Audit Report / Information • Jul 19, 2002
Audit Report / Information
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MLP Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg MLP-Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Wien MLP Versicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg
Untersuchung der Bilanzierung von Abrechnungen über Rückversicherungsverträge im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001
MLP Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg MLP-Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Wien MLP Versicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg
Untersuchung der Bilanzierung von Abrechnungen über Rückversicherungsverträge im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001
| A. | Auftrag und Aufgabenstellung | 1 |
|---|---|---|
| B. | Zusammengefasstes Ergebnis | 2 |
| C. | Auftragsunterlagen und Auftragsdurchführung | 6 |
| D. | Rechnungslegungsgrundsätze und wirtschaftliche Folgen | 8 |
| E. | Rückversicherungsprogramm in der Lebensversicherung | 12 |
| F. | Risikotransfer | 13 |
Seite
Allgemeine Auftragsbedingungen
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses der Marschollek, Lautenschläger und Partner Aktiengesellschaft, Heidelberg, vom 27. Mai 2002, der durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 28. Mai 2002 gebilligt wurde, sowie entsprechender Beschlüsse der verantwortlichen Organe der unten einzeln genannten Gesellschaften wurden wir beauftragt, Ansatz, Ausweis und Bewertung der Abrechnungen über die Rückversicherungsverträge (das Rückversicherungsprogramm) der
| MLP Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg | (MLP Leben) |
|---|---|
| MLP-Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Wien | (MLP Leben Wien) |
| MLP Versicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg | (MLP Versicherung) |
in der Rechnungslegung dieser Gesellschaften und in ihren jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2001 auf Einhaltung der einschlägigen, für die genannten Gesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung gegenüber dem Aufsichtsrat und Vorstand der Marschollek, Lautenschläger und Partner Aktiengesellschaft sowie den Aufsichtsräten und Vorständen der oben genannten Gesellschaften schriftlich zu berichten.
Implizit beinhaltet die Prüfung der Bewertung des Rückversicherungsprogramms gleichzeitig festzustellen, ob und inwieweit die anzuwendenden bzw. angewendeten Rechnungslegungsnormen und Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gegebenenfalls zu einer wirtschaftlich unvertretbaren und unzutreffenden Darstellung der Ergebnisrealisierung und des Gewinnausweises, besonders für das Geschäftsjahr 2001, führen. Dabei haben wir uns auf die von den Wirtschaftsprüfern Rölfs WP Partner AG bzw. KPMG Alpen-Treuhand GmbH geprüften Jahresabschlüsse 2001 und auf die geprüften internen Kontrollsysteme insofern abgestützt, als es sich um in die Rückversicherungsabrechnungen eingehende Rechengrößen, insbesondere um Bruttozahlen handelt.
Für die Durchführung dieses Auftrages und unsere Verantwortlichkeit und Haftung auch im Verhältnis gegenüber Dritten, sind die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. nach dem Stand vom 1. Januar 2002 maßgebend, die als Anlage zu diesem Bericht beigefügt sind. Wir verweisen insbesondere auf Abschnitt 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen.
Auf Grundlage der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Gespräche mit den verantwortlichen Vorständen und dem jeweiligen gesetzlichen Abschlussprüfer haben wir uns für den jeweiligen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 davon überzeugt,
Im Wirtschaftsjahr 2001 wiesen die Gesellschaften folgende Netto-Erträge aus den Rückversicherungsverträgen und folgende Jahresüberschüsse aus:
| Gesellschaft | Rückversicherungs ergebnis |
Jahresüberschuss |
|---|---|---|
| Mio. € | Mio. € | |
| MLP Lebensversicherung AG, Heidelberg | 37,7 *) | 11,7 |
| MLP-Lebensversicherung AG, Wien | 9,2 *) | 1,5 |
| MLP Versicherung AG, Heidelberg | 2,0 | 2,2 |
*) Die Zahlen ergeben sich durch Addition der Depotzinsen, Technische Zinsen und Saldozinsen zu dem im Anhang nach den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesenen Rückversicherungssalden.
Wie in den Abschnitten C bis F näher erläutert, entsteht bei jungen, stark wachsenden Lebensversicherungsunternehmen durch die Auszahlung der Abschlussprovisionen an Vermittler ein mit steigendem Neugeschäft zunehmender Finanzierungsbedarf. Wie in der Branche üblich wird ein Rückversicherer am Gesamtgeschäft einschließlich dessen Finanzierung beteiligt, wodurch die wirtschaftliche Wertschöpfung mit den in der Rechnungslegung ausgewiesenen Jahresergebnissen in Einklang gebracht werden.
Nach unseren eigenen Analysen und Plausibilitätsbeurteilungen übertraf die jeweilige wirtschaftliche versicherungstechnische Wertschöpfung (Erhöhung des auf die einzelnen Gesellschaften entfallenden "embedded value" des Versicherungsbestandes) für das laufende Geschäftsjahr den jeweiligen ausgewiesenen Jahresüberschuss einschließlich des darin enthaltenen Ergebnisbeitrages aus den abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen für das Geschäftsjahr 2001 deutlich. Dadurch ist belegt, dass die berichteten Jahresüberschüsse der jeweiligen Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2001 durch die in diesem Jahr erwirtschaftete versicherungstechnische Wertschöpfung der Versicherungsbestände getragen wird.
Damit sind auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine Einwendungen gegen die Gewinnausweise bei den beiden Lebensversicherungen zu erheben.
Für das Geschäft der MLP Versicherung mit Schwerpunkt in der Kfz-Versicherung gilt aufgrund der kurzfristigen Vertragslaufzeiten von regelmäßig einem Jahr mit entsprechender Gewinnrealisierung grundsätzlich, dass sich wirtschaftlicher Geschäftsverlauf und Ergebnisdarstellung nach HGB entsprechen.
Das positive Ergebnis ist durch in der Aufbauphase der Gesellschaft nicht unübliche Erträge aus Aufbauprovisionen seitens der Rückversicherer geprägt, die bei ungünstigem zukünftigen Schadenverlauf zu einer begrenzten, aus dem Versicherungsbestand jedoch wirtschaftlich gedeckten Erhöhung der Rückversicherungsprämien führen können.
Unsere Beurteilung des hier abgeschlossenen Rückversicherungsprogramms führte zu keinen Einwendungen gegen den Gewinnausweis bei dieser Gesellschaft.
Unsere Auswertung und Beurteilung aller uns vorgelegten Rückversicherungsverträge der genannten Gesellschaften hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
Damit ist eine fehlerhafte oder unvollständige Bilanzierung der Rückversicherungsbeziehungen nicht gegeben.
Als Gesamtbeurteilung ist festzustellen:
Damit sind keine Gründe erkennbar, nach denen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und/oder die Ergebnis- bzw. Gewinndarstellung der Rückversicherungsbeziehungen der
MLP Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg MLP-Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Wien MLP Versicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg
für das Geschäftsjahr 2001 zu beanstanden wären.
Zur Durchführung unserer Prüfung standen uns die folgenden Unterlagen der einbezogenen Gesellschaften zur Verfügung:
| Gesellschaft / Unterlagen | MLP Leben |
MLP Leben Wien |
MLP Versicherung |
|---|---|---|---|
| • Mit uneingeschränktem Testat versehener Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 der |
|||
| Rölfs WP Partner, Frankfurt, | 22.03.2002 | 22.03.2002 | |
| KPMG Alpen-Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft |
13.03.2002 | ||
| • Unterlagen und Arbeitspapiere des Abschlussprüfers zu den rückversicherungsbezogenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung |
X | X | X |
| • Alle von der Gesellschaft mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2001 abgeschlossenen und in Kraft befindlichen Rückversicherungsverträge einschließlich Anhängen und Nachträgen |
X | X | X |
| • Unterlagen zur Prämien- und Kostenkalkulation und Nachkalkulation der wesentlichen Tarife für das selbst abgeschlossene Geschäft, |
|||
| Fondsgebundene Lebensversicherung (im Jahr 2001 vertriebene Tarife) |
X | X | |
| Kfz-Versicherung | X |
Ferner haben uns die Vorstände der genannten Gesellschaften jeweils in einer schriftlichen Vollständigkeitserklärung für jede einzelne der einbezogenen Gesellschaften versichert,
Unsere Prüfung führten wir in der Zeit vom 3. Juni bis zum 19. Juli 2002 in den Geschäftsräumen der jeweiligen Gesellschaft, bei den zuständigen Abschlussprüfern und in unseren Geschäftsräumen wie folgt durch:
Neben den allgemein verbindlichen Rechnungslegungsgrundsätzen der §§ 242 ff. HGB enthalten die §§ 341 bis 341h HGB sowie die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) ergänzende, verbindlich anzuwendende Rechnungslegungsgrundsätze für Versicherungsunternehmen. Entsprechend sind Rückversicherungsbeziehungen zu behandeln, die hauptsächlich nach dem modifizierten Nettoprinzip (Bruttobeträge in den Vorspalten, Nettobeträge nach Rückversicherung in der Hauptspalte) auszuweisen sind.
Besonders hervorzuheben ist, dass § 248 Abs. 3 HGB die Aktivierung der an Versicherungsvermittler gezahlten Abschlusskosten generell verbietet. Eine Aktivierung kommt daher weder als Rechnungsabgrenzungsposten noch als Forderungen noch als Bilanzierungshilfe in Betracht (Vgl. ADS § 248 III, Tz 26). Auch die in der Regel in der konventionellen Lebensversicherung anzutreffende Zillmerung der Deckungsrückstellung (§ 25 Abs. 1 RechVersV) kommt bei der MLP Leben und der MLP Leben Wien aufgrund der Tarif- und Vertragsbedingungen bei der Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung nicht in Betracht.
Da die Abschlusskosten bei jungen, stark wachsenden Unternehmen einen überproportional hohen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen, bedeutet dies, dass schlechte Ergebnisse oder sogar Verluste ausgewiesen werden müssen, die umso höher sind, je höher das Neugeschäft im Verhältnis zum vorhanden Versicherungsbestand ist.
Von Rückversicherern für den Abschluss von entsprechenden Rückversicherungsverträgen erhaltene Vermittlungsprovisionen sind dementsprechend als Ertrag zu vereinnahmen.
Nach Österreichischem Handelsrecht sind für die Rechnungslegung bei Versicherungsunternehmen dem deutschen Recht weitestgehend entsprechende Regeln anzuwenden, sodass diese nicht separat dargestellt werden.
Da in der Fondsgebundenen Lebensversicherung das Anlagerisiko für den sogenannten Sparanteil der Versicherungsprämie vom Versicherungsnehmer getragen wird und Risikound Kostengewinne teilweise ebenfalls dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben werden, erzielt das Versicherungsunternehmen Gewinne aus der in einen Vertrag einkalkulierten Marge, insbesondere aus den Investmentfonds, sowie aus den dem Versicherungsnehmer nicht gutgebrachten Teilen etwaiger Risiko- und Kostengewinne.
Mit Abschluss eines Vertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, über die Vertragslaufzeit Prämien zu leisten, aus denen dem Unternehmen Abschluss-, Verwaltungs-, Risikokosten anteilig und der kalkulierte Gewinn zufließen. Die Höhe des Gewinnes aus den abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen hängt nur noch davon ab, wie viele Policen wann im Zeitablauf gekündigt werden (Stornorisiko), wie viele versicherte Personen im Laufe der Versicherungsdauer sterben (Todesfallrisiko), und ob die tatsächlichen Kosten günstiger oder ungünstiger als die kalkulierten Kosten (Kostenrisiko) verlaufen. Mit dieser Einschränkung ist damit der Wert des Gewinnes für das Unternehmen ab Vertragsabschluss bekannt und als wirtschaftlich realisiert zu werten.
Zur Bestimmung des in einem Geschäftsjahr durch Neugeschäft hinzuverdienten Gewinnes werden diese Risiken versicherungsmathematisch bewertet, sodass die Höhe der im Geschäftsjahr nach angemessenen Risikoabschlägen erwirtschafteten versicherungstechnischen Wertschöpfung ("embedded value"-Zuwachs) bekannt ist.
Der Vergleich dieser betriebswirtschaftlichen Größe mit den nach verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften auszuweisenden Ergebnisverläufen lässt im Zeitablauf klare Ungleichgewichte zwischen Wertschöpfung und Bilanzausweis erkennen, die im Folgenden dargestellt werden.
a. Nach HGB sind alle Abschlusskosten als Aufwand (ggf. mit Ausnahme der Zillmerung in der Lebensversicherung, die allerdings von der MLP Leben und der MLP Leben Wien bei der Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung nicht angewendet wird) auszuweisen, die anteilige Gewinnmarge des Versicherungsunternehmens wird erst bei Prämienzahlung ertragsmäßig berücksichtigt (Realisationsprinzip), sodass ein Gewinn erst dann ausgewiesen werden kann, wenn die Summe aller Margenanteile höher ist als die Summe der sofort als Aufwand zu behandelnden Kosten. Damit werden wirtschaftliche verdiente Gewinne bilanziell über lange Zeiträume in die Zukunft verlagert.
Aus der Synopse folgt, dass die Gewinndarstellungen nach HGB-Rechnungslegungsgrundsätzen dem betriebswirtschaftlichen Ergebnisverlauf deutlich weniger entsprechen als nach anderen Rechnungslegungsgrundsätzen und es zur betriebswirtschaftlich sinnvollen Beurteilung notwendig machen, über die nach HGB erforderliche Offenlegung weitere Informationen zum Geschäftsverlauf zu geben.
Für das Geschäft der MLP Versicherung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Kfz-Versicherung gelten diese Überlegungen aufgrund der kurzfristigen Vertragslaufzeiten von regelmäßig einem Jahr mit entsprechender Gewinnrealisierung grundsätzlich so nicht, sodass diese Gesellschaft im Folgenden nicht näher in die Berichtsdarstellung einbezogen wird.
Als prägendes Bilanzierungsphänomen eines jungen und/oder stark wachsenden Lebensversicherungsunternehmens bedeutet die Handhabung der sofortigen Aufwandsverrechnung der Abschlusskosten, dass weiteres Wachstum nur möglich ist, wenn
Ohne diese Voraussetzung führen aktienrechtliche Vorschriften, etwa in § 92 AktG, nach dem besondere Maßnahmen bei Verlust der Hälfte des Grundkapitals erforderlich sind, und aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Solvabilität des Unternehmens zu beachtlichen Einschränkungen des Wachstums.
Die Vorhaltung erheblicher Eigenmittel wird im Allgemeinen für Wachstumsunternehmen in der Lebensversicherung als zu teuer angesehen, da einerseits die Renditeanforderungen an Eigenkapital deutlich höher liegen als z. B. Kapitalmarktrenditen für festverzinsliche Anlageformen, und andererseits das Volumen des vorzuhaltenden Kapitals über einen längeren Zeitraum nicht vorbestimmbar ist.
Folglich beteiligen Lebensversicherungen in der geschilderten Lage üblicherweise Rückversicherungsunternehmen durch sachgerechte Gestaltung ihres Rückversicherungsprogramms an Aufbau und Wachstum ihres eigenen Lebensversicherungsbestandes.
Der Rückversicherer beteiligt sich an dem vom Erstversicherer mit seinem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Geschäft und partizipiert durch Übernahme von Risiko des Erstversicherers unter "Schicksalsteilung" zwischen Erst- und Rückversicherer an dessen Ergebnissen. Nach Maßgabe der abgeschlossenen Rückversicherungsverträge können Umfang, Dauer und Risikoinhalte der "Schicksalsteilung" aufgrund der individuellen Einschätzungen der Vertragsparteien variiert und optimiert werden. Dabei bleibt jedoch der Grundsatz erhalten, dass Prämienleistungen an den Rückversicherer aus den Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers und Schadenleistungen an den Versicherungskunden aus den Schadenzahlungen des Rückversicherers anteilig erbracht werden. Durch Rückversicherungsprovisionen beteiligt sich der Rückversicherer an den Abschlussund Verwaltungsaufwendungen des Zedenten, insbesondere an dessen Abschlussprovisionen an die Versicherungsvermittler.
Aus diesem Zusammenhang folgt, dass für den Erstversicherer über die bilanzierten Forderungen bzw. Verbindlichkeiten hinaus, die sich unmittelbar aus den vertragskonformen Rückversicherungsabrechnungen ergeben, keine zu bilanzierenden Forderungen oder Verbindlichkeiten bestehen. Aus der weiteren Bedienung der Verträge sich in Zukunft ergebende Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, wie z. B. fällig werdende Prämieneinnahmen des Erstversicherers und Rückversicherungsprämien des Erstversicherers, sind erst nach deren rechtlichem Entstehen bilanziell zu erfassen.
Während in der Schaden- und Unfallversicherung bei sämtlichen Unternehmen die Notwendigkeit passiver Rückversicherung besteht, um sich gegen große Schäden rückzuversichern, ergibt sich in der klassischen (kapitalbildenden) Lebensversicherung für Lebensversicherungsgesellschaften mit großen Bestandsportfolien nur gelegentlich die Notwendigkeit, Risiken durch eine Rückversicherung zu decken. Im Grunde nur dann, wenn das Todesfallrisiko aus einer oder mehreren Policen als unvertretbar hoch angesehen wird bzw. wenn die im Risiko stehende Summe für den Geschäftsumfang eines einzelnen Lebensversicherers im Schadenfall nicht darstellbar ist.
Bei jungen und stark wachsenden Lebensversicherungsbeständen eilt das Leistungsrisiko des Versicherers den dafür bis dahin als Deckungsrückstellung zur Verfügung stehenden Mitteln voraus, sodass dieses Risiko an einen Rückversicherer übertragen wird.
In diesen Fällen der Rückversicherung steht der Risikotransfer unmittelbar im Vordergrund.
Neben dieses Motiv für den Abschluss von Rückversicherungen können bei diesen Unternehmen rechnungslegungs- und liquiditätstechnische Gesichtspunkte treten:
Die vom Erstversicherer an seine Vermittler bzw. Makler zu zahlenden Provisionen werden im Jahr des Vertragsabschlusses bzw. bei Auszahlung an den Vermittler im HGB-Abschluss mit Ausnahme eines sogenannten Zillmeranteils (indirekte Aktivierung von Abschlusskosten als so genannte negative Deckungsrückstellung) bei der klassischen Lebensversicherung - zu Aufwand.
Nach HGB führt starkes Wachstum zu Ergebnisausweisen, die nicht der wirtschaftlichen Wertschöpfung des Unternehmens entsprechen. Gleichzeitig bedeutet der Geldabfluss, dass Mittel zur Zahlung von Abschlussprovisionen für weiteres Neugeschäft nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen, da die Kapitalanlagen des Versicherers im Deckungsstock gebunden sind.
In solchen Fällen kann (nur) eine (Unter-)Beteiligung des Rückversicherers durch einen so genannten Quotenvertrag (= quotale Beteiligung des Rückversicherers an dem gesamten Risiko und Ergebnis des rückversicherten Geschäftes) den notwendigen Ergebnis- und Liquiditätsspielraum für weiteres Wachstum schaffen.
Manche Rückversicherungsverträge werden folglich mit dem Motiv abgeschlossen, durch die vom Rückversicherer an den Erstversicherer (wie für den Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem individuellen Versicherungsnehmer) zu zahlende Abschlussprovision, die nach HGB als Ertrag zu vereinnahmen ist, den Aufwand für Provisionszahlungen an Vermittler auszugleichen und gleichzeitig entsprechende Liquidität zu vereinnahmen.
Soweit in diesen Verträgen kein Transfer von versicherungstechnischem Risiko vorgesehen ist, wird von Finanzrückversicherungsverträgen ("financial reinsurance") gesprochen, die von den Erstversicherern separat an das BAFin zu melden sind. Derartige Verträge verstoßen bei Lebensversicherern in Deutschland gegen das grundsätzliche Kreditaufnahmeverbot nach § 7 VAG und sind unzulässig. Andererseits ist durch das BAFin nicht festgelegt, wie viel Risikotransfer ein Vertrag enthalten muss, um nicht als financial reinsurance eingestuft zu werden. Die WP-Berichte der Erstversicherer müssen eine Beschreibung des Rückversicherungsprogramms enthalten, um dem Aufsichtsamt eine eigene Einschätzungsmöglichkeit zu geben.
Allerdings sind derartige Verträge durch Klauseln zu Risikotragungs- und Abrechnungsmodalitäten etc. nicht immer leicht als verdeckte Kreditaufnahme zu erkennen. Außerdem muss der Rückversicherer nicht zwingend aus seinen Verträgen einen Verlust erleiden. Dabei wird die Möglichkeit, einen Verlust zu erleiden, als Kriterium für das Vorliegen eines Vertrages mit Risikotransfer angesehen. Sofern der Wirtschaftsprüfer erkennt, dass nicht zulässige Vertragsstrukturen vorliegen, wird er mindestens dem Amt gegenüber redepflichtig. Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder bereits bei Wahrnehmung untypischer oder kritischer Geschäftsstrukturen lässt sich das Amt erfahrungsgemäß detailliert berichten und greift gegebenenfalls unmittelbar sachverhaltsgestaltend ein.
Die Beurteilung eines Rückversicherungsprogramms eines stark wachsenden Lebensversicherers lässt sich folglich auf die wesentlichen Kriterien reduzieren:
Bei den Rückversicherungsverträgen der MLP Leben und der MLP Leben Wien handelt es sich um zwei wesentliche Vertragstypen:
Beide Vertragsarten sind im Rückversicherungsprogramm (einschließlich der Vertragsnachträge) der MLP Leben und MLP Leben Wien so angelegt, dass es zu klar identifizierbarem Transfer von Versicherungsrisiko kommt und damit keine aufsichtsrechtlich möglicherweise zu beanstandende Finanzierungsverträge vorliegen.
Bei den Rückversicherungsverträgen der MLP Versicherung handelt es sich um zwei Vertragstypen:
Bei den Schadenexzedenten findet eindeutiger Risikotransfer statt, da weder eine Gewinnbeteiligung, noch Beitragsanpassungen im Vertrag explizit vorgesehen sind.
Bei dem Quotenvertrag können sich zwar die zukünftigen Beiträge bei schlechtem Verlauf erhöhen, bzw. bei sehr gutem Verlauf kann es zu Beitragsrückerstattungen kommen. Verschiedene Szenarien belegen jedoch, dass diese Anpassungen nicht zu Risikofreiheit seitens des Rückversicherers führen, sondern dass sehr wohl Risikotransfer stattfindet.
Stuttgart, 19. Juli 2002
Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Joachim K. Epperlein Dr. Ralf Widmann Wirtschaftsprüfer Aktuar (DAV)
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