Governance Information • Dec 19, 2010
Governance Information
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Vorstand und Aufsichtrat der Jungheinrich AG erklären, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26. Mai 2010 durch die Jungheinrich AG nach Maßgabe dieser Erklärung entsprochen werden wird bzw. in der Fassung vom 18. Juni 2009 in der Vergangenheit entsprochen wurde.
Im Einzelnen handelt es sich um nachstehende Abweichungen, die danach erläutert werden:
Die D&O-Versicherungspolice ist eine Gruppenversicherung für eine Vielzahl von Mitarbeitern des Konzerns im In- und Ausland. Eine Differenzierung zwischen Mitarbeitern und Organmitgliedern wurde in der Vergangenheit für nicht sachgerecht erachtet. Durch die verpflichtenden Regelungen des am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wurde ab dem dort vorgesehenen Zeitpunkt die Versicherungspolice der Gesellschaft um einen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstandes ergänzt. Nachdem der Gesetzgeber die Einführung eines entsprechenden Selbstbehaltes für die Mitglieder des Aufsichtsrates ausdrücklich nicht vorgesehen hat, sieht der Aufsichtsrat keine Veranlassung, von der bisherigen Handhabung abzuweichen.
Die Gesellschaft hatte bereits in der Vergangenheit für ihre Organe ein Vergütungssystem, welches sich aus fixen und variablen Komponenten zusammensetzte. Dabei knüpften die variablen Bestandteile an den Unternehmenserfolg an. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung werden nunmehr für die neu abzuschließenden Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes die variablen Bestandteile um Komponenten mit längerfristigem Bezug ergänzt werden.
Frauen werden bei der Besetzung von Vorstandsmandaten durch den Aufsichtsrat selbstverständlich in gleicher Weise in Erwägung gezogen wie männliche Kandidaten. Es steht jedoch stets die fachliche und persönliche Eignung für das betreffende Vorstandsmandat im Vordergrund.
Der Empfehlung des Kodex', die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates aufgeschlüsselt und individualisiert auszuweisen, folgt die Gesellschaft nicht. Zum einen handelt es sich um Kollegialorgane, so dass nicht auf einzelne Organmitglieder abzustellen ist. Zudem sieht die Gesellschaft die mit einer solchen Veröffentlichung verbundenen Nachteile – auch für das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Organmitglieds - als in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen einer solchen Veröffentlichung für die Anleger stehend an. Und schließlich hat die Hauptversammlung mit Beschluss vom 13. Juni 2006 die Mitglieder des Vorstandes für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Veröffentlichungspflicht in individualisierter Form befreit.
Die Gesellschaft hält einen solchen Ausschuss angesichts des Charakters einer Familiengesellschaft für entbehrlich. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Namensaktionäre entsandt, die Wahlvorschläge an die Hauptversammlung für die verbleibenden vier Vertreter der Anteilseigner werden in enger Abstimmung mit den Stammaktionären erarbeitet.
Der Aufsichtsrat wird im Laufe des Jahres 2011 darüber beraten, wie die Kodexempfehlung vor dem unternehmensspezifischen Hintergrund der Gesellschaft angemessen umgesetzt werden kann.
Eine Altersgrenze kann zu starren Regelungen führen, die dem Ziel der Gesellschaft, für den Aufsichtsrat Persönlichkeiten mit großer Erfahrung zu gewinnen, zuwiderlaufen könnten. Deswegen wurde einer flexibleren Handhabung der Entscheidung im Einzelfall der Vorzug gegeben.
Während für die Zwischenberichte der empfohlene 45 Tageszeitraum nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums bereits in der Vergangenheit eingehalten werden konnte, wird dies für den Konzernabschluss aufgrund einer Straffung bei der Abfolge der Abschlüsse der ausländischen Konzerngesellschaften mit Aktualisierung der hierfür erforderlichen Systeme erst ab dem Jahr 2011 möglich sein.
Hamburg, im Dezember 2010
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