu können. Auch wird sich die Gesellschaft bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien bemühen. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss der Bezugsrechte angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft erweiterte Handlungsspielräume zur Verfügung stehen. |
| b) | Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 7 a) bb) zur schnellen und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen. |
Der Vorstand wird, bevor er von den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, den jeweiligen Einzelfall sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten Kapitals I berichten.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Zu Tagesordnungspunkt 8 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:
Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich nach wie vor in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Der Margendruck hält an, die zunehmende Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist deshalb der Konsolidierungsdruck stetig angestiegen. Durch die im Geschäftsjahr 2012 begonnenen Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere zur Zusammenfassung der Aktivitäten der Gesellschaft in den Kerngeschäftsfeldern Asset Management, Vertrieb sowie Verwaltung und Service in jeweils eigenen Segmenten hat die Gesellschaft sehr gute Voraussetzungen geschaffen, um aus den Veränderungen der Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen zu generieren.
Um aktiv an diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ohne hierbei von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden.
Nach Tagesordnungspunkt 8 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 362.760,00 (20% des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 362.760 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.
| a) | Der Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 8 a) aa) soll den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft schnell und flexibel erwerben zu können, ohne die für beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen kann sich gegenüber der Zahlung von Geld als die günstigere – weil liquiditätsschonende – Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Auch ergibt sich hieraus kein Nachteil für die Gesellschaft, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Darüber hinaus gibt es in der Praxis Fälle, in denen die Anteilseigner attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der erwerbenden Gesellschaft als (Teil-)Gegenleistung für die Veräußerung verlangen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung ermöglicht auch den Erwerb solcher Unternehmen bzw. Beteiligungen an solchen Unternehmen. Weiterhin soll die Möglichkeit bestehen, Darlehens- oder andere Forderungen gegenüber der Gesellschaft als Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen zu können. Hierbei handelt es sich bilanziell um eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, was zu einer Verbesserung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft führt. |
| b) | Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 8 a) bb) zur schnellen und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen. |
Der Vorstand wird, bevor er von den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, den jeweiligen Einzelfall sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten Kapitals II berichten.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
| Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.813.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 1.813.800. Die Gesellschaft hält 38.717 Stück eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen. |
Teilnahmebedingungen
| Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 21. Juni 2013 (24:00 Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen: | |
| PEH Wertpapier AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903 – 74675 E-Mail: [email protected] |
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| Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 7. Juni 2013 (0:00 Uhr) zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date). |
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
| Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
| Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. | |
| Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen bzw. der Eintrittskarte zugesandt wird. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet unter http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zum Download zur Verfügung. | |
| Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift übermittelt werden: | |
| PEH Wertpapier AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903 – 74675 E-Mail: [email protected] |
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| Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. | |
| Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
| Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen. Hierbei gelten grundsätzlich die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend. Die weiteren Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung können die Aktionäre den Unterlagen entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung übersandt werden. |
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
| Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. | |
| Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. Mai 2013 (24:00 Uhr), zugehen. |
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
| Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. | |
| Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Juni 2013 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat: | |
| PEH Wertpapier AG Investor Relations Adenauerallee 2 61440 Oberursel Telefax: +49 6171 633110 E-Mail: [email protected] |
|
| Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen. | |
| Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. |
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
| Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. | |
| Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. |
Rechte der Aktionäre: Weitergehende Erläuterungen
| Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite unter http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zur Verfügung. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zugänglich:
–
der Inhalt dieser Einberufung,
–
eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, weil zu diesem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst wird,
–
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre,
–
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
–
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8 sowie
| * | der Jahresabschluss der PEH Wertpapier AG, |
| * | der Konzernabschluss, |
| * | der Lagebericht, |
| * | der Konzernlagebericht, |
| * | der Bericht des Aufsichtsrats, |
| * | der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, und |
| * | der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns |
–
sowie ein Vollmachtsformular.
Oberursel, im Mai 2013
PEH Wertpapier AG
Der Vorstand