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Nemetschek SE

Governance Information Mar 24, 2009

301_cgr_2009-03-24_fccc4bbe-2433-4519-ac69-7958afc413ee.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG für das Jahr 2009 vom 24. März 2009

Vorstand und Aufsichtsrat der Nemetschek Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 Aktiengesetz, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 6. Juni 2008, bekannt gemacht im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 8. August 2008 (nachfolgend "Kodex"), mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:

  • Die D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt für die Organmitglieder vor (Kodex-Ziffer 3.8 Abs. 2). Die Nemetschek Aktiengesellschaft ist nicht der Ansicht, dass ein Selbstbehalt die Motivation und Verantwortung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder verbessern würde.
  • Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ist nicht explizit festgelegt und derzeit nicht geplant (Kodex-Ziffer 5.1.2 Abs. 2 und 5.4.1). Eine solche Altersgrenze würde die Gesellschaft pauschal in der Auswahl geeigneter Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einschränken. Eine Auswahl findet allein nach fachlicher Kompetenz und der notwendigen Erfahrung statt. Die Gesellschaft folgt daher der genannten Empfehlung nicht.
  • Der Vorstand der Nemetschek Aktiengesellschaft besteht nicht aus mehreren Personen (Kodex-Ziffer 4.2.1). Die Organisationsstruktur des Nemetschek-Konzerns und die Beschränkung der Nemetschek Aktiengesellschaft auf reine Holdingaufgaben erfordert aus Sicht des Vorstandes und des Aufsichtsrates nicht zwingend eine Besetzung des Vorstandes mit mehreren Personen.
  • Der Empfehlung des Kodex zur Einrichtung qualifizierter Ausschüsse wird nicht gefolgt (Kodex-Ziffer 5.3), da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht. Die Aufgaben, für die der Kodex die Einrichtung von Ausschüssen empfiehlt, werden vom Aufsichtsrat der Nemetschek Aktiengesellschaft insgesamt wahrgenommen.
  • Abweichend von Kodex-Ziffer 5.4.3 hat der Vorstand der Nemetschek Aktiengesellschaft im Februar 2008 einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds gestellt und die gerichtliche Bestellung nicht befristet bis zur nächsten Hauptversammlung beantragt. Dies liegt daran, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied bereits von der ordentlichen Hauptversammlung 2007 für eine volle Amtszeit gewählt worden und krankheitsbedingt lediglich vorübergehend aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden war.

München, 24. März 2009 Nemetschek Aktiengesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat

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