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Gerresheimer AG AGM Information 2010

Mar 19, 2010

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AGM Information

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News Details

AGM Announcements | 19 March 2010 17:33

Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Gerresheimer AG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.03.2010 17:33

Gerresheimer AG

Düsseldorf

**Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A0LD6E

International Securities Identification Number (ISIN): DE000A0LD6E6**

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Gerresheimer AG ein, die am Donnerstag, den 29. April 2010, um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) MESZ, im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum L, M, R, stattfindet.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gerresheimer AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. November 2009, des Lageberichts der Gerresheimer AG und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 (1. Dezember 2008 – 30. November 2009)

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Darüber hinaus können sie im Internet unter www.gerresheimer.de/investor-relations/berichte und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gerresheimer AG, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären unverzüglich und kostenfrei auf Anfrage auch zugesandt.

Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst werden, weil das Gesetz eine Beschlussfassung über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht vorsieht.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gerresheimer AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 der Gerresheimer AG

in Höhe von EUR 37.917.232,98

in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die Gerresheimer AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2010 und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2010 zu wählen.

6. Beschlussfassung über die Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Herr Doug Rogers hat sein Amt als von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2010 niedergelegt.

Der Gerresheimer AG liegt ein Vorschlag zur Wahl von Herrn Dr. Axel Herberg in den Aufsichtsrat für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand (Ablauf des 21. Juni 2010) von Aktionären vor, die zusammen mehr als 25  % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Damit kann seine Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG erfolgen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Axel Herberg, derzeitiger Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft, wohnhaft in Düsseldorf, mit Wirkung zum 1. September 2010 als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zu wählen, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 beschließt.

Herr Dr. Herberg ist Mitglied in folgenden nach deutschen Gesetzen zu bildenden Aufsichtsräten:

  • Gerresheimer Tettau GmbH (stellvertretender Vorsitzender)

  • Gerresheimer Regensburg GmbH (Vorsitzender)

Herr Dr. Herberg ist ferner Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

  • Gerresheimer Pisa S.p.A., Italien

  • Gerresheimer Glass Inc., USA (Vorsitzender)

  • Gerresheimer Momignies S.A., Belgien

  • Gerresheimer Querétaro S.A., Mexiko

  • Gerresheimer Denmark A/S, Dänemark

  • Gerresheimer Vaerloese A/S, Dänemark

  • Gerresheimer Zaragoza S.A., Spanien

Herr Dr. Herberg wird alle vorgenannten Mitgliedschaften spätestens auf den Zeitpunkt der Beendigung seiner Vorstandstätigkeit niederlegen, sodass er sie zum Zeitpunkt seines Amtsantritts als Aufsichtsratsmitglied nicht mehr innehaben wird.

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats und den Vorschlag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG nicht gebunden.

7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Durch das am 4. August 2009 verkündete Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), dessen Regelungen überwiegend zum 1. September 2009 in Kraft getreten sind, ist das Recht der Hauptversammlung wesentlich reformiert worden. Die Satzung der Gerresheimer AG soll an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Zugleich sollen die Satzungsregelungen über die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen und die Beschlussfassung des Aufsichtsrats an die durch das ARUG eingeführte Terminologie (‘elektronische Kommunikation”) angepasst werden.

Schließlich soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder um eine zusätzliche, variable Vergütungskomponente erweitert werden, um den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und der überwiegenden Marktpraxis zu entsprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) § 11 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:

‘Dies kann mündlich, fernmündlich, in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen.’

b) § 12 Absatz 3 Satz 1 der Satzung wird durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt:

‘Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch mündliche, fernmündliche, in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation übermittelte Stimmabgaben erfolgen.’

c) § 14 Absatz 3 der Satzung wird Absatz 4 mit folgendem geänderten Text für Satz 1:

‘Die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 ist fällig, sobald die Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das entsprechende Geschäftsjahr beschließt, beendet ist.’

d) § 14 Absatz 4 der Satzung wird Absatz 5 mit folgendem geänderten Text:

‘Zusätzlich zu der Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für Sitzungen des Aufsichtsrats und eines seiner Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 pro Sitzung, jedoch höchstens EUR 1.500,00 je Kalendertag.’

e) § 14 Absatz 5 der Satzung wird Absatz 6.

f) § 14 Absatz 6 der Satzung wird Absatz 7.

g) § 14 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 3:

‘Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich eine variable Vergütung. Diese beträgt EUR 100,00 pro EUR 0,01 bereinigtes Konzernergebnis je Aktie der Gerresheimer AG, falls dieser Wert den Betrag von EUR 0,50 erreicht. Überschreitet das bereinigte Konzernergebnis je Aktie der Gerresheimer AG den Betrag von EUR 3,00, bleibt der überschreitende Betrag bei der Berechnung der variablen Vergütung außer Betracht. Das bereinigte Konzernergebnis je Aktie ergibt sich aus dem im Konzernabschluss ausgewiesenen Konzernergebnis vor den zahlungsunwirksamen Abschreibungen der Fair Value-Anpassungen und den Sondereffekten aus Restrukturierungsaufwendungen, den außerplanmäßigen Abschreibungen sowie dem Saldo aus einmaligen Erträgen und Aufwendungen (einschließlich wesentlicher zahlungsunwirksamer Aufwendungen) und der darauf entfallenen Steuereffekte, nach Minderheiten, bezogen auf die zum Bilanzstichtag ausgegebenen Aktien. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, der Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung nach diesem Absatz.’

h) § 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.’

i) § 15 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

‘Für die Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 128 Abs. 1 AktG genügt der Weg elektronischer Kommunikation, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 d WpHG vorliegen.’

j) § 16 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.’

k) § 16 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:

‘Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend.’

l) § 16 Absatz 2 wird um folgende Sätze 3 bis 5 ergänzt:

‘Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.’

m) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

‘Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand kann ferner vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.’

n) § 17 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht an die Gesellschaft kann im Wege eines elektronischen Kommunikationsmittels erfolgen, das in der Einberufung zu bestimmen ist.’

8. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.

Der Aufsichtsrat der Gerresheimer AG hat in seiner Sitzung am 9. Februar 2010 ein an die gesetzlichen Anforderungen nach dem VorstAG angepasstes neues System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen, das für neue, verlängerte oder geänderte Vorstandsverträge ab diesem Zeitpunkt gilt. Zu dem neuen Vergütungssystem soll ein Billigungsbeschluss der Hauptversammlung eingeholt werden.

Das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder unterscheidet sich von dem für das Geschäftsjahr 2009 geltenden und im Geschäftsbericht 2009 auf den Seiten 66 bis 67 beschriebenen bisherigen. Es ist ausführlich im Corporate Governance Bericht auf den Seiten 17 bis 18 des Geschäftsberichts 2009 dargestellt und kann im Internet unter www.gerresheimer.de/investor-relations/berichte und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gerresheimer AG, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf, eingesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital EUR 31.400.000. Das Grundkapital ist eingeteilt in 31.400.000 Inhaberstückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte 31.400.000 beträgt.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich nach § 16 Abs. 1 der Satzung vor der Versammlung anmelden. Sie müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung nachweisen. Hierzu müssen sie einen von dem depotführenden Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten Nachweis über ihren Anteilsbesitz, der sich auf den Beginn des 8. April 2010 bezieht, vorlegen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungssperre), haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Für die Dividendenberechtigung ist nicht der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, sondern im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung maßgeblich.

Nur solche Personen, die diesen Nachweis führen, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am 22. April 2010, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:

  • Gerresheimer AG

    c/o DZ BANK AG

    dwpbank

    WASHV

    Wildunger Straße 14

    60487 Frankfurt am Main

    Fax +49 69 5099-1110

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt.

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE/STIMMRECHTSVERTRETUNG

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auf elektronischem Wege an die nachstehende Adresse übermittelt werden:

E-Mail [email protected]

Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Eintrittskarte übersandt. Darüber hinaus wird jedem Aktionär auf Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

  • Gerresheimer AG

    Investor Relations

    Benrather Straße 18-20

    40213 Düsseldorf

    Fax +49 211 6181-121

    E-Mail [email protected]

Ergänzend bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen ausüben. Soweit eine Weisung fehlt, ist die Vollmacht ungültig. Zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter müssen unter Verwendung des Vollmachts- und Weisungsformulars in Textform erteilt werden und müssen bis spätestens Dienstag, den 27. April 2010, 12:00 Uhr MESZ, in Textform bei der vorstehend genannten Adresse der Gerresheimer AG eingehen.

Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung einzusehen.

ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter, die Erläuterung des Berichts des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden live im Internet übertragen. Alle Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Übertragung unter www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung einsehen.

ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 1.570.000) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss diesem bis spätestens zum 29. März 2010, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:

  • Gerresheimer AG

    Vorstand

    Benrather Straße 18-20

    40213 Düsseldorf

Weitergehende Erläuterungen zu dem Ergänzungsverlangen finden sich unter

www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung.

ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

  • Gerresheimer AG

    Investor Relations

    Benrather Straße 18-20

    40213 Düsseldorf

    Fax +49 211 6181-121

    E-Mail [email protected]

Bis spätestens zum Ablauf des 14. April 2010 (24:00 Uhr MESZ) unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers unverzüglich unter der Internetadresse www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag nach § 127 AktG unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE

Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass ihnen gemäß § 131 Absatz 1 AktG folgendes Auskunftsrecht zusteht: Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1 und Abs. 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE UND IM ELEKTRONISCHEN BUNDESANZEIGER

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter

www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende Unterlagen liegen in der Hauptversammlung aus.

Die Einberufung der Hauptversammlung am 29. April 2010 ist am 19. März 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Düsseldorf, im März 2010

Gerresheimer AG

Der Vorstand

19.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Gerresheimer AG

Benrather Straße 18-20

40213 Düsseldorf

Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.gerresheimer.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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