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Nemetschek SE Governance Information 2023

Oct 13, 2023

301_cgr_2023-10-13_99b4d23a-16f2-4be7-8082-2a5b183d6b98.pdf

Governance Information

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Aktualisierung der Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Nemetschek SE zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der Nemetschek SE haben am 9. März 2023 die letzte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. Mai 2020 ('DCGK 2020') sowie der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 ('DCGK 2022'), gemäß § 161 AktG abgegeben.

Diese Erklärung wird wie folgt ergänzt und aktualisiert:

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn Viktor Várkonyi aus dem Vorstand der Nemetschek SE und der mit Herrn Várkonyi im Oktober 2023 abgeschlossenen Vereinbarung zur Abwicklung des Vorstandsdienstvertrags wird wie folgt von den Empfehlungen G.8, G.9 Satz 1, und G.12 des DCGK 2022 abgewichen:

Nach der mit Herrn Várkonyi erzielten Einigung erhält Herr Várkonyi die kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive, "STIP") für das Geschäftsjahr 2023 gemäß den Regelungen des Dienstvertrags zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ausgezahlt, wobei der anhand der vereinbarten Ziele vertragsgemäß berechnete Auszahlungsbetrag des STIP 2023 verdoppelt wird. Herr Várkonyi und die Gesellschaft haben sich zudem darauf geeinigt, dass keine weiteren Ansprüche auf variable Vergütung (wie z.B. weitere STIPs oder Long Term Incentives, "LTIPs") bestehen.

Damit wird der bei Beendigung der Bestellung noch laufende STIP 2023 im ersten Schritt zwar nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und in Abhängigkeit von der Zielerreichung berechnet sowie zu dem im Dienstvertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt. Der so berechnete Auszahlungsbetrag wird jedoch verdoppelt, womit abweichend von Empfehlungen G.9 Satz 1 und G.12 DCGK 2022 die vertraglich vereinbarten Berechnungsmodalitäten bei der Auszahlung angepasst werden. Aus Sicht der Gesellschaft ist zudem nicht eindeutig, ob sich die Empfehlung G.8 DCGK 2022 nur auf Änderung der Zielwerte und der Vergleichsparameter während der Laufzeit des Bemessungszeitraums eines variablen Vergütungsbestandteils bezieht, während Empfehlung G.9 Satz 1 DCGK 2022 eine Anpassung des Auszahlungsbetrags nach Ablauf des Bemessungszeitraums erfasst oder ob auch die Empfehlung G.8 DCGK 2022 die Anpassung des Auszahlungsbetrags erfasst. Vor diesem Hintergrund wird vorsorglich eine Abweichung von Empfehlung G.8 DCGK 2022 erklärt.

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München, 13. Oktober 2023

Yves Padrines Kurt Dobitsch

Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat

Vorsitzender des Vorstands Vorsitzender des Aufsichtsrats