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New Work SE — Governance Information 2023
Feb 24, 2023
303_cgr_2023-02-24_b54faae7-7123-495d-bea1-8f117973984a.pdf
Governance Information
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ERKLARUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS DER NEW WORK SE ZU DEN EMPFEHLUNGEN DER "REGIERUNGSKOMMISSION DEUTSCHER CORPORATE GOVERNANCE KODEX" NACH § 161 AKTG
Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("Kodex") in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 28. April 2022 entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird. Hiervon galten jeweils die folgenden Ausnahmen:
D.4 Arbeitsweise des Aufsichtsrats – Zusammenarbeit im Aufsichtsrat und mit dem Vorstand - Ausschüsse des Aufsichtsrats: Bildung eines Nominierungsausschusses
Der Aufsichtsrat hat in Abweichung der Empfehlung aus Ziffer D.5 des Kodex keinen ständigen Nominierungsausschuss gebildet. Nach Ansicht des Aufsichtsrats führt die Bildung eines solchen ständigen Nominierungsausschusses nicht zu einer Effizienzsteigerung bei der Aufsichtsratsarbeit. Eine anlassbezogene Bildung eines Nominierungsausschusses ist aus Sicht des Aufsichtsrats für die Gesellschaft sinnvoller. In jedem Fall ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass bei so wichtigen Entscheidungen wie der Bestellung bzw. Nominierung von Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitgliedern die frühzeitige Befassung des gesamten Aufsichtsrats vorzugswürdig ist.
G.17 Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat – Vergütung des Aufsichtsrats: Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden
Der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht besonders berücksichtigt. Vorstand und Aufsichtsrat halten eine gesonderte Vergütung aufgrund der nach den bisherigen Erfahrungen geringen Vertretungsanlässe und der im Ubrigen angemessenen Grundvergütung für verzichtbar.
Hamburg, März 2023
Der Aufsichtsrat
Der Vorstand