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FRIWO AG AGM Information 2010

Mar 16, 2010

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AGM Information

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News Details

AGM Announcements | 16 March 2010 17:31

FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2010 in Ostbevern mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

FRIWO AG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2010 in Ostbevern mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.03.2010 17:31

FRIWO AG

Ostbevern

**Wertpapier-Kenn-Nr: 620 110

ISIN DE 0006201106**

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2010

**Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein,

an der ordentlichen Hauptversammlung der FRIWO AG am Dienstag, dem**

27. April 2010, um 10.00 Uhr

**im Landhotel Hof Beverland, Schlichtenfelde 21, 48346 Ostbevern,

teilzunehmen.**

  1. Tagesordnung

  2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FRIWO AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2009, des zusammengefassten Lageberichts für die FRIWO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie eines erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB

  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

  5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GbR, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

  6. Beschlussfassung über die Neufassung von § 20 (Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung) Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz der Satzung

    Es ist beabsichtigt, die Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und zum Nachweis des Aktienbesitzes an das durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) eingeführte, neue Fristenregime anzupassen.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

    1. a) § 20 Abs. 1 letzter Satz der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      • ‘Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.’
    2. b) § 20 Abs. 2 letzter Satz der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      • ‘Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.’
  7. Teilnahme an der Hauptversammlung

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln:

    FRIWO AG

    c/o Deutsche Bank AG

    – General Meetings –

    Postfach 20 01 07

    60605 Frankfurt am Main

    Telefax 069/12012-86045

    E-Mail [email protected]

    Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den

    06. April 2010, 0.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag),

    und muss der Gesellschaft bis spätestens am

    20. April 2010

    unter der o.g. Adresse zugehen.

    Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung hat bis zum 20. April 2010 unter oben genannter Adresse zu erfolgen.

    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung.

    Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

  8. Unterlagen

    Die unter Tagesordnungspunkt 1 aufgeführten Unterlagen können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an am Sitz der

    FRIWO AG

    Von-Liebig-Straße 11

    48346 Ostbevern

    sowie im Internet unter www.friwo.de/de/friwoag/investorrelations/hauptversammlung.html

    eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt und liegen außerdem während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

  9. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 20.020.000,00 EUR und ist eingeteilt in 7.700.000 Stückaktien ohne Nennbetrag. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte damit 7.700.000 Stück.

  10. Stimmrechtsvertretung

    Die Aktionäre, die den Nachweis des Anteilsbesitzes geführt und sich fristgerecht angemeldet haben, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten ihrer Wahl, ausüben lassen.

    Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

    Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der Textform.

    Sofern Vertreter von Aktionären gegenüber der Gesellschaft ihre Bevollmächtigung nachzuweisen haben, also nicht der für Kreditinstitute, geschäftsmäßig Handelnde und Vereinigungen von Aktionären geltenden Ausnahmevorschrift des § 135 AktG unterfallen, kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten per Post an die Anschrift FRIWO AG, c/o Haubrok Corporate Events GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, per Telefax an die Telefax-Nummer 089/21027-298 und auch durch Übersendung per E-Mail an die E-Mail-Adresse ‘ [email protected] ‘ erfolgen.

    Der Nachweis sollte außer der Kopie der Vollmacht selbst bzw. der Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, mindestens Angaben über den Namen des Aktionärs und die Nummer der Eintrittskarte sowie den Namen und den Wohnort des Vertreters enthalten.

    Für die Erteilung oder den Widerruf der Bevollmächtigung gelten die vorstehend genannten Bedingungen entsprechend.

    Für die Bevollmächtigung und Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gleichgestellten Personen gelten die speziellen Regelungen in § 135 AktG. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachstehenden Besonderheiten.

    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

  11. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

    Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben.

    Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

    Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Die Vollmachten nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind möglichst bis zum 26. April 2010 (bei der Gesellschaft eingehend) an die unter Punkt V. Stimmrechtsvertretung genannte Adresse postalisch, per Telefax oder E-Mail zu übersenden.

  12. Ergänzungsanträge nach § 122 Abs. 2 AktG

    Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

    Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Samstag, den 27. März 2010, 24.00 Uhr, in schriftlicher Form unter der Adresse FRIWO AG, Vorstand, Von-Liebig-Straße 11, 48346 Ostbevern, zugegangen sein.

    Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten.

  13. Informationen nach § 124a AktG

    Die Internetseite der FRIWO AG, über die die Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den genannten Aktionärsrechten nach §§ 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2 und 131 Abs. 1 AktG zugänglich sind, lautet wie folgt:

    www.friwo.de/de/friwoag/investorrelations/hauptversammlung.html

  14. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG

    Gegenanträge mit Begründung zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten.

    FRIWO AG

    Frau Britta Wolff

    Von-Liebig-Straße 11

    48346 Ostbevern

    Telefax 02532/81-129

    E-Mail [email protected]

    Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht.

    Bis spätestens Montag, den 12. April 2010, 24.00 Uhr, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bei vorstehender Adresse eingegangene und zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung – wenn diese nicht mehr als 5.000 Zeichen beträgt – und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.friwo.de/de/friwoag/investorrelations/hauptversammlung.html veröffentlicht.

  15. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

    Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FRIWO AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere, soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben (7) Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Ostbevern, im März 2010

FRIWO AG

Der Vorstand

16.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: FRIWO AG

Von-Liebig-Straße 11

48346 Ostbevern

Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.friwo.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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