Governance Information • Mar 20, 2017
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("Kodex") in der Fassung vom 5. Mai 2015 entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird. Hiervon galten bzw. gelten jeweils die folgenden Ausnahmen:
Die XING AG hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Selbstbehalte werden in der Regel selbst versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehalts leer läuft.
Gemäß der ab 13. Mai 2013 neu gefassten Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex soll die Vergütung für die Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsbestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Kodex-Empfehlung bereits bestehenden Vorstandsverträgen konnte diese Empfehlung naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Der Aufsichtsrat hat die bestehenden Vorstandsverträge anlässlich der neu gefassten Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex im Hinblick auf die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsbestandteile nochmals überprüft und die betragsmäßigen Auswirkungen der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie der Vergütungskomponenten insgesamt reflektiert. Der Regelungszweck des Kodex ist durch die erneute Befassung des Aufsichtsrats somit erfüllt. Der Aufsichtsrat hat vor diesem Hintergrund entschieden, die bestehenden Verträge mit den Vorstandsmitgliedern vor Vertragsende nicht formal anzupassen. Allerdings wurden im Berichtszeitraum Verlängerungen von Vorstandsverträgen vereinbart, in denen – wie auch bei Neubestellungen von Vorstandsmitgliedern – die neue Kodex-Empfehlung umgesetzt und entsprechende Höchstgrenzen für die jeweiligen Vergütungsbestandteile aufgenommen wurden. Mit Inkrafttreten dieser Verlängerungen in 2017 wird die Gesellschaft den Empfehlungen von Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex folgen.
Der Aufsichtsrat hat in Abweichung der Empfehlung aus Ziffer 5.3.3 des Kodex keinen ständigen Nominierungsausschuss gebildet. Nach Ansicht des Aufsichtsrats führt die Bildung eines solchen ständigen Nominierungsausschusses nicht zu einer Effizienzsteigerung bei der Aufsichtsratsarbeit. Eine anlassbezogene Bildung eines Nominierungsausschusses ist aus Sicht des Aufsichtsrats für die Gesellschaft sinnvoller. In jedem Fall ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass bei so wichtigen Entscheidungen wie der Bestellung bzw. Nominierung von Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitgliedern die frühzeitige Befassung des gesamten Aufsichtsrats vorzugswürdig ist.
Der Aufsichtsrat hat für seine Zusammensetzung keine konkreten Ziele benannt, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Nummer 5.4.2, eine festzulegende Altersgrenze für die Aufsichtsratsmitglieder, eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen und insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen, solange der Kodex dies gesondert empfahl. Solange Zielsetzungen nach Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 2 nicht erfolgt sind, werden sie bei Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt und die Zielsetzungen und der Stand der Umsetzung nicht im Corporate-Governance-Bericht veröffentlicht (Kodex Ziffer 5.4.1 Abs. 3). Der Aufsichtsrat hat bereits in der Vergangenheit bei Wahlvorschlägen neben den vorrangig zu beachtenden Anforderungen an die fachliche und persönliche Kompetenz seiner Mitglieder eine Altersgrenze, Internationalität, potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, die Berücksichtigung von Frauen als auch Vielfalt im Allgemeinen berücksichtigt und beabsichtigt, dies auch weiterhin zu tun.
Der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat und die Mitgliedschaft in Ausschüssen wurden bis zur Hauptversammlung 2016 bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht besonders berücksichtigt. Seit einer Satzungsänderung durch die Hauptversammlung 2016 werden die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen finanziell berücksichtigt. Im Hinblick auf den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat halten Vorstand und Aufsichtsrat eine gesonderte Vergütung aufgrund der nach den bisherigen Erfahrungen geringen Vertretungsanlässe und der im Übrigen angemessenen Grundvergütung grundsätzlich für verzichtbar.
Hamburg, März 2017
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
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