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INTERSHOP Communications AG — AGM Information 2011
May 18, 2011
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 18 May 2011 15:13
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2011 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.05.2011 / 15:13

INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
– ISIN DE000A0EPUH1 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am Mittwoch, dem 29. Juni 2011,
um 10.00 Uhr,
im Intershop Tower, 27. Etage, Leutragraben 1, 07743 Jena,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts
und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2010 und des Berichts des Aufsichtsrats
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats mit Ausnahme von Herrn Michael Sauer für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Michael Sauer für das Geschäftsjahr 2010 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Die Hauptversammlung vom 2. Juli 2010 hat beschlossen, die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats mit Ausnahme von Herrn Michael Sauer für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Michael Sauer für das Geschäftsjahr 2009 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
5.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, als Abschlussprüfer
| a) | für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen; sowie |
| b) | für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet. |
6.
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I (Genehmigtes Kapital I)
unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung, Satzungsänderung
Nach § 4 Abs. 5 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 4.553.103,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Um es dem Vorstand in größtmöglichen Umfang zu ermöglichen, flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll das bestehende Genehmigte Kapital I durch ein neues und höheres Genehmigtes Kapital I mit einer um vier Jahre verlängerten Laufzeit ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Die in der Hauptversammlung vom 9. Mai 2007 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem Kapital I – soweit sie zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt worden ist – sowie § 4 Abs. 5 der Satzung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals I aufgehoben.
b)
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 10.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| – | um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; |
| – | wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; |
| – | bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital, einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte, festzulegen.
c)
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
‘3.
Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 10.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| – | um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; |
| – | wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; |
| – | bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte festzulegen.’
Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I (Punkt 6 der Tagesordnung)
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 1, 2 AktG, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts, der auch von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Räumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegt und auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, wird wie folgt bekannt gemacht:
Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll insoweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG).
Die erbetene Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen flexibel und zeitnah reagieren zu können:
| a) | Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der hierbei möglicherweise entstehende Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. |
| b) | Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich maximal bei 5% des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft als eine unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende Kapitalerhöhung. Sie liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, zumal sich der Ausgabebetrag am Börsenkurs zu orientieren und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat. Hiermit ist zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre verbunden. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben jedoch die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen Aktien über die Börse zu erwerben. |
| c) | Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll insbesondere dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, auch an Joint Venture-Partnern, gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb und muss zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben sowie Joint Ventures zu begründen. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung gewähren zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll daher der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital I zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. |
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
7.
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II (Genehmigtes Kapital II) unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung, Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung vom 9. Mai 2007 beschlossene Genehmigte Kapital II läuft am 05. Juli 2012 aus. Die Gesellschaft hat seit 2001 ein als ‘Equity Incentive Program’ bezeichnetes Aktienoptionsprogramm für Personen, die in einem Arbeits- oder freien Mitarbeiterverhältnis mit der Gesellschaft stehen. Hieraus sind noch 670.500 bereits gewährte Bezugsrechte bis zum 31. Dezember 2012 ausübbar. Das für die Bedienung der Bezugsrechte zur Verfügung stehende Genehmigte Kapital II ist zum Zeitpunkt der Einberufung noch in Höhe von EUR 10.137,00 eingetragen und wurde vollständig ausgeschöpft. Um jedoch allen Mitarbeitern gegenüber die Aktienlieferverpflichtungen erfüllen zu können, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat eine entsprechende Neuschaffung des Genehmigten Kapitals II vor.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Der Vorstand wird befristet bis zum 31. Dezember 2012 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 670.500,00 durch Ausgabe von bis zu 670.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen von einem Dritten nur mit der Verpflichtung übernommen werden, die Aktien der Gesellschaft zum Ausgabebetrag zuzüglich einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden Gebühr zum Kauf anzubieten oder die Aktien auf Weisung der Gesellschaft unmittelbar an diejenigen Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter, die aus dem bestehenden Equity Incentive Program der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bezugsberechtigt sind, gegen Zahlung des bei Ausübung der Optionsrechte zahlbaren Erwerbspreises zu übertragen.
Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
b)
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| ‘4. | Der Vorstand ist befristet bis zum 31. Dezember 2012 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis EUR 670.500,00 durch Ausgabe von bis zu 670.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien dürfen von einem Dritten nur mit der Verpflichtung übernommen werden, die Aktien der Gesellschaft zum Ausgabebetrag zuzüglich einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden Gebühr zum Kauf anzubieten oder die Aktien auf Weisung der Gesellschaft unmittelbar an diejenigen Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter, die aus dem bestehenden Equity Incentive Program der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bezugsberechtigt sind, gegen Zahlung des bei Ausübung der Optionsrechte zahlbaren Erwerbspreises zu übertragen. Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’ |
c)
Die Gesellschaft soll das vorstehend zu lit. a) beschriebene Kaufangebot annehmen. Der Erwerb der neuen Aktien durch die Gesellschaft bestimmt sich nach den Vorschriften des § 71 Abs. 1 Nr. 2 und 8 AktG.
Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1, 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Schaffung des Genehmigten Kapitals II (TOP 7)
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts, der auch von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Räumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegt und auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, wird wie folgt bekannt gemacht:
Die vorgeschlagene Neuschaffung des Genehmigten Kapitals II soll der Gesellschaft ermöglichen, bereits ausgegebene Aktienoptionsrechte zu erfüllen, und zwar in der Weise, dass die neuen Aktien aus genehmigtem Kapital an eine Bank ausgegeben werden, von der die Gesellschaft diese dann im Wege des Erwerbs eigener Aktien ohne die sonst übliche Liquiditätsbelastung zurückerwirbt. Dieser Erwerb der eigenen neuen Aktien aus dem hier vorgeschlagenen Genehmigten Kapital II richtet sich nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 und 8 AktG. Die Höhe des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals II entspricht der Anzahl der ausstehenden Bezugsrechte von Mitarbeitern aus dem bestehenden Equity Incentive Program. Die so erworbenen Aktien sollen ausschließlich für die gemäß dem zu Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 14. Dezember 2010 beschlossenen Zwecke verwendet werden, insbesondere also zur Erfüllung von Lieferpflichten für das bestehende Aktienoptionsprogramm für Mitarbeiter. Dabei erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, besonders kurzfristig Aktien zur Erfüllung der Bezugsrechte an die Mitarbeiter zu liefern. Die Gesellschaft war bereits bei Schaffung des hier nur neu zu fassenden Genehmigten Kapitals II nach Erörterung mit ihren damaligen Rechtsberatern und ist nach wie vor der Auffassung, dass diese Art der Aktienbeschaffung einen vom Aktiengesetz zugelassenen Weg darstellt. Der Vorstand wird bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II und der Ausgabe der daraus hervorgehenden Aktien diese Zweckbindungen beachten.
Der erbetene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist erforderlich, um der Gesellschaft den vollständigen Rückerwerb der Aktien zu ermöglichen. Eine entsprechende Verpflichtung der Gesellschaft zum Rückerwerb ist zusätzlich zu der Zweckbindung der Aktien ebenfalls ausdrücklich in dem vorgeschlagenen Beschluss vorgeschrieben. Da im übrigen eine dritte Person nur dann zur Zeichnung der aus dem Genehmigten Kapital II ausgegebenen Aktien bereit sein wird, wenn auch der Rückerwerb durch die Gesellschaft sichergestellt ist, kommt insoweit ein Andienungsrecht der Aktionäre für bis zu 670.500 Stückaktien spiegelbildlich zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe dieser Aktien naturgemäß nicht in Betracht.
Der Verzicht auf eine konkrete Festlegung des Ausgabebetrags soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats flexibel auf die konkreten Anforderungen am Markt zu reagieren. Eine Festlegung des Ausgabebetrags zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aus Sicht des Vorstands im übrigen auch nicht erforderlich, da die Aktien an der Gesellschaft zum Ausgabebetrag von der Gesellschaft zurückerworben werden sollen.
8.
Aufsichtsratsvergütung, Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| ‘1. | Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von EUR 12.500 p.a. sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.500 pro Sitzung bzw. in Höhe von EUR 500, sofern anstelle einer Sitzung eine Telefonkonferenz abgehalten wird. |
2.
Zusätzlich zu dieser fixen Vergütung nach Abs. 1 erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine erfolgsabhängige Vergütung, sofern das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr positiv war, und zwar
| a) | bei dem Erreichen des Vorjahresergebnisses der Gesellschaft EUR 5.000; |
| b) | bei einer Steigerung des Umsatzes der Gesellschaft gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % weitere EUR 5.000; |
| c) | bei einer Steigerung des Umsatzes der Gesellschaft gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 % weitere EUR 5.000; sowie |
| d) | bei einer Steigerung des Umsatzes der Gesellschaft gegenüber dem Vorjahr um mehr als 30 % weitere EUR 5.000. |
3.
Der Vorsitzende erhält das Doppelte der sich nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 ergebenden Vergütung.
4.
Zusätzlich wird die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe erstattet.
5.
Die Vergütung nach Abs. 1 bis 4 ist zahlbar jeweils nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das jeweilige Geschäftsjahr Beschluss fasst.
6.
Die Gesellschaft trägt die Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder.’
b)
§ 13 der Satzung in der zu lit. a) neugefassten Satzung findet erstmals für das am 1. Januar 2011 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.
9.
Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 14. Dezember 2010 zur Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse
Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 14. Dezember 2010 mit 13.648.311 Ja-Stimmen gegen 1.178.195 Nein-Stimmen bei 120.559 Stimmenthaltungen den Beschluss gefasst, den Vorstand bis zum 31. Dezember 2012 zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 2.479.379 Aktien der Gesellschaft zu erwerben.
Gegen diesen Beschluss haben die Aktionäre FCKW AG, Frau Caterina Steeg und die JKK Beteiligungs-GmbH, sämtlich aus Würzburg, jeweils Anfechtungsklagen erhoben, die auf das formale Argument eines unterbliebenen Beschlussvorschlags durch den Aufsichtsrat gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG gestützt werden.
Zu TOP 3 der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2010 wurde ein Beschluss mit folgendem Inhalt gefasst:
| ‘a) | Der Vorstand wird bis zum 31. Dezember 2012 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 2.479.379 Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien. Als Zweck des Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. Der Bestand der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien darf zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen von der Gesellschaft und/oder von der Gesellschaft beauftragten Dritten im Rahmen der sich aus dieser Ermächtigung ergebenden Beschränkungen ausgeübt werden. Der Erwerb erfolgt durch Annahme des zu TOP 2 lit. b) beschriebenen Kaufangebots. |
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung kann dergestalt erfolgen, dass entweder das Grundkapital um den Anteil der einzuziehenden Aktien am Grundkapital herabgesetzt wird oder dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen, soweit die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung erfolgt.
c)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung eigener Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, insbesondere die Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre
| aa) | Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb anzubieten oder |
| bb) | freien Mitarbeitern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb anzubieten. |
In diesen beiden Fällen lit. aa) und bb) sind die eigenen Aktien jeweils zu dem Betrag weiterzugeben, der in dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgestellten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, dem Equity Incentive Program, als Erwerbspreis der Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Optionsrechte genannt ist.’ (nachfolgend auch der ‘ Beschluss zur Erwerbsermächtigung vom 14. Dezember 2010 ‘)
Soweit dieser Beschluss auf Zwecke Bezug nimmt, die im Beschlussvorschlag zu TOP 2 lit.b) der Hauptversammlung vom 14.12.2010 genannt sind, entsprechen diese den zu TOP 7 dieser Hauptversammlung genannten Zwecken.
Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langwierigen Anfechtungsprozesses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu bewahren, schlagen Vorstand und der – sich ausdrücklich dem Beschlussvorschlag zu TOP 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 14. Dezember 2010 noch einmal anschließende – Aufsichtsrat vor, folgenden Bestätigungsbeschluss zu fassen:
| Der Beschluss zur Erwerbsermächtigung vom 14. Dezember 2010 wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt. |
Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre zu TOP 3 der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2010
Der Vorstand hat folgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2010 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, den er hiermit vorsorglich erneut erstattet. Der Bericht, der auch von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Räumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegt und auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
Zuletzt hatte die Hauptversammlung vom 24. Juni 2008 mittels einer Verlängerung der Befugnis den Vorstand ermächtigt, bis zum 30. November 2009 eigene Aktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Da die Ermächtigung ausgelaufen ist, bedarf es zum künftigen Erwerb eigener Aktien und ihrer Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre einer Verlängerung der Ermächtigung.
Zu lit. c) aa) der Beschlussvorlage:
Die für den Vorstand erbetene Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre eigene Aktien im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und des Equity Incentive Program Personen zum Erwerb anzubieten, soll die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Erwerbsrechten dienen, die die Gesellschaft dem vorbezeichneten Personenkreis gewährt hat oder zu gewähren beabsichtigt. Um die auf der Basis der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und des Equity Incentive Programs ausgegebenen Optionsrechte bei ihrer Ausübung bedienen zu können, ist die Erneuerung der Ermächtigungsbeschlussfassung vom 24. Juni 2008 erforderlich.
Die Gestaltung des konkreten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms obliegt dem Vorstand, der zur Umsetzung des Programms der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
Ein funktionierendes, konkurrenzfähiges Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist für die Gesellschaft von großer Bedeutung. Die Gesellschaft steht in einem engen Arbeitsmarkt international im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter. Aktienoptionspläne sind inzwischen nicht nur bei Gesellschaften im IT-Bereich ein weit verbreiteter, von Mitarbeitern auch weithin geforderter Bestandteil eines modernen Vergütungssystems. Um Mitarbeiter auch weiterhin an das Unternehmen zu binden und zu überdurchschnittlichen Leistungen zu motivieren und um im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte bestehen zu können, ist die Fortführung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms aus Sicht des Vorstands unverzichtbar. Schließlich ist auch zu beachten, dass Investoren und Analysten das Vorhandensein eines wettbewerbsfähigen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms als wesentlichen, positiven Faktor in ihre Unternehmensbeurteilung einbeziehen. In dieses Programm wurden als Begünstigte die Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit dieser im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen einbezogen werden. Dieser Personenkreis ist für die Gesellschaft von herausragender Bedeutung. Den Begünstigten sollen Erwerbsrechte (Aktienoptionen) auf INTERSHOP Communications-Aktiengesellschaft-Aktien gewährt werden.
Zu lit. c) bb) der Beschlussvorlage:
Soweit Aktien im Rahmen des Equity Incentive Program an freie Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. der mit dieser verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen, sind diese von der Gesellschaft zuvor gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre bei Veräußerung der eigenen Aktien der Gesellschaft, die nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben worden sind, ist aus Sicht der Gesellschaft zwingend erforderlich, da anderenfalls die Umsetzung des die freien Mitarbeiter einschließenden Equity Incentive Program nicht sichergestellt und die Gesellschaft damit potentiell schadenersatzpflichtig wäre.
Durch die Ausgabe von Erwerbsrechten werden die Interessen der an dem Beteiligungsprogramm teilnehmenden Begünstigten nachhaltig mit denen der Aktionäre der Gesellschaft in Einklang gebracht. Der Erwerbspreis für die angebotenen Aktien orientiert sich in allen Fällen regelmäßig am Börsenkurs der INTERSHOP Communications-Aktiengesellschaft-Aktie zum Zeitpunkt der Optionsgewährung.
Ausgelegte Unterlagen
Es liegen folgende Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Jena und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
| – | der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht und Konzernlagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2010 und der Bericht des Aufsichtsrats; |
| – | die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 9. |
Diese Unterlagen sind auch im Internet auf der Internetseite der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung.html ab Einberufung der Hauptversammlung zugänglich.
Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung.html sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen zugänglich.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des 22. Juni 2011 bei
| INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax: 0621/ 71 77 213 E-Mail: [email protected] |
anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 8. Juni 2011 (0.00 Uhr), des 21. Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt 30.051.984 Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 30.051.984 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt und gewähren insgesamt 30.051.984 Stimmrechte.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
| INTERSHOP Communications AG Investor Relations Intershop Tower 07740 Jena Telefax (03641) 50-1309 E-Mail: [email protected] |
Bis spätestens zum Ablauf des 14. Juni 2011 bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter http://www.intershop.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,
| – | soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, |
| – | wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, |
| – | wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, |
| – | wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, |
| – | wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, |
| – | wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder |
| – | wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. |
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, zu den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 29. Mai 2011 (Sonntag) zugegangen sein.
Vollmachten/Stimmrechtsvertreter
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Nach Maßgabe von § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG stellen wir unseren Aktionären im Internet unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung.html Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung zur Verfügung; die Formulare können auch unter der oben für Gegenanträge genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden.
Als besonderen Service benennen wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden.
Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 27. Juni 2011 bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an:
| INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim Telefax: 0621-71772-13 E-Mail: [email protected] |
Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Jena, im Mai 2011
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand