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NanoRepro AG Annual Report 2013

Jun 30, 2014

5431_10-k_2014-06-30_26209eeb-9a87-4604-a4b1-1b60cc12607e.pdf

Annual Report

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NanoRepro AG

J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2013

NanoRepro AG

1.644.462,81 862
A k t i v a Bilanz zum 31. Dezember 2013 P a s s i v a
31.12.2013
(€)
Vorjahr
(T-€)
31.12.2013
(€)
Vorjahr
(T-€)
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände: I. gezeichnetes Kapital 2.910.000,00 2.260
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzreche und ähnliche Rechte und Werte 641.547,47 98 II. eigene Anteile 0,00 2
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
107.932,55 125 III. Kapitalrücklage 2.910.000,00
3.926.213,46
2.258
3.298
II. Sachanlagen: IV. Verlustvortrag 4.694.052,44 4.105
1. technische Anlagen und Maschinen 19.226,00 26 V. Jahresfehlbetrag 497.698,21 589
2. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 19.217,00 28 1.644.462,81 862
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte: B. Rückstellungen
1. fertige Erzeugnisse und Waren 241.121,62 351 1. sonstige Rückstellungen 25.400,00 5
2. geleistete Anzahlungen 97.003,31 113 C. Verbindlichkeiten
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 28.395,79 76
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 78.345,07 205 davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: € 28.395,79 (T-€ 40)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren: € 0,00 (T-€ 0)
2. sonstige Vermögensgegenstände 71.011,24 46 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 67.960,31 88
III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 502.719,85 59 davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: € 67.960,31 (T-€ 88)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren: € 0,00 (T-€ 0)
C. Rechnungsabgrenzungsposten 3. sonstige Verbindlichkeiten
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: € 18.983,49 (T-€ 30)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren: € 0,00 (T-€ 0)
18.983,49 30
1. Disagio 0,00 0 davon aus Steuern: € 5.479,44 (T-€ 4)
2. sonstige 7.078,29
____
10
_____
_____ ____
1.785.202,40 1.061 1.785.202,40 1.061

Gewinn- und Verlustrechnung

für die Zeit vom

01.01.2013 - 31.12.2013

=======================

2013 Vorjahr
(€) (€) (T-€) (T-€)
1. Umsatzerlöse 1.041.706,54 935
2. andere aktivierte Eigenleistungen 543.547,47 98
3. sonstige betriebliche Erträge 9.525,26 33
4. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und
für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
585.034,87
29.867,62
614.902,49 477
26
503
5. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für
Altersversorgung und für Unterstützung
- davon für Altersversorgung: € 1.225,53 (T-€ 5)
337.441,63
48.362,25
385.803,88 304
65
369
6. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens und Sachanlagen
38.489,35 40
7. sonstige betriebliche Aufwendungen 1.048.635,63 740
8. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 787,77 1
9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 4.360,90 3
10. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -496.625,21 -588
11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0,00 0
12. sonstige Steuern 1.073,00 1
13. Jahresfehlbetrag 497.698,21 589

NanoRepro AG

Anlagenspiegel

Anschaffungs- Zugänge
Abgänge
Abschreibung Abschreibung Stand Vorjahr
kosten
31.12.2013
T-€
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Werte und Rechte 98.000,00 543.547,47 0,00 0,00 0,00 641.547,47 98
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
164.757,94 6.000,00 0,00 62.825,39 22.610,00 107.932,55 125
262.757,94 549.547,47 0,00 62.825,39 22.610,00 749.480,02 223
II. Sachanlagen:
1. technische Anlagen und Maschinen 70.746,74 0,00 0,00 51.520,74 6.449,00 19.226,00 26
2. andere Anlagen, Betriebs-
und Geschäftsausstattung
67.016,15 796,35 0,00 48.595,50 9.430,35 19.217,00 28
137.762,89 796,35 0,00 100.116,24 15.879,35 38.443,00 54
400.520,83 550.343,82 0,00 162.941,63 38.489,35 787.923,02 277

Anhang

zum

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ================================

I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss:

Die Gesellschaft ist zum 31.12.2013 eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB), sie ist keine Gesellschaft nach Maßgabe der Vorschrift des § 264 d HGB.

Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) aufgestellt.

II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden:

Es wurden folgende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet:

    1. Die immateriellen Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungs- oder Herstellungskos ten angesetzt. Das Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermö gensgegenstände wurde ausgeübt (§ 248 Abs. 2 HGB). Die immateriellen Vermögensge genstände wurden nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben, sofern diese am 31.12.2013 bereits fertiggestellt waren und der Abnutzung unterliegen.
    1. Die Sachanlagen wurden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibun gen, bewertet.
    1. Die Vorräte wurden zu Einstandspreisen bewertet, das Imparitätsprinzip wurde beachtet.
    1. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Vermögensgegen stände sind mit Nominalwerten angesetzt.
    1. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen sämtliche erkennbaren Risiken und unge wissen Verbindlichkeiten. Sie sind ausreichend bemessen.
    1. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag angesetzt.
    1. Änderungen der wesentlichen Bewertungsgrundlagen erfolgten nicht.

III. Angaben zur Bilanz:

  1. Anlagevermögen:

Die Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände und der Sachanlagen ist im Anlagenspiegel dargestellt.

    1. Umlaufvermögen:
  • a) Das Vorratsvermögen umfasst ausschließlich fertige Erzeugnisse und Waren sowie geleistete Anzahlungen auf Waren.
  • b) Die sonstigen Vermögensgegenstände beinhalten im Wesentlichen Umsatzsteuererstattungsansprüche.
  • c) Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben Restlaufzeiten bis zu einem Jahr.
    1. Das Eigenkapital beläuft sich zum 31.12.2013 auf:
Gezeichnetes Kapital 2.910.000,00
Kapitalrücklage 3.926.213,46
Verlustvortrag -4.694.052,44
Jahresfehlbetrag - 497.698,21
1.644.462,81

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung zeigt folgendes Bild:

Gezeichnetes
Kapital
eigene
Anteile
Kapital-
rücklage
Verlust-
vortrag
Jahres-
fehlbetrag
Eigen
kapital
Stand 1. Januar 2013 2.260.000,00 -2.154,00 3.298.367,46 -4.104.568,93 -589.483,51 862.161,02
Kapitalerhöhungen
Einstellungen in die Kapitalrücklage
Übertrag Jahresfehlbetrag Vorjahr
Jahresfehlbetrag
650.000,00 2.154,00 627.846,00 -589.483,51 589.483,51
-497.698,21
650.000,00
630.000,00
0,00
-497.698,21
Stand 31. Dezember 2013 2.910.000,00 0,00 3.926.213,46 -4.694.052,44 -497.698,21 1.644.462,81
  1. Rückstellungen:

Die sonstigen Rückstellungen umfassen solche für Aufwendungen für die Jahresab schlussprüfung, nicht genommenen Urlaub, Prozesskosten sowie für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen.

  1. Verbindlichkeiten:

Die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten ergeben sich aus der Bilanz.

  1. Eventualverbindlichkeiten:

Eventualverbindlichkeiten bestanden zum 31.12.2013 in Höhe der vertragsgemäß noch zu leistenden künftigen Leasingraten von € 20.909,94.

IV. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung:

  1. Unter den sonstigen Aufwendungen werden im Wesentlichen Aufwendungen für Werbung (T-€ 381), Kapitalmarktbearbeitung (T-€ 206) sowie die Warenabgabe (T-€ 143) ausgewiesen.

V. Kapitalflussrechnung:

2013
T-€
Jahresergebnis
andere aktivierte Eigenleistungen
Abschreibungen des Anlagevermögens
-498
-544
38
Cash Flow -1.004
Veränderung der Vorräte
Veränderung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Veränderung der Sonstigen Vermögensgegenstände
Veränderung der Rechnungsabgrenzungsposten
Veränderung der Rückstellungen
Veränderung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Veränderung der sonstigen Verbindlichkeiten
Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit
126
127
-25
3
21
-20
-11
-783
Investitionen im Anlagevermögen -7
Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -7
Veränderung des Grundkapitals
Veränderung der Kapitalrücklagen
Mittelzufluss aus der Finanzierungstätigkeit
652
630
1.282
Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelbestandes
Flüssige Mittel zum 1.1.2013
492
-17
Flüssige Mittel zum 31.12.2013 475

VI. Sonstige Angaben:

Im Geschäftsjahr 2013 wurden im Durchschnitt 15 Mitarbeiter beschäftigt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist darin nicht enthalten.

Dem Vorstand gehörten am 31.12.2013 folgende Mitglieder an:

Frau Karin Kampschulte, Marburg Frau Lisa Jüngst, Kirchhain

Dem Aufsichtsrat gehörten am 31.12.2013 folgende Mitglieder an:

Herr Dr. Olaf Stiller, Weimar/Lahn, Vorsitzender Herr Heinz Messinger, Wien, stellv. Vorsitzender Herr Michael J. Tillmann, Singapur

Folgende Mitglieder des Aufsichtsrates sind Mitglieder in anderen Aufsichtsgremien:

Dr. Stiller

Finanzpark AG Alpha Bloom AG Formycon AG

Angaben über die im Geschäftsjahr 2013 gezahlten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates unterbleiben gemäß § 286 Abs. 4 HGB.

Angaben über die Höhe der Aufwendungen für die Jahresabschlussprüfung unterbleiben.

Marburg, den 30. Januar 2014

NanoRepro AG

Kampschulte

Jüngst

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers:

"Ich habe den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung der NanoRepro AG, Marburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung des Vorstandes der Gesellschaft. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung abzugeben.

Ich habe meine Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wird die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresabschluss überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Vorstandes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses. Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine Beurteilung bildet.

Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach meiner Überzeugung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der NanoRepro AG".

Düsseldorf, den 30. Januar 2014

$\overline{\mathcal{K}}$

Dr. Brunsmann Wirtschaftsprüfer

Allgemeine Auftragsbedingungen

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

vom 1. Januar 2002

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungsund Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann
Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen
und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen
Außerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklä-
rungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung bestätigen

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsauf-
trägen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

(2) Die Verwendung beruflicher Außerungen des Wirtschaftsprüfers zu
Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer
zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

8. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann ei auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem offentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftrag-
geber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt $Nr$ $Q$

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Außerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Außerung auc vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

9. Haftung

(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.

(2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall

Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem.
§ 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverfetzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mit-einander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.

(3) Ausschlußfristen

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchs-begründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.

Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge

(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsorüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulāssig.

(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

(2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:

  • Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, a) Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
  • b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
  • Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den $c)$ unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
  • d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
  • e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für

  • die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf $a)$ dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
  • b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und
  • die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit c) Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen.

(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwalger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen

12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Außerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

14. Vergütung

(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.

(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

16. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.