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NanoRepro AG Interim / Quarterly Report 2014

Aug 21, 2014

5431_10-q_2014-08-21_24b16f6b-4bb0-4e8f-98be-cf77236cf197.pdf

Interim / Quarterly Report

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Zwischenabschluss

zum

  1. Juni 2014

NanoRepro AG Produktentwicklung, -herstellung, -vertrieb Untergasse 8

35037 Marburg

Finanzamt: Gießen

Steuer-Nr.: 20 240 00877

Jakobi & Berger Steuerberatungsgesellschaft mbH Biegenstraße 4 35037 Marburg
Telefon 0 64 21/186580-0 Telefax 0 64 21/186580-22

Inhaltsverzeichnis

1. Auftrag 2
2. Anlagen 3
Zwischenbilanz zum 30. Juni 2014 $\overline{4}$
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 5
Anhang 7
Bescheinigung 9
Vollständigkeitsbescheinigung 10 1
Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften 11

$\mathbf 1$ . Auftrag

Der Vorstand der

NanoRepro AG, Marburg

  • nachfolgend auch kurz "NanoRepro AG" oder "Gesellschaft" genannt -

beauftragte uns, den Zwischenabschluss zum 30. Juni 2014 aus den uns vorgelegten Belegen, Büchern und Bestandsnachweisen, die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben, unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte nach gesetzlichen Vorgaben und nach den innerhalb dieses Rahmens liegenden Anweisungen des Auftraggebers zur Ausübung bestehender Wahlrechte zu entwickeln. Diesen Auftrag zur Erstellung ohne Beurteilungen haben wir im August 2014 in unseren Geschäftsräumen in Marburg durchgeführt.

Der Vorstand der Gesellschaft hat uns in der berufsüblichen Vollständigkeitserklärung schriftlich bestätigt, dass in der Buchführung und im vorliegenden Zwischenabschluss alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle enthalten sind.

$2.$ Anlagen

Zwischenbilanz zum 30. Juni 2014
NanoRepro AG Produktentwicklung, -herstellung, -vertrieb, 35037 Marburg
AKTIVA PASSIVA
30.06.2014
EUR
31.12.2013
EUR
30.06.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Anlagevermögen Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Gezeichnetes Kapital 2.910.000,00 2.910.000,00
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte
$\div$
765.485,17 646.882,47 Kapitalrücklage
$\equiv$
3.926.213,46 3.926.213,46
Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche
Lizenzen an solchen Rechten und Werten
$\overline{\mathbf{v}}$
861.779,78
96.294.61
107.932,55
754.815,02
$\blacksquare$
- davon Verlustvortrag EUR -5.191.750,65 (EUR
4.694.052,44)
Bilanzverlust
$\equiv$
5.317.579,05- 5.191.750,65-
Sachanlagen
$\equiv$
Rückstellungen
ø
sonstige Rückstellungen 22.455,58 25.400,00
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
1. technische Anlagen und Maschinen
$\mathbf{a}$
$\frac{17.807,45}{33.814,07}$
16.006,62
19.217.00
38.443,00
19.226,00
Verbindlichkeiten
.
ن
Umlaufvermögen
ø
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
EUR 100.007,59 (EUR 0,00)
$\stackrel{\rightarrow}{\leftarrow}$
124.665,38 28.395,79
I. Vorräte - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
2.
6.930,00 0,00
fertige Erzeugnisse und Waren
in Arbeit befindliche Aufträge
geleistete Anzahlungen
$\div$
$\mathbf{a}$
က်
91.183,80
63.986,38
311.723,92
0,00
241.121,62
97.003,31
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
EUR 6.930,00 (EUR 0,00)
က်
54.113,46 67.960,31
466.894,10 338.124,93 EUR 54.113,46 (EUR 67.960,31)
sonstige Verbindlichkeiten
$\vec{r}$
15.778.04 18.983.49
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
$\equiv$
- davon aus Steuern EUR 7.740,97 (EUR 5.479,44) 115.339,59
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
sonstige Vermögensgegenstände
$\div$
$\overline{\mathbf{v}}$
157.594.64
246.837,49
89.242,85
65.676.24
78.345,07
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
- davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
EUR 15.778,04 (EUR 18.983,49)
EUR 1.432.78 (EUR 0.00)
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
$\equiv$
106.759,93 502.719,85
Rechnungsabgrenzungsposten
ن
26.491,50 7.078,29
1.742.576,87 785.202,40
$\div$
1.742.576,87 1.785.202,40
Geschäftsjahr
EUR
Vorjahr
EUR
1. Umsatzerlöse 314.815,52 1.041.706,54
2. Erhöhung des Bestands in Arbeit befindlicher Aufträge 63.986,38 0,00
3. andere aktivierte Eigenleistungen 118.602,70 548.882,47
4. sonstige betriebliche Erträge
- davon Erträge aus der Währungsumrechnung EUR 171,09
(EUR 526,30)
4.715,21 9.525,26
5. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für
bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
125.719,00
8.142,05
133.861,05
574.759,18
29.867,62
604.626,80
6. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung
und für Unterstützung
146.478,73
17.701,51
337.441,63
49.302,47
- davon für Altersversorgung EUR 460,14 (EUR 1.361,12) 164.180,24 386.744,10
7. Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage-
vermögens und Sachanlagen
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, so-
weit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Ab-
schreibungen überschreiten
19.232,87
0,00
38.489,35
10.275,69
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
- davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung
EUR 266,13 (EUR 856,97)
19.232,87
327.103,88
48.765,04
1.053.030,41
9. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 259,76 787,77
10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 1.047,03 4.360,90
11. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 143.045,50- 496.625,21-
12. außerordentliche Erträge 18.380,53 0,00
13. außerordentliches Ergebnis 18.380,53 0,00
14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 72,43 0,00
15. sonstige Steuern 1.091,00
1.163,43
1.073,00
1.073,00
16. Jahresfehlbetrag 125.828,40 497.698,21
ertrag 125.828,40- 497.698,21-
Geschäftsjahr
EUR
Vorjahr
EUR
Übertrag 125.828,40- 497.698,21-
17. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 5.191.750,65 4.694.052,44
18. Bilanzverlust 5.317.579,05 5.191.750,65

Anhang

Allgemeine Angaben zum Zwischenabschluss

Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auf. Die handelsrechtlich zulässigen, größenabhängigen Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs wurden in Anspruch genommen.

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

immaterieller Die Gesellschaft macht vom Wahlrecht Aktivierung selbst geschaffener der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Gebrauch.

Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear vorgenommen.

Forderungen und Wertpapiere wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.

Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.

Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.

Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Beim Zwischenabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen werden.

Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt.

Sonstige Angaben

Mitglieder des Aufsichtsrats in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 waren

Herr Dr. Olaf Stiller, Weimar/Lahn, Vorsitzender des AR Herr Michael J. Tillmann, Singapur/Republik Singapur Herr Marius Benjamin Schneider, München (vom 01. Februar 2014 bis 17. April 2014) Hen Frank Peter Müller, Weimar (ab 17. April 2014), stellvertretender Vorsitzender des AR

Jeweils alleinvertretungsberechtigte Vorstände in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 waren

Frau Katrin Kampschulte, Marburg (bis 12. Mai 2014) Herr Andreas Paggel, Achim-Bierden (vom 01. Februar 2014 bis 11. Juli 2014) Frau Lisa Jüngst, Kirchhain

Marburg, den 19. August 2014

Bescheinigung

Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft über die Erstellung

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden Zwischenabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - der Firma NanoRepro AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.

Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben, sowie die uns erteilten Auskünfte.

Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Anhangs auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Marburg, den 19. August 2014

Blatt 9

Zwischenabschluss zum 30.06.2014

NanoRepro AG Produktentwicklung, -herstellung, -vertrieb, 35037 Marburg

Vollständigkeitserklärung

zum Zwischenabschluss per 30. Juni 2014 der Firma NanoRepro AG

An die

Jakobi & Berger Steuerberatungsgesellschaft mbH Biegenstraße 4 35037 Marburg

Der Vorstand der Firma NanoRepro AG

hat uns versichert, dass im Zwischenabschluss per 30. Juni 2014 alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, Verpflichtungen und Wagnisse und sämtliche Aufwendungen und Erträge der Gesellschaft vollständig und richtig enthalten sind.

Die Geschäftsführung hat uns über alle Geschäftsvorfälle unterrichtet und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Marburg, den 19 August 2014

Unterschrift Vorstand der Firm NanoRepro AG

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften

Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden "Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

  • (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsatzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  • (2) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  • (3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2. Verschwiegenheitspflicht

  • (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters
  • (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  • (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
  • (4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
  • (5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater abgelegte und geführte - Handakte genommen wird.
  • (6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

3. Mitwirkung Dritter

  • (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr.2 Abs. 1 verpflichten.
  • (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
  • (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

4. Mängelbeseitigung

  • (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht - wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt - die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
  • (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  • (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung

  • (1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
  • (2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1 Million € (in Worten: eine Million €) begrenzt.
  • (3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
  • (4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
  • (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
  • (6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  • (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  • (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  • (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  • (4) Setzt der Steuerberater heim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
  • (5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss

  • (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • (2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
  • (3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  • (4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

8. Beendigung des Vertrags

  • (1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  • (2) Der Vertrag kann wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
  • (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
  • (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
  • (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
  • (6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

  • (1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
  • (2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
  • (3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
  • (4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist.

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen

  • (1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit
    der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetz die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
  • (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.