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Nabaltec AG Governance Information 2017

Mar 3, 2017

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Governance Information

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Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat der Nabaltec AG mit dem Sitz in Schwandorf erklären gemäß § 161 AktG:

Die Nabaltec AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) seit der erstmaligen Abgabe der Entsprechenserklärung am 26. März 2007 in den Geschäftsjahren 2007 bis 2016 mit den in den Entsprechenserklärungen für diese Geschäftsjahre genannten Ausnahmen entsprochen. Die Gesellschaft wird den im Bundesanzeiger veröffentlichten Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 im Geschäftsjahr 2017 mit folgenden Ausnahmen entsprechen:

  • Für die Mitglieder des Aufsichtsrats besteht eine Directors-&-Officers-Versicherung. Ein Selbstbehalt der Versicherten wurde nicht vereinbart (Kodex Ziffer 3.8). Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass ein derartiger Selbstbehalt nicht geeignet ist, die Motivation und die Verantwortung, mit denen die Mitglieder des Aufsichtsrats die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen, weiter zu verbessern.
  • Der Vergütungsbericht enthält keine Angaben für die an jedes Vorstandsmitglied gewährten Zuwendungen (einschließlich Nebenleistungen und erreichbare Maximal-/ Minimalvergütung), die Höhe des Zuflusses der Vergütung und den Versorgungsaufwand für Altersversorgung und Versorgungsleistungen (Kodex Ziffer 4.2.5), da die Gesellschaft die gesetzlich geforderten Angaben ordnungsgemäß offenlegt und dem Interesse der Aktionäre nach Transparenz aus Sicht des Aufsichtsrats durch die Veröffentlichung der Angaben im Anhang und Lagebericht hinreichend Rechnung getragen wird.
  • Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist nicht festgelegt (Kodex Ziffer 5.1.2), da dem Unternehmen grundsätzlich auch die Expertise älterer und besonders erfahrener Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen soll und eine optimale Besetzung des Vorstands nicht aus rein formalen Gründen von vornherein ausgeschlossen sein soll.
  • Der Aufsichtsrat bildet derzeit keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss und keinen Nominierungsausschuss (Kodex Ziffern 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Der Aufsichtsrat ist mit drei Personen, der Größe des Unternehmens angemessen, besetzt. Da auch jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens drei Mitglieder angehören müssten, hält der Aufsichtsrat die Bildung von Ausschüssen derzeit weder für erforderlich noch für zweckmäßig, da er mit Entscheidungen des Gesamtgremiums effektiv arbeitet.
  • Der Aufsichtsrat hat keine konkreten Ziele für eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat oder eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt, da für die Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern deren Qualifikation, fachliche Eignung und Erfahrung im Vordergrund stehen (Kodex

Ziffer 5.4.1). Die Einführung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer oder eine Altersgrenze hält der Aufsichtsrat hingegen als rein formales Kriterium nicht für erforderlich und geeignet, damit der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungsaufgaben umfassend erfüllen kann. Dem Aufsichtsrat und der Gesellschaft soll vielmehr die Expertise besonders erfahrener Aufsichtsratsmitglieder auch unabhängig von einer formalen Regelgrenze oder Altersgrenze zur Verfügung stehen können. Da Qualifikation, fachliche Eignung und Erfahrung im Vordergrund stehen, wurden auch keine konkreten Ziele zur Erreichung von Vielfalt (Diversity) im Aufsichtsrat festgelegt. Die Erreichung von Vielfalt (Diversity) wird vom Aufsichtsrat bei der Suche nach geeigneten Nachfolgerinnen und Nachfolgern für ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder angemessen berücksichtigt werden.

  • Der Aufsichtsrat gibt keine Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz bekannt (Kodex Ziffer 5.4.3), da er der Diskussion im Aufsichtsrat nach der in der nächsten Hauptversammlung anstehenden Neuwahl des Aufsichtsrats nicht vorgreifen möchte.
  • Der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat wirkt sich auf die Höhe der Vergütung nicht aus. Die Aufsichtsratsvergütung wird nicht aufgeschlüsselt und unter Namensnennung im Anhang oder Lagebericht offengelegt (Kodex Ziffer 5.4.6). Vorstand und Aufsichtsrat halten die derzeitige Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung festgelegt worden ist, für angemessen und die Offenlegung der Gesamtvergütung des Aufsichtsrats im Konzernanhang für ausreichend.
  • Die Gesellschaft wird den Konzernabschluss nicht binnen 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres und Zwischenberichte nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich machen (Kodex Ziffer 7.1.2). Die Konzernabschlüsse der Gesellschaft werden binnen vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres und Zwischenberichte binnen zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht. Die Gesellschaft hält damit auf freiwilliger Basis die gesetzlichen Fristen für den regulierten Markt sowie die Vorgaben der Börsenordnung für den Prime Standard ein, die aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen sind.

Schwandorf, 3. März 2017

Der Vorstand: Der Aufsichtsrat: Johannes Heckmann Dr. Leopold von Heimendahl Günther Spitzer Dr. Dieter J. Braun Dr. Michael Klimes Prof. Dr.-Ing. Jürgen G. Heinrich