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Instone Real Estate Group AG

Governance Information Jan 9, 2019

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Governance Information

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ENTSPRECHENSERKLÄRUNG GEMÄß § 161 AKTIENGESETZ

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Die Instone Real Estate Group AG (die "Gesellschaft") hat am 28. August 2018 einen Formwechsel von einer niederländischen Aktiengesellschaft (naamloze vennootschap (N.V.)) in eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht vollzogen (der "Formwechsel"). Als zu diesem Zeitpunkt bereits an dem regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse börsennotierte Aktiengesellschaft unterfällt die Gesellschaft seit dem 28. August 2018 der Verpflichtung des § 161 Abs. 1 AktG, jährlich eine Entsprechenserklärung abzugeben, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären, seit dem 28. August 2018 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der zuletzt im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichen Fassung vom 7. Februar 2017 ("Kodex") mit folgenden Ausnahmen entsprochen zu haben:

    1. Einhaltung der Empfehlung aus Ziffer 4.2.2 des Kodex, die Gesamtvergütung von Vorstandsmitgliedern ins Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft zu setzen. Im Rahmen der Besetzung der Vorstandsposition im November 2018 hat der Aufsichtsrat diesen Gesichtspunkt in diesem Fall für nicht relevant gehalten.
  • 2. Die Empfehlungen
  • a. in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 des Kodex, eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festzulegen,
  • b. in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 des Kodex, eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder festzulegen,
  • c. in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 des Kodex, eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festzulegen,
  • d. in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 des Kodex ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium des Aufsichtsrats festzulegen,

waren bis zum Formwechsel nicht anwendbar und wurden durch entsprechende Beschlussfassungen am 18. Dezember 2018 umgesetzt. Die Gesellschaft entspricht daher seitdem den vorstehend unter Ziffer 2 aufgelisteten Kodex-Empfehlungen.

3. Ziffer 7.1.2 des Kodex empfiehlt, verpflichtende unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaft hält sich in Bezug auf die Veröffentlichung von Zwischenberichten an die gesetzlichen Vorschriften (Zugänglichmachung von Halbjahresfinanzberichten innerhalb von drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums) sowie an die Vorgaben der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse für den Prime Standard (Zugänglichmachung von Halbjahresfinanzberichten innerhalb von drei Monaten und Zugänglichmachung von Quartalsfinanzberichten bzw. -mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums). Vorstand und Aufsichtsrat erachten diese als angemessen.  Die Veröffentlichung innerhalb der vom Kodex empfohlenen kürzeren Frist würde derzeit den Einsatz erheblicher zusätzlicher finanzieller und personeller Ressourcen erfordern, die nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat in keinem angemessenen Verhältnis zum Informationsbedürfnis der Aktionäre stehen.

Mit Ausnahme der vorstehend unter Ziffer 3 erklärten Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex (d. h. verpflichtende unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich zu machen), wird die Gesellschaft den Empfehlungen des Kodex künftig entsprechen.

Essen, im Dezember 2018

Der Vorstand Der Aufsichtsrat

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