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Masterflex SE — Governance Information 2012
Mar 23, 2012
276_cgr_2012-03-23_56d9fc88-11c2-4117-92c4-a617a110558c.pdf
Governance Information
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Entsprechenserklärung zur Corporate Governance gemäß § 161 AktG
Der Begriff Corporate Governance steht für eine verantwortungsbewusste und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Wesentliche Aspekte guter Corporate Governance sind eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die Achtung von Aktionärsinteressen sowie die Offenheit und Transparenz der Unternehmenskommunikation. Die Masterflex AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Die Verwaltung der Gesellschaft erfolgt danach durch Vorstand und Aufsichtsrat. Für die Masterflex AG hat Corporate Governance einen hohen Stellenwert. Von Anfang an haben Vorstand und Aufsichtsrat zum Wohle des Unternehmens eng zusammengearbeitet und einen intensiven und kontinuierlichen Dialog über die Unternehmensentwicklung geführt.
Der Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung (bestehend aus sogenannten Empfehlungen und Anregungen). Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Die im Kodex dargestellten gesetzlichen Vorschriften sind von der Gesellschaft ohne Ausnahme verpflichtend zu beachten und einzuhalten. Von den im Kodex enthaltenen Empfehlungen kann die Gesellschaft abweichen. Solche Abweichungen sind in der Präambel des Kodex ausdrücklich vorgesehen und sollen der "Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung" dienen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Masterflex AG erklären, dass den Empfehlungen der bisherigen Kodexfassung vom 26. Mai 2010 seit der letzten Entsprechenserklärung vom April 2011 mit den dort genannten Ausnahmen entsprochen wurde und weiterhin mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen wird. Die Erklärung ist den Aktionären der Masterflex AG auf der Internetseite dauerhaft zugänglich gemacht. Dort sind auch sämtliche bisher veröffentlichte Entsprechenserklärungen zu finden.
Ausnahmen
2.3.3 Satz 2 Briefwahl
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 2.3.3 Satz 2, dass die Gesellschaft die Aktionäre auch bei der Briefwahl und bei der Stimmrechtsvertretung unterstützen soll. Die Satzung der Masterflex AG sieht bislang nicht die Möglichkeit der Briefwahl vor, was aber notwendige Voraussetzung für deren Durchführung wäre, so dass die Gesellschaft streng genommen von den Kodex-Empfehlungen nicht abweicht, weil diese die Durchführbarkeit voraussetzen.
Nach unserer Auffassung ist die Briefwahl jedoch bislang nicht ausreichend erprobt und es ergeben sich insbesondere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Feststellung der Authentizität der abgegebenen Stimmen. Zudem bietet die Masterflex AG den Aktionären bereits die Möglichkeit, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu beauftragen. Somit haben die Aktionäre bereits jetzt die Möglichkeit, ihre Stimme auch vor dem Tag der Hauptversammlung abzugeben und insbesondere auch an Wahlentscheidungen teilzunehmen, so dass die Wahrnehmung der Aktionärsrechte durch die zusätzliche Möglichkeit einer Briefwahl im Ergebnis nicht noch wesentlich erleichtert würde.
4.2.2 Externer Vergütungsexperte
Soweit ein externer Vergütungsexperte als erforderlich angesehen wird, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung beurteilen zu können, wird auch auf dessen Unabhängigkeit geachtet werden. Vor dem Hintergrund der im Aufsichtsrat mit zwei Wirtschaftsprüfern vorhandenen Expertise und der qualifizierten Unterstützung durch die Rechtsberater des Unternehmens ist es bisher jedoch noch nicht als erforderlich angesehen worden, zusätzlich einen gesonderten unabhängigen Vergütungsexperten hinzuzuziehen.
5.3. Aufsichtsrat - Ausschüsse
Mit drei Mitgliedern ist der Aufsichtsrat der Masterflex AG bewusst klein gehalten, um – wie im Gesamtkonzern – durch schlanke Strukturen effizient, schnell und flexibel Beschlüsse fassen zu können. Die Besetzung des Aufsichtsrats mit anerkannten Fachleuten ist eine wichtige Basis für die Masterflex AG, um im kontinuierlichen Dialog gemeinsam wesentliche
Weichenstellungen für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung zu erarbeiten. Die Einrichtung von Ausschüssen, die ebenfalls mit mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats zu besetzen wären, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn.
Mit Herrn van Hall haben wir einen ausgewiesenen Financial Expert im Aufsichtsrat. Dieser wird durch Herrn Klomp unterstützt, der ebenfalls Wirtschaftsprüfer ist. Bei Bedarf bedient sich der Aufsichtsrat zur Beurteilung schwieriger Sachverhalte zudem qualifizierter externer Unterstützung.
5.4.6 Absatz 1 Satz 3 AR-Vergütung
Die von der Hauptversammlung beschlossene Vergütung für den Aufsichtsrat berücksichtigt nicht die Vorsitzenden- oder Stellvertretertätigkeit durch eine erhöhte Vergütung, da aufgrund des kleinen Aufsichtsrats und des alle Aufsichtsratsmitglieder belastenden Arbeitsanfalls eine solche Differenzierung für die Gesellschaft und die dortige Aufgabenteilung im Aufsichtsrat keinen Sinn macht.
7.1.4. Veröffentlichung von Ergebnissen der Tochterunternehmen
Hier sieht der Kodex vor, im Jahresabschluss die Einzelergebnisse der Tochtergesellschaften des letzten Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Wir weichen in diesem Punkt ab und publizieren die Ergebnisse nicht. Unsere Tochtergesellschaften sind mittelständische Unternehmen, deren Wettbewerbspositionen nach unserer Ansicht durch die Publikation der Ergebnisse beeinträchtigt werden könnte.