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Leifheit AG

Governance Information Aug 4, 2023

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Governance Information

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Aktualisierung der Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex"

Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG haben zuletzt im Dezember 2022 eine Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) abgegeben und diese im Juni 2023 aktualisiert. Vorstand und Aufsichtsrat aktualisieren diese Erklärung hiermit erneut und werden für deren Veröffentlichung auf der Homepage der Leifheit AG Sorge tragen.

Den Empfehlungen des Kodex wurde bislang mit Ausnahme der Empfehlungen A.1 Satz 2, A.3, C.1 Satz 3 und 4, G.6, G.7 Satz 1, G.10 Satz 1 und 2 sowie G.11 des Kodex entsprochen.

Durch die am 29. Juli 2023 vom Aufsichtsrat der Leifheit AG beschlossenen Umbesetzungen im Vorstand und das Vorgehen bei diesen Umbesetzungen wird zusätzlich zu den bislang erklärten Abweichungen von weiteren DCGK-Empfehlungen abgewichen.

Zwar haben Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer Entsprechenserklärung vom Dezember 2022 schon Abweichungen von den Empfehlungen G.6 und G.7 erklärt, dies aber nur eingeschränkt hinsichtlich des Dienstvertrags von Herrn Keul (G.6) und hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2022 (G.7).

Dies vorausgeschickt, erklären Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG gemäß § 161 AktG:

Festsetzung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile (Empfehlung G.6 und damit gleichzeitig Empfehlungen G.7 und G.9)

Der Kodex empfiehlt in Ziffer G.6, dass die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen soll. Ferner empfiehlt der Kodex in G.7, dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile Leistungskriterien festlegen soll, wobei auch festgelegt werden soll, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind. Schließlich empfiehlt der Kodex in G.9, dass der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der zu gewährenden Vergütungsbestandteile festlegen soll.

Von den vorstehenden Empfehlungen wurde bei Abschluss des Interim-Vorstandsdienstvertrags mit Herrn De Loecker am 29. Juli 2023 abgewichen. Herr De Loecker hat sich auf Wunsch des Aufsichtsrats bereit erklärt, für einen Übergangszeitraum von maximal sechs Monaten das Amt als Vorstandsvorsitzender zu übernehmen, bis ein dauerhafter Nachfolger des bisherigen Vorstandsvorsitzenden bestellt werden konnte. Der Aufsichtsrat hat es im Hinblick auf die Kürze des Übergangszeitraums als nicht sinnvoll angesehen, Herrn De Loecker als Interim-Vorstandsvorsitzenden variable Vergütungsbestandteile zu gewähren und Herr De Loecker hat hierauf dankenswerterweise verzichtet.

Leistungen bei Vertragsbeendigung (Empfehlung G.12)

Der Kodex empfiehlt in G.12, dass im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen soll.

Von dieser Empfehlung wurde bei Abschluss des Aufhebungsvertrags mit dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden Henner Rinsche am 29. Juli 2023 abgewichen, da Herrn Rinsche die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallenden variablen Vergütungsbestandteile vor dem ursprünglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt werden sollen. Der Aufsichtsrat sah es als sinnvoll an, mit dem Aufhebungsvertrag einen Schlussstrich zu ziehen und die Vergütungsthemen abschließend und zeitnah zu beenden.

Im Übrigen gilt die Entsprechenserklärung vom Dezember 2022 und ihre Aktualisierung vom Juni 2023 fort.

Nassau/Lahn, im August 2023

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