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Intertainment AG — Governance Information 2017
Nov 10, 2017
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Governance Information
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Intertainment Aktiengesellschaft
München
Aufsichtsratsbericht, Corporate-Governance-Bericht 2016
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Im Fokus der Aufsichtsratstätigkeit standen auch im Geschäftsjahr 2016 die Finanzierungs- und die Liquiditätssicherung sowie die zukünftige unternehmerische Ausrichtung der Intertainment AG. Der Aufsichtsrat der Intertainment AG hat den Vorstand im Berichtsjahr bei der Leitung des Unternehmens eng begleitet, sorgfältig überwacht und ihm beratend zur Seite gestanden sowie die ihm nach Gesetz, Satzung obliegenden Aufgaben umfassend wahrgenommen. Der Aufsichtsrat hat sich von der Recht- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung überzeugt. In alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen war der Aufsichtsrat rechtzeitig und unmittelbar eingebunden. Soweit dies nach Gesetz und Satzung geboten war, hat der Aufsichtsrat nach gründlicher Prüfung Beschluss gefasst.
Sitzungen des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat trat im Geschäftsjahr 2016 insgesamt viermal zu Sitzungen zusammen, tauschte sich darüber hinaus regelmäßig im Rahmen von Telefonkonferenzen mit Vorstand und Beratern aus und fasste mehrere Beschlüsse im telefonischen oder im schriftlichen Verfahren.
Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat
Der Vorstand unterrichtete den Aufsichtsrat regelmäßig sowohl schriftlich als auch mündlich zeitnah und umfassend auch zwischen den Sitzungen über den Geschäftsgang und die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte Geschäftspolitik mit Fokus auf die mögliche Belebung des operativen Geschäfts, die Unternehmensplanung einschließlich der Finanz-, Investitions- und Personalplanung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einschließlich der Rentabilität der Gesellschaft und des Eigenkapitals, den Jahres- und Konzernabschluss, das Risikomanagement, die Compliance sowie die zustimmungspflichtigen Geschäfte. Die Berichte des Vorstands wurden sowohl hinsichtlich ihrer Gegenstände als auch hinsichtlich ihres Umfangs den vom Gesetz, guter Corporate Governance und vom Aufsichtsrat an sie gestellten Anforderungen gerecht. Die vom Vorstand erteilten Berichte und sonstigen Informationen hat der Aufsichtsrat auf ihre Plausibilität hin überprüft und kritisch gewürdigt. Durch die Berichte des Vorstands wurde der Aufsichtsrat über alle relevanten Fragen des Geschäftsverlaufs und über wichtige Geschäftsvorfälle informiert. Infolge dessen wurden seitens des Aufsichtsrats Gestaltungsvorschläge sowie Anregungen unterbreitet und Beschlüsse gefasst. Auch in der Zeit zwischen den Sitzungen fand ein intensiver Dialog zwischen Vorstand und Aufsichtsrat statt.
Bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats sind keine Interessenkonflikte aufgetreten. Der Aufsichtsrat hat angesichts seines geringen personellen Umfangs keine Ausschüsse gebildet.
Wesentliche Themen im Aufsichtsrat
In der Aufsichtsratssitzung vom 26. Februar 2016 stimmte der Aufsichtsrat einem sofort gültigen Aufhebungsvertrag zwischen Dr. Oliver Maaß und der Intertainment AG bezüglich des bestehenden Vorstand-Dienstvertrags vom 14. August 2015 zu. Desweiteren wurde mit Herrn Dr. Maaß ein Rückerstattungsvertrag geschlossen, der die unberechtigten Belastungen der Intertainment durch Herrn Dr. Maaß, soweit bekannt und in der folgenden Zeit nachgewiesen werden kann, beinhaltete.
In der Aufsichtsratssitzung vom 01. Juli 2016 fand ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt statt, der als Vertreter von Dr. Maaß und der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheed beauftragt war. Neben dem finanziellen Schaden war das Thema auch die Herausgabe der noch fehlenden Unterlagen durch Dr. Maaß.
In der Sitzung wurde auch der noch ungeklärte Stand bezüglich einer Forderung/Verpflichtung gegenüber einem US-Filmunternehmen behandelt.
Am 19. Juli 2016 legte Graf Hardenberg sein Aufsichtsratmandat zur Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2015 bestimmt, nieder.
Am 08. August 2016 legte Herr Posnanski sein Aufsichtsratmandat zur Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2015 bestimmt, nieder.
In der Aufsichtsratssitzung am 24. Oktober 2016 haben die Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kreitinger & Maierhofer, Herr Maierhofer und Herr Müller, die Vorgehensweise der Prüfung und das Prüfungsergebnis sowohl des Jahresabschlusses für die Intertainment AG als auch des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 vorgestellt und mit dem Aufsichtsrat erörtert. Die Vertreter des Wirtschaftsprüfers haben die Nichterteilung eines Testates erklärt. Der Aufsichtsrat hat einstimmig die Position der Wirtschaftsprüfer geteilt und einstimmig beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 der Gesellschaft sowie die Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 nach §173 Abs. 1 S. 2 AktG der Hauptversammlung zu überlassen.
Der Aufsichtsrat genehmigte zudem einstimmig den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015. Dieser ist damit verabschiedet.
Ebenfalls behandelt wurde der Kauf von zwei Filmpaketen im 3. Quartal 2016.
In seiner Sitzung am 08. Dezember 2016 wurden den Aufsichtsratsmitgliedern die Jahresabschlüsse übergeben. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen einer "Manöverkritik" festgestellt, dass die Erstellung des Jahresabschlusses und die Prüfung durch Herrn Petri, die Centraltreuhand AG und der WP Gesellschaft Kreitinger & Maierhofer ca. 6 Monate zu spät zu einem Ergebnis führte. Die Begründungen wurden erörtert.
Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016
Die Intertainment AG hat beim Amtsgericht München (Registergericht) beantragt, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K&M Kreitinger Maierhofer GmbH als neuen Abschlussprüfer zu bestellen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht München entsprochen.
Die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH hat den Jahresabschluss, den Konzernabschluss sowie den zusammengefassten Lagebericht des am 31. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahres geprüft. Nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung hat der Abschlussprüfer dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016 sowie dem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016 einen Bestätigungsvermerk verwehrt. Wesentliche Gründe hierfür sind:
1.Die in Zusammenhang mit einem Filmproduzenten stehende Rückstellung musste aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft des Vertragspartners unter Berücksichtigung von Schätzungen und Annahmen bewertet werden. Die hohe Anzahl und Sensitivität dieser Annahmen führt zu einem Bewertungsrahmen, der es unmöglich macht, eine hinreichende Sicherheit über die wahrscheinliche Höhe der Rückstellung zu erzielen.
2.Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des bisherigen Vorstands Dr. Maaß konnte der derzeitige Vorstand der Gesellschaft nicht sicherstellen, dass alle für die Rechnungslegung notwendigen Unterlagen vorliegen. Der derzeitige Vorstand ist nicht imstande, das Ausmaß möglich fehlender Unterlagen einzuschätzen. Insbesondere kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob sich durch fehlende Unterlagen möglicherweise weitere zu bilanzierende oder im Anhang anzugebende Verpflichtungen für den Konzern ergeben.
Alle Aufsichtsratsmitglieder haben den Jahres- und Konzernabschluss sowie den zusammengefassten Lagebericht der Intertainment AG für das Geschäftsjahr 2016 und die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers zur Prüfung erhalten. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss samt zusammengefasstem Lagebericht geprüft. In seiner Sitzung am 09. August 2017 erfolgte mit dem Abschlussprüfer der Gesellschaft eine Aussprache über die durchgeführte Prüfung und deren Ergebnisse. Der Abschlussprüfer erläuterte die wesentlichen Prüfungsschwerpunkte samt der bilanziellen Behandlung der wesentlichen Geschäftsvorfalle und die Gründe für die Verweigerung des Testats. Darüber hinaus wurde die Finanzplanung samt ihren Prämissen und ihre Auswirkungen auf den Going-Concern-Ansatz eingehend erörtert.
Der Aufsichtsrat hat die Aufstellung und die Prüfung der Abschlüsse zur Kenntnis genommen. Aufgrund eigener Prüfung hat der Aufsichtsrat keine Einwendungen erhoben und dem Ergebnis der Abschlussprüfung zugestimmt.
In seiner Sitzung am 27. September 2017 stellte der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Intertainment AG für das Geschäftsjahr 2016 fest und billigte den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016.
Berichts des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
Der Vorstand hat den von ihm aufgestellten Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht) für das Geschäftsjahr 2016 dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Abhängigkeitsbericht war auch Gegenstand der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Aufgrund der abgeschlossenen Prüfung hat der Abschlussprüfer das folgende Testat erteilt:
"Nach unserer pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass
1.die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
2.bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch waren."
Den Prüfungsbericht hat der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Abhängigkeitsbericht und der Prüfungsbericht lagen dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor. Der Aufsichtsrat hat den Abhängigkeitsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht geprüft. Die abschließende Prüfung durch den Aufsichtsrat erfolgte in der Aufsichtsratssitzung am 09. August 2017. An der Sitzung nahm der Abschlussprüfer ebenfalls teil und berichtete über seine Prüfung des Abhängigkeitsberichts und seine wesentlichen Prüfungsergebnisse, erläuterte seinen Prüfungsbericht und beantwortete die Fragen der Aufsichtsratsmitglieder. Nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung stimmt der Aufsichtsrat dem Abhängigkeitsbericht des Vorstands und dem Prüfungsbericht zu und erhebt keine Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Abhängigkeitsberichts.
München, den 23. Oktober 2017
Bernhard Pöllinger, Vorsitzender des Aufsichtsrats
Corporate-Governance-Bericht
Corporate Governance steht für die verantwortungsbewusste und auf eine langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Leitung sowie Kontrolle eines Unternehmens. Hierzu zählen u.a. die effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz in der Unternehmenskommunikation sowie die Achtung der Aktionärsinteressen.
Insbesondere internationale institutionelle Investoren berücksichtigen im wachsenden Maße neben den Bilanzdaten auch die Corporate Governance der Unternehmen bei ihren Investitionsentscheidungen.
Der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Jahr 2002 erstmals verabschiedete und seitdem regelmäßig aktualisierte Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält einerseits Bestimmungen, die von den Unternehmen umzusetzen sind. Zum anderen enthält der Kodex zahlreiche Anregungen, die für die Unternehmen nicht verpflichtend sind. Ferner spricht der DCGK Empfehlungen aus, betreffend die Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft einmal jährlich erklären müssen, ob die Gesellschaft den Empfehlungen des DCGK entspricht und entsprechen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.
Über die Corporate Governance bei Intertainment berichten der Vorstand und der Aufsichtsrat gemäß Ziffer 3.10 des DCGK.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Intertainment AG haben im Dezember 2016 gemäß § 161 Aktiengesetz erklärt, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 sowie in der Fassung vom 5. Mai 2015 ab deren Bekanntmachung am 12. Juni 2015 mit den nachfolgenden Ausnahmen seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2015 entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird:
| ― | Empfehlung 4.1.5 des Kodex: "Vielfalt bei Besetzung Führungspositionen" Aufgrund der speziellen Geschäftslage sowie Struktur der Intertainment AG existiert keine Führungsebene unterhalb des Vorstands. Deshalb nimmt dieser sämtliche Führungsaufgaben derzeit selbst wahr. Die Festlegung von Geschlechterquoten wäre reiner Formalismus. Grundsätzlich wird der Vorstand aber künftig bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. |
| ― | Empfehlung 4.2.1 des Kodex: "Zusammensetzung des Vorstands" Der Vorstand der Intertainment AG besteht gemäß § 76 Abs. 2 AktG in Verbindung mit der entsprechenden Satzungsregelung gegenwärtig gesetzeskonform aus einer Person. |
| ― | Empfehlung 5.1.2. des Kodex: "Vielfalt bei der Zusammensetzung des Vorstands" und "Altersgrenze der Vorstandsmitglieder" In einem bis zum 26.02.2016 aus zwei Personen und ab dem 26.02.2016 aus einem Mitglied bestehenden Vorstand wie bei der Intertainment AG konnte bzw. kann der Gesichtspunkt der Vielfalt (Diversity) nur begrenzt umgesetzt werden. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung über die Besetzung einer Vorstandsposition weiterhin im Wesentlichen danach zu treffen ist, ob der jeweilige Kandidat oder die Kandidatin über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit verfügt. Zudem vertritt der Aufsichtsrat die Auffassung, dass die Leistungen, die ein Vorstandsmitglied für Intertainment erbringen kann, nicht von dessen Alter abhängen. Die Intertainment AG möchte auf das Know-how erfahrener Mitglieder zurückgreifen. Aus diesem Grunde wird auf die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder verzichtet. |
| ― | Empfehlung 5.3 des Kodex: "Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat" Aufgrund der spezifischen Gegebenheiten bei der Intertainment AG und der Besetzung des Aufsichtsrats mit nur drei Mitgliedern werden keine Ausschüsse, wie z. B. ein Audit Committee oder ein Nominierungsausschuss, gebildet. |
| ― | Empfehlung 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex: "Zusammensetzung Aufsichtsrat" Nach Ziffer 5.4.1. Abs. 2 und Abs. 3 soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Kodex, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate-Governance-Bericht veröffentlicht werden. Die Intertainment AG setzt die in Ziffer 5.4.1. Abs. 2 bestimmten Kriterien teilweise bereits um. Für die Zukunft strebt Intertainment weitergehend die vollständige Anwendung dieser Empfehlung an, soweit dies sinnvoll und möglich ist. Der Aufsichtsrat ist allerdings der Auffassung, dass die Entscheidung über einen Aufsichtsratskandidaten weiterhin im Wesentlichen danach zu treffen ist, ob der jeweilige Kandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit verfügt. Die in Ziffer 5.4.1. Abs. 2 des Kodex empfohlene Implementierung konkreter Ziele bezüglich bestimmter Kriterien für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern erscheint hier nicht sachgerecht. Der Aufsichtsrat möchte daher weiterhin über Vorschläge zu seiner Zusammensetzung in der jeweiligen konkreten Situation individuell entscheiden. |
| ― | Empfehlung 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Kodex: "Weitere Angaben bei Wahlvorschlägen" Der Aufsichtsrat wird bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung sämtliche gesetzlich geforderten Angaben zu den Aufsichtsratsmitgliedern machen. Ferner erfolgt eine Vorstellung der Kandidaten in der Hauptversammlung. Dies ist nach Auffassung des Aufsichtsrats eine ausreichende Informationsbasis für die Beurteilung der Kandidatenvorschläge. |
| ― | Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (Abweichung von Ziffer 5.4.2 Abs. 2) Die Festlegung einer Regelzugehörigkeitsdauer schränkt das gesetzliche Recht der Aktionäre zur Wahl ihrer Vertreter im Aufsichtsrat unverhältnismäßig ein. Mit einer entsprechenden Festsetzung würde zudem ein Ausscheiden gerade von solchen Mitgliedern befördert, die aufgrund ihrer langjährigen Branchen- und Unternehmenskenntnis der Gesellschaft einen besonders hohen Nutzen bringen können. |
| ― | Ziffer 6.3 Finanzkalender Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Rechte der Marktteilnehmer durch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit und die wesentlichen wiederkehrenden Veröffentlichungen hinreichend gewahrt sind. Ein "Finanzkalender" bringt den Marktteilnehmern in Bezug auf die Gesellschaft demgegenüber keinen messbaren weitergehenden Nutzen. |
| ― | Empfehlung 7.1.2 des Kodex: "Frist Veröffentlichung von Konzernabschluss und Zwischenberichten" Die Intertainment AG hält die gesetzlichen Vorgaben zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses, des Halbjahresabschlusses und der Zwischenmitteilungen ein und beurteilt diese als ausreichend. |
Vergütungsbericht
Das Vergütungssystem des Vorstands
Der Vorstand erhält eine feste monatliche Vergütung, die nach bestimmten Bewertungskriterien in regelmäßigen zeitlichen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft wird. Darüber hinaus erhält der Vorstand Tantiemen bei Erreichen bestimmter, zwischen Vorstand und Aufsichtsrat schriftlich vereinbarter Ziele.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Zusätzlich wird ein Sitzungsgeld vergütet.
Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2016
Die Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2016 beliefen sich insgesamt auf 35 (i.V. 35) TEuro.
Aufsichtsratsbezüge für das Geschäftsjahr 2016
Für das Geschäftsjahr 2016 wurden innerhalb der Rückstellungen insgesamt Aufsichtsratsbezüge in Höhe von 30 TEuro aufwandswirksam erfasst. Im Geschäftsjahr 2016 erhielt Frau Bianca Krippendorf 1,8 TEuro als Vergütung für das Geschäftsjahr 2015.
Aktienoptionen / Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
Zum 31. Dezember 2016 standen für Vorstand und Mitarbeiter der Intertainment AG keine Aktienoptionen zur Verteilung aus.
Aktienbesitz des Vorstands und des Aufsichtsrats
Zum 31. Dezember 2016 waren Intertainment-Alleinvorstand Felix Wilhelm Petri direkt und indirekt insgesamt 968.220 Aktien von Intertainment (entspricht 5,94 Prozent der Gesamtzahl der Stimmrechte) zuzurechnen.
Directors' Dealings
Personen mit Führungsaufgaben, insbesondere Vorstand und Mitglieder des Aufsichtsrats von Intertainment sowie mit diesen in einer engen Beziehung stehende Personen, sind gemäß §15a Wertpapierhandelsgesetz dazu verpflichtet, Geschäfte mit Intertainment Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente offen zu legen. Im Geschäftsjahr 2016 wurden Intertainment keine solchen Geschäfte gemeldet.
Der Vorstand
Der Vorstand der Intertainment AG bestand im Geschäftsjahr bis zum 26. Februar 2016 aus zwei Personen und seit dem 26. Februar gesetzeskonform aus einer Person. Der Vorstand bestimmt die unternehmerischen Ziele, die grundsätzliche strategische Ausrichtung, die Organisationsstruktur sowie die Unternehmenspolitik von Intertainment.
Zur Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat verweisen wir auf die Erklärung zur Unternehmensführung unter Absatz V.3. im Lagebericht.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Intertainment AG setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats befassen sich mit den für Intertainment relevanten Themen. Auf die Einrichtung spezieller Aufsichtsrats-Ausschüsse wurde verzichtet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie überwachen die Geschäftsführung des Vorstands. Gesonderte Dienstleistungsverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Intertainment AG bedürfen im Einklang mit § 114 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Aktionäre und Hauptversammlung
Die Aktionäre der Intertainment AG nehmen ihre Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung der Gesellschaft wahr und üben dort ihre Stimmrechte aus. Die Aktionäre habe die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf der Hauptversammlung selbst auszuüben oder durch einen Bevollmächtigten bzw. über einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben zu lassen.
Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch die Hauptversammlung.
Transparente Kommunikation
Um eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, wollen wir allen Zielgruppen die gleichen Informationen zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Über unsere Unternehmens-Homepage können sich sowohl institutionelle Investoren als auch Privatanleger zeitnah über aktuelle Entwicklungen im Konzern informieren.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung / Chancen- und Risikomanagement
Mit ihrem Chancen- und Risikomanagement ist die Intertainment AG in der Lage, systematisch Chancen und Risiken zu identifizieren, diese zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dieses System entwickelt das Unternehmen kontinuierlich weiter. Nähere Angaben hierzu finden Sie im Geschäftsbericht 2016 im Konzernlagebericht.
Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat von Intertainment bestellte das Amtsgericht München am 6. Februar 2017 die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016. Diese wird den Aufsichtsratsvorsitzenden über etwaige Ausschluss- oder Befangenheitsgründe, die während der Prüfung auftreten, unverzüglich unterrichten. Der Abschlussprüfer wird zudem über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die sich bei der Abschlussprüfung ergeben, berichten. Außerdem wird der Abschlussprüfer den Aufsichtsrat informieren, wenn er im Zuge der Abschlussprüfung Tatsachen feststellen sollte, die mit der vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 161 AktG abgegebenen Entsprechungserklärung nicht vereinbar sind.