Related Party Transaction • Mar 11, 2019
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Die KPS AG („KPS“) mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS digital GmbH, der KPS Business Transformation GmbH, der KPS Services GmbH und der KPS Solutions GmbH (jeweils eine „Konzerngesellschaft“, gemeinsam „Konzerngesellschaften“). Zur Erklärung der Befreiungsvoraussetzung nach § 264 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 hinsichtlich der Konzerngesellschaften erklärt die KPS folgendes:
Die KPS verpflichtet sich gegenüber jeder Konzerngesellschaft sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2018 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Die jeweilige Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2019 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Diese Erklärung ist zur Vorlage an die Konzerngesellschaften und zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger bestimmt.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG
KPS Services GmbH
zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018
Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS Services GmbH („Gesellschaft“). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft:
Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG zum 30. September 2018 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September 2018 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
| a) | die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; |
| b) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; |
| c) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. |
Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2018 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2019 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG
KPS Business Transformation GmbH
zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018
Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS Business Transformation GmbH („Gesellschaft“). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft:
Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG zum 30. September 2018 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September 2018 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
| a) | die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; |
| b) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; |
| c) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. |
Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2018 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2019 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG
KPS digital GmbH
zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018
Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS digital GmbH („Gesellschaft“). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft:
Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG zum 30. September 2018 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September 2018 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
| a) | die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; |
| b) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; |
| c) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. |
Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2018 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2019 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG
KPS Solutions GmbH
zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018
Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS Solutions GmbH („Gesellschaft“). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft:
Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG zum 30. September 2018 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September 2018 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
| a) | die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; |
| b) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; |
| c) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. |
Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2018 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2019 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG
KPS Consulting GmbH & Co. KG
zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018
Alleinige Komplementärin der KPS Consulting GmbH & Co. KG („Gesellschaft“) ist die KPS Consulting Verwaltungs GmbH. Alleinige Kommanditistin der Gesellschaft ist die KPS Services GmbH. Herr Leonardo Musso ist bei der KPS Consulting Verwaltungs GmbH und der KPS Services GmbH einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG zum 30. September 2018 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264b HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September 2018 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
| a) | die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; |
| b) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; |
| c) | die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. |
Leonardo Musso, Geschäftsführer der KPS Consulting Verwaltungs GmbH und der KPS Services GmbH
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