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LAIQON AG AGM Information 2010

Apr 30, 2010

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AGM Information

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News Details

AGM Announcements | 30 April 2010 15:35

Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Lloyd Fonds AG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Lloyd Fonds AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2010 15:35

LLOYD FONDS AG

HAMBURG

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2010

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, dem 9. Juni 2010, 10:00 Uhr,

im Hotel Hafen Hamburg, Saal Elbkuppel,

Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

WKN 617487

ISIN DE0006174873

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Lloyd Fonds AG, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und nach Abs. 5 sowie 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009

Diese Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite http://www.lloydfonds.de abrufbar. Darüber hinaus werden sämtliche vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung ausliegen.

2.

Anzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft besteht

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a) die TPW Todt & Partner KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
b) die TPW Todt & Partner KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte gemäß §§ 37w Abs. 5 und 37y Nr. 2 WpHG für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen für den Fall, dass eine solche freiwillige prüferische Durchsicht von der Verwaltung beschlossen wird.

6.

Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Lloyd Fonds AG

Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Albert Lundt. Aus diesem Grund sind Wahlen zum Aufsichtsrat erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) zusammen und besteht nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre; gemäß § 95 Satz 1 AktG und § 9 Absatz 1 der Satzung der LLOYD FONDS AG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern.
Der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der LLOYD FONDS AG vor, folgende Person in den Aufsichtsrat bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird:
Herrn Albert Lundt, Geschäftsführer der Ernst Russ Verwaltungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der Reederei Ernst Russ GmbH & Co. KG, zuständig für die Bereiche Finanzen, Personalwesen und Controlling, Wohnort: Tangstedt.
Herr Albert Lundt hat keine weiteren Aufsichts- und Beiratsmandate inne.
Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Vertrag über die Begründung einer steuerlichen Organschaft zwischen der Gesellschaft und der Lloyd Treuhand GmbH, Hamburg

Die Lloyd Fonds AG beabsichtigt, mit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft, der Lloyd Treuhand GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 71179, einen Vertrag abzuschließen, mit welchem eine steuerliche Organschaft für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer erreicht werden soll. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Lloyd Fonds AG sowie der Gesellschafterversammlung der Lloyd Treuhand GmbH.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem Abschluss des Vertrages über die Begründung einer steuerlichen Organschaft zwischen der Lloyd Fonds AG und der Lloyd Treuhand GmbH zuzustimmen.

Der Vertrag über die Begründung einer steuerlichen Organschaft zwischen der Lloyd Fonds AG (nachfolgend insoweit ‘Muttergesellschaft’ genannt) und der Lloyd Treuhand GmbH (nachfolgend insoweit ‘Tochtergesellschaft’ genannt) hat folgenden Inhalt:

‘Präambel

Die Muttergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft.

§ 1

Gewinnabführung

1. Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich unter entsprechender Beachtung der jeweils gültigen Fassung von § 301 AktG, ihren ganzen Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen.
2. Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Muttergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Muttergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

§ 2

Verlustübernahme

1. Die Muttergesellschaft ist gemäß § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß vorstehenden § 1 Abs. 2 Satz 2 den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
2. § 302 AktG kommt in seiner jeweils gültigen Fassung insgesamt zur Anwendung.

§ 3

Fälligkeit

Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns der Tochtergesellschaft wird mit Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft zur Zahlung fällig. Der Anspruch der Tochtergesellschaft auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages wird mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig, für welches der Jahresfehlbetrag festgestellt wird. Der Anspruch ist ab dem Zeitpunkt seiner Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen.

§ 4

Kein Ausgleich an Dritte

Die Muttergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Deshalb sind Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG und das Angebot auf Zahlung einer angemessenen Abfindung gemäß § 305 AktG nicht anwendbar.

§ 5

Inkrafttreten und Vertragsdauer

1. Dieser Vertrag wird mit Wirkung zum 1. Januar 2010 abgeschlossen und ist bis zum 31. Dezember 2014 unwiderruflich (‘Mindestlaufzeit’). Die Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister soll sofort herbeigeführt werden.
2. Falls dieser Vertrag oder eine etwaige Änderung dieses Vertrages nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen bzw. eine Änderung vereinbart worden ist, in das Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen wird, verlängert sich die Mindestlaufzeit abweichend von § 5 Abs. 1 um weitere ganze Geschäftsjahre, bis zum Ablauf von mindestens vollen fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem 1. Januar desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt.
3. Dieser Vertrag wird nach der Mindestlaufzeit jeweils für ein Jahr verlängert, wenn er nicht durch eine der Parteien dieses Vertrages schriftlich drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Dies gilt auch für den Fall einer angepassten Laufzeit gemäß vorstehendem § 5 Abs. 2.

§ 6

Kündigung aus wichtigem Grund

1.

Dieser Vertrag kann in Übereinstimung mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 Körperschaftsteuergesetz aus wichtigem Grund jederzeit durch jede Partei gekündigt werden. Die Parteien bestimmen insbesondere folgende Tatsachen als wichtige Gründe für eine vorzeitige Kündigung:

* Die Übertragung der Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft an Dritte, die keine verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Muttergesellschaft sind,
* Eine Erhöhung des Stammkapitals der Tochtergesellschaft, durch die die Muttergesellschaft die Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft verliert,
* Die Pfandreife eines vertraglichen Pfandrechts betreffend die Geschäftsanteile an dem Tochterunternehmen,
* Bei Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation der Mutter- oder Tochtergesellschaft.

2.

Die Muttergesellschaft ist im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund eines Verlustes der Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Tochtergesellschaft bis zu dem Tag, an dem die Muttergesellschaft die Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft verliert, verpflichtet. In allen anderen Fällen einer Kündigung aus wichtigem Grund besteht die Verpflichtung der Muttergesellschaft zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Tochtergesellschaft bis zu dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung.

3.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine vorzeitige Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen hat.

§ 7

Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen der notariellen Beurkundung.
2. Dieser Vertrag tritt nach Eintragung ins Handelsregister der Tochtergesellschaft in Kraft.
3. Jegliche Zusätze zu oder Änderungen an diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht. Die Parteien werden in einem solchen Falle die ganz oder teilweise ungültige und/oder nichtige und/oder undurchführbare Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich nahe kommt. Vorstehende Regelung gilt im Falle von Vertragslücken entsprechend.’

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Dokumente über die Internetseite http://www.lloydfonds.de abrufbar:

der Entwurf des Vertrages über die Begründung einer steuerlichen Organschaft zwischen der Lloyd Fonds AG und der Lloyd Treuhand GmbH,
der gemeinsame schriftliche Bericht des Vorstands der Lloyd Fonds AG einerseits und der Geschäftsführung der Lloyd Treuhand GmbH andererseits, in dem der Abschluss des Vertrages über die Begründung einer steuerlichen Organschaft und der Inhalt des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden,
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Lloyd Fonds AG und der Lloyd Treuhand GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

* II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
* Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft unter der nachstehend hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens zum 2. Juni 2010, 24.00 Uhr MESZ, zugeht. Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 19. Mai 2010, 00.00 Uhr MESZ, (so genannter Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse spätestens zum 2. Juni 2010, 24.00 Uhr MESZ, zugeht:

Lloyd Fonds AG

c/o DZ BANK AG

c/o dwpbank

WASHV

Wildunger Straße 14

60487 Frankfurt am Main

Telefax: 069-50 99-11 10

E-Mail: [email protected]

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden.

Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten bitten wir unsere Aktionäre sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge tragen.

Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen.
* Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen:

Lloyd Fonds AG

Frau Carolin von Below – HV 2010

Amelungstraße 8-10

20354 Hamburg

Telefax: 040-32 56 78-917

E-Mail: [email protected]

Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesandt. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.lloydfonds.de zum Herunterladen bereit. Das Vollmachtsformular kann, muss aber nicht genutzt werden.

Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hierbei richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG, wonach die genannten Institutionen oder Personen die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter stimmen aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Lloyd Fonds AG. Bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. das zugesandte Eintritts- und Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei, beispielsweise im pdf-Format, per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 7. Juni 2010 bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen:

Lloyd Fonds AG – HV 2010

c/o UBJ. GmbH

Haus der Wirtschaft

Kapstadtring 10

22297 Hamburg

Telefax: 040-63785412

E-Mail: [email protected]

Alternativ ist eine Übergabe an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Die Gesellschaft hat Frau Gabriele Roensch, Hamburg, und Herrn Christian May, Hamburg, als Stimmrechtsvertreter benannt. Beide sind keine Mitarbeiter der Gesellschaft.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.
* III. Rechte der Aktionäre
* Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals – das entspricht bei der Lloyd Fonds AG 636.269 Stück Aktien – oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand an die folgende Adresse

Lloyd Fonds AG

Frau Carolin von Below – HV 2010

Amelungstraße 8-10

20354 Hamburg

zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 9. Mai 2010 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
* Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Anträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum Aufsichtsrat sind ausschließlich im Original per Telefax oder per E-Mail zu richten an:

Lloyd Fonds AG

Frau Carolin von Below – HV 2010

Amelungstraße 8-10

20354 Hamburg

Telefax: 040-32 56 78-917

E-Mail: [email protected]

Begründete Anträge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern keiner Begründung bedürfen, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 25. Mai 2010 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.lloydfonds.de veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft insbesondere absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer) beziehungsweise nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.
* Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
* IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.lloydfonds.de im Bereich ‘Investor Relations’ unter ‘Hauptversammlung’.
* V. Datum der Bekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung am 9. Juni 2010 wird durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am 30. April 2010 bekannt gemacht.
* VI. Angaben zum Kapital und zu den Stimmrechten

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger 12.725.367,00 Euro und ist eingeteilt in 12.725.367 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt 12.725.367. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Hamburg, im April 2010

Lloyd Fonds AG

Der Vorstand