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Nabaltec AG — Governance Information 2011
Mar 15, 2011
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Governance Information
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Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat der Nabaltec AG mit dem Sitz in Schwandorf erklären gemäß § 161 AktG:
Die Nabaltec AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("Kodex") seit der erstmaligen Abgabe der Entsprechenserklärung am 26.03.2007 in den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 mit den in den Entsprechenserklärungen für diese Geschäftsjahre genannten Ausnahmen entsprochen. Die Gesellschaft wird den im Bundesanzeiger veröffentlichten Empfehlungen des Kodex, in der Fassung vom 26.05.2010, vom Geschäftsjahr 2011 an mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Die Gesellschaft wird die Einberufung der Hauptversammlung und die Einberufungsunterlagen den Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen nicht auf elektronischem Wege übermitteln (Kodex Ziffer 2.3.2). Die Nabaltec AG versendet die Einladung zur Hauptversammlung über die Depotbanken an ihre Aktionäre, die Einladung wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, und sowohl die Einladung als auch der Geschäftsbericht und etwaige weitere HV-Vorlagen werden auf den Internetseiten der Gesellschaft zum Download zur Verfügung gestellt. Die Aktionäre verfügen damit aus Sicht der Gesellschaft über erprobte und sichere Informationsmöglichkeiten, so dass die Gesellschaft keine Notwendigkeit für einen zusätzlichen elektronischen Versand sieht.
- Für die Mitglieder des Aufsichtsrats besteht eine Directors-&-Officers-Versicherung. Ein Selbstbehalt der Versicherten wurde nicht vereinbart (Kodex Ziffer 3.8). Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass ein derartiger Selbstbehalt nicht geeignet ist, die Motivation und die Verantwortung, mit denen die Mitglieder des Aufsichtsrats die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen, weiter zu verbessern.
- Der Aufsichtsrat wird bis auf Weiteres keinen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands bestellen (Kodex Ziffer 4.2.1). Die beiden Vorstandsmitglieder arbeiten gleichberechtigt. Aus Sicht des Aufsichtsrats wird diese erfolgreiche gleichberechtigte Zusammenarbeit fortgesetzt, und es besteht kein Anlass, eines der beiden Vorstandsmitglieder durch Ernennung zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands gegenüber dem anderen Vorstandsmitglied hervorzuheben.
- Die Vorstandsbezüge werden nicht aufgeschlüsselt und unter Namensnennung offengelegt; der Bericht zur Corporate Governance enthält keinen Vergütungsbericht (Kodex Ziffern 4.2.4 und 4.2.5). Die Nabaltec AG erfüllt alle Pflichten zur Offenlegung
der Vorstandsvergütung gemäß HGB und IFRS und hält die entsprechenden Informationen für ausreichend.
- Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist nicht festgelegt (Kodex Ziffer 5.1.2), da dem Unternehmen grundsätzlich auch die Expertise älterer und besonders erfahrener Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen soll und eine optimale Besetzung des Vorstands nicht aus rein formalen Gründen von vornherein ausgeschlossen sein soll.
- Der Aufsichtsrat bildet derzeit keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss und keinen Nominierungsausschuss (Kodex Ziffern 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Der Aufsichtsrat ist mit drei Personen der Größe des Unternehmens angemessen besetzt. Da auch jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens drei Mitglieder angehören müssten, hält der Aufsichtsrat die Bildung von Ausschüssen derzeit weder für erforderlich noch für zweckmäßig, da er mit Entscheidungen des Gesamtplenums effektiv arbeitet.
- Der Aufsichtsrat hat keine konkreten Ziele zur angemessenen Beteiligung von Frauen im Aufsichtsrat gesetzt und wird dementsprechend eine derartige konkrete Zielsetzung bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung nicht berücksichtigen. Der Corporate-Governance-Bericht wird keine Ausführungen zu einer derartigen konkreten Zielsetzung und zum Stand ihrer Umsetzung enthalten (Kodex Ziffer 5.4.1, Absätze 2 und 3). Der Aufsichtsrat hält die Festlegung konkreter Ziele, also die Benennung von absoluten Zahlen oder Quoten sowie von Umsetzungsfristen, im Zusammenhang mit der Beteiligung von Frauen im Aufsichtsrat nicht für sachgerecht. Er ist der Auffassung, dass der Aufsichtsrat nur dann im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre jeweils bestmöglich zusammengesetzt werden kann, wenn bei der Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat nicht deren Geschlecht, sondern deren Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausschlag geben.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten lediglich eine feste Vergütung und ein Sitzungsgeld, jedoch keine erfolgsorientierte Vergütung; der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat wirkt sich auf die Höhe der Vergütung nicht aus. Die Aufsichtsratsvergütung wird nicht aufgeschlüsselt und unter Namensnennung offengelegt (Kodex Ziffer 5.4.6). Vorstand und Aufsichtsrat halten die derzeitige Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung festgelegt worden ist, für angemessen und die Offenlegung der Gesamtvergütung des Aufsichtsrats im Konzernanhang für ausreichend.
- Die Gesellschaft wird den Konzernabschluss nicht binnen 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres und Zwischenberichte nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich machen (Kodex Ziffer 7.1.2). Die Konzernabschlüsse der Gesellschaft werden binnen vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres und Zwischenberichte binnen zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht. Die Gesellschaft hält damit auf
freiwilliger Basis die gesetzlichen Fristen für den regulierten Markt sowie die Vorgaben der Börsenordnung für den Prime Standard ein, die aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen sind.
Schwandorf, 11.03.2011
Der Vorstand: Der Aufsichtsrat:
Johannes Heckmann Dr. Leopold von Heimendahl
Gerhard Witzany Dr. Dieter J. Braun
Professor Dr.-Ing. Jürgen G. Heinrich