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Jungheinrich AG

Governance Information Dec 19, 2010

238_cgr_2010-12-19_de7b49b0-f4ff-43b8-a12f-8a81503c8af1.pdf

Governance Information

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Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtrat der Jungheinrich AG erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26. Mai 2010 durch die Jungheinrich AG nach Maßgabe dieser Erklärung entsprochen werden wird bzw. in der Fassung vom 18. Juni 2009 in der Vergangenheit entsprochen wurde.

Im Einzelnen handelt es sich um nachstehende Abweichungen, die danach erläutert werden:

  1. Die D&O-Versicherungspolice der Gesellschaft enthält für die Mitglieder des Aufsichtsrates keinen Selbstbehalt (Kodex Ziffer 3.8).

Die D&O-Versicherungspolice ist eine Gruppenversicherung für eine Vielzahl von Mitarbeitern des Konzerns im In- und Ausland. Eine Differenzierung zwischen Mitarbeitern und Organmitgliedern wurde in der Vergangenheit für nicht sachgerecht erachtet. Durch die verpflichtenden Regelungen des am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wurde ab dem dort vorgesehenen Zeitpunkt die Versicherungspolice der Gesellschaft um einen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstandes ergänzt. Nachdem der Gesetzgeber die Einführung eines entsprechenden Selbstbehaltes für die Mitglieder des Aufsichtsrates ausdrücklich nicht vorgesehen hat, sieht der Aufsichtsrat keine Veranlassung, von der bisherigen Handhabung abzuweichen.

  1. Das Vergütungssystem der Jungheinrich AG für die Mitglieder des Vorstandes wird bei neu abzuschließenden Dienstverträgen ab dem 1. Januar 2011 umgestellt und weist dann die gesetzlich erforderlichen Vergütungskomponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage auf (Kodex Ziffer 4.2.3).

Die Gesellschaft hatte bereits in der Vergangenheit für ihre Organe ein Vergütungssystem, welches sich aus fixen und variablen Komponenten zusammensetzte. Dabei knüpften die variablen Bestandteile an den Unternehmenserfolg an. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung werden nunmehr für die neu abzuschließenden Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes die variablen Bestandteile um Komponenten mit längerfristigem Bezug ergänzt werden.

  1. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes achtet der Aufsichtsrat auf Vielfalt (Diversity). Eine angemessene Berücksichtigung von Frauen steht dabei jedoch nicht im Mittelpunkt (Kodex Ziffer 5.1.2).

Frauen werden bei der Besetzung von Vorstandsmandaten durch den Aufsichtsrat selbstverständlich in gleicher Weise in Erwägung gezogen wie männliche Kandidaten. Es steht jedoch stets die fachliche und persönliche Eignung für das betreffende Vorstandsmandat im Vordergrund.

  1. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates wird im Vergütungsbericht, der Bestandteil des Corporate Governance Berichts ist, sowie im Anhang des Konzernabschlusses nicht in aufgeschlüsselter und individualisierter Weise dargestellt (Kodex Ziffern 4.2.4 und 5.4.6).

Der Empfehlung des Kodex', die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates aufgeschlüsselt und individualisiert auszuweisen, folgt die Gesellschaft nicht. Zum einen handelt es sich um Kollegialorgane, so dass nicht auf einzelne Organmitglieder abzustellen ist. Zudem sieht die Gesellschaft die mit einer solchen Veröffentlichung verbundenen Nachteile – auch für das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Organmitglieds - als in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen einer solchen Veröffentlichung für die Anleger stehend an. Und schließlich hat die Hauptversammlung mit Beschluss vom 13. Juni 2006 die Mitglieder des Vorstandes für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Veröffentlichungspflicht in individualisierter Form befreit.

  1. Ein Nominierungsausschuss für den Vorschlag von geeigneten Kandidaten bezüglich der Wahlvorschläge des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung wird nicht gebildet (Kodex Ziffer 5.3.3)

Die Gesellschaft hält einen solchen Ausschuss angesichts des Charakters einer Familiengesellschaft für entbehrlich. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Namensaktionäre entsandt, die Wahlvorschläge an die Hauptversammlung für die verbleibenden vier Vertreter der Anteilseigner werden in enger Abstimmung mit den Stammaktionären erarbeitet.

  1. Der Aufsichtsrat hat noch keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benannt (Kodex Ziffer 5.4.1).

Der Aufsichtsrat wird im Laufe des Jahres 2011 darüber beraten, wie die Kodexempfehlung vor dem unternehmensspezifischen Hintergrund der Gesellschaft angemessen umgesetzt werden kann.

  1. Von der Festlegung einer Altersgrenze für die Mitglieder des Aufsichtsrates wird abgesehen (Kodex Ziffer 5.4.1).

Eine Altersgrenze kann zu starren Regelungen führen, die dem Ziel der Gesellschaft, für den Aufsichtsrat Persönlichkeiten mit großer Erfahrung zu gewinnen, zuwiderlaufen könnten. Deswegen wurde einer flexibleren Handhabung der Entscheidung im Einzelfall der Vorzug gegeben.

  1. Der Konzernabschluss konnte im Jahr 2010 noch nicht innerhalb der empfohlenen 90 Tagesfrist nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht worden. Für den im Jahr 2011 zu veröffentlichenden Konzernabschluss über das Geschäftsjahr 2010 wird dies jedoch der Fall sein (Kodex Ziffer 7.1.2).

Während für die Zwischenberichte der empfohlene 45 Tageszeitraum nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums bereits in der Vergangenheit eingehalten werden konnte, wird dies für den Konzernabschluss aufgrund einer Straffung bei der Abfolge der Abschlüsse der ausländischen Konzerngesellschaften mit Aktualisierung der hierfür erforderlichen Systeme erst ab dem Jahr 2011 möglich sein.

Hamburg, im Dezember 2010

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