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Jungheinrich AG

Governance Information Jan 2, 2010

238_cgr_2010-01-02_9487886e-49c5-4c25-83a8-786be327d087.pdf

Governance Information

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Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz

Die Entsprechenserklärungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die seit 2002 in jedem Geschäftsjahr abgegeben worden sind, sind jeweils auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jungheinrich.de öffentlich zugänglich gemacht worden. Für die bisherige und zukünftige Corporate-Governance-Praxis der Jungheinrich AG gilt die nachfolgende gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat, die sich auf den Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 6. Juni 2008 bzw. 18. Juni 2009 bezieht.

Vorstand und Aufsichtrat der Jungheinrich AG erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 18. Juni 2009 durch die Jungheinrich AG nach Maßgabe dieser Erklärung entsprochen werden wird bzw. in der Fassung vom 6. Juni 2008 in der Vergangenheit entsprochen wurde.

Im Einzelnen handelt es sich um nachstehende Abweichungen, die wie folgt erläutert werden:

  1. Die D&O-Versicherungspolice der Gesellschaft wird für die Mitglieder des Vorstandes zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt einen entsprechenden Selbstbehalt vorsehen. Der Aufsichtsrat wird über die Einführung eines Selbstbehaltes für seine Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden (Kodex Ziffer 3.8).

Die D&O-Versicherungspolice ist eine Gruppenversicherung für eine Vielzahl von Mitarbeitern des Konzerns im In- und Ausland. Eine Differenzierung zwischen Mitarbeitern und Organmitgliedern wurde in der Vergangenheit für nicht sachgerecht erachtet. Durch die verpflichtenden Regelungen des am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird bis zum dort vorgesehenen Zeitpunkt die Versicherungspolice um einen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstandes ergänzt. Der Aufsichtsrat hat für seine Mitglieder noch nicht die Einführung eines gleichen Selbstbehalts in der Versicherungspolice beschlossen, sondern die Entscheidung vertagt, da ein Überblick über den Versicherungsmarkt zur Absicherung dieses Selbstbehaltes noch nicht vorliegt.

  1. Das Vergütungssystem der Jungheinrich AG für die Mitglieder des Vorstandes ist derzeit in der Überarbeitung und es sollen in 2010 die gesetzlich erforderlichen Vergütungskomponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage eingeführt werden. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates wird die Entscheidung über die Anpassung des Vergütungsmodells getroffen, sobald das neue Vergütungssystem für den Vorstand verabschiedet ist (Kodex Ziffer 4.2.3).

Die Gesellschaft hatte sich in der Vergangenheit für ihre Organe für ein Vergütungssystem entschieden, welches sich aus fixen und variablen Komponenten zusammensetzt. Dabei knüpften die variablen Bestandteile an den Unternehmenserfolg an. Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen müssen nunmehr für die neu abzuschließenden Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes die variablen Bestandteile um Komponenten mit längerfristigem Bezug ergänzt werden. Hier wird Neuland betreten, welches einer gründlichen Analyse bedarf. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates wird die Entscheidung getroffen, sobald die Neuregelung für den Vorstand in 2010 verabschiedet ist.

  1. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates wird im Vergütungsbericht, der Bestandteil des Corporate Governance Berichts ist, sowie im Anhang des Konzernabschlusses nicht in aufgeschlüsselter und individualisierter Weise dargestellt (Kodex Ziffern 4.2.4 und 5.4.6).

Der Empfehlung des Kodex', die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates aufgeschlüsselt und individualisiert auszuweisen, folgt die Gesellschaft nicht. Zum einen handelt es sich um Kollegialorgane, so dass nicht auf einzelne Organmitglieder abzustellen ist. Zudem sieht die Gesellschaft die mit einer solchen Veröffentlichung verbundenen Nachteile – auch für das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Organmitglieds – als in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen einer solchen Veröffentlichung für die Anleger stehend an. Schließlich hat die

Hauptversammlung mit Beschluss vom 13. Juni 2006 die Mitglieder des Vorstandes für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Veröffentlichungspflicht in individualisierter Form befreit.

  1. Ein Nominierungsausschuss für den Vorschlag von geeigneten Kandidaten bezüglich der Wahlvorschläge des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung wird nicht gebildet (Kodex Ziffer 5.3.3).

Die Gesellschaft hält einen solchen Ausschuss angesichts des Charakters einer Familiengesellschaft für entbehrlich. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Namensaktionäre entsandt, die Wahlvorschläge an die Hauptversammlung für die verbleibenden vier Vertreter der Anteilseigner werden in enger Abstimmung mit den Stammaktionären erarbeitet.

  1. Von der Festlegung einer Altersgrenze für die Mitglieder des Aufsichtsrates wird abgesehen (Kodex Ziffer 5.4.1).

Die Einführung einer Altersgrenze würde zu starren Regelungen führen, die dem Ziel der Gesellschaft, für den Aufsichtsrat Persönlichkeiten mit großer Erfahrung zu gewinnen, zuwiderlaufen könnten. Deswegen wurde einer flexibleren Handhabung der Entscheidung im Einzelfall der Vorzug gegeben.

  1. Der Konzernabschluss ist noch nicht innerhalb der empfohlenen 90 Tagesfrist nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich (Kodex Ziffer 7.1.2).

Während für die Zwischenberichte der empfohlene 45 Tageszeitraum nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums eingehalten werden kann, ist dies für den Konzernabschluss aufgrund der Vielzahl vorher zu erstellender Abschlüsse der ausländischen Konzerngesellschaften mit den heutigen Systemen noch nicht möglich.

Hamburg, im Dezember 2009

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