Legal Proceedings Report • Jun 9, 2009
Legal Proceedings Report
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Der Vorstand der Jungheinrich AG (nachfolgend: "JH AG") und die Geschäftsführung der Jungheinrich Financial Services GmbH (nachfolgend: "JFS GmbH") erstatten über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der JH AG und der JFS GmbH den nachfolgenden Bericht gemäß § 293a AktG.
Die JH AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Hans-Georg Frey und den Prokuristen Dr. Manuel Gimple, hat am 6. April 2009 mit der JFS GmbH, vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung Herrn Rainer Bernhardt und Herrn Andreas Urbanski, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend: "Vertrag") abgeschlossen.
Der Vorstand der JH AG hat in seiner Sitzung am 13. März 2009 beschlossen, den Vertrag abzuschließen.
Der Aufsichtsrat der JH AG hat dem Abschluss eines Vertrages in seiner Sitzung am 26. März 2009 zugestimmt und empfiehlt der Hauptversammlung der JH AG, dem Abschluss des vorliegenden Vertrages zuzustimmen.
Die Geschäftsführung der JFS GmbH hat am 19. März 2009 beschlossen, den Vertrag abzuschließen. Die Gesellschafterversammlung der JFS GmbH hat dem Abschluss des Vertrages am 31. März 2009 zugestimmt.
Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der JH AG wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat der JH AG werden daher der auf den 9. Juni 2009 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der JH AG vorschlagen, dem Vertrag zuzustimmen.
Gemäß § 294 Abs. 2 AktG wird der Vertrag erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der JFS GmbH eingetragen worden ist.
Die JH AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44885, ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft und die Obergesellschaft des Jungheinricl1 Konzerns. Geschäftsjahr der Jungheinrich AG ist das KalenderjaHr.
Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens ist dIe Tätigkeit einer geschäftsfüh~enden Holding, d.h. insbesondere der Erwerb, die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, die vor allem in den Tätigkeitsbereichen der Entwicklung, der Herstellung, des Ankaufs, des Verkaufs, der Vermietung, der Wartung, der Reparatur, der Aufarbeitung und/oder der AbsatzfinanzIerung von gleislosen Flurförderzeugen und/oder von integrierten Gesamtanlagen auf dem Gebiet der Automatisierung von Lager- und Transport-Systemen tätig sind, sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung. Gegenstand des Unternehmens und seiner Beteiligungen sind des Weiteren die mit den vorgenannten Tätigkeitsbereichen in Verbindung stehenden Geschäfte und Maßnahmen, wie z.B. Handelstätigkeiten einschließlich Ersatzteilversorgung, die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen sowie die Entwicklung, der Erwerb, die Veräußerung, die Überlassung, die Nutzung und die Verwaltung von Schutzrechten aller Art, von Marken- und Vertriebsrechten, von Grundstücken und Gebäuden, auch wenn dies nicht mit den vorgenannten Unternehmen im Zusammenhang steht. Die JH AG kann in den genannten Tätigkeitsbereichen auch selbst tätig werden. Sie kann andere Unternehmen gleicher, verwandter oder auch branchenfremder Art gründen, erwerben, veräußern oder sich an solchen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die JH AG kann ihre Aufgaben auch ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen und ihre Geschäftstätigkeit durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben. Sie kann Unternehmens- und Kooperationsverträge abschließen.
Mitglieder des Vorstandes der JH AG sind die Herren Hans-Georg Frey (Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Helmut Limberg, Dr. Klaus-Dieter Rosenbach und Dr. Volker Hues (seit 01. April 2009). Die JH AG wird gemäß ihrer Satzung gesetzlich vertreten durch ein Mitglied des Vorstands, wenn ihm der Aufsichtsrat Alleinvertretung erteilt hat oder durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Die JFS GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat ihren Sitz in Hamburg und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter 106604 eingetragen. Die Gesellschaft wurde als Vorratsgesellschaft am 02.09.2008 gegründet und am 10.09.2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 106604 eingetragen. Geschäftsjahr qer JFS GmbH ist das Kalenderjahr. Mit Wirkung zum 01.01.2009 'übernahm die JFS GmbH das Vermögen der Jungheinrich Financial Services AG & Co. KG (im Folgenden auch: JFS AG & Co KG) als Gesamtrechtsnachfolgerin im Wege der Anwachsung.
Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der JFS GmbH sind der Vertrieb von Flurförderzeugen, Lagertechnik, verwandten Produkten und sonstigen Mobilien, insbesondere im Wege des Leasings, der Vermietung und des Ratenzahlungskaufs, sowie die Erbringung sonstiger, damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen, soweit solche Tätigkeiten nicht einer Erlaubnis der Finanzdienstleistungsa ufsicht bedürfen.
Einzige Gesellschafterin der JFS GmbH ist die JH AG, die zu 100 % unmittelbar an der JFS GmbH beteiligt ist. Das Stammkapital beträgt nach Eintragung der Kapitalerhöhung vom 01.01.2009 im Handelsregister EUR 500.000 und ist vollständig erbracht.
Geschäftsführer der JFS GmbH sind Herr Rainer Bernhardt und Herr Andreas Urbanski. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch die zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Die Gesellschaft hat als Vorratsgesellschaft im Jahr 2008 keine operative Tätigkeit ausgeübt. Ein Ertrag wurde nicht erwirtschaftet. Die Eröffnungsbilanz weist zum 10.09.2008 bei einer Bilanzsumme von EUR 25.000,00 ein Eigenkapital von EUR 25.000,00 aus. Die Schlussbilanz zum 31.12.2008 zeigt diese Werte unverändert.
Die JFS AG & Co. KG, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum 01.01.2009 von der JFS GmbH übernommen wurde, hat zum 31.12.2008 einen Jahresüberschuss vor Gewinnverwendung in Höhe von EUR 812.658,32 erwirtschaftet bei einem Rücklagenkonto in Höhe von EUR 4.596.255,59 und einem Festkapital zum 31.12.2008 in Höhe von EUR 500.000,00.
Der Abschluss eines Beherrschungsvertrages ist am besten geeignet, um die einheitliche Leitung der JFS GmbH und ihre Integration in den Jungheinrich Konzern zu gewährleisten. Durch den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist es dem Vorstand der JH AG insbesondere mögltch,. der Geschäftsführung der JFS GmbH im übergeordneten Konzerninteresse Weisungen zu erteilen und ein einheitliches Handeln der JH AG und der JFS GmbH sicherzustellen.
Zwar steht der Gesellschafterversammlung der JFS GmbH ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Insoweit ist jedoch rechtlich nicht gesichert, in welchem Umfang die Gesellschafterversammlung der Geschäftsführung gegebenenfalls auch nachteilige Weisungen erteilen kann, die sich für den Jungheinrich Konzern jedoch insgesamt positiv auswirken. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag schafft hier die notwendige Rechtsklarheit und lässt auch nachteilige Weisungen in weitem Umfang zu. Eine Weisung durch die Gesellschafterversammlung setzt zudem jeweils einen förmlichen Beschluss voraus. Das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung ist aus diesen Gründen nicht in gleicher Weise wie ein Beherrschungsvertrag geeignet, die angestrebte einheitliche Leitung der JFS GmbH sicherzustellen.
Die gleichzeitige Verbindung mit einem Ergebnisabführungsvertrag ermöglicht es der JH AG, eine steuerliche Optimierung herbeizuführen. Der Abschluss und die tatsächliehe Durchführung eines wirksamen Ergebnisabführungsvertrages ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft hat den Vorteil, dass positive oder negative Ergebnisse der JFS GmbH mit negativen bzw. positiven Ergebnissen der JH AG und anderer Gesellschaften im Organkreis zeitgleich verrechnet werden können. Dadurch kann der Konzernsteuercashflow und der Konzernsteueraufwand optimiert werden. Darüber hinaus wird die ansonsten bei einer Gewinnausschüttung erfolgende 5 % Be" steuerung (Besteuerung nach § 8b Abs. 1 und 5 Körperschaftsteuergesetz - KStG) vermieden.
Eine Abschrift des Vertrages ist diesem Bericht als Anlage beigefügt. Die Regelungen des Vertrages sollen im Folgenden erläutert werden.
Gemäß § 1 !\bsatz 1- Satz 1 des Vertrages unterstellt die JFS GmbH die Leitung ihres Unternehmens der JH AG. Damit wird die für Beherrschungsverträge essentielle Abgabe der Leitungsbefugnis an das herrschende Unternehmen normiert. Satz 2 von Absatz 1 des Vertrages normiert das für einen Beherrschungsvertrag charakteristisc~e Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens. Danach ist die JH AG berechtigt, der Geschäftsführung der JFS GmbH hinsichtlich der Leitung der JFS GmbH Weisungen zu erteilen.
§ 1 Absatz 2 verpflichtet die Geschäftsführung der JFS GmbH zur Befolgung der Weisung und enthält Anforderungen, wie das Weisungsrecht auszuüben ist. Die Weisungen müssen schriftlich oder per Telefax erteilt oder, falls sie mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder per elektronischer Post erteilt werden, unverzüglich schriftlich oder per Telefax bestätigt werden.
§ 1 Abs. 3 konkretisiert wichtige Inhalte des Weisungsrechts, ohne die Reichweite der Weisungsrechte jedoch abschließend zu definieren. Satz 1 von Absatz 3 enthält eine ausdrückliche Erstreckung des Weisungsrechts auf die Erstellung von Jahresabschlüssen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungswah!rechten. Im Rahmen der Weisungserteilung können mangels abweichender Regelung im Vertrag - entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG - auch Weisungen erteilt werden, die für die JFS GmbH nachteilig sind, sofern sie den Belangen der JH AG oder des Jungheinrich Konzerns dienen. Die JH AG kann damit umfassend steuernd in die Leitung der JFS GmbH eingreifen. Eine Ausnahme ist allerdings in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages vorgesehen, der mit Blick auf den entsprechend anwendbaren § 299 AktG klarstellt, dass sich das Weisungsrecht nicht darauf erstreckt, den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag selbst zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
Das Weisungsrecht ändert nichts daran, dass die JFS GmbH ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit eigenen Organen ist. Die Vertretung und die Geschäftsführung der JFS GmbH obliegen weiterhin deren Geschäftsführern. § 1 Abs. 4 des Vertrages stellt dies klar.
Es handelt sich insoweit in § 1 des Vertrages um übliche Regelungen im Rahmen eines Beherrschungsvertrages.
§ 2 sichert die Beschaffung von Informationen als Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des Weisungsrechts durch die JH AG ab. Danach ist die Geschäftsführung der JFS GmbH verpflichtet, auf Verlangen der JH AG Auskünfte über sämtliche recht
lichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der JFS GmbH zu erteilen. Die JH AG ist auch berechtigt, selbst Einsicht in Bücher und Schriften der JFS GmbH zu nehmen.
Unabhängig von dem Informationsrecht bleiben insbesondere auch konzerninterne Informationspflichten der JFS GmbH grundsätzlich unberührt. Absatz 2 verpflichtet die Geschäftsführung zum regelmäßigen Bericht über die geschäftliche Entwicklung, insbesondere auch über wesentliche Geschäftsvorfälle.
Absatz 3 dient der frühzeitigen Abstimmung des Jahresabschlusses und damit der Sicherstel/ung von Entscheidungsgrundlagen für die Ausübung des Weisungsrechts der JH AG.
§ 3 Abs. 1 des Vertrages normiert die für einen Ergebnisabführungsvertrag charakteristische Verpflichtung zur Abführung des ganzen Gewinns an den anderen Vertragsteil. Danach ist die JFS GmbH während der Vertragsdauer in entsprechender Anwendung von § 301 AktG verpflichtet, den um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr verminderten Jahresüberschuss, der nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, an die JH AG abzuführen,
§ 3 Abs, 2 des Vertrages bestimmt, dass Beträge, die während der Dauer des Vertrages in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt worden sind, den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden können.
§ 3 Absatz 3 begrenzt den in eine gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag der Höhe nach.
Die JFS GmbH ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme etwaiger gesetzlicher Rücklagen einzustellen, als dies handelsrechtlich zulässig ist und bei vernünftiger kaufmännische Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Insoweit vermindert sich dann der von der JFS GmbH abzuführende Gewinn. Die Einschränkung, dass die Einstellung in die genannten Rücklagen nur insoweit erfolgen kann, als dies handelsrechtlich zulässig ist und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, trägt § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG Rechnung. Oie Einstellung in andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB bedarf nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vertrages der ausdrücklichen Zustimmung der JH AG, die ohnehin auch für die Erstellung des Jahresabschlusses der JFS GmbH ein Weisungsrecht hat.
Darüber hinaus werden Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Gewinnabführung ausdrücklich geregelt: Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahres und ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages mit WertstelJung zu diesem Zeitpunkt fällig. Der JH AG entsteht somit bei einer Gewinnabführung der JFS nach Fälligkeit kein Zinsnachteil.
Es handelt sich in § 3 um übliche Regelungen im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages.
§ 4 Abs. 1 des Vertrages enthält die Verpflichtung der JH AG als herrschendes Unternehmen, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG, jeden während der Vertragsdauer sonstalso ohne einen Verlustausgleich - entstandenen Jahresfehlbetrag der JFS GmbH au~zugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme ist zwingende Folge des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages entsteht der Anspruch auf Verlustausgleich zum Ende des Geschäftsjahres und ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages mit Wert~ stellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Der JFS GmbH entsteht somit bei einer Verlustausgleichszahlung der JH AG nach Fälligkeit kein Zinsnachteil.
§ 4 Abs. 3 regelt in entsprechender Anwendung von § 302 AktG die Möglichkeit des Verzichts der JFS GmbH auf den Ausgleichsanspruch sowie des Vergleichs über diesen Anspruch. Aus der Verweisung in Absatz 1 und Absatz 5 auf § 302 AktG· ergibt sich weiterhin insbesondere Folgendes: Gemäß § 302 Abs. 4 AktG verjährt der Anspruch auf Verlustausgleich in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist.
§ 4 Abs. 4 enthält eine KlarsteIlung für die Behandlung eines Liquidationsverlustes bei der Liquidation der JFS GmbH. Dieser ist von der Verlustausgleichspflicht ausgenommen.
§ 4 Abs. 5 des Vertrages enthält einen Verweis auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des § 302 AktG. Der Verweis ist dabei dynamisch ausgestaltet: Verwiesen wird auf die jeweils gültige Fassung der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung.
Bei den Regelungen in § 4 handelt es sich insoweit um übliche Regelungen im Rahmen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages.
Der Vertrag wird entsprechend § 294 As. 2 AktG mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister am Sitz der JFS GmbH wirksam. § 5 Abs. 1 des Vertrages bestimmt weiter, dass die Regelungen des Vertrages zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 gelten. Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft kann auf diese Weise bereits für das gesamte laufende Geschäftsjahr der JFS·GmbH erreicht werden.
§ 5 Abs. 2 des Vertrages stellt klar, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der JH AG und der Gesellschafterversammlung der JFS GmbH bedarf.
Der grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag mit einer Mindestdauer von 5 Jahren kann gemäß § 5 Abs. 3 mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat Dies ist nach derzeitiger Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 KStG) nach fünf Zeitjahren der Fall; der Vertrag kann bei Eintragung ins Handelsregister der JFS GmbH in 2009 mithin nach derzeitiger Rechtslage zum Ablauf des 31.12.2014 erstmals ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr (Absatz 4).
Darüber hinaus besteht gemäß § 5 Abs. 5 des Vertrages die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grunde schriftlich zu kündigen. Diese Möglichkeit besteht auch während der Zeit, in der eine ordentliche Kündigung noch nicht möglich ist. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der JFS GmbH durch die JH AG oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der jeweiligen Vertragsparteien. Auch wird ein wichtiger Grund angenommen, wenn gesetZliche Vorschriften in Kraft treten, die die Wirkungen der körperschaft- und/oder Vorschriften Organschaft im Wesentlichen beseitigen.
§ 6 Abs. 1 enthält Formerfordernisse für Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages. Unberührt davon bleiben allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie z.B. Zustimmung der Gesellschafter oder Handelsregistereintragung.
Die in § 6 Abs. 2 des Vertrages enthaltene "Salvatorische Klausel" sichert die Wirksamkeit und Durchführbarkeit des Vertrages für den Fall, dass einzelne Bestandteile entweder bei Abschluss bereits unwirksam oder nicht durchführbar waren oder es später, zum Beispiel durch eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung werden.
In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende Gesellschafter der JFS GmbH zu bestimmen, da außenstehende Gesellschafter der JFS GmbH nicht vorhanden sind; die JH AG ist an der JFS GmbH zu 100 % unmittelbar beteiligt. Auch eine Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung war daher nicht vorzunehmen. Da die JH AG unmittelbar alle Geschäftsanteile der JFS GmbH hält, bedarf es gemäß § 293b Abs. 1 AktG auch keiner Prüfung des Vertrages durch sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer).
Hamburg, 7. April 2009
Hans Georg Fr y Rainer Bernhardt (Jungheinrich JS.. ) (JFS GmbH)
Dr. Klaus-Dieter Rosenbach (Jungheinrich AG)
r. Hues
(Jungheinrich AG)
ndreas Urbanski (JFS GmbH)
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