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Masterflex SE — Governance Information 2014
May 5, 2014
276_cgr_2014-05-05_137f1bfd-90ba-4039-a23b-c62dc7e113f3.pdf
Governance Information
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Entsprechenserklärung zur Corporate Governance gemäß § 161 AktG
Der Begriff Corporate Governance steht für eine verantwortungsbewusste und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Wesentliche Aspekte guter Corporate Governance sind eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die Achtung von Aktionärsinteressen sowie die Offenheit und Transparenz der Unternehmenskommunikation. Die Masterflex SE ist eine Europäische Aktiengesellschaft, auf welche nach der SE-Verordnung ergänzend das Recht der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht Anwendung findet. Die Verwaltung der Gesellschaft erfolgt danach durch Vorstand und Aufsichtsrat. Für die Masterflex SE hat Corporate Governance einen hohen Stellenwert. Von Anfang an haben Vorstand und Aufsichtsrat zum Wohle des Unternehmens eng zusammengearbeitet und einen intensiven und kontinuierlichen Dialog über die Unternehmensentwicklung geführt.
Der Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung (bestehend aus sogenannten Empfehlungen und Anregungen). Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Die im Kodex dargestellten gesetzlichen Vorschriften sind von der Gesellschaft ohne Ausnahme verpflichtend zu beachten und einzuhalten. Von den im Kodex enthaltenen Empfehlungen kann die Gesellschaft abweichen. Solche Abweichungen sind in der Präambel des Kodex ausdrücklich vorgesehen und sollen der "Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung" dienen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Masterflex SE erklären, dass den Empfehlungen der bisherigen Kodexfassung vom 15. Mai 2012 seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2012 mit den dort genannten Ausnahmen entsprochen wurde sowie der Kodexfassung vom 13. Mai 2013 mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen wurde und wird. Die Erklärung ist den Aktionären der Masterflex SE auf der Internetseite dauerhaft zugänglich gemacht. Dort sind auch sämtliche bisher veröffentlichte Entsprechenserklärungen zu finden.
Ausnahmen:
4.2.2 Externer Vergütungsexperte
Soweit ein externer Vergütungsexperte als erforderlich angesehen wird, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung beurteilen zu können, wird auch auf dessen Unabhängigkeit geachtet werden. Vor dem Hintergrund der im Aufsichtsrat mit zwei Wirtschaftsprüfern vorhandenen Expertise und der qualifizierten Unterstützung durch die Rechtsberater des Unternehmens ist es bisher jedoch noch nicht als erforderlich angesehen worden, zusätzlich einen gesonderten unabhängigen Vergütungsexperten hinzuzuziehen.
5.3. Aufsichtsrat - Ausschüsse
Mit drei Mitgliedern ist der Aufsichtsrat der Masterflex SE bewusst klein gehalten, um – wie im Gesamtkonzern –durch schlanke Strukturen effizient, schnell und flexibel Beschlüsse fassen zu können. Die Besetzung des Aufsichtsrats mit anerkannten Fachleuten ist eine wichtige Basis für die Masterflex SE, um im kontinuierlichen Dialog gemeinsam wesentliche Weichenstellungen für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung zu erarbeiten. Die Einrichtung von Ausschüssen, die ebenfalls mit mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats zu besetzen wären, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Mit Herrn van Hall haben wir einen ausgewiesenen Financial Expert im Aufsichtsrat. Dieser wird durch Herrn Klomp unterstützt, der ebenfalls Wirtschaftsprüfer ist. Bei Bedarf bedient sich der Aufsichtsrat zur Beurteilung schwieriger Sachverhalte zudem qualifizierter externer Unterstützung.
5.4.6 Absatz 1 Satz 3 AR-Vergütung
Die von der Hauptversammlung beschlossene Vergütung für den Aufsichtsrat berücksichtigt nicht die Vorsitzenden- oder Stellvertretertätigkeit durch eine erhöhte Vergütung, da aufgrund des kleinen Aufsichtsrats und des alle Aufsichtsratsmitglieder belastenden Arbeitsanfalls eine solche Differenzierung für die Gesellschaft und die dortige Aufgabenteilung im Aufsichtsrat keinen Sinn macht.
7.1.4. Veröffentlichung von Ergebnissen der Tochterunternehmen
Hier sieht der Kodex vor, im Jahresabschluss die Einzelergebnisse der Tochtergesellschaften des letzten Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Wir weichen in diesem Punkt ab und publizieren die Ergebnisse nicht. Unsere Tochtergesellschaften sind mittelständische Unternehmen, deren Wettbewerbspositionen nach unserer Ansicht durch die Publikation der Ergebnisse beeinträchtigt werden könnte.
Gelsenkirchen, 11. Dezember 2013