AI Terminal

MODULE: AI_ANALYST
Interactive Q&A, Risk Assessment, Summarization
MODULE: DATA_EXTRACT
Excel Export, XBRL Parsing, Table Digitization
MODULE: PEER_COMP
Sector Benchmarking, Sentiment Analysis
SYSTEM ACCESS LOCKED
Authenticate / Register Log In

home24 SE

Governance Information Apr 25, 2019

211_cgr_2019-04-25_cf67db43-1b30-4cf8-81fa-64ef4b724318.pdf

Governance Information

Open in Viewer

Opens in native device viewer

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der home24 SE erklären, dass die home24 SE (die "Gesellschaft") den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 ("DCGK") seit dem 14. Juni 2018, dem Tag der erstmaligen Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse, mit folgenden Abweichungen entsprochen hat und beabsichtigt, auch künftig zu entsprechen:

Ziffer 4.2.1 Satz 1 DCGK

Der DCGK empfiehlt, dass der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben soll.

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus vier Personen. Er hat keinen Vorsitzenden oder Sprecher, da die vier Mitglieder des Vorstands kollegial und effizient zusammenwirken. Diese erfolgreiche Art der Zusammenarbeit hat sich bewährt, so dass der Aufsichtsrat keinen Grund sieht, hieran etwas zu ändern.

Ziffer 4.2.3 Abs. 2, Sätze 4, 6 und 7 DCGK

Der DCGK empfiehlt, bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsbestandteile des Vorstands sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Außerdem soll die Vergütung des Vorstands insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsbestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Die variablen Vergütungsteile sollen auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sein.

Die dem Vorstand auf der Grundlage des Long Term Incentive Plan 2017 ("LTIP") und dem Virtual Option Program 2013/2014 ("VSOP") gewährte variable Vergütung ist an die Erfüllung bestimmter Erfolgsbedingungen geknüpft und in ihrem wirtschaftlichen Wert von der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft abhängig. Allerdings sehen die entsprechenden Bedingungen neben der Knüpfung an den Aktienkurs keine expliziten Rechtsfolgen bei negativen Entwicklungen der Gesellschaft vor. Zudem ist die variable Vergütung nicht der Höhe nach auf einem bestimmten Betrag begrenzt. Außerdem enthalten die VSOP Bedingungen keine Vergleichsparameter und die vorgesehenen Parameter und Erfolgsbedingungen in den Bedingungen des LTIP genügen möglicherweise den DCGK Empfehlungen hinsichtlich ihres Anspruchs nicht. Gleichwohl ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass die variable Vergütung des Vorstands ausgewogen und angemessen ist. Aus Sicht des Aufsichtsrates ist die variable Vergütung hinreichend auf die langfristige positive Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet, da sie an die Entwicklung des Aktienkurses und die Erfüllung von langfristigen Zielen geknüpft ist.

Ziffer 4.2.3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 DCGK

Der DCGK empfiehlt, dass bei Abschluss von Vorstandsdienstverträgen darauf geachtet werden soll, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.

Die derzeitigen Vorstandsdienstverträge enthalten keine Regelungen zu Zahlungen bei ihrer vorzeitiger Beendigung und sehen dementsprechend auch keine Abfindungs-Caps vor.

Ziffer 4.2.5 DCGK

Der DCGK empfiehlt, dass im Vergütungsbericht, der ein Teil des Lageberichts ist, neben der Darstellung der Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand in allgemein verständlicher Form auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten sein sollen. Ferner sollen im Vergütungsbericht unter Verwendung bestimmter Mustertabellen für jedes Vorstandsmitglied einzeln dargestellt werden:

  • die für das Berichtsjahr gewährten Zuwendungen einschließlich der Nebenleistungen, bei variablen Vergütungsteilen ergänzt um die erreichbare Maximal- und Minimalvergütung,
  • den Zufluss für das Berichtsjahr aus Fixvergütung, kurzfristiger variabler Vergütung und langfristiger variabler Vergütung mit Differenzierung nach den jeweiligen Bezugsjahren,
  • bei der Altersversorgung und sonstigen Versorgungsleistungen der Versorgungsaufwand im bzw. für das Berichtsjahr.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 24. Mai 2018 beschlossen, dass die gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Sätze 5 bis 8 HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Sätze 5 bis 8 HGB verlangten Angaben in dem Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2018 aufzustellen sind, unterbleiben. Deshalb wird die Gesellschaft, für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr, soweit gesetzlich zulässig, davon absehen, die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung gesondert anzugeben. Die Gesellschaft ist der Überzeugung, dass die gesetzlich geforderten Informationen ausreichend sind. Die Verwendung der vom DCGK vorgesehenen Mustertabellen erscheint nicht erforderlich, da die notwendigen Angaben im Vergütungsbericht auch in anderer geeigneter Form gemacht werden können.

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 DCGK

Der DCGK empfiehlt, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung im Rahmen der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Ziffer 5.4.2 DCGK, eine festzulegende Altersgrenze und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigt.

Der Aufsichtsrat hat weder eine Altersgrenze noch eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festgelegt, da auch und gerade Aufsichtsratsmitglieder mit langjähriger Erfahrung ihre Aufgabe hervorragend ausüben können.

Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK

Der DCGK empfiehlt, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen.

Die Gesellschaft ist bestrebt diese Empfehlung soweit wie möglich einzuhalten. Allerdings ist es die Absicht der Gesellschaft, Finanzinformationen von höchster Qualität zu gewährleisten, so dass gegebenenfalls die empfohlenen Fristen nicht eingehalten werden.

Berlin, Dezember 2018

Talk to a Data Expert

Have a question? We'll get back to you promptly.