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Knaus Tabbert AG — Proxy Solicitation & Information Statement 2026
May 29, 2026
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Proxy Solicitation & Information Statement
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News Details
AGM announcements | 29 May 2026 15:05
Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Knaus Tabbert AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Knaus Tabbert AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.05.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group .
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Knaus Tabbert AG Jandelsbrunn WKN: A2YN50
ISIN: DE000A2YN504 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE000A2YN504-GMET-072026
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zu der ordentlichen Hauptversammlung der Knaus Tabbert AG ein, die am Freitag, 10. Juli 2026, um 10.00 Uhr (MESZ) im Le Méridien München, Raum Isar, Bayerstraße 41, 80335 München, stattfindet.
| I. | TAGESORDNUNG |
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Knaus Tabbert AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand beziehungsweise im Fall des Berichts des Aufsichtsrats von der Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.
4.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen oder -berichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2027 aufgestellt werden
| 4.1 | Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstraße 30, 90402 Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen oder -berichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2027 aufgestellt werden, zu wählen. |
| 4.2 | Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstraße 30, 90402 Nürnberg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG in der Fassung der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. |
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 (“Abschlussprüferverordnung”) ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
5.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen und über die Anforderungen des § 162 Absatz 3 AktG hinausgehend auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zugänglich.
6.
Beschlussfassung über das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und über Satzungsänderungen zur Aufsichtsratsvergütung
Das von der Hauptversammlung am 11. Juli 2025 bestätigte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll geändert und daher von der Hauptversammlung gemäß § 113 Absatz 3 AktG beschlossen werden. Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist § 14 der Satzung.
An der Grundstruktur des Vergütungssystems soll sich nichts ändern. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen lediglich die Höhe der Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die aktuell geltende Vergütung des Aufsichtsrats ist seit sechs Jahren unverändert geblieben. Die Vergütung wurde nunmehr überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die aktuelle Vergütung den gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft nicht mehr gerecht wird. Daher soll die Vergütung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 moderat erhöht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das in Abschnitt II.1 der Einberufung dargestellte, in § 14 der Satzung geregelte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird – einschließlich der Neufassung der Absätze 1 und 2 des § 14 der Satzung – beschlossen und die Absätze 1, 2 und 4 des § 14 der Satzung werden entsprechend wie folgt neu gefasst:
| “(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 32.500. Abweichend von Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 130.000 und der Stellvertreter eine jährliche feste Vergütung von EUR 50.000.” “(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Vorsitzende des Präsidialausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 50.000. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 10.000, sofern der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist.” “(4) Die Vergütung nach den Absätzen (1) bis (3) ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die Regelungen in den Absätzen (1) und (2) finden erstmals für das am 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.” |
7.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 22. Januar 2026, berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 2026, wurde Herr Ruben Paulus de Pundert gerichtlich als Nachfolger des am 12. November 2025 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Willem Paulus de Pundert zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Bestellung erfolgte bis zur nächsten Hauptversammlung. Dementsprechend endet die Amtszeit von Ruben Paulus de Pundert mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026. Zudem hat Herr René Ado Oscar Bours sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 niedergelegt. Es ist daher die Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und § 9 Absatz 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Der Gesamterfüllung wurde gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der Mindestanteil ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den sechs Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer sein. Der Mindestanteil der Getrennterfüllung im Sinne von § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG ist zurzeit und wäre bei der Wahl des nachfolgend vorgeschlagenen Kandidaten für die Anteilseignerseite weiterhin erfüllt.
Die H.T.P. Investments 1 B.V., Goes, Niederlande, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat vorgeschlagen, Herrn Willem Paulus de Pundert, der zum Ablauf dieser Hauptversammlung aus dem Vorstand der Gesellschaft ausscheidet, für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand erneut in den Aufsichtsrat zu wählen. Damit kann seine Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG erfolgen. Der Aufsichtsrat schließt sich diesem Vorschlag an.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
| 7.1 | Willem Paulus de Pundert Brasschaat, Belgien Derzeitiger Chief Executive Officer der Gesellschaft |
| 7.2 | Ruben Paulus de Pundert Amsterdam, Niederlande Geschäftsführer Windroos B.V., Amsterdam, Niederlande |
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Mitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl von Willem Paulus de Pundert erfolgt für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden René Ado Oscar Bours, die Wahl von Ruben Paulus de Pundert für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Willem Paulus de Pundert, mithin jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Er berücksichtigt gemäß Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele einschließlich der im Rahmen des Diversitätskonzepts umzusetzenden Ziele für die Vielfalt der Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Der Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidaten ist im Abschnitt II.2 („Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“) dieser Einberufung abgedruckt.
Angaben gemäß Empfehlung C.13 DCGK:
Herr Willem Paulus de Pundert ist Geschäftsführer der Windroos B.V., Amsterdam, Niederlande, und der H.T.P. Investments 1 B.V., Goes, Niederlande, sowie Mitglied des Vorstands der Stichting Administratiekantoor Windroos, Amsterdam, Niederlande, welche unmittelbar bzw. mittelbar rd. 41 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Zudem wurde Herr Willem Paulus de Pundert am 22. November 2024 zunächst gemäß § 105 Abs. 2 AktG in den Vorstand der Gesellschaft entsandt und am 12. November 2025 regulär zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt.
Herr Ruben Paulus de Pundert ist Geschäftsführer der Windroos B.V., Amsterdam, Niederlande, welche mittelbar rd. 41 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft hält, und Sohn des derzeitigen Vorstandsmitglieds Willem Paulus de Pundert.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Der Aufsichtsrat hat sich der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten versichert.
8.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Knaus Tabbert AG und der MORELO Reisemobile GmbH
Die Knaus Tabbert AG hat mit ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft MORELO Reisemobile GmbH mit Sitz in Schlüsselfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg unter HRB 6640, einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Der Vorstand der Knaus Tabbert AG und die Geschäftsführung der MORELO Reisemobile GmbH haben einen gemeinsamen ausführlichen schriftlichen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Vertrages und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Da die Knaus Tabbert AG die alleinige Gesellschafterin der MORELO Reisemobile GmbH ist, sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu gewähren. Aus diesem Grund ist auch eine Prüfung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer (Vertragsprüfer) gemäß § 293b Abs. 1 AktG entbehrlich.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Inhalt:
| *** |
| Gewinnabführungsvertrag |
| zwischen |
| Knaus Tabbert AG, |
| mit Sitz in Jandelsbrunn, |
| eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Passau unter HRB 11089 |
| – nachfolgend „Organträgerin“ genannt – |
| und |
| MORELO Reisemobile GmbH, |
| mit Sitz in Schlüsselfeld, |
| eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg unter HRB 6640 |
| – nachfolgend „Organgesellschaft“ genannt – |
| und |
| gemeinsam auch „Parteien“ genannt. |
| Präambel |
Die Organträgerin hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft.
Die Parteien beabsichtigen, durch diesen Vertrag eine steuerliche Organschaft zu begründen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns zu vertiefen.
Zu diesem Zweck schließt die Organträgerin mit der Organgesellschaft den nachstehenden Gewinnabführungsvertrag.
§ 1 Gewinnabführung
| (1) | Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. |
| (2) | Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. |
| (3) | Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen bzw. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden. |
| (4) | Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages oder während der Vertragslaufzeit gebildet wurden, sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. |
| (5) | Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zu diesem Zeitpunkt fällig. |
| (6) | Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit eine Vorababführung den Gewinn übersteigt, ist der übersteigende Betrag eine Darlehensgewährung; die Parteien sind verpflichtet, marktübliche Bedingungen für eine solche Darlehensgewährung zu vereinbaren. |
§ 2 Verlustübernahme
| (1) | Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. |
| (2) | Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
| (3) | Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zu diesem Zeitpunkt fällig. |
§ 3 Wirksamwerden, Beginn und Dauer
(1)
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit:
| • | der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin, |
| • | der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft, |
| • | sowie der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. |
(2)
Die Pflichten aus diesem Vertrag gelten rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.
(3)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das der Vertrag erstmals gilt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft zulässig.
(4)
Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.
(5)
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
| • | die Organträgerin nicht mehr unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte bzw. nicht mehr die Beteiligung hält, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft erforderlich ist, |
| • | die Organträgerin oder die Organgesellschaft im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt oder liquidiert werden, |
| • | oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in seiner jeweils gültigen Fassung vorliegt. |
§ 4 Schlussbestimmungen
| (1) | Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. |
| (2) | Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unter Beachtung der Voraussetzungen einer Organschaft i.S. der §§ 14 und 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§ 14 und 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweiligen Fassung oder entsprechender Nachfolgebestimmungen entsprechen. |
| (3) | Die Kosten des Abschlusses dieses Vertrages, seiner Durchführung und der Handelsregistereintragung trägt, soweit rechtlich zulässig, die Organträgerin. |
| (4) | Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Organträgerin. |
***
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
folgende Unterlagen zugänglich:
| • | der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Knaus Tabbert AG und der MORELO Reisemobile GmbH; |
| • | die Jahres- und Konzernabschlüsse nebst Lageberichten der Knaus Tabbert AG für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025; |
| • | die Jahresabschlüsse nebst Lageberichten der MORELO Reisemobile GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025; und |
| • | der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Knaus Tabbert AG und der Geschäftsführung der MORELO Reisemobile GmbH. |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der MORELO Reisemobile GmbH vom 13. Mai 2026 wird zugestimmt.
9.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Knaus Tabbert AG und der HÜTTLrent GmbH
Die Knaus Tabbert AG hat mit ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft HÜTTLrent GmbH mit Sitz in Maintal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 6837, einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Der Vorstand der Knaus Tabbert AG und die Geschäftsführung der HÜTTLrent GmbH haben einen gemeinsamen ausführlichen schriftlichen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Vertrages und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Da die Knaus Tabbert AG die alleinige Gesellschafterin der HÜTTLrent GmbH ist, sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu gewähren. Aus diesem Grund ist auch eine Prüfung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer (Vertragsprüfer) gemäß § 293b Abs. 1 AktG entbehrlich.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Inhalt:
| *** |
| Gewinnabführungsvertrag |
| zwischen |
| Knaus Tabbert AG, |
| mit Sitz in Jandelsbrunn, |
| eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Passau unter HRB 11089 |
| – nachfolgend „Organträgerin“ genannt – |
| und |
| HÜTTLrent GmbH, |
| mit Sitz in Maintal, |
| eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 6837 |
| – nachfolgend „Organgesellschaft“ genannt – |
| gemeinsam auch „Parteien“ genannt. |
| Präambel |
Die Organträgerin hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft.
Die Parteien beabsichtigen, durch diesen Vertrag eine steuerliche Organschaft zu begründen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns zu vertiefen.
Zu diesem Zweck schließt die Organträgerin mit der Organgesellschaft den nachstehenden Gewinnabführungsvertrag.
§ 1 Gewinnabführung
| (1) | Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. |
| (2) | Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. |
| (3) | Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen bzw. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden. |
| (4) | Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages oder während der Vertragslaufzeit gebildet wurden, sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. |
| (5) | Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zu diesem Zeitpunkt fällig. |
| (6) | Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit eine Vorababführung den Gewinn übersteigt, ist der übersteigende Betrag eine Darlehensgewährung; die Parteien sind verpflichtet, marktübliche Bedingungen für eine solche Darlehensgewährung zu vereinbaren. |
§ 2 Verlustübernahme
| (1) | Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. |
| (2) | Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
| (3) | Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zu diesem Zeitpunkt fällig. |
§ 3 Wirksamwerden, Beginn und Dauer
(1)
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit:
| • | der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin, |
| • | der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft, |
| • | sowie der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. |
(2)
Die Pflichten aus diesem Vertrag gelten rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.
(3)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das der Vertrag erstmals gilt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft zulässig.
(4)
Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.
(5)
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
| • | die Organträgerin nicht mehr unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte bzw. nicht mehr die Beteiligung hält, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft erforderlich ist, |
| • | die Organträgerin oder die Organgesellschaft im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt oder liquidiert werden, |
| • | oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in seiner jeweils gültigen Fassung vorliegt. |
§ 4 Schlussbestimmungen
| (1) | Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. |
| (2) | Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unter Beachtung der Voraussetzungen einer Organschaft i.S. der §§ 14 und 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§ 14 und 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweiligen Fassung oder entsprechender Nachfolgebestimmungen entsprechen. |
| (3) | Die Kosten des Abschlusses dieses Vertrages, seiner Durchführung und der Handelsregistereintragung trägt, soweit rechtlich zulässig, die Organträgerin. |
| (4) | Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Organträgerin. |
***
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
folgende Unterlagen zugänglich:
| • | der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Knaus Tabbert AG und der HÜTTLrent GmbH; |
| • | die Jahres- und Konzernabschlüsse nebst Lageberichten der Knaus Tabbert AG für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025; |
| • | die Jahresabschlüsse der HÜTTLrent GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025; und |
| • | der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Knaus Tabbert AG und der Geschäftsführung der HÜTTLrent GmbH. |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der HÜTTLrent GmbH vom 13. Mai 2026 wird zugestimmt.
| II | ANLAGE ZU PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG |
1.
Beschreibung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6):
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Jahresvergütung in Höhe von EUR 32.500. In Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 DCGK erhöht sich die Vergütung für die Vorsitzende des Aufsichtsrats und den Stellvertreter aufgrund des erhöhten Zeitaufwands. Die Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat beträgt EUR 130.000, die für den Stellvertreter EUR 50.000. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Vergütung für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats vorgesehen. So erhalten die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Präsidialausschusses jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 50.000. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 10.000, sofern der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist. Die vorstehend beschriebene Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Ein Sitzungsgeld ist weder für die Sitzungen des Aufsichtsrats noch für die Sitzungen der Ausschüsse vorgesehen.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien werden von der Gesellschaft gezahlt. Die Gesellschaft erstattet allen Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen in der Satzung hinausgehen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können vorbehaltlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abberufen werden, und sie können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich ihr Amt auch ohne wichtigen Grund vorzeitig niederlegen. Die Aufsichtsratsvorsitzende kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung, die ausschließlich eine feste Vergütung vorsieht, stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und weicht bewusst von der Struktur der Vorstandsvergütung ab, die zu einem Großteil variabel und auf die Wachstumsstrategie von Knaus Tabbert ausgerichtet ist. Damit fördert die Aufsichtsratsvergütung die langfristige Entwicklung von Knaus Tabbert.
Das Präsidium des Aufsichtsrats bereitet die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems vor. Auf der Grundlage der Vorbereitungen des Präsidiums prüft der Aufsichtsrat regelmäßig, ob die Vergütung seiner Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und der Lage des Unternehmens angemessen ist. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, einen horizontalen Marktvergleich und/oder einen vertikalen Vergleich mit der Vergütung der Mitarbeiter des Unternehmens vorzunehmen und kann sich von einem unabhängigen externen Experten beraten lassen. Aufgrund der Besonderheit der Arbeit des Aufsichtsrats wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung in der Regel kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung von Mitarbeitern des Unternehmens herangezogen. Abhängig vom Ergebnis der Vergleichsanalyse und der Bewertung dieses Ergebnisses durch den Aufsichtsrat kann der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung unterbreiten. Die Hauptversammlung fasst mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems). Der entsprechende Beschluss kann auch die aktuelle Vergütung bestätigen. Wenn die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungssystem nicht billigt, ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorzulegen.
Bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems werden die allgemeinen Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten eingehalten. Es wird darauf geachtet, dass ggf. hinzuzuziehende externe Vergütungsexperten unabhängig sind; insbesondere wird bei einer ggf. erfolgenden Hinzuziehung externer Vergütungsexperten eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der in seiner neuen Fassung wie folgt lauten soll:
§ 14
Vergütung
| (1) | Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 32.500. Abweichend von Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 100.000 und der Stellvertreter eine jährliche feste Vergütung von EUR 50.000. |
| (2) | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Vorsitzende des Präsidialausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 50.000. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 10.000, sofern der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist. |
| (3) | Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. |
| (4) | Die Vergütung nach den Absätzen (1) bis (3) ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die Regelungen in den Absätzen (1) und (2) finden erstmals für das am 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. |
| (5) | Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. |
| (6) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. |
2.
Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Willem Paulus de Pundert
Derzeitiger Chief Executive Officer der Knaus Tabbert AG
Wohnort: Brasschaat, Belgien
Geboren: 1957
Nationalität: Belgisch
Beruflicher Werdegang, Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen
Willem Paulus de Pundert wurde 1957 in Hoedekenskerke, Zeeland/Niederlande, geboren. Er begann seine berufliche Laufbahn 1974 als Controller bei DJ van der Have B.V. Im Jahr 1990 wurde er in der Private‐Equity‐Branche aktiv und hat seitdem in zahlreiche Unternehmen in verschiedenen Sektoren investiert, hauptsächlich in ganz Europa über die private Unternehmensgruppe, die derzeit von Windroos B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, gehalten wird. In den letzten Jahren hat die Gruppe ihr Portfolio diversifiziert und ist nun auch in den Bereichen (internationale) Immobilien, Kredite, börsennotierte Aktien und Fonds tätig. Von 2020 bis zu seinem Ausscheiden am 12. November 2026 war Willem Paulus de Pundert Mitglied des Aufsichtsrats der Knaus Tabbert AG. Seit dem 22. November 2024, zunächst gemäß § 105 Abs. 2 AktG entsandt, ist er Mitglied des Vorstands der Knaus Tabbert AG. Seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2026.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Azerion Group N.V., Schiphol-Rijk, Niederlande
Mitglied des Verwaltungsrats der Eniro Group AB, Solna, Schweden
Ruben Paulus de Pundert
Geschäftsführer Windroos B.V., Amsterdam, Niederlande
Wohnort: Amsterdam, Niederlande
Geboren: 1986
Nationalität: Niederländisch
Beruflicher Werdegang, Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen
Ruben Paulus de Pundert ist Geschäftsführer der Windroos B.V., einem Single Family Office mit Sitz in Amsterdam. Er verfügt über langjährige Erfahrung in Private Equity, Venture Capital und Unternehmensführung mit Schwerpunkt auf Technologie, Immobilienentwicklung und internationale Investitionen.
Zu seinen Kernkompetenzen gehören strategische Unternehmensführung, Portfolio-Management, Finanzierung komplexer Projekte sowie internationale Geschäftsentwicklung.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
| III. | WEITERE ANGABEN UND HINWEISE |
1.
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG reicht aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also Donnerstag, 18. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Der Nachweis muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung in Textform unter folgender Postanschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens Freitag, 3. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
Knaus Tabbert AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft, gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Zuerwerbe und teilweise Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben ebenfalls keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag bewirkt keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
2.
Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit Weisungen versehen sein müssen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte nicht zur Verfügung und nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen oder Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, 9. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ) per Post oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs).
Knaus Tabbert AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch vor Ort während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Eine mögliche Änderung der Weisungen oder ein möglicher Widerruf der Vollmacht ist ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist an die oben für die Anmeldung genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln. Eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer früher erteilten Vollmacht.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
3.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre auch durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Wenn weder Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Die Vollmachtserklärung muss in diesem Fall zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft vor der Hauptversammlung spätestens bis Donnerstag, 9. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), per Post oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs).
Knaus Tabbert AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Übermittlungswegen und den Zeitpunkten, bis zu denen die Übermittlungswege jeweils zur Verfügung stehen, entsprechend.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
4.
Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT
Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und Stimmabgabe kann die Anmeldung, Eintrittskartenbestellung sowie Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte
BIC: CPTGDE5WXXX
Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich.
Anmeldungen über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis Freitag, 3. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis Donnerstag, 9. Juli 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
5.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
6.
Ergänzende Hinweise zur Abstimmung über die Beschlussgegenstände der Tagesordnung
Die unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie 6 bis 9 vorgesehenen Beschlussfassungen sind verbindlich. Unter dem Tagesordnungspunkt 5 hat die vorgesehene Beschlussfassung empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) stimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
7.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bis Dienstag, 9. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Derartige Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Knaus Tabbert AG
– Vorstand –
Helmut-Knaus-Straße 1
94118 Jandelsbrunn
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Wahlvorschläge machen. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, 25. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sind:
Knaus Tabbert AG
– Rechtsabteilung –
Helmut-Knaus-Straße 1
94118 Jandelsbrunn
oder per E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen für die Zugänglichmachung unberücksichtigt bleiben.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht
Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür sind die in Ziffer 1 dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung zu beachten. Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär und jedem Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen besteht. Die Versammlungsleiterin ist gemäß § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
8.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
bekannt gegeben.
9.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 10.377.259 Stückaktien ausgegeben, die grundsätzlich die gleiche Anzahl an Stimmrechten vermitteln.
10.
Datenschutzinformationen für Aktionäre der Gesellschaft
Die Knaus Tabbert AG, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn, Telefon: +49 (0)8583 / 21-19, E-Mail: [email protected], verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, Bevollmächtigungen/Weisungen, gegebenenfalls vom jeweiligen Aktionär in der Hauptversammlung gestellte Fragen oder gestellte Anträge). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Stimmrechts rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der Hauptversammlung zweckdienlich sind oder an denen die Knaus Tabbert AG aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse hat (zum Beispiel Datenverarbeitungen für statistische Zwecke), auf Grundlage berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Die Knaus Tabbert AG bzw. die von ihr damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Institut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken bzw. Letztintermediäre).
Die von der Knaus Tabbert AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Knaus Tabbert AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist.
Alle Mitarbeiter der Knaus Tabbert AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Rede-, Auskunfts- oder Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG). Die Gesellschaft muss Redner namentlich aufrufen, wenn diese ihre Redebeiträge leisten wollen; sie behält sich außerdem vor, Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich zu nennen. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt.
Die Knaus Tabbert AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung sowie den Erhalt ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu beantragen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage berechtigter Interessen nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Knaus Tabbert AG unter:
Herr Christian Volkmer
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Knaus Tabbert AG
c/o Projekt 29 GmbH & Co. KG
Ostengasse 14
93047 Regensburg
Telefon: +49 (0)941 / 298 6930
E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.knaustabbert.de/datenschutz/
Jandelsbrunn, im Mai 2026
Knaus Tabbert AG
– Der Vorstand –
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| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Knaus Tabbert AG |
| HelmutKnausStr. 1 | |
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| Deutschland | |
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| Internet: | https://www.knaustabbert.de |
| ISIN: | DE000A2YN504 |
| Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate BSX |
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