Pre-Annual General Meeting Information • May 4, 2010
Pre-Annual General Meeting Information
Open in ViewerOpens in native device viewer
News Details
AGM Announcements | 4 May 2010 15:29
Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Marenave Schiffahrts AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
04.05.2010 15:29

Wertpapier-Kenn-Nr. A0H1GY
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
unsere ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, findet statt am
Donnerstag, den 10. Juni 2010, 10.00 Uhr,
im Internationalen Maritimen Museum Hamburg, 10. Deck , Kaispeicher B, Koreastraße 1, 20457 Hamburg.
1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 (inklusive des Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird kein Beschluss gefasst, da Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt haben und der Aufsichtsrat den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden.
2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Marenave Schiffahrts AG in Höhe von EUR 4.026.921,87 auf neue Rechnung vorzutragen.
3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
5
Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Hamburg zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
6
Neuwahl des Aufsichtsrats
Die Amtszeit aller drei Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat der Marenave Schiffahrts AG setzt sich gemäß § 9 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
In Anlehnung an eine Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex soll die Wahl im Wege der Einzelwahl erfolgen.
a) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Thomas Christian Schulz, Generalbevollmächtigter der DekaBank, Bad Homburg,
für eine satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Schulz ist weder Mitglied in nach gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Aufsichtsräten noch dem Aufsichtsrat vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
b) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Harald Wauschkuhn, freiberuflicher Rechtsanwalt, Hamburg,
für eine satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Wauschkuhn ist kein Mitglied in nach gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Aufsichtsräten.
Herr Dr. Wauschkuhn ist Mitglied in folgenden, dem Aufsichtsrat vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| – | Dreiundsiebzigste Hanseatische Grundbesitz GmbH & Co. KG, Hamburg (Verwaltungsratsvorsitzender) |
| – | Achtzigste Hanseatische Grundbesitz GmbH & Co. KG, Hamburg (Verwaltungsratsvorsitzender) |
c) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Bernd Zens, Vorstandsmitglied des DEVK Lebensversicherungsvereins a.G. und weiterer DEVK-Konzernunternehmen, Königswinter,
für eine satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Zens ist Mitglied in folgenden, nach gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Aufsichtsräten:
| – | German Assistance Versicherung AG, Coesfeld (Vorsitzender des Aufsichtsrates) |
| – | DEVK Kastor AG, Köln (funktionslose Vorratsgesellschaft) |
| – | DEVK Zeus AG, Köln (funktionslose Vorratsgesellschaft) |
| – | MONEGA Kapitalanlagegesellschaft mbH, Köln (Aufsichtsratsvorsitzender) |
Herr Zens ist Mitglied in folgenden, dem Aufsichtsrat vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| – | SADA Société Anonyme de Défense et d’ Assurance, Nimes, Frankreich |
| – | SIM Sireo Investment Management S.à.r.l., Plateau de Kirchberg, Luxemburg |
| – | Echo Rückversicherungs-AG, Zürich, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrates) |
Herr Dr. Wauschkuhn hat sich bereit erklärt, erneut für den Vorsitz des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und damit zusammenhängender Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| 7.1 | Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts |
(a)
Nennbetrag, Laufzeit, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Juni 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen ‘Inhaber’) von Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen erfolgt gegen Barleistung.
Für die Schuldverschreibungen sowie die Wandel- und Optionsrechte können unterschiedliche Laufzeiten vorgesehen werden, höchstens aber 30 Jahre ab Ausgabe. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – im entsprechenden Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Mitgliedslandes begeben werden. Bei Ausgabe in einer anderen Währung ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem EZB-Referenzkurs am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen, maßgebend.
Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen darf EUR 200.000.000,00 oder den jeweiligen Gegenwert in einer anderen Währung eines OECD-Staates nicht übersteigen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Ausgabe von Wandel- und Optionsrechten bzw. -pflichten auf Grund dieser Ermächtigung zu gewährenden Aktien beträgt höchstens EUR 75.025.000,00.
(b)
Wandelrecht, Wandelpflicht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen (im Folgenden ‘Anleihebedingungen’) in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln.
Das Wandelverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den gemäß (d) festgesetzten Wandelpreis für eine auf den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; im Übrigen kann vorgesehen werden, dass nicht wandelfähige Spitzen zusammengelegt werden und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der Wandelpreis und das Umtauschverhältnis können in den Anleihebedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen oder einen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandelpflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen (jeweils ‘Endfälligkeit’).
(c)
Optionsrecht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis auch durch eine Übertragung von Optionschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile, gegebenenfalls gegen bare Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
(d)
Wandel- und Optionspreis, Verwässerungsschutz
Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Wandel- oder Optionsrecht gewähren, muss der jeweils festzusetzende Wandel- oder Optionspreis für eine Aktie – auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandelpreis – mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an der Hamburger Wertpapierbörse betragen. Maßgeblich ist hierfür
| * | der Durchschnittskurs während der zehn (10) Börsentage vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen |
oder,
| * | sofern die Bezugsrechte an der Börse gehandelt werden, der Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen Bezugsrechte an der Hamburger Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels. |
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandelpflicht bestimmen, kann der Wandelpreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der letzten zehn (10) Börsentage vor oder nach der Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Bei mit Options- oder Wandelrechten bzw. Wandelpflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandel- oder Optionspreis – unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG – im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Wandel- oder Optionsrechte bzw. Wandelpflichten nach näherer Bestimmung der Anleihe- oder Optionsbedingungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet wird.
(e)
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
| (1) | für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben; |
| (2) | soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen Wandel- und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den Inhabern von mit Wandelpflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandel- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandelpflicht als Aktionär zustünde; |
| (3) | sofern die Schuldverschreibungen mit Wandelrecht, Optionsrecht oder Wandelpflicht ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. Wandelpflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden; |
(f)
Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung
Die Anleihe- oder Optionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Ferner können die Anleihe- und Optionsbedingungen auch vorsehen, dass im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital auch eigene Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus genehmigtem Kapital gewährt werden können.
(g)
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihe- und Optionsbedingungen
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere die Übertragbarkeit, den Zinssatz, den Ausgabekurs, die Laufzeit, die Stückelung, den Wandel- oder Optionspreis, dessen Anpassung bei besonderen Ereignissen und den Wandel- bzw. Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaften festzulegen.
| 7.2 | Schaffung eines bedingten Kapitals Das Grundkapital wird um bis zu insgesamt EUR 75.025.000,00 durch Ausgabe von bis zu 750.250 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung zu Tagesordnungspunkt 7 bis zum 9. Juni 2015 begeben werden und ein Wandel- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandelpflicht bestimmen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen und nur in dem Umfang durchzuführen, wie die Inhaber der Schuldverschreibungen von ihren Wandel- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue auf den Inhaber lautende Stückaktien aus einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu dem gemäß Punkt 7.1(d) der Tagesordnung festgelegten Wandel- bzw. Optionspreis erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. |
| 7.3 | Satzungsänderung § 4 der Satzung der Gesellschaft erhält folgenden neuen Absatz 4: ‘Das Grundkapital ist um bis zu insgesamt EUR 75.025.000,00 durch Ausgabe von bis zu 750.250 neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen ‘Schuldverschreibungen’), die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Juni 2010 bis zum 9. Juni 2015 begeben werden und ein Wandel- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandelpflicht bestimmen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen und nur in dem Umfang durchzuführen, wie die Inhaber der Schuldverschreibungen von ihren Wandel- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue auf den Inhaber lautende Stückaktien aus einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Hauptversammlungsbeschlusses zu bestimmenden Wandel- bzw. Optionspreis erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’ |
| 7.4 | Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat ist entsprechend § 12 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausnutzung von Options- oder Wandelrechten bzw. für die Erfüllung von Wandelpflichten. |
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.
Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag zu erstatten. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
‘Die Einladung zur Hauptversammlung enthält unter Tagesordnungspunkt 7 den Beschlussvorschlag, den Vorstand zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandelrechten auf Aktien (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) zu ermächtigen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 sowie des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 75.025.000,00 soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) klargestellt, dass es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur Unterlegung von Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen Instrumenten genügt, wenn im Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der entsprechenden Instrumente ein Mindestausgabebetrag oder dessen Berechnungsgrundlagen für die bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien festgelegt werden. Dabei hat er sich gegen Entscheidungen einiger Instanzgerichte gewandt, die – entgegen der bis dahin allgemein üblichen Praxis – für die Beschlussfassung über ein bedingtes Kapital forderten, dass sich aus dem Beschluss der Hauptversammlung ein konkreter Wandlungs- bzw. Optionspreis ergeben muss.
In Anbetracht der durch das ARUG erzielten Klärung der Rechtslage sieht die Ermächtigung vor, dass der Wandel- bzw. Optionspreis jeweils mindestens 80 % des in der Ermächtigung im Einzelnen definierten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft betragen muss. Da der Wandel- bzw. Optionspreis auf der Grundlage des ARUG als Mindestpreis ausgestaltet werden kann, sieht die Ermächtigung zudem vor, dass der Wandelpreis und das Umtauschverhältnis in den Anleihebedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt werden können.
Bei mit Options- oder Wandelrechten bzw. Wandelpflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandel- bzw. Optionspreis – soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist – unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibungen Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandel- oder Optionsrechte (z. B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden.
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich das Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre wirtschaftliche Beteiligungsquote zu erhalten. Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in den folgenden Fällen ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht auszuschließen:
| * | Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission. |
| * | Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen soll auch dann ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandelpflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandelpflichten zustehen würde. Die Anleihe- und Optionsbedingungen enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten bzw. Wandelpflichten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern mit Options- oder Wandelrechten bzw. Wandelpflichten bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandel- bzw. Optionspreis für die Inhaber der bereits bestehenden Schuldverschreibungen ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabepreis der bei Wandlung oder Ausübung der Option auszugebenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. |
| * | Der Vorstand soll in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter Marktwert ausgegeben werden. Eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien wird hierdurch vermieden. Außerdem ist diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt und zwar im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Punkt 7 der Tagesordnung ausgegeben werden. Diese Anrechung erfolgt im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. |
Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandel- und/oder Optionsrechte zu bedienen oder Wandelpflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben wurden. Die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandel- oder Optionsrechte bzw. Wandelpflichten auf Aktien der Gesellschaft können auch durch Rückgriff auf eigene Aktien der Gesellschaft oder durch eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals der Gesellschaft bedient werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Im Fall der Ausnutzung einer der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Vorstand der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.’
| 8 | Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals und damit zusammenhängender Satzungsänderungen sowie die betragsmäßige Anpassung des bedingten Kapitals Die Aktien der Gesellschaft haben gegenwärtig einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils 100,00 Euro. Wegen des Verbotes der Unter-Pari-Emission müssten daher auch etwaige, im Rahmen einer Kapitalerhöhung begebene neue Aktien zu einem Ausgabebetrag von mindestens 100,00 Euro ausgegeben werden. Da der aktuelle Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft deutlich unter diesem Wert liegt, sind zur Zeit Kapitalerhöhungen de facto nicht durchführbar. Um diese Einschränkung zu beseitigen, soll das Grundkapital der Gesellschaft deutlich herabgesetzt und der Reduzierungsbetrag in die Kapitalrücklage eingestellt werden. Die Höhe des Eigenkapitals der Gesellschaft bleibt insofern unverändert. Es ist lediglich eine Umbuchung von der Position Grundkapital in die Position Kapitalrücklage vorgesehen, um für die Zukunft Kapitalerhöhungen wieder praktikabel zu machen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:. |
8.1
Herabsetzung des Grundkapitals zur Einstellung in die Kapitalrücklagen und Satzungsänderungen
| (a) | Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 150.050.000,00 Euro, eingeteilt in 1.500.500 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils 100,00 Euro, wird im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft um 120.040.000,00 Euro auf 30.010.000,00 Euro herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Herabsetzung des rechnerischen Anteils am Grundkapital aller bestehenden Aktien von 100,00 Euro um jeweils 80,00 Euro auf 20,00 Euro. Die Anzahl der Aktien verändert sich nicht. Eine Auszahlung an die Aktionäre erfolgt nicht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzulegen. |
| (b) | § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: ‘Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 30.010.000,00. Es ist eingeteilt in 1.500.500 nennwertlose Stückaktien.’ |
| (c) | § 21 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst (neu eingefügte Worte sind fett gedruckt). ‘Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, dürfen sie bis zu 75 % des Teils des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen, der nach Abzug eines Betrages in Höhe von 6,5 % der Summe aus Grundkapital und Kapitalrücklage verbleibt.’ |
8.2
Anpassung des bedingten Kapitals
| (a) | Das gemäß Punkt 7.2 der Tagesordnung beschlossene bedingte Kapital wird zur betragsmäßigen Anpassung an die Herabsetzung des Grundkapitals mit der Maßgabe geändert, dass das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 15.005.000,00 durch Ausgabe von bis zu 750.250 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht wird. |
| (b) | § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung der Satzungsänderung gemäß Punkt 7.3 der Tagesordnung wird zur betragsmäßigen Anpassung an die Herabsetzung des Grundkapitals wie folgt gefasst: ‘Das Grundkapital ist um bis zu insgesamt EUR 15.005.000,00 durch Ausgabe von bis zu 750.250 neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital).’ |
| (c) | Die Bestimmungen der gemäß Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und damit zusammenhängender Satzungsänderung bleiben im Übrigen unberührt. |
9
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst (geänderte Beträge und neu eingefügte Worte sind fett gedruckt):
‘ § 14
Vergütung
| (1) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung. Die Vergütung beträgt EUR 30.000 pro Jahr für jedes Mitglied. Der Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache dieses Betrages. Durch mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlung kann jeweils eine höhere Vergütung bewilligt werden .’ |
Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden den Aktionären im Internet unter www.marenave.de – Investor Relations – Hauptversammlung folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
| * | der festgestellte Jahresabschluss der Marenave Schiffahrts AG zum 31. Dezember 2009; |
| * | der gebilligte Konzernabschluss für den Marenave Schiffahrts-Konzern zum 31. Dezember 2009; |
| * | der Lagebericht für die Marenave Schiffahrts AG zum 31. Dezember 2009; |
| * | der Lagebericht für den Marenave Schiffahrts-Konzern zum 31. Dezember 2009; |
| * | der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009; |
| * | der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns; |
| * | der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB; |
| * | Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Bezugsrechtsausschluss bei Begebung von Schuldverschreibungen |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 1.500.500 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 100,00 je Aktie. Die Gesamtzahl der Stimmrechte, die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ausgeübt werden können, beträgt 1.500.500 Stimmen. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
IV.1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben:
Marenave Schiffahrts AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 210 27-289
E-Mail: [email protected]
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen.
Werden die Aktien zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt, kann der Nachweis des Aktienbesitzes auch von einem deutschen Notar sowie einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 20. Mai 2010, 0:00 Uhr (MESZ) , beziehen ( Nachweisstichtag ). Die Anmeldung und der Nachweis müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis zum 03. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ) , zugehen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der o. g. Adresse Sorge zu tragen.
IV.2. Verfahren für die Teilnahme und/oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV.1. erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein Vollmachtsformular auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person unter der Adresse Marenave Schiffahrts AG, Axel-Springer-Platz 3, 20355 Hamburg, angefordert werden oder steht den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.marenave.de – Investor Relations – Hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Vollmacht kann am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten durch Vorlage einer Vollmacht erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung:
Marenave Schiffahrts AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 210 27-298
E-Mail: [email protected]
Die Marenave Schiffahrts AG möchte wie bisher den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall einer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben. Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters soll möglichst das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Zusätzlich steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung inklusive weiterer Hinweise zu den Bedingungen der Stimmrechtsvertretung unter der Internetadresse www.marenave.de – Investor Relations – Hauptversammlung zum Download zur Verfügung oder kann montags bis freitags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 (0)40 808 13-960 angefordert werden.
Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von Weisungen an den Stimmrechtsvertreter in Textform sollten möglichst bis zum 09. Juni 2010, 18:00 Uhr (MESZ), bei der folgenden Adresse eingehen:
Marenave Schiffahrts AG
c/o König & Cie. GmbH & Co. KG
Herrn Adriaan Rüppell
Axel-Springer-Platz 3
20355 Hamburg
Deutschland
Telefax: +49 (0)40 284 193-297
E-Mail: [email protected]
Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
V.1. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (bei der Marenave Schiffahrts AG: 75.025 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Marenave Schiffahrts AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 10. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ) , unter folgender Adresse zugehen:
Marenave Schiffahrts AG
Vorstand
Axel-Springer-Platz 3
20355 Hamburg
Deutschland
Telefax: +49 (0)40 369 757-190
E-Mail: [email protected]
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 10. März 2010 ) Inhaber der Aktien sind, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.marenave.de – Investor Relations – Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
V.2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern übersenden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Marenave Schiffahrts AG einschließlich des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.marenave.de – Investor Relations – Hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 26. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ) unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:
Marenave Schiffahrts AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 210 27-298
E-Mail: [email protected]
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
V.3. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Marenave Schiffahrts AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Marenave Schiffahrts-Konzerns und der in den Marenave Schiffahrts-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
V.4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.marenave.de – Investor Relations – Hauptversammlung
V.5. Internetseite der Gesellschaft
Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich auf der Internetseite der Marenave Schiffahrts AG unter www.marenave.de.
Hamburg, im April 2010
Marenave Schiffahrts AG
Der Vorstand
Building tools?
Free accounts include 100 API calls/year for testing.
Have a question? We'll get back to you promptly.