Pre-Annual General Meeting Information • Apr 7, 2011
Pre-Annual General Meeting Information
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AGM Announcements | 7 April 2011 15:17
Muehlhan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2011 in Seewartenstr. 9, 20459 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Muehlhan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
07.04.2011 / 15:17

Wertpapierkennnummer: A0KD0F
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am
Elbkuppelsaal
Seewartenstraße 9
20459 Hamburg
stattfindenden
| I. | Tagesordnung |
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2010 in Höhe von EUR 428.891,75 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit aller drei Aufsichtsräte endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 17. Mai 2011. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
| a) | Herrn Dr. Wulf-Dieter H. Greverath, geschäftsführender Gesellschafter der Greverath Investment Verwaltungs- und Erhaltungs-GbR sowie Geschäftsführer der GIVE Maritime & Industrial Services GmbH, Hamburg; von 1981 bis 2005 geschäftsführender Gesellschafter und Vorsitzender der Holding-Geschäftsführung der Muehlhan Gruppe, Hamburg; |
| b) | Herrn Dr. Gottfried Neuhaus, geschäftsführender Gesellschafter der Neuhaus Partners GmbH, Hamburg; |
| c) | Herrn Philip Percival, Partner der Syntegra Capital Investors Ltd., London. |
Die Bestellung soll jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlassung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
6.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
7.
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 (2) der Satzung zwecks Aufhebung des existierenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Die Hauptversammlung vom 9. Oktober 2006 hatte unter anderem die Änderung der Satzung in § 5 (2) (genehmigtes Kapital) beschlossen. Danach war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital bis zum 1. Oktober 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 9.250.000 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Da diese Ermächtigung am 1. Oktober 2011 endet, soll das existierende genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 1. Mai 2016 ersetzt werden. Im Übrigen soll die Ermächtigung nicht geändert werden.
Die derzeitige Fassung des § 5 (2) der Satzung lautet wie folgt:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 1. Oktober 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 9.250.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht einmalig oder mehrmals auszuschließen,
| a) | um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, |
| b) | bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1.850.000,00 (unter Anrechnung der etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3. Satz 4 AktG nach dem 8. Oktober 2006), wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet, |
| c) | bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von EUR 9.250.000,00, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, |
| d) | soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und Wandelungsrechte auf Aktien ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.’ |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: § 5 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 1. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 9.250.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht einmalig oder mehrmals auszuschließen,
| a) | um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, |
| b) | bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1.850.000,00 (unter Anrechnung der etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3. Satz 4 AktG nach dem 8. Oktober 2006), wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet, |
| c) | bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von EUR 9.250.000,00, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, |
| d) | soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und Wandlungsrechte auf Aktien ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.’ |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Notwendigkeit der Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht auszuschließen
Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gem. §§ 203 Abs. 2, S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den möglichen teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts erstellt. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Muehlhan AG, Schlinckstraße 3, 21107 Hamburg, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2011 zugänglich. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der wesentliche Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge (vgl. a) soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Volumen einer Emission und der Schaffung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Dabei ist der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär regelmäßig gering, der Aufwand von Aktien ohne Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen weit höher. Daher dient der Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall der Praktikabilität und Effizienz.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag von EUR 1.850.000,00, bei der der Börsenpreis nicht wesentlich unterschritten wird (vgl. b), soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch kurzfristig ihren Kapitalbedarf über die Börse zu decken und mögliche Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Neben der Möglichkeit der schnellen Reaktion wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag ermöglicht. Hierdurch wird den Aktionären auch die Möglichkeit eröffnet, zur Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt zu erwerben. Der Betrag von EUR 1.850.000,00 bleibt unter der in § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz vorgesehenen 10%-Grenze. Dabei werden anderweitige Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts seit dem 8. Oktober 2006, dem Tag vor der Hauptversammlung, auf der erstmals eine genehmigtes Kapital geschaffen wurde, angerechnet (derartige andere Ermächtigungen hat es jedoch seit dem 8. Oktober 2006 nicht gegeben). Durch diese Einschränkungen soll dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen werden.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von EUR 9.250.000,00, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden (vgl. c), soll die Akquisition von Unternehmen und Beteiligungen ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen schnell und effektiv zu nutzen. Die Höhe von bis zu EUR 9.250.000,00, die etwas unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von 50% des Grundkapitals der Gesellschaft bleibt, soll insbesondere auch den Erwerb von bedeutenden Gesellschaften ermöglichen, deren Kauf ohne den Bezugsrechtsausschluss möglicherweise nicht möglich wäre.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und Wandlungsrechte auf Aktien ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde (vgl. d) soll die Platzierung von entsprechenden Schuldverschreibungen ermöglicht werden, was insbesondere auch im Interesse der Aktionäre ist: Schuldverschreibungen haben zur Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden.
| II. | Weitere Angaben zur Hauptversammlung |
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 19.500.000,00 und ist eingeteilt in 19.500.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft selbst 667.908 Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
2.
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz durch einen von ihrem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis nachgewiesen haben.
Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse spätestens bis Dienstag, 10. Mai 2011, 24:00 Uhr zugehen:
Muehlhan AG
c/o WestLB AG
vertreten durch dwpbank
Hauptversammlung
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 5099-1110
E-Mail: [email protected]
Der Nachweis hat sich auf Dienstag, 26. April 2011, 0:00 Uhr , zu beziehen. Dieser Nachweisstichtag ist also der Zeitpunkt, zu dem der für das Bestehen und den Umfang des Rechts zur Teilnahme an der Hauptversammlung und des Stimmrechts maßgebliche Aktienbesitz bestimmt wird. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag sind zulässig, für die vorgenannten Rechte aber ohne Bedeutung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag hingegen irrelevant.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die Vorlage der Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung erleichtert die Einlasskontrolle; sie ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
3.
Stimmrechtsvollmachten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen (§ 134 Abs. 3 Satz 1 AktG). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend dem vorstehenden Abschnitt ‘Teilnahmeberechtigung’ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).
Vollmachten an andere Personen als an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen sind schriftlich oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Telefax an die Nummer +49 (0) 40 75271123 zu erteilen. Im ersteren Fall ist die Bevollmächtigung nachzuweisen; der Nachweis hat dadurch zu erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder eine Kopie der Vollmacht per Telefax an die vorgenannte Nummer übermittelt. Zur Erteilung der Vollmacht kann insbesondere auch das über die Internetadresse www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2011 abrufbare Formular verwendet werden.
Die Anforderungen an die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen bestimmen sich nach § 135 Abs. 2 AktG und den von den genannten Stellen gemachten Vorgaben.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen schriftlich oder per Telefax an die Nummer +49 (0) 40 75271123 auf dem dafür vorgesehenen, dem Aktionär nach erfolgter Anmeldung zugesandten und auch über die Internetadresse www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2011 abrufbaren Formular erteilt werden. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 13. Mai 2011 bei der Gesellschaft eingegangen sein; anderenfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Wir bitten, insoweit auch die Hinweise in den Unterlagen zu beachten.
4.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Nachstehend unterrichten wir unsere Aktionäre über bestimmte, ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehende Rechte. Ergänzende Erläuterungen dazu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.muehlhan.com -> Investor Relations -> IR Termine -> HV2011.
a)
Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen, also spätestens am Freitag, den 22. April 2011, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis (einschließlich) zur Absendung der Antragstellung gehalten haben (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen können der Gesellschaft insbesondere auch unter folgender Adresse übermittelt werden:
Muehlhan AG
Schlinckstraße 3
21107 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 75271123
b)
Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen der Verwaltung und Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1, § 127 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder selbst Wahlvorschläge für die Wahl des Aufsichtsrats und/oder des Abschlussprüfers zu unterbreiten. Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung und damit spätestens am Montag, 2. Mai 2011, 24:00 Uhr zugegangen sind (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2011 zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Ein Wahlvorschlag braucht ferner unter den Voraussetzungen des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge sind an folgende Adresse zu übermitteln:
Muehlhan AG
Schlinckstraße 3
21107 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 75271123
Anders adressierte Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
c)
Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher aufgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
5.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, der Einzelabschluss der Muehlhan AG zum 31. Dezember 2010 nebst Lagebericht, der Geschäftsbericht für den Konzern, der den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010, den Lagebericht für den Konzern und den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 enthält, sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, die weiteren in § 124a AktG genannten Unterlagen einschließlich des Berichts des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2, S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2011
abrufbar.
Für die Dauer der Hauptversammlung am 17. Mai 2011 werden die vorgenannten Unterlagen im Versammlungsraum ausliegen.
Etwaige bei der Muehlhan AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung sowie Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen der Verwaltung und Wahlvorschläge werden ebenfalls über die eben genannte Internetseite zugänglich gemacht.
Hamburg, im April 2011
Muehlhan AG
Der Vorstand
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