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NanoRepro AG — Interim / Quarterly Report 2015
Sep 30, 2015
5431_10-q_2015-09-30_919148d1-328f-48a5-94fd-0d29727e3771.pdf
Interim / Quarterly Report
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Z W I S C H E N A B S C H L U S S zum 30. Juni 2015
| A k t i v a | Zwischenbilanz zum 30. Juni | P a s s i v a | |||
|---|---|---|---|---|---|
| (€) | 30.6.2015 31.12.2014 (T-€) |
30.6.2015 (€) |
31.12.2014 (T-€) |
||
| A. Anlagevermögen | A. Eigenkapital | ||||
| I. Immaterielle Vermögensgegenstände: | I. gezeichnetes Kapital | 4.342.857,00 | 3.200 | ||
| 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzreche und ähnliche Rechte und Werte | 1.356.054,18 | 1.329 | II. Kapitalrücklage | 4.326.213,41 | 3.926 |
| 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche | III. Verlustvortrag | 5.219.032,99 | 5.192 | ||
| Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | 73.019,21 | 85 | IV. Jahresfehlbetrag | 659.703,64 | 27 |
| II. Sachanlagen: 1. technische Anlagen und Maschinen |
10.962,08 | 13 | 2.790.333,78 | 1.907 | |
| 2. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 13.143,09 | 16 | B. Rückstellungen | ||
| B. Umlaufvermögen | 1. sonstige Rückstellungen | 62.400,00 | 78 | ||
| I. Vorräte: | C. Verbindlichkeiten | ||||
| 1. fertige Erzeugnisse und Waren | 228.074,85 | 267 | 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 17.181,79 | 121 |
| 2. unfertige Erzeugnisse | 160.395,00 | 160 | davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: € 17.181,79 (T-€ 120) davon mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren: € 0,00 (T-€ 0) |
||
| 3. geleistete Anzahlungen | 40.254,24 | 13 | 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: € 39.979,09 (T-€ 54) |
39.979,09 | 54 |
| II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: | davon mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren: € 0,00 (T-€ 0) | ||||
| 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 57.870,79 | 40 | 3. sonstige Verbindlichkeiten | 9.469,15 | 12 |
| 2. sonstige Vermögensgegenstände | 31.149,45 | 125 | davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: € 9.469,15 (T-€ 12) davon mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren: € 0,00 (T-€ 0) |
||
| III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten | 933.020,23 | 120 | davon aus Steuern: € 6.550,50 (T-€ 5) | ||
| C. Rechnungsabgrenzungsposten | |||||
| 1. sonstige | 15.420,69 ____ |
4 _____ |
_____ | _____ | |
| 2.919.363,81 | 2.172 | 2.919.363,81 | 2.172 |
Zwischen - Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01.2015 - 30.6.2015
==============================
| 1.1. – 30.6.2015 | 1.1. – 30.6.2014 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| (€) | (€) | (T-€) | (T-€) | ||
| 1. Umsatzerlöse | 177.161,43 | 315 | |||
| 2. Erhöhung des Bestandes an unfertigen Erzeugnissen | 0,00 | 64 | |||
| 3. andere aktivierte Eigenleistungen | 118.111,24 | 119 | |||
| 4. sonstige betriebliche Erträge | 61.928,10 | 5 | |||
| 5. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren b) Aufwendungen für bezogene Leistungen |
104.943,50 10.286,71 |
115.230,21 | 126 8 |
134 | |
| 6. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung - davon für Altersversorgung: € 1.032,06 (T-€ 1) |
223.868,39 23.638,46 |
247.506,85 | 147 17 |
164 | |
| 7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
107.973,10 | 19 | |||
| 8. sonstige betriebliche Aufwendungen | 545.153,15 | 339 | |||
| 9. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 267,47 | 0 | |||
| 10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 923,57 | 1 | |||
| 11. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -659.318,64 | -154 | |||
| 12. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 0,00 | 0 | |||
| 13. sonstige Steuern | 385,00 | 1 | |||
| 14. Jahresfehlbetrag | 659.703,64 | 155 |
Anlagenspiegel
| Anschaffungs- | Zugänge | Abgänge | Abschreibung | Abschreibung | Stand | 31.12.2014 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kosten € |
€ | € | kumuliert € |
lfd. Jahr € |
30.6.2015 € |
T-€ | |
| A. Anlagevermögen | |||||||
| I. Immaterielle Vermögensgegenstände: | |||||||
| 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Werte und Rechte | 1.381.443,79 | 118.111,24 | 0,00 | 143.500,85 | 91.396,48 | 1.356.054,18 | 1.329 |
| 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
170.757,94 | 0,00 | 0,00 | 97.738,73 | 11.637,34 | 73.019,21 | 85 |
| 1.552.201,73 | 118.111,24 | 0,00 | 241.239,58 | 103.033,82 | 1.429.073,39 | 1.414 | |
| II. Sachanlagen: | |||||||
| 1. technische Anlagen und Maschinen | 70.746,74 | 0,00 | 0,00 | 59.784,66 | 2.210,92 | 10.962,08 | 13 |
| 2. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
73.278,50 | 226,45 | 226,45 | 60.135,41 | 2.728,36 | 13.143,09 | 16 |
| 144.025,24 | 226,45 | 226,45 | 119.920,07 | 4.939,28 | 24.105,17 | 29 | |
| 1.696.226,97 | 118.337,69 | 226,45 | 361.159,65 | 107.973,10 | 1.453.178,56 | 1.443 |
Anhang
zum
Zwischenabschluss zum 30. Juni 2015 =============================
I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss:
Die Gesellschaft ist zum 30.6.2015 eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB), sie ist keine Gesellschaft i.S.d. Vorschrift des § 264 d HGB.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) aufgestellt.
II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden:
Es wurden folgende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet:
-
- Die immateriellen Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet. Das Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände wurde ausgeübt (§ 248 Abs. 2 HGB). Die immateri ellen Vermögensgegenstände wurden nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungs dauer abgeschrieben, sofern diese am 30.6.2015 bereits fertiggestellt waren und der Ab nutzung unterliegen.
-
- Die Sachanlagen wurden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibun gen, bewertet.
-
- Die Vorräte wurden zu Einstandspreisen bewertet, das Imparitätsprinzip wurde beachtet.
-
- Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und die sonstigen Vermögensgegenstän de sind mit Nominalwerten angesetzt.
-
- Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen sämtliche erkennbaren Risiken und unge wissen Verbindlichkeiten. Sie sind ausreichend bemessen.
-
- Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.
-
- Änderungen der wesentlichen Bewertungsgrundlagen erfolgten nicht.
III. Angaben zur Bilanz:
- Anlagevermögen:
Die Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände und der Sachanlagen sind im Anlagenspiegel dargestellt.
-
- Umlaufvermögen:
- a) Das Vorratsvermögen umfasst Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse und Waren sowie unfertige Erzeugnisse.
- b) Die sonstigen Vermögensgegenstände beinhalten im wesentlichen Umsatzsteuererstattungsansprüche.
- c) Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben Restlaufzeiten bis zu einem Jahr.
-
- Das Eigenkapital beläuft sich zum 30.6.2015 auf:
| € | |
|---|---|
| Gezeichnetes Kapital | 4.342.857,00 |
| Kapitalrücklage | 4.326.213,41 |
| Verlustvortrag | -5.219.032,99 |
| Jahresfehlbetrag | -659.703,64 |
| 2.790.333,78 |
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung zeigt folgendes Bild:
| Gezeichnetes | Kapitalrücklage | Verlustvortrag | Jahresfehlbetrag | Eigenkapital | |
|---|---|---|---|---|---|
| Kapital | |||||
| € | € | € | € | € | |
| Stand 1. Januar 2015 | 3.200.000,00 | 3.926.213,46 | -5.191.750,65 | -27.282,34 | 1.907.180,47 |
| Kapitalerhöhungen | 1.142.857,00 | 1.142.857,00 | |||
| Einstellungen in die Kapitalrücklage | 399.999,95 | 399.999,95 | |||
| Übertrag Jahresfehlbetrag Vorjahr | -27.282,34 | 27.282,34 | 0,00 | ||
| Jahresfehlbetrag | -659.703,64 | -659.703,64 | |||
| Stand 30. Juni 2015 | 4.342.857,00 | 4.326.213,41 | -5.219.032,99 | -659.703,64 | 2.790.333,78 |
- Rückstellungen:
Die sonstigen Rückstellungen setzen sich wie folgt zusammen:
| € | |
|---|---|
| Urlaubsrückstellung | 12.400,00 |
| Jahresabschluss-, Prüfungskosten | 10.000,00 |
| Aufbewahrungsverpflichtungen | 1.000,00 |
| Prozessrisiken | 39.000,00 |
| 62.400,00 |
- Verbindlichkeiten:
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten werden im Wesentlichen Verbindlichkeiten aus Steuern und kreditorischen Debitoren ausgewiesen.
Die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten ergeben sich aus der Bilanz.
- Eventualverbindlichkeiten:
Eventualverbindlichkeiten bestanden zum 30.6.2015 in Höhe der vertragsgemäß noch zu leistenden künftigen Leasingraten von € 16.818,10.
IV. Sonstige Angaben:
Im Geschäftsjahr 1.1.2015 – 30.6.2015 wurden im Durchschnitt 14 Mitarbeiter beschäftigt. Das Vorstandsmitglied sind darin nicht enthalten. Hiervon war 1 Mitarbeiter im Bereich Qualitätsmanagement, 1 Mitarbeiter im Bereich IT, 5 Mitarbeiter in Verwaltung und Bestell- Abwicklung und 5 Mitarbeiter im Bereich Marketing und Vertrieb tätig.
Dem Vorstand gehörten folgende Mitglieder an:
Frau Lisa Jüngst
Dem Aufsichtsrat gehörten am 30.6.2015 folgende Mitglieder an:
Herr Dr. Olaf Stiller (Vorsitzender) Herr Frank Peter Müller (stellv. Vorsitzender) Herr Michael J. Tillmann
Folgende Mitglieder des Aufsichtsrates sind Mitglieder in anderen Aufsichtsgremien:
Herr Dr. Stiller Bodenwert Immobilien AG Formycon AG
Angaben über die im Geschäftsjahr 2015 gezahlten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes unterbleiben gemäß § 286 Abs. 4 HGB.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhielten im Geschäftsjahr 1.1.2015 – 30.6.2015 keine Bezüge im Sinne des § 314 Nr. 6 HGB.
Angaben über die Höhe der Aufwendungen für die Jahresabschlussprüfung unterbleiben.
V. Angaben gem. §160 AktG:
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 25.6.2010 wurde bedingtes Kapital in Höhe von 10 % des seinerzeitigen Grundkapitals (€ 151.860,00) geschaffen um Aktienoptionen für Mitarbeiter und Vorstände zu schaffen. Die Bedingungen für die Aktienoptionen sind bislang noch nicht eingetreten, die Laufzeit der Optionen beträgt 10 Jahre.
Mit Beschluss der letzten Hauptversammlung wurde die Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19.3.2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu $\epsilon$ 1.450.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 29.7.2014 ist die Erhöhung des Grundkapitals um $\epsilon$ 290.000,00 unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführt worden. Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 3.3.2015 ist die Erhöhung des Grundkapitals um $\epsilon$ 1.142.857,00 ohne Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführt worden.
Marburg, den 20. September 2015
NanoRepro AG
Bescheinigung:
Wir haben den Zwischenabschluss zum 30. Juni 2015 - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenspiegel sowie Anhang für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 einer prüferischen Durchsicht unterzogen.
Die Aufstellung des Zwischenabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zu dem Zwischenabschluss auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht abzugeben.
Wir haben die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenommen. Danach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzuführen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen können, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt.
Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von Mitarbeitern der Gesellschaft und auf analytische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die durch eine Abschlussprüfung erreichbare Sicherheit. Da wir auftragsgemäß keine Abschlussprüfung vorgenommen haben, können wir einen Bestätigungsvermerk nicht erteilen.
Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt.
Düsseldorf, den 20. September 2015
Dr. Brunsmann Wirtschaftsprüfer
$\mathbf{1}$
Allgemeine Auftragsbedingungen
für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsen Kunsten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusam-
menfassend "Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusam-
menfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prü-
fun
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ord-nungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungsund Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Außerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän-
digkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge au eigene Rechnung zu übernehmen.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsauf-
trägen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Benchte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
8. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfeilt worden, so kann der Auftrag-
geber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unver-
züglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaf geeignet sind, in der beruflichen Außerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
9. Haftung
- (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung
des § 323 Abs. 2 HGB. - (2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall
Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. § 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.
(3) Ausschlußfristen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchs-
begründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf
die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuer-
lichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auffrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auf-traggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
- Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuer-
erklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise - b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
- Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den $\mathcal{C}$ unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
- Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von $d$ Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
- Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der $e)$ unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
- die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer.
- die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der b) Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und
- die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit $c)$ Urnwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen.
(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle etwarger besonderer buchmassiger vorausseccurigen some und nachten
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahr-
genommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.
12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auf-
traggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen
handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
14. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
15. Aufbewährung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
16. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.