Governance Information • Dec 16, 2011
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtsrat der LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in seiner Fassung vom 26. Mai 2010 ("Kodex"), die am 2. Juli 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, seit dem 23. November 2010 mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde und auch künftig entsprochen wird:
Der Vorstand der Gesellschaft hat keinen Vorsitzenden oder Sprecher (Kodex Ziffer 4.2.1 Satz 1). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass dies der gleichberechtigten, vertrauensvollen und engen Zusammenarbeit der beiden Vorstandsmitglieder am besten gerecht wird.
Der Aufsichtsrat strebt bei der Zusammensetzung des Vorstands keine angemessene Berücksichtigung von Frauen an (Kodex Ziffer 5.1.2 Absatz 1). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass ausschließlich die fachliche Qualifikation und die Expertise eines Kandidaten/einer Kandidatin für die Auswahl zum Mitglied des Vorstands der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft ausschlaggebend sein sollen, nicht die Frage der Geschlechtszugehörigkeit.
Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet (Kodex Ziffer 5.3.3). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Erarbeitung von Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung in dem an Personen überschaubaren sechsköpfigen Plenum erfolgen sollte.
Der Aufsichtsrat wird hinsichtlich der nach Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz des Kodex zu benennenden Ziele für seine Zusammensetzung keine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen (Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 Kodex). Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sollen nur die fachliche Qualifikation, die Expertise und ähnliche Kriterien ausschlaggebend sein, nicht jedoch die Geschlechtszugehörigkeit.
Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte wurden vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung nicht mit dem Vorstand erörtert (Kodex Ziffer 7.1.2 Satz 2). Aufsichtsrat und Vorstand sind auf der Grundlage der monatlichen Berichterstattung ständig in engem Kontakt. Eine gesonderte Erörterung von Halbjahresund Quartalsfinanzberichten vor deren Veröffentlichung ist deshalb entbehrlich.
München, den 02.12.2011
gez. Dieter Münch gez. Christian Greiner
gez. Dr. Joachim Hausser gez. Hans Rudolf Wöhrl gez. Edda Kraft gez. Gabriele Keitel gez. Dorothee Neumüller gez. Dr. Steffen Stremme
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