Pre-Annual General Meeting Information • Jul 17, 2013
Pre-Annual General Meeting Information
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News Details
AGM Announcements | 17 July 2013 15:07
Action Press Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2013 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Action Press Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
17.07.2013 / 15:07

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit
zu der am Freitag, dem 23. August 2013, um 10:30 Uhr
im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn
(Zugang über Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 1)
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Action Press Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’ abrufbar. Die Unterlagen werden in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012 in seiner Sitzung am 23. April 2013 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 712.519,83 wie folgt zu verwenden:
| (1) | Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung einer Dividende von EUR 0,06 je dividendenberechtigter Aktie |
EUR 540.000,00 |
| (2) | Gewinnvortrag | EUR 172.519,83. |
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2012 allein amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 wie folgt festzusetzen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2012 eine feste Vergütung (Grundvergütung) in Höhe von EUR 14.000,00. Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 je Sitzung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der genannten Beträge. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz für die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen Auslagen. Eine auf ihre Bezüge zu entrichtende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet.
6.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages
Die Action Press Holding AG und die infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH (nachfolgend auch ‘Tochtergesellschaft’) beabsichtigen, einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Action Press Holding AG.
Der Entwurf des Vertrags hat im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
| * | Beginnend mit dem Beginn des Geschäftsjahres 2013 der Tochtergesellschaft (bzw., falls der Gewinnabführungsvertrag erst nach dem 31. Dezember 2013 in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft eingetragen werden sollte, beginnend mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in welchem der Vertrag im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft eingetragen wird) ist die Tochtergesellschaft während der Vertragsdauer verpflichtet, ihren ganzen Gewinn entsprechend des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung an die Action Press Holding AG abzuführen. |
| * | Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Action Press Holding AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB (nachfolgend auch als ‘andere Gewinnrücklagen’ bezeichnet) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Soweit jeweils gesetzlich zulässig, sind während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete, andere Gewinnrücklagen auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. |
| * | Die Action Press Holding AG ist gegenüber der Tochtergesellschaft entsprechend des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der Dauer des Vertrags bei der Tochtergesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. |
| * | Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. Er gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dessen Verlauf der Vertrag in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen wird. |
| * | Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird und damit voraussichtlich erstmals für den Gewinn des Geschäftsjahres 2013 der Tochtergesellschaft. Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres und wird sofort fällig. |
| * | Der Gewinnabführungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2017, jedoch nicht früher als fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres, für das eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft auf Grund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende der Organgesellschaft gekündigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. |
Die Action Press Holding AG hält seit längerer Zeit 85% der Anteile an der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH. Zwischen der Action Press Holding AG und den weiteren Gesellschaftern der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH wurde am 9. Juli 2013 ein Kaufvertrag geschlossen, mit dem die Action Press Holding AG die restlichen Anteile an der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH erwirbt. Der vollständige Vollzug des Anteilsübergangs auf die Action Press Holding AG wird zeitnah erwartet. Mit dem Vollzug hält die Action Press Holding AG 100% der Anteile an der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH.
Da die Action Press Holding AG somit bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags alleinige Gesellschafterin der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH sein wird, muss der Gewinnabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorsehen. Aus diesem Grund ist auch eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags gem. § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich.
Der Gewinnabführungsvertrag wird nach seinem Abschluss erst wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH dem Gewinnabführungsvertrag zugestimmt hat und sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft eingetragen worden ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| Dem Abschluss des im Entwurf vorliegenden Gewinnabführungsvertrags zwischen der Action Press Holding AG und der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH mit Sitz in Bonn wird zugestimmt. |
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’ abrufbar:
| – | Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Action Press Holding AG und der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH; |
| – | der gemeinsame Bericht des Vorstands der Action Press Holding AG und der Geschäftsführung der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH zum Entwurf des Gewinnabführungsvertrages nach § 293a AktG; |
| – | die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Action Press Holding AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; |
| – | die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 und |
| – | die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Action Press Holding AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 |
Die vorgenannten Unterlagen werden außerdem in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. August 2013 zur Einsicht ausliegen.
7.
Änderung der Firma sowie entsprechende Änderung der Satzung
In den letzten Geschäftsjahren fand eine starke Verlagerung der wirtschaftlichen Bedeutung hin zu dem von der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH wahrgenommenen Geschäftsbereich der Markt- und Sozialforschung statt. Dieser Veränderung der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Tochtergesellschaften der Action Press Holding AG für den Konzern soll mit der Änderung der Firma der Gesellschaft als Konzernobergesellschaft Rechnung getragen werden.
Mit dieser Änderung der Firma geht jedoch nicht die Entscheidung einher, die Pressefotographie zukünftig nicht mehr als zweite Sparte und Kernkompetenz des Gesamtunternehmens zu betreiben. Der von der action press GmbH & Co. KG wahrgenommene Geschäftsbereich Pressefoto-Agentur wird auch weiterhin ein wichtiger Bestandteil des Unternehmens bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 1 Nr. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:
| ‘1. Die Gesellschaft führt die Firma infas Holding Aktiengesellschaft.’ |
8.
Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie entsprechende Änderungen der Satzung
Die Gesellschaft fungierte auch bisher bereits als Konzernobergesellschaft für verschiedene Gesellschaften. Der derzeitige satzungsmäßige Gegenstand des Unternehmens gibt jedoch die Funktion der Gesellschaft als Holding und Beteiligungsgesellschaft nur bedingt wieder. Aus diesem Grund soll der Unternehmensgegenstand dahin geändert werden, dass die Gesellschaft zukünftig als eine Holdinggesellschaft fungieren kann, dies auch im Hinblick auf die mögliche Erweiterung des Konzerns durch Gründung weiterer infas-Gesellschaften.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 3 Nr. 1 bis 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
‘1.
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, d.h. die Zusammenfassung von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, deren Beratung sowie die Übernahme sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben für Unternehmen, die in den Bereichen
| * | des Medien- und Verlagsgeschäfts, |
| * | der Produktion und des Vertriebs medialer Produkte für alle Medien, |
| * | der Erhebung, Verarbeitung und Verwertung von Daten und Informationen, |
| * | der Entwicklung, Konzeption und Durchführung von Projekten mit Mitteln der empirischen Sozialforschung, |
| tätig sind, sowie für Unternehmen, die mit diesen Bereichen im Zusammenhang stehende Öffentlichkeitsarbeit und sonstige Dienstleistungen erbringen. |
| 2. | Die Gesellschaft kann in den in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichen auch selbst tätig werden, insbesondere einzelne Geschäfte vornehmen. Sie ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. |
| 3. | Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben und sich an ihnen zu beteiligen. Sie kann sich auch auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken.’ |
9.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wisbert-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Krefelder Straße 68, 41460 Neuss, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Action Press Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 Stück nennwertlose Inhaberaktien ausgegeben, die 9.000.000 Stimmen gewähren.
Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 16. August 2013 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln.
Action Press Holding AG
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Straße 180
66121 Saarbrücken
Fax-Nr.: 0681/9 26 29 29
E-Mail: [email protected]
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 2. August 2013 (0:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag) beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 16. August 2013 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern. Eine Eintrittskarte kann alternativ beim depotführenden Institut angefordert werden; die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionär nicht teilnahme- oder stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann auch per E-Mail erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:
Action Press Holding AG
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Str. 180
66121 Saarbrücken
Fax-Nr.: 0681/9 26 29 29
E-Mail: [email protected]
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die E-Mail-Adresse [email protected] zu übersenden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil (5 Prozent) des Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die das Verlangen stellenden Aktionäre haben gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 23. Mai 2013 (0:00 Uhr MESZ) ) Inhaber der Aktien sind.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (Action Press Holding AG, Vorstand, Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 23. Juli 2013 (24:00 Uhr MESZ) , zugehen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter
www.actionpressholdingag.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’ den Aktionären zugänglich gemacht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 8. August 2013 (24:00 Uhr MESZ) , mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’ zugänglich gemacht:
Action Press Holding AG
z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske
Friedrich-Wilhelm-Straße 18
53113 Bonn
Fax-Nr. 0228/31 00 71
E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’ angegeben.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen. Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 8. August 2013 (24.00 Uhr MESZ) , zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’ zugänglich gemacht:
Action Press Holding AG
z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske
Friedrich-Wilhelm-Straße 18
53113 Bonn
Fax-Nr. 0228/31 00 71
E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei juristischen Personen als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3). Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’ angegeben.
Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrechte nach § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.actionpressholdingag.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’ abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations News/Hauptversammlung 2013’.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse veröffentlicht.
Bonn, im Juli 2013
Action Press Holding AG
– Der Vorstand –
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